1788
Dritter Abschnitt. Von den verschiedenen Arten und Geräthschaften des Fischerei⸗ Betriebes. A. Garnfischerei. 1
Unter Garnen werden hier Fischerzeuge verstanden, welche aus einem Sacke und zwei Flügeln bestehen, und welche, je nach ihrem Gebrauche im offenen Wasser oder unter dem Eise, die allgemeine Benennung Sommer— und bezüglich Winter⸗Garne führen.
Die Länge und Breite der Flügel und der Umfang des Sackes (Mätritz, Mäzen, Hakel), so wie der Gebrauch des Garns im offenen Wasser oder unter dem Eise richten sich nach den jedesmaligen Berechti— aungen.
Die Fischerei mit den Sommer, und Winter-Garnen darf unter fol⸗ genden Beschränkungen betrieben werden:
je Garne, sowobl Sommer- als Winter-Garne, müssen, mit Äus—
z des Stint- und Uecklei⸗Garns, Maschen von mindestens sieben ien haben. Während der Laichzeit, und zwar vom 15. April bis leßten Mai, darf mit Garnen nur in der Tiefe, und auch hier nicht auf Flächen und Krautstellen, oder am Rande der Rohr-, Schilf⸗ und Binsen— kämpe gefischt, auch nicht aufs Land, auf die Flächen oder in den
Inwiken und Buchten, sondern nur in der Tiefe vor Anker aufge—
zogen werden.
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der Wade, Klippe und Jonicke darf in der
letzten Mai gar nicht gefischt werden. ies dürfen in der Zeit vom ersten bis letzten gar nicht befischt werden. le eine Blei-Laichstelle sei oder nicht, veifeln der Aussichts⸗Beamte den Flügeln drei viertel einen halben Zoll und in der darf nur unter dem Eise gefsischt
entscheidet
Maschen in Hintertuch müssen Maschen in den Flügeln drei viertel Hintertuch einen halben Zoll, in der Mätritz ĩ di Mittelsacke, dem hintersten Theile
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. Tucker⸗ und Zollner⸗Zeese und des Zeesener: estens zwölf Fuß lang sein und eine Maschenlänge m mindestens zwei drittel Zoll haben. In der Zeit vom 15. April b 5. Oktober wird den Tuckern, olnern und Zeesenern jedoch gest. zum Fang des Aals eine se zu benutze taschen im Stoß mindestens einen halben
Zollner, dürfen sich in der m Stintfange eines Stoßes, dessen Maschen nur einen
nden Böen, welche isischerei dagegen mit welches bie Triftzees
2) Die Streichwade und der Kesser dürfen nur vom 15. Oktober big
15. April gebraucht werden.
3) Zum Fang der Uecklei wird auf der Oder bei Stettin während dieser Zeit jedoch die sogenannte Ueckleistreiche mit Maschen von vier Linien bei Tage gestattet.
) Mit dem Strohgarn darf während der Zeit vom 1. Mai bis 1. Sep—
tember im Dammschen See nicht gefischt werden.
5) Die Stintzeese mit Maschen von einem viertel Zoll darf vom Auf, gehen des Wassers bis zum 15. April gebraucht werden.
Das Treibgarn. §. 14.
Die Maschen desselben müssen mindestens Einen Zoll lang sein. Mit dem Treibgarn darf der Dammsche See nicht befischt werden. C6. Neßfischerei.
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Unter Netzen werden hier Fischerzeuge verstanden, welche aus einer
bloßen Netzwand bestehen, die entweder an beiden Seiten in eine Leine
Simm genannt eingefaßt, oder die auch nur an der oberen Seite
mit einem Simm versehen ist.
Der untere Simm wird mit Blei mehr oder minber beschwert, damit derselbe nach dem Grunde fällt, der obere Simm dagegen mit Flöͤssen ver— sehen, um das Zusammenfallen des Netzes zu verhindern.
Die Fischerei mit Neßen wird auf verschiedene Art betrieben, und es führen die Neße nach den verschiedenen Fischgattungen, auf deren Fang sie eingerichtet sind, und nach ihrer Gebrauchsart verschiedene Namen.
Die Netze werden im Wasser ausgesetzt, bleiben dann eine Zeit lang oder über Nacht stehen, um demnnächst, oder anderen Tages, aufgenommen zu werden. Diese heißen Setzneßzs und dürfen im Simme eine Länge von böchstens fünfundzwanzig Klaftern haben; ferner wirft oder schiebt man sie aus und nimmt sie nach kurzer Zeit schon wieder auf, und end— lich läßt man sie auf eine Strecke mit der Strömung treiben, wo sie dann sofern sie nur oben ein Simm haben, Triftnetze, und sofern sie auch unten mit einem Simme versehen sind, Treibnetze, auch Grundnetze genannt werden. ö
Die Triftnetze und Treibnetze im Allgemeinen dürfen eine Länge von höchstens zwanzig Klaftern, die Barsch«, Plötz“, Uecklei und Kaulbarsch— Treib⸗ oder Grundnetze jedoch nur von zwoͤlf Klaftern, das Staakneß vor zehn Klaftern auf dem Simme haben.
. §. 16.
Die Maschen müssen eine Länge haben bei
x 15 Zoll im Weiten
im Engen- oder Plötzneß, Barsch- und Plötznez (Engnetz) von ?. Zartennetz von 17 Zoll, ; Goldfischnetz von 1 Zoll,
dem Kaulbarschnetz von 8 Linien,
dem lleckleinetz Hon n Zoll,
dem Bleinetz (Brachsen,, Trift, Schwopen— oder Winternetz) von 2] Zoll
dem Schleineß von 2 Zoll.
oder Hechtnetz und von
oll
§. 1 darf unter folgenden Beschränkungen ge
kö 16) 1LelLden Betrieb der Fischerei mit Netzen unter dem Eise ist nur m Kaulbarsch- und Bleinetze gestattet. Unter der Be ug: zum Fischen mit dem Bleinetz in Äligemeinen ist jedoch da— Necht zu dessen Benutzung unter dem Eise nicht mit begriffen. Waͤhrend der Laichzeit dom 15. April bis zum letzten Mai mit dem Staak-, Barsch-, Plötz“, Zarten- und Ueckleinetz gar nicht gefischt werden. J ö . dem Bleinetz und dem Schleinetz darf während der Zeit vor , , Mai nur im Haff, Papenwasser, Dammschen See rern ser und in der Wiek, und zwar nur in der Tiefe außer bald der Flächen, der Krautstellen und der Laichstellen des Bleies gesischt werden (8§. S ad 3.) In der Divenow, Swine netzes überhaupt verboten. Auf dem Haffe darf innerhalb einer Achtelmeile vor den drei Aus flüssen desselben (Divenow, Swine, Peene) mit Bleinetzen nicht ge sischt werden. ö Zwischen je sechs Bleinetzen muß stets ein Zwischenraum von zwer hundert Fuß bleiben. k ᷓ Im. Eingange des Neuwarper Sees, und zwar in dem Wasser zwischen dem Kahlenberge und dem Steinort und auf der wefilicher Seite zwischen dem Kahlenberge und dem Kreuzberge, darf mit Seß Netzen nicht gefischt werden. . Im Neuwarper See dürfen Setznetze nur vom Ufer oder von der Kämpen ab, und zwar nur deren vier in einer Reihe seewärts auf gestellt werden. Bei der Fischerei mit bem Staaknetz, welches mit einer Läderine versehen sein darf, dürfen nicht zwei oder mehrere Retze an einander gebunden werden, auch darf damit nicht gezogen und in freien Wasser getrieben ober gelenkt, sondern es darf nur in den Kämpe im Kraut und am Ufer gefischt werden, indem das Netz mit der Staakruthe ausgeschoben wird, ; In den Strömen, Flüssen, Bächen, Kanälean und Gräben (§. darf mit Setznetzen gar nicht, und mit Trift-, so wie Treibnetzer nicht in ber Hzeit vom 15. April bis zum letzten Mai, außer dieser Zeit auch nur unter der Beschränkung gefischt werben, daß denselber eine Tiese vber Hreite von höchstens sechs Fuß, dem Kaulharschnet Fuß gegeben werden darf und diese Netze nicht g bersehen sein dürfen. em süblich ber Kehle bes Usehymschen GSee's (8 im Haff hesindlichen sogengnnten großen Kehllamp nber liegenden ö IIIüner Ufer blürsen keine Seß netze alle
Stag — taak⸗ .
** 111
und Peene ist der Gebrauch des Blei
.
D. Die sogenannte an, ,, und Korbfischerei. Säcke (Hamen) und Körbe (Görken) haben die Form mit einer Vorrichtung — Kehle — versehen. um den Rückgang des Fisches zu. verhindern. Die Neusen sind uber ö. gejogen und haben zum Theil Flügel. Die Reusen und Säcke sind aus etzzzeug, die Körbe aus Flechtwerk gemacht. . . . Die Fischerei mit diesen Gezeugen, insbesondere mit , wohin Hecht, Blei⸗, Plötzen⸗, hohe und enge. Reusen, 1 große '. fleine Reusen gehören, mit Reusen ohne Flügel, wohin . '. grebsreusen gehören, mit Aalsäcken oder Hamen und e,, . endlich mit Aal⸗ und Neunaugenkörben oder Görken wird in der A 4 daß dieselben in das Wasser gesetzt oder gelegt und nach einiger Fang herauszunehmen.
Die Reusen, von Säcken und find
trieben, zeit wieder aufgenommen werden, um den z §. 19.
ze richtet sich nach den jedesmaligen Berechti
11111 1
Die Größe der Gezeug ich den jet ligen und Säcken muß die Masche mindestens e
gungen. In den Reusen
halben Zoll lang sein. ; In den Aal und Neunaugen⸗ Körben, wie in
müssen zwischen dem Flechtwerk Zwischenräume von einem
breit sein.
112
anderen Körben, viertel Zoll
§. 20. Mit Reusen, Säcken ünd Körben Beschränkungen Fischerei getrieben werden: K Während der Laichzeit vom 1. Aprih bis 1ctzten Mai dürfen Reusen, Sa. Kör ic den Bleilaichstellen (5. 8 Nr. 3), so wie Säcke und Körbe nicht auf den Bleilaichstellen (d. 5 21 ö nicht in den Rohr-, Schilf⸗ und Binsenkämpen oder am Rande der— selben, auch nicht auf Krautstellen ausgesetzt werden. Mit Reusen, Säcken und Körhen dürfen die Strome, Flüsse Kanäle und Gräben nicht verstellt werden. F Lingange Neuwarper Sees, und 2 . enberge d dem Steinort und auf der westlichen zwischen dem Kahlenberge und dem Steinor 1d ar westlic . ö ⸗ 1 8 z 240 1 990 vo avm * darf ] Nen Seite zwischen dem Kahlenberge und dem Kreuzberge, darf mit Re sen nicht gefischt werden. zm Neuwarper See selbst dürfen Reusen nur vom den gämpen ab, und zwar nur einen aufgestellt werden. n,
Unter dem Eise e nur auf besondere liche Bewillie „r' Rischerei-Polizeibehörde gefischt werden liche Bewilligung der Fischerei⸗-Polizeibehorde gesischt!
E. Angelfischerei.
darf bei offenem Wasser unter fol
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92 1 Bäche,
zwar in dem Wasser
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oder
Ufer
F ask V 3 Deren sechs in Neihe seelbe
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darf mit Reusen 9
Die Angelfischerei wird mit der Aalangel oder dem Aaltau 2) der Hechtangel, 3) der Welsangel, der Grund- oder Handangel, 5) der Hechtdarge betrieben. . . Es bleibt verboten, die Angeln mit Fischen zu bestecken jedoch . a] Hechtangeln beim Gebrauch zu Eise p5 Aalangein während der Zeit vom
Gründlingen, Uecleien, Steinpickern,
. ische zum Bestecken der Aalangeln ; Um dergleichen Fische zum Bestecken ö ala , diejenigen, welche zum Auswerfen von mindest ens z zig gerecht it vom 15. April
5 „scken besteckt werden. ; Kaulbarschen besteckt werde ln zu fangen, können Angeln 2 . 365neè 2414 1 . 1 ö ber, nnter, 86 33 ,, in ⸗ 9 26 Die 5 . . * berechtigt sind, sich in der He fers oder der kleinen Gruzeese ö
Ichock
gedachten Beschränkung, des Grukess . 7 y we 8 86 —— nil 19 eine Klafter weiten Oeffnung led J ᷣ der Stintzeese
im §. 10 mit einer . a . Segels, im Haff und Achterwasser auch Diele, dort jedoch auch segelnd, bedienen. . . SF. 22. bleibt der l
In der Swine 2
boten. Stechen der Fische mit Speer rend der Zeit vom 15. Oktober bis 15. denen fich blos eine Angel befindet, erlauht. . G. Allgemeine Bestimmung . §. 24. 2 2 2 - * kö .
Die Fischgarne, Zeesen, Netze, Säcke und Körbe sollen künn der Publication dieser Fischerei⸗-Ordnung ab . ö. ; 19 vorgeschriebenen Maschen haben. In so wen setz die bisher gültigen Vorschriften wegen der j 1 . . . p ö Mosß immun 2m sher di rr werden, sollen die neuen Bestimmungen über
ñ : ö . raf ein Jahr nach Publiegtio in Kraft 8. 75 . NRardarapben festgesetzte Länge Paragrapben 6 9e eßBlt —
en ist nur bezüglich April und mittelst
Das
= en.
Tage
den §§. 8 — ‚. r , fes Ge 1 91
18 el nde k st n dieses Geseßzes
Die in den vorstehenden wird nach der halben Masche Knoten zu Knoten in jeder der gemessen.
im * nassen Zustande gerechnet iten oder in jedem
1 ö
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X Neue und andere Arten des Ri wähnten, so wie neue, in den im 8. gebräuchliche Arten der Fischereigeratkht drückliche Erlaubniß der n n n zu 3 1
ir npwerbopten verbolen
Unter allen Umständen ist ve
1) das Fischen mit der Gruze—r Streiche oder Wade,
nahmen gestatten, mit dem
hamen, dem Hechtspeer, der
quäste; ferner
2) das Pulschen
1 genannten Gewe a Ro dürfen ohnk
3tetun
— . . e und dem Grukesser 8 — — 5*18 F 13. und Sd. 1 nnd zagneße
8 9 — . 11112 2
1 ** Ag — ane Aalharke oder Ualbänt
insd welt dir
Rumpen
in lassen.
f jedoch ohne den Gebrauch des 1 J ;
aber nur in der
künftig, dor als die
jedoch Maschen⸗ esen
treten.
darin besteht, daß mit Scheiben, Keulen, Riemen, Stangen oder mit
in Stricken gebundenen Steinen ins Wasser geschlagen, gestoßen oder
am Bord des Bootes geklappert wird, um die Fische in die Netze zu treiben; endlich 3) das Schießen der Fische. — 6
Die Fischerei in Rohrkämpen auch außerhalb der Laichzeit mit ande⸗ ren Zeugen als Staaknetzen ist verboten. Die Reusen dürfen nur neben den Nohrkämpen gesetzt, und darf, bei Ausübung keinerlei Fischerei mit Booten in die gedachten Kämpen hineingefahren werden.
Bie rte neinb ns t, . Von dem Verhalten der Fischer bei dem Fischereibetriebe. §. 28. 3
Die Fischer sind gehalten, nicht nur während des Fischfanges die Laichstellen, sobald sie solche bemerken, zu vermeiden, ondern auch die ge— fangene Fischbrut unter drei Zoll Länge und den Fischsag men mit der zur Erhaltung erforderlichen Vorsicht sogleich wieder in das Wasser zu zeder Verkauf und jeder Ankauf von Fischbrut und Fischsaamen, so wie überhaupt jede Verfügung darüber, ist verboten,
§. 29.
Die Fischer müssen die bei der Winterfischerei gehauenen Eisstücke jedesmal unmittelbar neben den Oeffnungen, und BFischlöchern aufrecht stellen und dürfen dieselben nicht unter das Eis schiet en. Nur bei, der Ausziehwake des Garnzuges ist es gestattet, die Eisstüce, insoweit die e ben zur Bezeichnung der offenen Stelle nicht erforderlich sind, unter die Eisdecke zu schieben. .
In und neben gebahnten und ausgestech Waßten noch Jagelöcher gehauen werden, stens eine Ruthe von den Wegen er
berboten, die 11 f der gedachten Aisweg zu versetzen Sonn- und Festtagen und an deren Vorabenden darf keine s jedoch bleibt denjenigen, welche mit
' 8559 ) yr J gestattet, die Gezellge nachzust
Eben so ist Zeichen zu zerstören oder
An betrieben werden; lngeln fischen, auszusetzen
en und 2 en
) wieder
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— und Taglern auf der Tiefe der G le e, mg, ausweichen, widrigenfalls die Tuger, Zollner, Zeesene fischer berechtigt find, die sesetzten Neße und felben mit ihrem Zuge berühren, aufzunehmen zi Uebrigen gilt allgemeiner Gru
fischt, demjenigen
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beim Fischf e3 : könnte. Es dar
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ö Fischer haben bei dem Fischfange daran 7 . . ex .* nen Roller der Fahrt ausgelegten Tonnen, Bol der Leinen nicht fortgezogen ode
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