1859 / 228 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1764

Dieser Erlaß und der Tarif ammlung

sind durch die Gesetz⸗S

1765

ihren ordentlichen perfönlichen Gerichtsstand vor dem in Berlin.

1

in hiesigen Landen gehabt

Die in Hamburg stationirten preußischen Postbeamten baben Stadtgerichte

§.2

enthaltene

Durch die im 8. Bestimmung wird jedoch, wenn

die Beamten vorher einen ordentlichen persönlichen .

haben, in Beziehung auf ihre persön⸗

lichen Eigenschaften und Befugnisse (jura tatus und die Erbfolge

Nachlaß nichts geändert; solche sind auch ferner nach den früheren Gerichtsstande . Rechten zu beurtheilen.

undlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und em Königlichen Insiegel.

Aug u st 1859

v 1 1 ihre

142

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

ollern⸗Sigmaringen. Simons, oon Schle

m ih von Pückler. Gr

von Patow. von Schwerin.

von Gottes Gnaden

Wir Wilhelm,

Regent,

ink rn hriat 3 w. ersammlung *

7 .

2 estätigten

Wilhelm, Prinz von Preufs

Hehdt

Bericht dom

Ihren f, nach welchem die J Mindener Eisen ahn 6. ls Cöln und? Deutz z igen des Tarifs 6) nanr nten Gesellschaft . setzsamml. 1855 Seite 23 ellschaft vor zehalt⸗ en tigkeiken i iber di der Regierun 9

E Gewerbe

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von Auerswald.

vom

wonach der

5

zu veroͤffentlichen.

genehmige Ich

der

1

Baden-Baden, den 23. September 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

den abwesenden Finanz Minister.

Simons. Graf von Schwerin.

An den Minister für

Für den Minister für Handel ze. Für

Gewerbe und öffentliche Arbeiten und

nz⸗Minister.

Handel,

den Fing

Benutzung der festen Brücke erheben ist.

X das Brückgeld für die den Rhein bei Cöln zu Es wird entrichtet: von jedem Fußgänger mit oder ohne Anmerkung: 1) kleine Kinder, welche auf dem Arme getragen werden, sind brückgeldfrei; eben so ist 2) wer zu einem Fuhrwerke gehört, wofür die Abgabe zu III. 2. oder b. ge⸗ zahlt wird, oder Thiere, wofür die Ab— gabe zu II. a. 6. b. ent d , wird, reitet, führt oder treiht, brückgeldfrei Thieren: ein Pferd,

welchem

nach

Kas

Maulthier oder einen Maulesel Stück Rindvieh oder einen Esel ...... Eine Hege, ein Fohlen, Kalb, Schaf Schwein oder anderes kleines Vieh, welches frei geführt oder get eben wird . Anmerkung: Für Thiere, welche auf Fuhrwerk oder in einem Tragkorbe die Brücke gebracht werden, wird besondere Abgabe erhoben Fuhrwerke far ein ne, d. h. für ein solches, sich außer dem Führer noch andere oder außer dem Zubehör und höchstens 3 Tage an anderen mehr als zwei Centner befinden für ein unbeladenes einen Hand! vage . bel aden

einem über keine

worauf Personen, Futter für Gegenständen

Handkarren

unbeladen ..

schlit ten oder

Abgabe zu ide Kopfnägel Abgabe 1 ung Thieren, welche den Hofhaltungen Koni glichen Gestüten angehdͤren 1

mee -Fuhrwerken nach

14

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z 28 118 ** 993

1) bom Militair aller Grade und von Militairbeamten

1 1 11** sy n esgleichen von den sie

litairbeamten auf die

vorgesetzten Behörde, daß der Uebergang in n geschehe;

iegsreservisten, Landwehrmännern und Rekruten auf dem

ihrem Corps oder zur Uebung zurück, so⸗

,, in Un sie führt, oder

iberufungs-Ordre 8

cheinigung t⸗A ng ele

Wege zu fern ein Unteroffizier oder sofern sie sich . din reserbepaß ausweise

d vom Fuhrwerke, . sich der Kommandant von Cöln oder ein zum Festungsstabe daselbst gehöriger Offizier in Uniform bedient, ohne Rücksicht, ob das Fu ihrwerk ihm gebört oder nicht; von anderem Fuhrwerk, worin ein Preußischer Offizier in Uniform sich befindet, sofern dasselbe ihm geh et, von Fuhrwerken, welche der Armee angehören, auch bei fremdem Angespann; von Zugth ieren, welche der Armee angehören, auch wenn sie vor fremde Fu ihrwer ke gespannt sind; von Fuhrwerken, welche Militairpersonen oder der Armee an— gehörige oder zu liefernde Gegenstände befördern, sofern dieselben von einem durch die Ordre der zuständigen Behörde dazu ange— wiesenen Unteroffizier oder Armeebeamten gleichen oder höheren Ranges begleitet werden; vom Kriegsborspann auf Vorzeigung des Fuhrbefehls oder der Bescheinigung der Ortsbehörde auf der Hin⸗ und Rückreise; von Fuhrwerken, welche Fourage zur Fütterung von Dienst— pferden des M üilitairs aus dem Magazin holen;

i) von Dienstpfer tden des Militairs, die zum Beschlagen Reit bahn geführt werden oder daher kommen;

) von , n. n Civilbeamten, deren Fuhrwerken und Dienstreisen, sofern sie sich durch Freikarten ausweisen; 14 Polizeibe . in Uniform ohne besondere Legitimation;

Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für 3 Rechnung des Staats geschehen;

oder den Kriegs⸗

oder z

11911

Thieren

bon Steuer⸗

von erdinairen Posten, einschließlich der Schnell⸗, Kariol⸗-, Reit⸗ und Fußbotenposten, nebst Beiwagen, von öffentlichen Courleren und Estafetten und allen, von Pofstbeförderungen leer zurückkehrenden Postpferden und Fuhrwerten

von Personen, Thieren und Fuhrwerken, welche bei Feuersbrünsten, Wasserfluthen und ähnlichen Nothständen zu Hülfe eilen;

von Civil-Gefangenen und deren Begleitung;

von Alumnen oͤffentlicher mildthätiger Anstalten, sofern fie von einem Lehrer oder Vorsteher geführt werden, und von diesen selbst;

bon Geistlichen und den sie begleitenden Kirchendienern, welche Be— hufs Verrichtung kirchlicher Amtshandlungen in Amtstracht bie Brücke benutzen. Gegeben Baden-Baden, den 23.

September 1859.

Im Namen Sr. Majestät des Königs:

8.) gez. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent

Für den Für den abwesenden

Graf von

Minister für Handel 2c. ggz. Simons.

Finanz⸗Minister Schwerin

Ministerium für Handel, Gewerbe Arbeiten.

Eg .

und öffentliche

Dem ahr hg besitzer September 1859 ein 3 en auf eine rotirende Expansions-Dampf a n. in der Zeichnung und Be 6 nachge setzung und ohne Jemand in ber Theile zu beschränken, fünf Jahre, von jenem Tage an fang des preußischen Staats ertheilt

durch Zusammen w bekannter

rechnet ö wol! 67

Stück der Geset ithält unter Allerhöchsten ö. ß vom 21. gust 1859, ö. fend die Genehmig „daß von den nach dem Pri le . vom 25. Eepkember 1855 (Geseg jamml ung Oc) ausgefertie Freis⸗ 8 200 Stück, 50 Th 10h R 16 Ehlr welche sich noch unverausga Kasse befinden, vernichtet und an 100 Thlr. ausgefertigt werden den Allerhöchsten Erlaß 26. Aug reffend die Verleihung der fiskalischen Vorrech und die Unterhaltung der G . nde⸗Cha z an der Sieg⸗Lahnstraße ö Wer „Salchendorf, Helgersdorf, ö ö, ö re Fortsetzung von Hainchen bis zur e in der Richtung auf Rittershausen; bet nn, den ordentlichen p Ger 9 8 an der in zamburg. e , . Postbeamten. Vom 5 U t . die Bestätigungs-Urkun 18e zilirten Actien⸗ G en fans Zink⸗Fabrication zu n berg fölossenen Statut-Aenderun 1859; und unter den Aller rhöchsten Erlaß Tarif, nach welchem von der Cöln= Mi inder

deren bürfen;

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J. zerthethal und deren nassauischen

3 9 b unter zerst .

Der Rechtsanwalt Eigenschaft an das Kreisgericht zu Wohnsitzes daselbst und unter gleichzeit bei dem dortigen Appellationsgerichte eral Com

Angekommen: Se. Excellenz der Gen ral-⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs und Garde⸗Infanterie⸗Division, von Bonin

Der General-Major und Commandeur Brigade, von Bialke, von Frankfurt a. d.

Der General Post⸗ Direktor Sch! ck Sachsen.

Abgereist: S mandeur der 14. Baden.

Der General-Major und Inspecteur der T7Tten spection, Völker, nach Posen.

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com— Infanterie-Division, von Roon, nach Baden—

Festungs-In—

Berlin, 26. September. Se. stönigliche H 67 der Prinz Regent haben, w Namen Sr. Majestät des tönigs, Allergnädi 3 geruht: Dem Regierungs⸗ . Freiherrn von Stilifried— Rattonitz zu Potsdam die Erlaubniß zur Anlegung des von des stönigs von Portugal Majestät ihm verliehenen Commandeur streuzes des Christus Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

,,. a. / M. 23. September. ieder hier eingetroffen. (Fr. J

Nassau. nächsten Landtag außer dem Jagdg getz 2) die Lehrer⸗Gehe A bsicht, den Millionen scheint

899 gn 624 1860 wird

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