1859 / 225 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Das von der Regierung zu Cöln feßzustellende und auszu⸗ fertigende Kataster wird dem k ausgereicht.

Der Staat gewährt der Genessenschaft außer den im S. 51 des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 38. Februar 1843 beslimmten Vorteilen auch die Koften für die Vorarbeiten und für die Remuneration des Baubeamten, welcher mit der tech⸗ nischen Leitung der Ausführung der Mellorations⸗-Anlagen von der Staatsbehörde beauftragt werden 96 Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden von einem Vorsteher und drei Schöffen geleitet, welche zusammen den Vor— stand bilden. Dieselben bekleiden ein Ehrenamt, jedoch ist der Vorsteher berechtigt, Ersatz für die baaren Auslagen zu fordern, welche er bei der Besorgung der Geschaäfte der Genossenschaft auf⸗ gewendet hat. . . ö . Vorsteher ist der jedesmalige Bürgermeister bon Wei erswist. Die Schöffen werden nebst drei bezüglichen Stellvertretern von den Bachgenossen aus ihrer Mälte gewählt. Zu diesem Behufe wird das Meliorationsgebiet in drei Bezirke gethrilt, von denen der erste Bezirk die Grundstücke im Gemeindebanne WMöetternich, der zweite, , . e = Weilerswist, drr itte; z . J Bliesheim umfaßt. Jeder Bezitk wählt für sich und aus seiner Mitte einen Deputirten und einen Stellvertreter. U Wahl-Kommissarlen sind die Gemeindevorsteher in den ge— jannten Gemeinden. Sie führen bei den Wahlversammlungen, welche von ihnen auf Anordnung des Genossenschafts-Vorstehers berufen werden, den Vorsitz und verpflichten die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. . ö Wählbar ist derjenige, der innerhalb seines Wahlbezirks min— destens Einen Morgen Land oder ein Haus in dem Wahlbezirke Metternich besitzt und den Vollgenuß der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. . Bei der Wahl, bei welcher die Vorschriften für Gemeinde— wahlen zu beobachten sind, hat jeder Genosse Eine Stimme; wer jedoch an fruchttragenden Grundstücken mehr als fürf Morgen in der Genossenschaft besitzt, hat zwei Stimmen, wer zehn Morgen besitzt, drei Stimmen und so fort für je fünf Morgen eine Stimme mehr. Minderjährige und moraliscke Personen können durch ihre ge— setzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Wittwen ledige Frauenspersonen beziehentlich durch ihre greßjährigen Söhne oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte mitstimmen. Zur Legitimation des Vorftandes dienen die von den Gemeinde—⸗ NMarstehern hosheinigten Wahlprotokolle. . Der Genossenschaftsvorsteher ist die ausführende Verwaltungs— behörde der Genossenschaft und vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenuͤber. Er hat insbesondere:

1) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem festgestellre Regulirungsplane unter Mitwirkung des hierzu von der Staatsbehsörde bestimmten Baubeamten zu veranlassen und zu beaufsichtigen; die Beiträge auszuschteiben, die Zahlungen auf die Kasse an— zuweisen und die Kassenverwaltung zu revidiren; den Bachwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu

I . ind

beauf⸗

sichtigen und die halbjährige Grabenschau im April und No-

vember mit den Schöffen abzuhalten; den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden derselben zu unterzeichnen; 5) gegen den Bachwärter kann er Ordnung Höhe von Einem Thaler festsetzen. In Abwesenheit und sonstigen Verhinderungsfällen kann der Genossenschaftsborsteher sich durch einen Schöffen vertreten lassen. . 5. Schöffen haben den Genossenschafts-Vorsteher in seiner zführung zu unterstützen und das Beste der Genossenschaft hrzunehmen, und namentlich zahres⸗Etat festzust llen und über außerordentliche Ge— ossenschafts-Beiträge und etwaige Anleihen zu beschließen; die Jahresrechnungen abzunehmen und die Decharge zu er— theilen; , über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Ent— nahme von Materialien und über die Erhebung von Prezessen zu beschließen. . Die Veiträge und Vergleiche, deren Gegenstand den Betrag bon funfzig Thalern übersteigt, bedürfen der Genehmigung bes Vorstandes. . Der Bachschau muß jeder Schöffe in seinem Wahlbezirke bei— wohnen und ist berechtigt, auch in den übrigen Bezirken an der Schau Theil zu nehmen.

9 Zur Aufnahme von Anleihen ist die Genehmigung der Regie— Zur Auft lei Genehmigung J tung erforderlich, welche auf die regelmäßige Verzinsung und Til— gung der Schuld zu halten hat.

. 19.

Der Vorstand i a sich regelmäßig jährlich wenigsteng einmal im Monate April, wozu der Vorsteher die Einladungen er— laßt. Derselbe kann auch außerordentliche Versammlungen berufen.

Er faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit der auf gehörige Einladung erschienenen Mitglieder. Bei etwaiger Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

§ it.

Die Genossenschaftskasse wird von einem der Schöffen ver— waltet, welchen der Genossenschafts-Vorsteher nach Anhörung der übrigen Vorstandsmitglieder hierzu bestimmt. Die Höhe seiner Re— muneration und der eiwa zu bestellenden Caution wird von dem Vorstande festgesetzt. Die Anstellung erfolgt immer im Wege eines kündbaren Vertrages. Sollte keiner der Schöffen zur Uebernahme der Rendanturgeschäfte geneigt sein, fo bleibt dem Vorsteher über— lassen, eine andere geeignete Person zum Rendanten zu beftellen; jedoch bedarf in diesem Falle der Aastellungsvertrag der Genehmi—

gung des Kreis-Landraths.

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Zur Bewachung der Genossenschafts-Anlagen wird ein Bach— wärter bestellt, welcher unter der unmitielbaren Äufsicht des Ge— nossenschafts-Vorstehers steht. Seine Anstellung, welche en iweder auf Kündigung oder auf Lebenszeit geschehen kann, erfelgt nach Anhörung der Schöffen don dem Vorsteher. Die Höhe seines Diensteinkommens wird von dem Vorstande festgesetzt. Die J gierung kann jedoch dasselbe bestimmen, wenn der Vorstan! ganz ungenügende Besoldung besckließen sollte. Der Bachwärter, welcher auch als Feldhüter bereidet werden

kann, verwaltet seinen Dienst nach einer von dem Vorsteher zu §. 13.

erlassenden Instruction. jährlich wenigstens zweimal, in

Die Bachräumung m (. Noden

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April vor der Frühjahrs-Grabenschau und im Monate vor der Herhst-Grabenschau geschehen.

ge der statifindenden Schauen

r jedesmal vorher bekannt gemacht.

schlech ührung der Räumung kann gegen den dazu pflichteten mit dnungsstrafen von zehn Slbergroschen bis zu Einem Th vom geahndet werten. Im Wieder— holungsfalle solcher Unregelmäßigkeiten kann der Genossenschasts— Vorsteher Räumen auf Kosten des betreffenden Uferbesitzers bewirken lassen.

Ordnungsstrafen und Kosten können im Wege ker tiven Exccution eingezogen werden.

1 4

8 14. tung der laufenden Bedürfnisse der

; . . 1 4 9 z lieder derselben jährliche Beiträge zu

. 98 Row NMayv werden bon dem Vor— 333211591 , Gänzliche Unterlassung

Ver⸗

Vorstande

administra⸗

: Genossenschaft le st n . R ie

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) von jedem Hofe, Hause oder Garten im Dorfe Metternich sechs Groschen, 2) von jedem Morgen sonstigen Eigenthums im Meliorations— Bezirke vier Gioschen.

Die spezielle Repartition der Beiträge ad 1 auf die einzelnen Genossenschaftsmitglieder in der Gemeinde Metternich geschieht nach den Bestimmungen im §. 3.

Durch Beschluß des Vorstandes können mit Genehmigung de Regierung die jährlichen Beiträge dem Bedürfniß entspiechend her— abgesetzt oder erhöht werden.

8. 15.

Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Genossenschafts-Bei— träge ruht auf den Grundstücken, mit welchen deren Eigenthümer bei der Genossenschaft betheiligt sind. Diese Beiträge müssen in den durch das Ausschreiben des Vorstehers bestimmten Terminen zur Genossenschaftskasse abgesührt werden. Die Zahlung derselben kann in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Execution erzwungen werden. Diese Execution finder auch gegen Pächter, Nutznießer oder andere Besitzer eines verpfl ch— teten Grundstücks statt, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigent— lich Veipflichteten. Bei Besitzveränderungen kann sich die Genossan— schafts Verwaltung an den in dem Genossenschafts-Kataster ge— nannten Eigenthümer so lange halten, bis ihr die Besitzverände— ung ang zeigt und so nachgewiesen ist, daß auf Grund s Nachweise die Berichtigung des Genossenschafts-Katasters gen kann.

Bei vorkommenden Parzellirangen müssen die Genossenschafte— lasten auf die Trennstücke verhältnißmäßig reparlirt werden.

3 16.

Die Mitglieder der Genossenschast sind, ohne daß es gegen sie eines weiteren Zwangverfahrens bedürfte, die zur planmäßigen Ausführung der Bachregulirung erferderlichen Flächen ihres Grund— eigenthums gegen Entsckädigung an die Genessenschaft abzutteten verpflichtet. Tie Feststellung dieser Entschädigung geschieht in Er— mangelung einer guͤtlichen Einigung mit Ausschluß des Rechtsweges in dem durch das Gesetz vom 28. Februar 1843 §§. 45 51 vor— geschriehenen Verfahren.

die sel

er fol⸗

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; . Unbetheiligten Eigenthind n g schaft fur alle zur vollständigen Ausführung der Bach— fluth-Regulirung erforderlichen Anlagen das Recht zur ion verliehen.

Kraft dieses Rechtes ist dieselbe namentlich befugt, die Abtre— tung oder vorübergehende Ueberlassung des zu den neuen Fluß⸗ betten, Gräben, Uferverwallungen und Wegen, oder zur Unter— bringung von Erde, Schutt, zur Ablagerung und Entnahme von Baumaterialien an Sand, Lehm, Rasen und dergleichen erforder—

lichen Terrains gegen Entschädigung in Anspruch zu nehmen. * O.

. Alles Land innerhalb einer Breite bon Einer Ruthe zu beiden Seiten des Baches darf nicht anders, als durch Grasgewinnung

genutzt werden.

Ausnahmen von dieser Regel kann der Vorstand mit nehmigung der Regierung gestatten, wenn die Vorfluth darunter leidet.

Die an dem Swistbache innerhalb einer Breite Ruthe zu beiden Seiten der Ufer zur Zeit stehenden Bäume und Straͤucher sind von den Eigenthümern auf Änweisung des Ge— nossenschaftsvorftehers ohne Entschädigung abzuräumen. f

§. 149

Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates worfen.

Dieselbe wird von dem Kreis-Landrathe, von der Regierung in Cöln und in höherer Instanz von dem Minister für die land— wirthschaftlichen Angelegenheiten in dem Umfange und mit den Be— fugnissen gehandhabt, welche den Aufsichtsbehörden über die Ge— meinden zustehen. .

He⸗

Abänderungen dieses der Genehmigung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Ostende, den 31. August 1859.

landesherrlichen

Unterschrift und

(L. S.) Wilhelnt, Prinz von Preußen, Regent.

Gr. von Puͤckler.

Simons.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 20. September 1859 die Beför—

derung von Geldbriefen zwischen Preußen und

Polen auf der Eisenbahnroute über Kattowitz und Zombkowitz betreffend.

In Folge der vor Kurzem stattgefundenen Eröffnung der Eisendahnstrecke von Kattowitz nach Zombkowitz, welche einer— seits in die Oberschlesische, und andererseits in die Warschau— Wiener Eisenbahn einmündet, ist eine direkte Eisenbahn-Wer— bindung zwischen Preußen und Polen hergestellt worden. Diese direkte Eisenbahnroute, auf welcher bereits die früher auf dem Wege über Mhslowitz und Granica ausgewechselte Korresondenz jwischen Preußen und Polen befördert wird, soll vom 1. Ok— sober (. ab auch zur Beförderung von Geldbriefen nach und aus Polen benutzt werden. Die betreffenden Geldbriefe dürfen sedoch nur Papiergeld, d. h. Kassen-Anweisungen, Bankbillete, so vie überhaupt solche geldwerthe Papiere enthalten, deren Einbrin—

gung nach Polen nach den russischen Zollvorschristen gestattet ist. Ündere Fahrpoft-Sendungen, als mit Papiergeld beschwerte Geld—

hriefe können auf der neuen Eisenbahnroute vorläufig nicht beför⸗ bert werden, indem die Post-Verwaltung des Königreichs Polen wegen des Transports von Päckereien vermittelst der Eisenbahn noch nicht die erforderlichen Einrichtungen getroffen hat. Die Ver— sendung von baarem Gelde, von Werthfsücken und gewöhnlichen Packeten nach und aus dem Königreiche Polen bleibt daher bis auf Weiteres auf die bisherigen Speditionsrouten über Ostrowo und Kalisch, über Strzalkowo und Slupce 2c. angewiesen.

ab unterhalten. Außerdem wird die Post⸗Expedition in Kattowitz mit der neu eingerichteten an der gedachten Eisenbahnroute belegenen polnischen Grenz-Post-Anstalt in Sosnowitz einen täglichen Fracht⸗ fartenschluß von demselben Termine ab zu dem obigen Zwecke wech— seln. Die erwähnten Kartenschlüͤsse sind von Berlin mit dem 10 Uhr Abends nach Breslau, von Breslau mit dem um 6. 50. früh nach Kattowitz, und von Kattowitz mit dem um 12. 10. Mittags

egenüber wird der Genossen— und Vor⸗ Expropria⸗

nicht

von Einer

Behufs der Beförderung der Briefe mit Papiergeld 2. auf der neuen Eisenbahnroute, wird das Hof-Post-Amt zu Berlin, so wie das Post-Amt in Breslau einen täglichen Frachtkartenwechsel mit dem Post-Amte zu Warschau über Kattowitz vom 1. k. M.

.

nach Sosnowitz resp. Warschau abgehenden Eisenbahnzuge ab— zusenden. :

Die Post-Anstalten werden hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, alle nach Polen bestimmten, nur mit Papiergeld beschwerten Geidbriefe, welche nach Maßgabe der obigen Verbin— dungen auf der neuen Eisenbahnroute über stattowitz eine schnellere Beförderung, als auf den bisherigen Speditionswegen erhalten können, resp. auf Berlin, Breslau oder Kattowitz zu spediren.

Die betreffenden Geldbriefe können nach der Wahl des Absen⸗ ders entweder unfrankirt, bis zur preußisch-polnischen Grenze (ftattowitz) frankirt, oder vollständig bis zum Bestimmungsorke frankirt abgesandt werden. Das diesseitige Porto ist nach der Taxe von Kattowitz, das polnische Porto dagegen nach der Taxe von Sosnowitz zu erheben. Die Taxe von Sosnowitz ist mit der Taxe von Falisch (conf. den der General-Verf. von 6. März 1852 Post⸗Amtsblatt Nr. 10 de 1852 beiliegenden russischen Fahrpost⸗Tarif) übereinstimmend. ö .

Berlin, den 20. September 1859.

General ⸗Post-⸗Anmt.

Das 34ste Stück der Gesetz-Sammlung, gegeben wird, enthält unter ö Nr. 5118 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. August 1859, die Ab—

tretung der auf Staatskosten erbauten Chausseestrecke von Pillau nach Alt-Pillau an den Kreis Fischhausen und Verleihung des Rechts der Chausseegeld-Erhebung in Verbindung mit der im Bau begriffenen Kreis— Chaussee von Alt-Pillau über Cumehnen nach Fuchs— berg ꝛc., so wie die Verleihung der sonstigen fiskali⸗ schen Vorrechte für die gedachte Chausseestrecke be— treffend; und unter

das Statut der Genossenschaft für die Regulirung des Swistbaches in den Gemeinden Metternich, Weilerswist und Bliesheim des streises Euskirchen im Regierungs— Bezirk Coln. Vom 31. August 1859.

Berlin, den 23. September 1859. Debit s-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

welches heute aus⸗

Justiz ⸗Ministerinum.

Der bisherige Kreisrichter Sprink in Lüben ist zum Rechts— Anwalt bei dem Kreisgericht in Guhrau und zugleich zum Rotar

im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau, mit Anwei⸗ sung seines Wohnsitzes in Guhrau, ernannt; so wi

wie

Der Notar Schneider zu Malmedy vom 1. Oktober d. J. ab in den Friedensgerichts-Bezirk Hillesheim, im Landgerichts— Bezirke Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hillesheim, ver— setzt; und

Der Rotariats-Kandidat Eduard Guldner zu Elberfeld zum Notar für den Friedensgerichts-Bezirk Malmedy, im Le gerichts-Bezirke Aachen, mit Anweisung seines Wohnsitzes in medy, ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der zum Ober⸗Pfarrer in Finsterwalde berufene vormalige Superintendent und Ober-Pfarrer Schüttge in Kalau ist zum Superintendenten der Diöcese Dobrilugk ernannt worden.

Finanz ' Ministerium.

terie⸗ Direction.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Bernhard

Solms-Braunfels, nach Halle.