1859 / 231 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1790

Beamten sollen in Ausübung ihres Amtes ein das letztere bezeichnendes

metallenes Schild auf der Brust tragen.

Sobald die Flagge oder der Wimpel eines Fischerei⸗Aufsichts-Beamten aufgezogen wird, muß Jeder, welcher mit dem Betriebe irgend einer Fischerei beschäftigt ist, sogleich die Segel streichen, oder mit den Rudern einhalten; auch darf er nicht früher von der Stelle weichen, als bis er dazu Erlaubniß erhalten hat.

Das Letztere gilt gleichermaßen, wenn er bei der Eisfischerei betroffen und von Fischerei⸗Aufsichtsbeamten angerufen wird.

§. 39.

Beim Vordersteven am äußeren Backbord und beim Hintersteben am äußeren Steuerbord eines jeden Tucker⸗, Zeesener⸗, Zollner⸗ und Quaßner— dabns, imgleichen jeder sogenannten Polte, muß der Vor- und Zuname und der Wohnort des Besitzers mit vertieften, mit weißer Oelfarbe ein— gestrichenen Buchstaben von zwei Zoll Höhe und einem viertel Zoll Stärke eingeschnitten sein.

§. 40.

Die Fischer müssen bei Strafe von Einem bis zu zehn Thalern und bei Vermeidung der Pfändung die ven ihnen zum Fischfange ausgesetzten Fischerzeuge, sofern sie sich von denselben entfernen, so wie auch die unter dem Eise ausgesetzten Netze und Angeln mit derjenigen Nummer ver— sehen, welche der Ober-Fischmeister ihrem Legitimationsscheine beigefügt bat (§. 41). ;

Trift- oder Treibnetze müssen außerdem an jedem Ende mit einer Boye, und Angelschnüre mit einer Bake versehen sein.

3 11. r Fischerei betreibt, muß einen Legitimationsschein (Willzettel, Fischzettel) bei sich führen und dem Fischerei-Aufsichtsbeamten auf Ver— angen dorzeigen. er Legitimationsschein

* 7 88

O des nicht aus eigenem Rechte Fischenden

n demjenigen, der die Befugniß dazu ertheilt hat, ausgestellt, und

Ober- Fischmeistermit dem Vermerke der erhaltenen Kenntniß und ner Nummer verseben sein.

der die Fischerei aus eigenem Rechte betreibt, wird auf

ung dom OberFischmeister der Legitimationsschein ertheilt,

auf die Beurtheilung der Berechtigung im Falle eines Streites

e Legitimationsscheine, deren Ausstellung kostenfrei erfolgt, und

E Riemand an einen Anderen überlassen darf, sind nur für die Personen deren Leute, die Zeitraͤume, die Reviere, die Arten und Zahl der schergezeuge, die Zabl der Kähne und Böte gültig, auf welche sie lauten. Legitimationsscheine zum Betriebe der Fischerei mit dem Aalspeere aden nur für diejenigen Personen Gültigkeit, auf deren Namen dieselben

dem

S. 42. ͤ der Fischerei-Aufsichtsbeamten, die Ermitte— der Uebertretungen, kommen die bestehenden gesetz— insbesondere auch das Gesetz vom 12. Februar 1850. 5), zur Anwendung rtretung gebrauchten, der Confiscation (§. 43) unter

22 ***

Ser Mefri sri fe E dl nglisst

ö ** r , . I H wI ian rm Ro 25 39 nicht unterliegenden Pfandstücke n nr, m * 21. 11

BesEI8g ze nehmen

werden dem

nd Kosten des Eigenthümers zur Auf— k Ortsvorstande zu be—

der etwa erfolgenden

Verthe des

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S * *nSᷓ 6 Merken sr tand auf Verfügung

r 3 acht Tagen,

23 12 2 54 15 * 28 . Richters öffentlich versteige

. 1 . 2 erei⸗ Ordnung.

anderen Zeiten oder in anderen Revieren, in welchen er berechtigt ist, ausübt, soll mit uße bis zu funfzig Thalern, und im letzteren Falle Confiscation der gebrauchten Fischerzeuͤge bestraft

ö

1 38 18 in 1

einer Ge

werden.

b) Wer die Fischerei mit mehreren oder anderen Fischerzeugen, als wozu er berechtigt ist, ausübt, hat außer der vorbestimmten Geldstrafe Confiscation derjenigen Fischereigeräthschaften, zu deren Gebrauch er nicht berechtigt ist, verwirkt.

e) Wer eine unerlaubte Fischereiart ausübt, wer die Fischerei in unerlaubter Weise, oder mit unerlaubten Fischerzeugen, oder an berbotenen Orten, oder zu verbotenen Zeiten mit Ausnahme des Falles im S§. 30 betreibt, hat außer der bei a. be—

1 Geldstrafe die Confiscation der Fischereigeräthschaften erwirkt. .

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ohne irgend ein Recht zum allgemeinen Strafgesetze (Strafge⸗ §§. 273 und 19) Anwendung. dren nicht zu den der Confiscation

346 geh

welche auf dem Wasser oder er Confiscation.

und f. bezeichneten im Strafurtheil zu— ultigen gehören ober

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6 6 . : . ; 1s den Fischereikähnen alaft in die Gewässer wirft (st

von der bei Aust erfolgten Fortzithung

. g ; 66 9* Ea ; . . 41 ; ber Cahrt G usgeit ate nnen 6uen .

gedrucktem Königlichen Insiegel.

von bon Bonin.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

unterm 27. August 1858 ertheilte

ehen wsrh, enthält unter

oder Boyen nicht sogleich dem nächsten Fischerei⸗Beamt erstattet (8. 34, g chst F sch k eamten Anzeig⸗

. soll mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern, ein Fischer, welcher die zur Befestigung feiner Säcke und Reusen , n Pfähle mationsscheins bezeichnet, oder sie nach beendigter Fischerei auszuziehen unterläßt (8. Z5), ; ö! r . mit einer Geldstrafe bis zu zehn Thalern, und wenn er die Pfähle so einschlägt, bal sie nicht über das Wasse hervorragen, oder wenn er fie unter dem Wasser abgebrochtz oder abgesägt stehen läßt, bis zu funfzig Thalern bestraft werden, sofern nicht auf Grund des §. 302 des Strafgesetzbuchs von 14. April 1851 eine härtere Strafe verwirkt ist. . eę. 44. . bei dem Betriebe der Fischerei den amtlichen Anordnungen der Fischerei⸗Aufsichtsbeamten nicht Folge leistet, wer dabei fich der im 5. 3 erwähnten Fahrzeuge ohne die vorgeschriebene Bezeichnung bedient, we dabei den vorschriftsmäßigen Legitimationsschein nicht bei sich führt, ode den Fischerei⸗Aufsichtsbeamten auf deren Verlangen nicht vorzeigt, soll mit einer Geldbuße bis zu zehn Thalern bestraft werden. / . §. 45. Alle nicht mit besonderen Strafen bedrohten Uebertretungen dieser ,,, werden mit einer Geldbuße bis zu dreißig Thaler zelegt. ö Die Strafbestimmungen der Hafenpolizei⸗Ordnung für die Häfen unh Binnengewässer von Stettin und Swinemünde vom 22. August 1833 blei— ben in Kraft und werden daher durch borstehende Bestimmungen nicht

alterirt. §. 46.

Jeder Rückfall zieht eine Verschärfung der Strafe nach sich, wobei es keinen Unterschied macht, ob die früheren Straffälle vor oder nach dem Eintritte der Gesetzeskraft der gegenwartigen Fischerei⸗Ordnung vorgekom— men sind, und ob die früberen Strafen ordentliche oder außerordentliche

gewesen, und ob sie vollstreckt worden sind oder nicht. t

Ueber das höchste Maß der für die betreffende Uebertretung an—

gedrohten Strafe darf jedoch nicht hinausgegangen werden. . §. 47.

Im Rückfalle befindet sich dersenige, welcher, nachdem er rechtskräftig verurtheilt worden, innerhalb der nächsten zwei Jahre nach der Ver— urtheilung eine fernere Uebertretung der Vorschriften der Fischerei⸗Ord— nung begeht. ö .

her

. §. 48.

„Den auf eigenen dienstlichen Wahrnehmungen beruhenden Angaben der auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf (lebenslängliche Versorgung angestellten Fischerei⸗Aufsichts-Beamten, welche an den verhängten Geld strafen und Konfiskaten keinen Antheil beziehen dürfen, wohn in allen Fällen, in denen es sich um die Strafe bloßer Uebertretungen im Sinne des dritten Theiles des Strafgesetzbuchs handelt, volle Beweiskraft bis zum Gegenbeweise bei.

. . §. 49. ; Wenn der Angeschuldigte in den Fällen des §. 43. 1. Litt. a. b. d. die Einrede vorbringt, daß er zu der ihm zur Last gelegten Handlung be— vechligt gewesen sei, so kommen die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Wald⸗ Feld und Jagdfrevelsachen bei Civil-Einreden vom 31. Januar 1845 (Gesetz Sammlung S. 95 zur Anwendung.

6 hl 8. 50. AUebertretungen, welche vor das nämliche Polizeigericht gehören koͤnnen unter fortlaufenden Nummern in einem Verzeichnisse zur Anzeige gebracht werden, welches der Polizeianwalt mit seinen Anträgen dem Gerichte demnächst übergiebt. . ö

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.

Alle früheren, den zischereidet ci in den wäͤssern betreffenden Gesetze und Verordnungen Wo in irgend einem Gesetze auf die letzteren verwiesen wird, die Vorschriften dieser Fischerei⸗ Ordnung an deren Stelle.

Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—

im §. 1 genannten Ge sind aufgehoben. treten

Gegeben Berlin,

ö

den 2. Juli 1859.

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Fürst zu Hohenzollern- Sigmaringen. Flottwell. Auerswald. von der Heydt. Simons. Don Schleinitz

bon Patow. Graf von Pückler. von Bethmann— Hollweg.

Arbeiten.

Das dem Hütten⸗Ingenieur Heinrich Bein hauer zu Deut Patent

nicht mit der Nummer seines Legit,

auf eine Zusammensetzung mechanischer Mittel, um Gruben— wasser zu fördern, erloschen.

Has ßste Stück ber Gesetz-Sammlung, welches heute ausge⸗

1791

5. die Fischerei-Ordnung für die in der Provinz Pom⸗ ir , . Theile der Oder, das Haff und dessen Ausfluͤsse. Vom 2. Juli 1859. Berlin, den 30. September 1859. 4 Debits-Comtoir der Gesetz⸗-Sammlung.

Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Bekanntmachung vom 22. August 1859 betref⸗ fend die Auflsösung der Central-⸗-Kommission für die Angelegenheiten der Rentenbanken.

Allerhöchster Erlaß vom 2. Juli 1859 (Staats-Anzeiger Nr. 215, S. 14663).

Auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 2. J 9e Gesetz⸗ Sammlung Seite 421) haben wir . ̃ ö Lenkral-Kommission für die Angelegenheiten der Ren ö. 9 1 dem 1. Oktober d. J. aufgelöst wird. eon diesem h ö. . werden wir die obere Aufsicht über die Provinzial⸗ . 37 unmittelbar führen und sind, des halb alle ,, n . 9 ö. stellungen an den Finanz-Minister und den Minister fuͤr die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten zu richten.

Berlin, den 22. August 1859.

Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Pückler.

Der Finanz-Minister. von Patow.

Berlin, 29. September. Se. Königliche Hehe der . Regent haben, im Namen Sr. Meaiestẽt des En ige , geruht: Dem Commandeur des 19. Infanterie⸗ Regiments, ö 6 pon Gans auge, die Erlaubniß zur Anlegung des 96 . Herzogs zu Sachsen⸗Altenburg Hoheit ihm k . beur-Kreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen⸗ ö nn, 39 Haus-Ordens; so wie dem Legations⸗Seeretair von ,, . bei der Gesandtschaft in Brüssel, zur Anlegung des von . . beiber Sicilien Majestät ihm verliebenen Ritter Kreuges ö . vom Civil-Verdienst-Orden Franz 1. ind dem n , , . Taglioni bei der Gesandtschast in Paris, aur Anlegung ö. perllehenen Ritter-reuzes zweiter Klasse besselben Ordens zu theilen.

9 è .

Nicht amtlich es.

ö Sanssouci, 29. September. Seit Preußen. 4 n 2 . (1 J . 3 n M a e st ä t bon hier gegebenen . ö. . ö n , des Könkas, vom 20. September, sind keine aer, . des Königs, vom dankungen

der letzten

rungen in demselben zu Tage getreten. . . in dem Krankheitszustande, welche, vielleicht mit de i. . zusammenhängend, keinen wesentlichen Einfluß en, sind nicht bon Wichtigkeit gewesen, und man tan daher zur Zeit der Gefsundheitszustand Sr. ö

Majestät ist, wie vor acht Tagen. .

betrauten Gemeinde

1. 2 *

*

indernisse stoßt

25. September é Vorarbeiten für die Oldenburg, 25. September. Vie Vorarbeiten für d ? 1 . on thâl ine Einkommenfieuer find beendet. Das neucste Gesetzblatt enthält ö. 2 . J . Nor 829 2 2 stehen en ausführliche Instruction für die in jeder Gemeinde bestehenden Sinschätzunas-Fommissionen 8 Einschätzungs-tommissionen. ,, . Geset ĩ 1 2d oc nter 3 g der Steuer⸗ schen Gesetze ebildet ist, jedoch unter Ermäßigung , , so find diesseits auch alle bekannt gewordenen Erfahrungen ö ö. ie m im Preußischen Ausfuhrung worden, die man im Prer 9. . gewährt denn obige ion eine große eit, iuch in sof ; ; Zweifelspunkte und prinzipielle darin entschieden find. 6 Handhabung des Gesetzes j 8 18 99 5 11 . * Werthe, als eine Steuer wie die fragliche, so 5 R Heiden nas J der Theorie sich dafür entscheiden mag, be (Wes. Itg.) ( Hessen. Darmstadt, von Preußen statteten beute bei nach Baden dem Großherzoglichen Hofe

H ingaeführten Klassen- und klassifizirten

Veranlagung der bei uns eingeführten Klassen- und klassisz Da das fragliche Gesetz dem preußi— sätz e olles Drittheil sätze um ein vo n . bei

setzes gemacht hat. Daher J ö Vollständigkeit, insbesondere auch insosern, alle sich aufwerfende missionen und staatlichen & anlagung auf die größten Schwierigkeiten un Hoheiten der Prinz und Zeitung.)

Vorfragen Es ist dies für die mit der nan ittelbaren ; de Ein sch ätzun zs. Kom. Bezirksbtamten von um so größeren leicht man auch in

Sachsen. Meiningen, 27. September. So eben verbxti⸗ tet sich , Stadt die freudige Nachricht, daß Ihre Hoheit die Frau Erbprinzessin Feodora von einem Prinzen glücklich ent⸗ bunden worden ift. .

Schweiz. Zürich, 28. September. Gestern hat eine ein⸗ stündige Konferenz zwischen den Gesandten Frankreichs und Herrn von Meysenbug stattgefunden. Der Prinz Napoleon hat heute Schloß Arenenberg besucht und wird heute Abend nach Zürich

rückkehren. ö i en. 89 September. Die Kammer bat sich heute aufs Neue versammelt, um die vom Senate in das Untetsuchungsgesetz aufgenommenen Aenderungen zu berathen. Der Central-⸗Ausschuß beantragt mit fünf Stimmen gegen Eine deren Genehmigung, welche wohl heute bereits würde erfolgt sein, wäre nicht die ganze Zeit der Kammer durch außerordenlliche Zwischenfälle und Interpellationen in Anspruch genommen wor den.— Gegen den Schluß der Sitzung hin ergriff Hr. Dedecker das Wort um sich gegen eine angeblich offizielle Broschüre über die Kongreßsäule zu verwahren, in der seine (des Herrn Dedecker) Verwaltung im⸗

plicite der Vernachlässigung dieses Nationalwerkes beschuldigt und

97 8969 London, 27. Sep— il scheinen

Lord Pal—

nach

Das Oberhaus hat ö loren: den Viscount St. 4 J . Landsitze Menford Hall in seinem 93. Lebens; n,

Bas Standbild Joseph Hum es ist in dem scho n Montrose, den er so lange im Parlamente vertreten hatte, n . flossenen Sonnabend mit entsprechenden Feierlichkeiten k ät worden. Es hatten sich dazu an 8000 Personen aus Nah und Fern eingefunde Die Statue des Verewigten, vom Bildhauer Fern eingefunden. Die Statue des Verewiglen,

Marshall modellirt und ausgeführt, wird als sehr

priesen. . . Der „Globe“ äußert sich renzstreit in e n ng enbem Tone. Aller Wahrscheinlicht it General Harney die militairische Besatzung von 3a eigene Fauft, d. getrieben von dem abenteuern en un tigen Geist amerikanischen Siedlerschwarms / mächtigung von ten des Washingtoyer Kabinens Der „Globe“ hat „Grund zu glauben“,

die britische und amerikanische, entschlossen f und billig als möglich beizulegen.—

Großes Aufsehen macht es, daß auch in Irland Grundbesitzer ist, sei sassen maässenhaft aus ihrer acht weil er fie als Hehler eines in seine Hrafschaft Meinungen

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über den Grenzstreit mit

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