1840
wenn dieselbe in Folge der Ueberschwemmung nach dem Ermessen des Deschamtes weniger als den halben Ertrag einer gewöhnlichen Jabresnutzung geliefert hat.
8. 4
Die schon von früher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der Deichverband übernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigentbum und Nutzung über.
Doch soll die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den früher dazu Berechtigten überlassen werden, wenn sie dafür an Stelle des Deichverbandes die Grundentschädigungen für die zur neuen Deich— soble und zum Banlet bergegebene Fläche übernehmen und sich zur Beschaffung der Erde zu den gewöhnlichen Reparaturen verpflichten. Doch müssen die Nutzungsberechtigten sich allen Beschrän kungen unterwerfen, welche von den Bebörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden.
Wo dle früberen Berechtigten diese Leistungen für die Gräsere;
zt übernehmen wollen, da fällt dieselbe dem Deich welcher dann die zum Deiche und zum Banlet ver— Grundstücke zu bezahlen hat.
Während dieser Zeit kann jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Stimmenzahl bei dem Wahl-⸗stommissarius erheben. Die Entscheidung über die Einwendung und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Bette der Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die Vor— schriften über die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits- und Behinderungs— fällen des Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn derselbe während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen Wohnort an einem entfernten Orte wählt.
4.
Die Besitzer der zum konnen ihren Zeitpächter, deren Deichgenossen zur mächtigen.
Frauen und Minderjährige dürfen ihr gesetzlichen Vertreter
Gehört ein Gut nur Einer
Deichverbande gebörigen ihren Gutsperwalter, oder Ausübung ihres
Rittergüter einen an— Stimmrechts bevoll
Zstimmrecht durch ihren oder durch Bevollmächtigte ausüben.
mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so lann derselben im UUuftrage der übrigen dar
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Anlage 1
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1841
oben bemerkten Grundstücke dienen für Vermessungsregister vom 17. Oktober o5ß und 15. März 1859. Nach Verhältniß der darin ver— zeichneten Flächen werden die Beitrage bis zu der im Wege bes §. 5 des Statutes vom 18. April 1855 erfolgten desinitiven Feststellung des Katasters ausgeschrieben, wo bei, die in der Kolonne „Unland“ verzeichneten Flachen, so wie die bereits fest⸗ geslellten wasserfreien Höhen außer Ansatz zu lassen sind. . le Hesitzer der stiewitt⸗ Grundstücke wählen für das Deichamt Einen Repräsentanten und Einen Stellvertreter in der durch §. 8. des Deichstatuts vom 18 April 1855 näher bestimmten
Deichkataster für die seßt die vorerwähnten
Weise. zerger hat das Hof-Jagdamt füc den Wildpark Einen Repräsen Unten, und die Gemelnde Alt ⸗Gelton ebenfallg Einen Me praͤsentanten und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern zu he stellen. Her Schulse der Gemeinde Alt-Geltow ist ein für allen deren Repräsentant. pie Ernennung des Stellvertreters erfolgt paaegen durch das Dorfgericht.
Außerdem bestimme Statuts
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für das im Herzogthume Nassau erzeugte Hier bei her Aus— fuhr nach anbern Länbern, eine Steuervergsitung von zwei unb fünfzig Kreuzern für bie Ohm geleistet werben, wenn bie ausgeführte Menge in einem Transporte an einen Empfänger minbestens zwanzig Maß beträgt, ferner
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