1764
— Dieser Erlaß und der Tarif ammlung
sind durch die Gesetz⸗S
1765
ihren ordentlichen perfönlichen Gerichtsstand vor dem in Berlin.
1
in hiesigen Landen gehabt
Die in Hamburg stationirten preußischen Postbeamten baben Stadtgerichte
§.2
enthaltene
Durch die im 8. Bestimmung wird jedoch, wenn
die Beamten vorher einen ordentlichen persönlichen .
haben, in Beziehung auf ihre persön⸗
lichen Eigenschaften und Befugnisse (jura tatus und die Erbfolge
Nachlaß nichts geändert; solche sind auch ferner nach den früheren Gerichtsstande . Rechten zu beurtheilen.
undlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und em Königlichen Insiegel.
Aug u st 1859
v 1 1 ihre
142
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
ollern⸗Sigmaringen. Simons, oon Schle
m ih von Pückler. Gr
von Patow. von Schwerin.
von Gottes Gnaden
Wir Wilhelm,
Regent,
ink rn hriat 3 w. ersammlung *
7 .
2 estätigten
Wilhelm, Prinz von Preufs
Hehdt
Bericht dom
Ihren f, nach welchem die J Mindener Eisen ahn 6. ls Cöln und? Deutz z igen des Tarifs 6) nanr nten Gesellschaft . setzsamml. 1855 Seite 23 ellschaft vor zehalt⸗ en tigkeiken i iber di der Regierun 9
E Gewerbe
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von Auerswald.
vom
wonach der
5
zu veroͤffentlichen.
genehmige Ich
der
1
Baden-Baden, den 23. September 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
den abwesenden Finanz Minister.
Simons. Graf von Schwerin.
An den Minister für
Für den Minister für Handel ze. Für
Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
nz⸗Minister.
Handel,
den Fing
Benutzung der festen Brücke erheben ist.
X das Brückgeld für die den Rhein bei Cöln zu Es wird entrichtet: von jedem Fußgänger mit oder ohne Anmerkung: 1) kleine Kinder, welche auf dem Arme getragen werden, sind brückgeldfrei; eben so ist 2) wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III. 2. oder b. ge⸗ zahlt wird, oder Thiere, wofür die Ab— gabe zu II. a. 6. b. ent d , wird, reitet, führt oder treiht, brückgeldfrei Thieren: ein Pferd,
welchem
nach
Kas
Maulthier oder einen Maulesel Stück Rindvieh oder einen Esel ...... Eine Hege, ein Fohlen, Kalb, Schaf Schwein oder anderes kleines Vieh, welches frei geführt oder get eben wird . Anmerkung: Für Thiere, welche auf Fuhrwerk oder in einem Tragkorbe die Brücke gebracht werden, wird besondere Abgabe erhoben Fuhrwerke far ein ne, d. h. für ein solches, sich außer dem Führer noch andere oder außer dem Zubehör und höchstens 3 Tage an anderen mehr als zwei Centner befinden für ein unbeladenes einen Hand! vage . bel aden
einem über keine
worauf Personen, Futter für Gegenständen
Handkarren
unbeladen ..
schlit ten oder
Abgabe zu ide Kopfnägel Abgabe 1 ung Thieren, welche den Hofhaltungen Koni glichen Gestüten angehdͤren 1
mee -Fuhrwerken nach
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1) bom Militair aller Grade und von Militairbeamten
— 1 1 11** sy n esgleichen von den sie
litairbeamten auf die
vorgesetzten Behörde, daß der Uebergang in n geschehe;
iegsreservisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem
ihrem Corps oder zur Uebung zurück, so⸗
,, in Un sie führt, oder
iberufungs-Ordre 8
cheinigung t⸗A ng ele
Wege zu fern ein Unteroffizier oder sofern sie sich . din reserbepaß ausweise
d vom Fuhrwerke, . sich der Kommandant von Cöln oder ein zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform bedient, ohne Rücksicht, ob das Fu ihrwerk ihm gebört oder nicht; von anderem Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform sich befindet, sofern dasselbe ihm geh et, von Fuhrwerken, welche der Armee angehören, auch bei fremdem Angespann; von Zugth ieren, welche der Armee angehören, auch wenn sie vor fremde Fu ihrwer ke gespannt sind; von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armee an— gehörige oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben von einem durch die Ordre der zuständigen Behörde dazu ange— wiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges begleitet werden; vom Kriegsborspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls oder der Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin⸗ und Rückreise; von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Dienst— pferden des M üilitairs aus dem Magazin holen;
i) von Dienstpfer tden des Militairs, die zum Beschlagen Reit bahn geführt werden oder daher kommen;
) von , n. n Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Dienstreisen, sofern sie sich durch Freikarten ausweisen; 14 Polizeibe . in Uniform ohne besondere Legitimation;
Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für 3 Rechnung des Staats geschehen;
oder den Kriegs⸗
oder z
— 11911
Thieren
bon Steuer⸗
von erdinairen Posten, einschließlich der Schnell⸗, Kariol⸗-, Reit⸗ und Fußbotenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Courleren und Estafetten und allen, von Pofstbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und Fuhrwerten
von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasserfluthen und ähnlichen Nothständen zu Hülfe eilen;
von Civil-Gefangenen und deren Begleitung;
von Alumnen oͤffentlicher mildthätiger Anstalten, sofern fie von einem Lehrer oder Vorsteher geführt werden, und von diesen selbst;
bon Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern, welche Be— hufs Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht bie Brücke benutzen. Gegeben Baden-Baden, den 23.
September 1859.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
8.) gez. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent
Für den Für den abwesenden
Graf von
Minister für Handel 2c. ggz. Simons.
Finanz⸗Minister Schwerin
Ministerium für Handel, Gewerbe Arbeiten.
Eg .
und öffentliche
Dem ahr hg besitzer September 1859 ein 3 en auf eine rotirende Expansions-Dampf a n. in der Zeichnung und Be 6 nachge setzung und ohne Jemand in ber Theile zu beschränken, fünf Jahre, von jenem Tage an fang des preußischen Staats ertheilt
durch Zusammen w bekannter
rechnet ö wol! 67
Stück der Geset ithält unter Allerhöchsten ö. ß vom 21. gust 1859, ö. fend die Genehmig „daß von den nach dem Pri le . vom 25. Eepkember 1855 (Geseg jamml ung Oc) ausgefertie Freis⸗ 8 200 Stück, 50 Th 10h R 16 Ehlr welche sich noch unverausga Kasse befinden, vernichtet und an 100 Thlr. ausgefertigt werden den Allerhöchsten Erlaß 26. Aug reffend die Verleihung der fiskalischen Vorrech und die Unterhaltung der G . nde⸗Cha z an der Sieg⸗Lahnstraße ö Wer „Salchendorf, Helgersdorf, ö ö, ö re Fortsetzung von Hainchen bis zur e in der Richtung auf Rittershausen; bet nn, den ordentlichen p Ger 9 8 an der in zamburg. e , . Postbeamten. Vom 5 U t . die Bestätigungs-Urkun 18e zilirten Actien⸗ G en fans Zink⸗Fabrication zu n berg fölossenen Statut-Aenderun 1859; und unter den Aller rhöchsten Erlaß Tarif, nach welchem von der Cöln= Mi inder
deren bürfen;
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J. zerthethal und deren nassauischen
3 9 b unter zerst .
Der Rechtsanwalt Eigenschaft an das Kreisgericht zu Wohnsitzes daselbst und unter gleichzeit bei dem dortigen Appellationsgerichte eral Com
Angekommen: Se. Excellenz der Gen ral-⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und Garde⸗Infanterie⸗Division, von Bonin
Der General-Major und Commandeur Brigade, von Bialke, von Frankfurt a. d.
Der General Post⸗ Direktor Sch! ck Sachsen.
Abgereist: S mandeur der 14. Baden.
Der General-Major und Inspecteur der T7Tten spection, Völker, nach Posen.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com— Infanterie-Division, von Roon, nach Baden—
Festungs-In—
Berlin, 26. September. Se. stönigliche H 67 der Prinz Regent haben, w Namen Sr. Majestät des tönigs, Allergnädi 3 geruht: Dem Regierungs⸗ . Freiherrn von Stilifried— Rattonitz zu Potsdam die Erlaubniß zur Anlegung des von des stönigs von Portugal Majestät ihm verliehenen Commandeur streuzes des Christus Ordens zu ertheilen.
Nichtamtliches.
,,. a. / M. „ 23. September. ieder hier eingetroffen. (Fr. J
Nassau. nächsten Landtag außer dem Jagdg getz 2) die Lehrer⸗Gehe A bsicht, den Millionen scheint
899 gn 624 1860 wird
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