1824
Bekanntmachung vom . Oktober 1859 — betref⸗
fend die Post-Dampfschiffs-Verbindung zwischen Preußen einer⸗ und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits.
Die Postdampfschiffs⸗Verbindung zwischen Preußen einer— und Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet im Monat Oktober und bis zum Schlusse der diesjährigen Fahrten folgender— maßen statt:
1) Zwischen . wöchentlich einmal durch die Post⸗Dampfschiffe und „Wladimir“, .
von Stettin: Sonnabend Mittags, von St. Petersburg: Sonnabend Nachmittags. Von Stettin geht der „Preußische Adler“ ab: den 1. und 15. Oktober, der „Wladimir“ dagegen: den 8. und 22. Oktober.
2 Zwischen Stettin und Stochholm wöchentlich einmal durch die Post-Dampfschiffe „Nagler“ und Nordstern“, von Stettin: Dienstag Mittags,
von Stockholm: Dien stag Morgens. Von Stettin geht der „Nagler“ ab:
den 11. und 25. Oktober, der „Nordstern“ dagegen:
den 4. und 18. Oktober.
3) 3Zwischen Stralsund und Pstadt wöchentlich zweimal, durch das Post⸗Dampfschiff Eugenia! aus Stralsund: Sonntag und Donner st ag Mittags, aus Bstadt: Dien stag und Sonnabend früh.
Stettin und St. Petersburg. „Preußischer Adler
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66
d Zwischen Stettin und Kopenhagen wöchentlich einmal durch das Post⸗Dampfschiff „Geiser“. aus Stettin: Freitag Mittags,
*
aus Kopenhagen: Dienstag Nachmittags.
Die Passage- und Frachtgeld⸗Tarife, so wie überhaupt alle auf die Benutzung der Schiffe geltenden Bestimmungen können bei einer jeden preußischen Post⸗ Anstalt eingesehen werden. Außerdem theilen Auskunft die Post⸗Dampsschiffs-Agenten;
A. Warmuth in Berlin. C. F. Weiler in Cöln. Constantin? Johann Carl Seebe in Dresden. G. furt a. M. Gerhardt & Hey in Leipzig, in Wien. Carl Preinitsch in Triest. Marti lin C Co. in Lindau. Vve P. J. Vi el K fils in Brüssel. & Depierre, No. 42 rue neuve St. Augustin C. F. Dolz, No. 14 rue de 'Echiquier in Berlin, den 1. Oktober 1859
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General
Schmückert.
Ministeriumm der geistlichen, Un ? rrichts⸗ Me dizina , ,
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Die nichtimmatriculationsfähigen, angehenden sowohl ren Studirenden der Pharmacie und Zahnheilkunde bei h Königlicher Universität werden aufgefordert, noch vor Anfan bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginn setzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen,
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n e, m nn n z * 1 . I 1) Die Sammlungen der stöniglichen Museen, Gemälde⸗Galerie,
e. w Sculpturen-Galerie,
im vorderen Museengebäude;
Sammlung der Gyps-A1Abguͤsse,
historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von
Bauwerken, Denkmälern u. s. w.,
Sammlung der kleineren Funstwerke des Mittelalters und
der neueren Zeit,
die Sammlung fur Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthuüͤmer im neuen Museengebäude ind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr.
2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt— Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.
3) Rittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein— heimifchen und Fremden vorbehalten, welche irgend einer Art benußen wollen, und zu Zutritt dazu während der unter 1.
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Vorzeigung der am Eingange ausgelegte Buch gestattet. diesen Tagen durch die Thür de Uebergangsbau statt. IJ Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ uren und Kunstdrucke im neuen Museen— Gebäude ist s Publikums nur am Sonntage von 12 bi 2 Uhr geoͤffnet. An den übrigen Tagen, Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend, ist der Besuch die— ser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einheimi und Fremden porbehaiten, welche dieselbe zu Stud 5 Am Dienst 49 jeder 3 che, so wie lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen Pfingst-⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Bußtage Zimmelfahrtstage sind die Königlichen schlossen.
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dieselben zu Studien diesem Zweck der angegebenen Stunden gegen Copir-frarten oder vorgängige Eintragung in das Der Eingang findet an s neuen Museums unter dem
ihm zu eröffnen, daß s mit
andere Gattungen 6 11 . V 58ITYung bie K önigliche Regiern
1825
um Gestattung des stehenden Handels mit Abfällen oder Ab—
gängen zu berücksichtigen, daß das Gesetz vom 5. Juni 1852 das
Erföarderniß der im S§. 45 der Gewerbe⸗Ordnung und im 8. H8
der Verordnung vom 9. Februar 1849 erwähnten polizeilichen Er—
saubniß nur auf den Handel mit Garnabfällen, Enden und Dräu⸗
men von Seide, Wolle. Baumwolle und Leinen ausgedehnt hat. Berlin, den 8. Juli 1859.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
An die Königliche Regierung zu X.
Der Finanz-Minister.
.
Verfügung 11 Juli betreffend Hausirhandel von Ausländern.
Allerhöchster Erlaß vom 390. (Staats- Anzeiger Nr. 209.
Die Bestimmungen des §. 12 des Haufir⸗Regulativs vom 28. April 1824 sind, wie wir der Königlichen Regierung auf den Bericht vom g. April d. J., betreffend den, dem A. G. aus Ungarn ertheilten Gewerbeschein, erwiedern, durch den Cirkular-⸗Erlaß dom 12. Sep— tember 1835 dahin erläutert, daß Ausländern der Hausirhandel mit andern als den im §5 14 Nr. 1 a. a. O. erwähnten Waaren nur nach zuvor eingeholter dinisterialgenehmigung gestattet werden dürfe. Mit Rückficht auf die Verhältnisse, welche nach ihren Anfüh— dem hergebrachten Handel mit Mäusefallen :
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Hausirhandel auch Ausländern zu gestatten.
gegen kann es nicht gebilligt werden, daß die Königliche
ig ohne Beachtung jenes Cirkular-Erlasses aus dem §. 12
— tmächtigung hergeleitet hat, hinsichtlich der E
ss Hausinhandels ausländische Hausirer
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Die Ausdehnung des betreffenden Gewerbescheins auf fertigen blechernen u indei
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aß den Ausländern der Hausirhandel mit
zugeben sei, und daß jeder Hausirer alle Gegen— sein Gewerbese ch im Umherziehen
gewerbsmäßig anfertigen fe, keinen Anhalt. Die Königliche Re⸗ gierung hat daher fernerhin die ausländischen Gewerbetreihenden bicht allein vom' Hausirhandel mit blechernen Stürzen und Reib— eisen auszuschließen, sondern denselben auch die Erlaubniß V fertigen derartiger Waaren im Umherziehen zu versagen, eiwalge Bedürfniß einer in dieser Hinsicht für Ihren Verw
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schein überall zu ertheilen ist. Danach
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ehenen ar n Gewerbes in Ihrem Ver— waltungsbezirke sich lassen, wenn Beschränkung dure
solche ist im Berichte nicht hin In Betreff der angeregten Ressortfrage verweisen immungen des Allerhöcksten Erlasses vom 30. nach ihrem Wortlaute, noch a
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584 — 16
weder
Handel, Gewerbe
Der Minister für d öf Arbeiten.
und öffentliche Kö stönigliche Regierung zu X. Aschrift des vorstehenden Erlasses erhält die Königliche Re gierung zur Kenntnißnahme mit dem Bemerken, daß nach der An
zeige der Königlichen Regierung zu N. die in Bezug genommenen Bestimmungen des Cirkular-Erlaffes vom 12. September 1835 auch Ihretseits nicht festgehalten sein sollen. Berlin, den 11. Juli 1859. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. An die Königliche Regierung zu N.
Der Finanz⸗Minister
Staats ⸗Minister
Angekommen: Se. Auerswald, und
Se. Excellenz der Staats- und Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, von Cöln,
Se. Excellenz der Staats- und Minister der geistlichen, Un⸗ terrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten, Dr. von Bethmann— Hollweg, von Hohen-Finow bei Falkenberg i. M.
Der General-Post-Direktor Schmückert, und Der Wirkliche Geheime Ober-Regierungs-Rath und Ministe—
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ö rial⸗-Direktor von der
Excellenz der
Eoöoln.
diejenigen den wünschen bom 21. Oktober ; Lehrkursus abgehalten werden, eine Auslegung der Psalmen
MakankIliuna Behandlung
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Preußen. Cöln, 3. Okto zoheit des Prinz-Regenten zur Fisenbahn-Brücke wurde, dem Programn dann hielt der Erbauer der Brücke, ö in welcher er der Cöln-Mindener
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