1859 / 241 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1864

Justiz⸗Ministerinm.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-onflikte vom 12. Fe⸗ bruar 1859 daß das in dem Gesetze vom s. April 1847 vorgeschriebene Verfahren bei st ompetenz⸗ Konflikten zwischen den Gerichten und Verwal⸗ tungs-Behörden keine Anwendung auf die unter den Mitgliedern eines Kredit-Vereins oder einer anderen Privat⸗Gesellschaft entstandenen Strei⸗ tigkeiten findet, vielmehr über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges in solchen Fällen von den ordentlichen Gerichten zu ent⸗— scheiden ist.

Auf den von dem Königlichen Ministerium des Innern erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Appellationsgericht zu Bres⸗ lau anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe. .

Nachdem durch das Erkenntniß des unterzeichneten Gerichtshofes bom 23. Juni v. J. der in dem vorliegenden Prozesse von der, General Land. schafts- Direction zu Breslau erhobene Kompetenz⸗ Konflikt um deshalb

für unstatthaft und der Fortgang des Nechtsverfahrens für zusäsfig er⸗

klärt worden war, weil der General-Landschafte⸗Direction nach 8. 3 des Gesetzes vom 8. April 1847 die Befugniß zur Erhebung eines Kompetenz- Konflikts überhaupt nicht zustehe, hat jetzt das Königliche Ministerinm des Innern, als vorgesetzte Centralbehsrde jenes landschaftlichen Institurs, durch ein an das Königliche Appellationsgericht zu Breslau gerichtetes

Schreiben vom 13. August b. J. seinerseits den Kompetenz⸗Konflikt mit dem Bemerken erhoben, daß es den früheren Konflikt⸗Beschluß der Gene⸗ ral-Landschafts-Direction vom 5. August 1857 seinem ganzen Inhalt nach zu dem seinigen mache. Das Appellationsgericht hat in Folge dessen den von ihm in zweiter

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Instanz anhängigen Prozeß aufs Neue sistirt und das in dem Gesetze b Z. April 187 vorgeschriebene Verfahren eingeleitet; keine der beiden . teien hat fich indesfen schriftlich über diesen neuen Konflikt erklärt. Das Appellationsgericht führt in seinem Einreichungsbericht aus, daß der Kom. petenz Konflikt nunmehr für begründet anerkannt werden müsse. Dies kann indessen nicht geschehen.

Ist allerdings auch jetzt, wo der Minister des Innern ihn erhoben hat, der nach 5.3 des Gesetzes vom 8. April 1847 hierzu befugt ist, der Kometen Gbnkikt n, sich, eßcket Jen ride dl. ö

„Der Kläger, welcher mit seinem Gute B. bei der schlesischen Land⸗ schaft assozürt ist, beschwert fich darüber, daß die Fürstenthums⸗-Landschaft ihm, in Folge der durch Rentenbriefe geschehenen Ablösung der Reallasten seines Gutes, einen Theil der auf demselben haftenden Pfandbriefe ge— und hierdurch der Vorschrift des 8. 49 des Rentenbank-Geseßes bom 2. März 1850 zuwider gehandelt habe; er beantragt deshalb bei den Gerichten, .

diese Kündigung für unzulässig und die verklagte General⸗-Landschaft zu deren Zurücknahme für berbunden zu erklären. Von der Verklagten wurde der Präjudizial⸗Einwand der Unzulässig— keit des Rechtsweges über dergleichen Seitens der Mitglieder des land— schaftlichen Institüts gegen letzteres geführte Beschwerden gemacht, auch hat demgemaͤß das Gericht erster Instanz auf Zurückweisung der Klage vom Rechtswege erkannt, indem es die unter Rr. X. 1 der Allerhöchst bestätigten General-Landtagsbeschlüsse vom Jahre 1846 aufgestellte Be— stimmung zur Anwendung brachte, welche dahin lautet: „Innerhalb der landschaftlichen Corporation ist der ordentliche Nechts— weg ausgeschlossen. Alle Beschwerden der Mitglieder über landschaft⸗ liche Beschlüsse und Verfügungen gebören vor die landschaftliche Instanz.“

Auf diese Vorschrift beruft sich denn auch der Minister des Innern zur Begründung des gegenwärtig von ihm erhobenen stompetenz⸗ Konflikts, indem er dabei offenbar von der Voraussetzung ausgeht, daß jede irgendwo angeordnete Ausschließung des Rechtsweges auch in dem Wege eines nach dem Gesetze vom 8. April 1847 zu erhebenden Kompetenz. Konflikts zur Geltung gebracht werden könne. Diese Voraussetzung ist jedoch in dieser Allgemeinheit nicht richtig, vielmehr ist der Weg dieser Geltendmachung bon der Natur derjenigen Bestimmung abhängig, durch welche die Aus— schließung des Rechtsweges angeordnet worden ist. Das Verhaͤltaiß, in welchem die Besitzer der zu einem landschaftlichen System verbundenen be— pfandbrieften Güter sowobl unter einander, als auch zu der korporativen wesammtheit stehen, welche sie reglementsmäßig bilden, und die in Schlesien mit dem Namen ‚„Landschaft“, in anderen Provinzen mit dem Namen „Ritterschaft“ bezeichnet wird, ist in allen seinen Beziehungen ein rein pripatrechtliches, ein Schuld- und Sozietäts— Verhältniß. Dieser Charakter desselben wird auch nicht etwa dadurch be— seitigt, daß von jeher der Staat für diese Corporationen ein besonderes Interesse an den Tag gelegt, daß namentlich er selbst ihre Gründung, wo sie besteben, angeregt und durch die Schenkung bedeutender Betriebs— fo d5 möglich gemacht, daß er ihnen erhebliche Privilegien und zu— gleich Verfassungen verliehen hat, die in ihren organischen Einrichtungen und besonders in den darin angeordneten leitenden Behörden den Ver— fafsungen und Behörden ähnlicher Staats-Institute sehr gleichen, so wie daß er endlich über die Verwaltung dieser Kredit-Vereine fortwährend durch Königliche Kommissarien eine besondere Aufficht führen läßt. Alle

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diese hervorragenden Einrichtungen baben ihren Grund lediglich in der besonderen Wichtigkeit und Vielseitigkeit des durch diese Institute ver⸗ folgten Zweckes, welcher im Eingange des Schlesischen Landschafts⸗Regle— ments vom 9. 15. Juli 1770 mit den Worten angegeben ist: „der Verlegenheit des Schlefischen Adels in Ansehung des zu seiner Nothdurft erforderlichen Geldverkehrs abzuhelfen, auch sowohl den gemeinen Landeskredit, als den Kredit eines jeden Partiku— liers auf eine solide Art zu retabliren und auf künftige Zeiten zu be⸗ festigen ꝛc.“

Diese auch für den allgemeinen Verkehr und daher mittelbar zugleich für alle übrigen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft heilsamen Zwecke, so wie jene auf deren Fördernng berechneten Einrichtungen verändern die rechtliche Natur des Verhaäͤltnisses nicht, welches zwischen einem solchen Kredit-Vercine und seinen einzelnen Mitgliedern besteht; dasselbe ist und bleibt dessen ungeachtet ein rein privatrechtliches, dessen Beurtheilung mit— hin, wenn Streit darüber entsteht, der Regel nach der Kompetenz der ordentlichen Gerichte anheimfällt, sofern nicht etwa die besondere Ver⸗ fassung des Vereins dieserhalb ausnahmsweise andere Bestimmungen ge— troffen hat, welche alsdann die dem Vereine beigetretenen Mitglieder der⸗ tragsmäßig gegen sich gelten lassen müssen. Eine solche Ausnahmebestim— mung ist in Schlesien die durch den oben erwähnten, Mitglieder Beschwerden, welche fie über Verfügungen der schaft zu führen haben, nicht, dere bei den Gerichten, sondern nur bei den andschaftlichen d in dem reglementsmäßigen Instanzen-Zuge verfolgen dürfen. Aber auch diese Vorschrift alterirt die pribatrechtliche Natur des Rechts verhältnisses zwischen der Landschaft und ihren Mitgliedern nicht; sie ein unter ihnen durch Vertrag geschlossenes Kompromiß, und eben so wie bie ordentlichen Gerichte dergleichen zwischen anderen streitenden Parteien bestehende kompromissarische Verträge, sobald darauf Berufung geschieht anzuerkennen und durch ihre Enkscheidungen zur Geltung zu, bringen haben, müssen sie dies natürlich auch dann thun, wenn vor ihnen ein Schuldner der Schlesischen Landschaft mit einer Klage gegen dieselbe auf fritt. Aus diesem Grunde hat auch im vorliegenden Falle bereits in erster Instanz das Stadtgericht zu Breslau, jener Bestimmung des land schaftlichen Reglements gemäß, dahin erkannt, daß die Klage im Rechts—

wege unzulässig und der Kläger mit seiner Beschwerde an die landschaft— liche Instanz zu verweisen sei. t

Dies ist aber auch der einzige gesetzliche und überdies vollkommen ausreichende Weg, in welchem ein solches Kompromiß von den dabei be— theiligten Brivatparteien rechtlich zur Begründung eines derartigen Ein wandes der Inkompetenz der Gerichte geltend gemacht werden kann; nicht

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aber steht hierzu auch, wie im vorliegenden Falle der Herr Minister des

Kompetenz -Konflikts nach dem Gesch Gesetz und der durch dasselbe gegrün— und Entscheidung gam

Innern voraussetzt, der Weg vom 8. April 1841 offen. dete Gerichtshof haben es mit der Schlichtung anderer Kompetenz-Konflikte, zwischen den Gerichten und den Verwaltungs Behörden, nämlich nur mit solchen zu thun, deren Begründung aus den ib , gessart. und ompeten?« VWerbaltnisse der offentlichen Behörden bon Staatè geßebenen positiven Gesetzen hergeleitet wird. Nur über Kompetenz-Streitigkeiten, die in dieser Sphäre des öffentlichen Rechtz ihren Ursprung nehmen, hat der Kompetenz -Gerichtshof zu entscheiden nicht aber über die aus Privat⸗Kompromissen und Verträgen her— geleiteten, auf welche das Gesetz vom 8. April 1847 und das darin am geordnete Verfahren durchaus nicht passen, die vielmehr lediglich der Cognition der ordentlichen Gerichte in dem gewöhnlichen Prozeßverfahren und den darin zulässigen Instanzen anheimfallen. Annahme der Gegentheils würde einleuchtend den Kompetenz-Gerichtshof weit über den ihm angewiesenen Wirkungskreis hinausführen; sie würde ihn zum Richter über Pribatverträge machen, namentlich z. B. über die zahlreichen Komm promisse ähnlicher Art, welche neuerlich in den Statuten fast aller Eisen— bahn- und anderer Actiengesellschaften sich dieser Gesellschaften vertragsmäßig verpflichten, über ihre Streitigkeite mit den letzteren nicht die ordentlichen Gerichte anzurufen, sondern sic unbedingt der Entscheidung von Schiedsrichtern ꝛc. zu unterwerfen. Es ist Sache der Gerichte, nicht des unterzeichneten Gerichtshofes, diejenig Pribatpartei, welche einen solchen von ihr eingegangenen kompromisse— rischen Vertrag zu erfüllen verweigert, auf die Klage des Gegners dieser Erfüllung anzuhalten.

Der vorliegende auf das Geset petenz-⸗Konflikt ist daher unbegründet.

Berlin, den 12. Februar 1859.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-⸗Konflikte

Die

vom 8. April 1847 gestützte Kom

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent—

scheidung dür Kompetenz⸗tonflikte vom 12. Fe

bruar 1859 die Verpflichtung der Kommunen zur

Zahlung von, als Theil der Pension ausgesetzten tl

Unterstützungen an im Disziplinarwege entlassene Gymnasiallehrer betreffend.

Auf den von der Königlichen Regierung zu N. erhobenen Kompeten; Konflikt in der bei dem Königlichen Landgericht daselbst Prozeßsache ze. 24. erkennt ber Königliche Gerichtshof zur Enischeidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht, daß in dieser Sache der Rechtsweg für un— zulässig, mithin der Kompetenz-Konflikt für begründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe. .

isziplinar-Gesetzes vom 21. Juli

landesherrlich ge⸗ nehmigten General-Landtagsbeschluß vom Jahre 1846 getroffene, daß die itgli gand. wie jeder andere Privatschuldner, Behörden

vorfinden und die Mitgliedet

anhängigen

1865

Disziplinar⸗Behörde befugt, in ihrer auf Dienstentlassung eines Beamten gerichteten Disziplinar⸗Entscheidung zugleich festzusetzen, daß dem An⸗ geschuldigten ein Theil des reglementsmäßigen Pensionsbetrages auf Lebenszeit „der auf gewisse Jahre als Unterstützung zu verabreichen sei. Eine solche Fefsisetzung ist durch den Ümstand bedingt, daß der An— geschuldigte zu den Beamten gehört, welche einen Anspruch auf Pension haben. . der Disziplinar-Untersuchung wider den, beim städtischen Gymnafium zu . angestellten Oberlehrer B. hat das Königliche Staats— Ministerium als oberste Disziplinar- Behörde von jener geseßzlichen Be— fugniß Gebrauch gemacht und durch den Disziplinar-Beschluß dom 3. De— zember 1856 festgesetzt: daß dem Angeschuldigten, dessen vom Disziplinar— hofe ausgesprochene Dienstentlassung bestätigt wurde, drei Viertel des im Falle einer Penfionirung für ihn zu berechnenden Pensionsbetrages als UÜnterstützung auf Lebenszeit zu verabreichen. In Folge dieser Festsetzung wurde das Kuratorium des Gymnasiums vom Probinzial⸗Schulkollegium angewiesen, dem N. vom 1. Februar 1857 ab die bewilligte Unterstütßung von jährlich 262 Thlrn. 15 Sgr. aus dem Pensions-Fonds für die Gym— nasial⸗-Lehrer zu N., und bei dessen Insuffizienz ans der Kasse der zur Unterhaltung des Ghmnasiums verpflichteten Stadt zahlen zu lassen. hiergegen von Seiten der Stadt erhobene Widerspruch führte zu einer Verfügung des Ministers der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten bom 9. November 1857, worin derselbe sich mit der Anficht des Provinzial— Schulkollegiums dahin einverstanden erklärte, daß die dem bewilligte

e lebenslängliche Unterstützung als ein Theil der Pension zu betrachten und der den Gymnasial—

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pon demjenigen zu zahlen sei, welchem die Zahlung Lehrern zu N. nach der Verordnung vom 28. PNiai 18465 gebührenden Pensionen obliege. Es wird sodann bemerkt, daß der Stadtgemeinde R. unzweifelhaf Schulkollegium aufgegeben, die Regierung zu N. zu ersuchen, auf Grund des §. 84 der Rheinischen Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 demnächst durch Regierungs-Verfügung vom 4. De⸗ letztere auch auf den von der Stadtgemeinde hobenen Rekur urch das Reskript nd ö 1855 bestätigt worden. Hierauf hat die Stadtgemeinde N, unter dem ; 8. beim Land⸗

. Verpflichtung obliege, und demgemäß dem Provinzial⸗ die einde N. zur Zablung der dem B. bewilligten Unterstützung stüßung zember 1 l iten boöm 9. Januar pflichtet zi

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8. eine Oppositionsklage gef gericht zu D. mit dem Antrage angestellt, kennen, dem Verklagten irgend eine Pension zu Erstattung der in Folge der gedachten Regierungs⸗Verfü d noch zu zahlenden Beträge zu zeil

zahlten und verurtheilen.

klagte dieser Klage die Einrede der gerichtlichen Inkompetenz

hatte, und von Seiten der Stadtgemeinde R. dagegen

war, wurde von der Regierung zu N. mittels Plenar-Beschlusses

26. März 1858 der Kompetenz- Konflikt erhoben und hierauf das Re Verfahren eingestellt. Von dem Anwalte der Klägerin ist rechtzeitig Erklärung über den Kompetenz-Konflikt eingegangen. Der Verklag

sich nicht darüber erklärt. Von Seiten der Fissnisterien er Keiftlicbher; Angelegenbeiten und des Innern wird der Kompetenz-Konflikt in einem an den Gerichtshof gerichteten Schreiben vom 31. J 1858 aufrecht er⸗ halten. Der Ober-Prokurator erachtet denselben in seinem gutachtlichen Berichte an den Justiz⸗Minister für unbegründet. Der Kompetenz⸗Konflikt muß aber als gerechtfertigt anerkannt werden. Das Gymnasium zu R. eine städtische Anstalt, deren Unterhaltung unbestritten der Gemeinde N. obliegt. Nach §. 4 der Verordnung, betreffend die Pen. nirung der Lehrer und Beamten an ren Unterrichts ⸗Anstalten bom 28. Mai 1846 (Gesetz Sammlung S. ist die Pension eines bei einer solchen Anstalt angestellten Lehrers in man ei geeigneten eigenthümlichen Vermögens der Anstalt von demjenigen aufzubringen, welcher zur Unterhe t er Anstalt verpflichtet ist. Die hiernach der Stadt N. ft obliegende Verbindlichkeit, die Pensionen ihrer Gymnafiallehrer aufzubringen, ist von den Stadibe⸗ börden im Allgemeinen niemals bestritten, vielmehr vor einigen Jahren ausdrücklich anerkannt worden. Nach 5§. 16 der angeführten Verordnung sollen nämlich bei den von einzelnen Kommunen zu unterhaltenden Ghm⸗ nasien besondere Pensionsfonds aus den Einkünften des Vermögens der Anstalt und aus jährlichen Beiträgen der verpflichteten Kommune, B wie der definitiv angestellten Lehrer und Beamten gebildet werden. )

eine Mlerböchste Ordre vom 13. März 1818 (Ges. Samml. S. ; die Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und des Innern ermã Bere einer höheren

worden, größere Stadtgemeinden, denen die Unterhaltung

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J J Nöys8üyr ö 4 Nensiognafonds Unterrichts-Anstalt obliegt, von der Bildung eines solchen Pensionsfonds 7 ö ) E ö E . . . . 3 Lat v das 2

zu entbinden und ihnen die Einziehung der Pensions⸗ Beiträge der h Stadtkasse zu gestatten, wogegen es nach

zrer und Beamten zur . woge, Ordre bei der durch die Verordnung vom

der Schlußbestimmung der 8. Mai 1846 festgesetzten d währung der gesetzlichen Pensionen an die Lehrer und, stalt auch in Fällen d Bewenden b Hiernach ist die Sache 186 irt w die Erklärung des Gemeinberaths, daß die Gemeinde ihrer keit zur Gewährung der gesetzlichen Pensionen an die Lehrer und Be des Ghmnasiums unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung bom 28. Mai 1846 und de vom 13. März 1848 zu entsprechen geneigt sei, der Minister der geistlichen 2c Angelegenheiten mittels Ver⸗ fügung vom 30. Mai 1854 genehmigt hat, daß von, der Bildung eines besonderen Pensionsfonds abgesehen werde.. Der Oberlehrer B. ist auf Grund der Vocations-Urkunde vom 27. Mai 1853 angestellt worden, in deren §. 3 es heißt: .

Bei treuer und gewissenhafter Pflichterfüllung werden der

zugesichert: C. für den Fall späterer Quieszirung der

der Stadtkasse hierselbst zu beziehenden Pension nach Maaßt

setzlichen Bestimmungen. . J

Auf diese Bestimmung der Vocations-Urkunde gründet nun die Stadt

gemeinde R. ihre gegen den B. eh

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Verbindlichkeit der Stadtgemeinden zur Ge⸗ Beamten der An— en soll.

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angestellte Klage, indem sie behauptet, hiernach zur Zahlung einer Pension an ihn nicht verpflichtet zu sein, da er seine Pflichten nicht, wie es in der Vocations-Urkunde zur Bedingung

gemacht sei, treu und gewissenhaft erfüllt habe. Die Stadtgemeinde führt außerdem an, daß sie nur zur Gewährung einer Penston verpflichtet sein würde, während ihr die Zahlung einer Unt erstützung, wie solche dem B. durch die Disziplinar-Entscheidung des Königlichen Staatsministe⸗ riums zuerkannt worden, nicht angesonnen werden könne. Sie erblickt demnach in dem gegen sie verhängten Zwange zur Zahlung dieser Unter— stützung einen Eingriff in ihre vertragsmäßigen Rechte.

Der Kompetenz⸗Konflikt wird in dem Plenar-Beschlusse der Regierung theils auf, die §8. 84 und 85 der rheinischen Städte⸗Ordnung boin i5. Me 1856 (Ges. Samml. S. 432), theils auf die Erwägung gestützt, daß die Frage:

ob ein im Disziplinarwege entlassener Beamter, dem ein Theil seiner

gesetzlichen Pensions⸗Ansprüche vorbehalten worden, in tantum als ein

zwangsweise pensionirter Beamter zu betrachten sei? . und ebenso die Frage: ;

wer für die Pension aufzukommen habe? dem öffentlichen Rechte angehöre und daher im beide Fragen zu entscheiden sei.

In der Gegenerklärung der Stadtgemeinde Über flikt wird geltend gemacht, daß die eigentlich e nämlich die Verfügung des gultus⸗Ministers, in welcher der Stadt N. zur Gewährung der dem B. zi gesprochen worden, nicht von einer zur berufenen Behörde ausgegangen sei. wiederholt, daß diese Verfügung das Stadtgemeinde und B. berlchze, und endlich wird . tung der Stadtgemeinde zur Unterhaltung des Ghmnasiums und währung den desselben gebühr Pensionen unter Hir sung auf die oben erwähnten Verhandlungen aus dem Jahre 1854 eine lediglich durch Vertrag entstandene Verpfli fg aus die Zulässigkeit des Rechtsweges gef

Zunächst ist so viel klar, daß die Disziplinar-Entscheidung lichen Staats-Ministeriums, durch welche dem Oberlehrer B. Dienstentlassung drei Viertel des reglementsmäßigen Pensionsbetre Unt stützung auf 8ebenszeit zuerkannt worden ssind an ffen werden darf, da sie

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