1859 / 244 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in dem Lehramt des Zuüchtigenden wurzle, und auf dieses als ihre Ur⸗ sache fich zurückführen lasse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Verklagte habe den Sohn des Klägers außerhalb der Schule und der Schulzeit auf öffentlicher Straße, zur Verhütung einer von dem Knaben beabfichtigten Balgerei, gezüchtigt; hierzu berechtigt ihn aber sein Lehr⸗ Amt nicht, ihm gebühre nur die Schulzucht, nicht die Straßenpolizei. Zur Widerlegüng dieser Ausführung hat die Regierung in ihrem Beschlusse vornehmlich auf die von dem unterzeichneten Gerichtshofe in zwei ähnlichen früheren Fällen abgefaßten Urtheile vom 5. April und 22. Nobember 1856 sich bezogen, in deren Gründen allerdings anerkannt worden ist, daß ein zur Schulzucht berechtigter Lehrer einem seiner Schüler auch außerhalb des Orts und der Zeit des Unterrichts, namentlich auf der Straße oder auf dem Felde, wenn er ihn bei einer ungebührlichen Handlung betreffe, eine verdiente und angemessene Züchtigung auf der Stelle zu ertheilen befugt sei. . w ; Dieser Satz, zu dessen näherer Rechtfertigung in jenen beiden Fällen kein Bedürfniß vorlag, da demungeachtet die damals angeklagten Lehrer, weil sie das gesetzzliche Miaß bei der Züchtigung überschritten hatten, vor Gericht gestellt werden mußten, Fall diese Rechtfertigung in der Betrachtung: daß man der Natur der Sache und den gesetzlichen Vorschriften nach unmöglich der Schulzucht so enge Grenzen stecken darf, als die Kreisgerichts-Kommission dies in ihrem Erkenntniß thun zu müssen vermeint. Die öffentlichen Schulen sind nicht blos Unterrichts-, sondern zugleich Erziehungs⸗ Anstalten; die Lehrer haben darin den Schülern nicht allein Kenntnisse beizubringen, sondern auch, was eben so wichtig und oft wichtiger noch ist, über deren sitt liche Ausbildung zu wachen. Und gerade hauptsächlich zu diesem Erziehungs⸗ Zwecke, und viel weniger zu dem des bloßen Unterrichts, fst den Lehrern das Recht der Schulzucht beigelegt. Dies deutet schon der Name dieses Rechts an, klarer aber noch ergiebt es sich aus den von der Schulzucht handelnden §8§. 50 53 4. a. O. Allgem. Landrechts, in denen dieselbe nicht als Mittel zur Förderung des Unter— richts der Kinder, sondern vielmehr ihrer Sittlichkeit bezeichnet, und nament— lich im §. 51 dem Schullehrer vorgeschrieben wird,

daß, wenn er durch geringere Züchtigungen der eingewurzelten Unart

eines Kindes, oder dem überwiegenden Hange desselben zu Lastern und Ausschweifungen nicht steuern zu können glaube, er der Obrigkeit und dem geistlichen Schulborsteher davon Anzeige machen solle, Ist aber hiernach Ueberwachung und Förderung der Sittlichkeit vor⸗ nehmlich der Zweck der Schulzucht, so kann man ihre Anwendung, ohne

diesen Zweck zu beeinträchtigen, weder auf den Ort, noch auf die Stun⸗ den des Unterrichts einschränken wollen; denn gerade außer diesem Ort

und dieser Zeit treten die Unarten der Schüler erfahrungsgemäß am häu— figsten hervor, und die Lehrer haben daher nicht bloß Las Necht, sondern selbst die Pflicht, wenn sie die Schüler, zumal an öffentlichen Orten, bei zerübung solcher Unarten betreten, mit angemessener Strenge dagegen cinzuschtéltcit. Kein Vater kann vernünftiger Weise in seinem Erziehungs⸗

und Zuchtrecht über die Kinder burch eine solche Mitwirkung des Lehrers

sich für beeinträchtigt halten; er wird bielmehr anerkennen, daß diese Mit— wirkung seine väterliche Zucht nicht, wie die Kreisgerichts-Kommission

meint, beschränkt, sondern dieselbe vielmehr in Augenblicken, wo sie nicht

wirksam werden kann, angemessen ergänzt und unterstützt.

Nach diesen dem Geiste der gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Grunbsätzen ist in der Handlung des verklagten Lehrers, der seinen Schüler, den Sohn des Klägers, auf öffentlicher Straße bei einem von demselben beabsichtigten groben Unfug ertappte, ihn durch Weisungen davon zurück- zuhalten fuchte, und ihm, als er denselben Trotz entgegensetzte, eine leichte

Züchtigung ertheilte, keine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des Lehrers zu erkennen. Hieraus folgt nach der bereits oben angeführten Nr. 5 der Kabinets—

Ordrẽ bom 14. Mai 1825 und dem §. 3 des Gesetzes bom 13. Februar

1854, daß der Rechtsweg über die vorliegende Injurienklage unstatt— haft ist. Berlin, den 7. Mai 1859. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte von Lamprecht.

Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom

24 Juni 1859 daß der Detail⸗Verkauf von

selbstfabrizirtem Branntwein ebenfalls als Klein—

handel, welcher einer besonderen polizeilichen Er⸗ laubniß bedarf, an zusehen sei.

In der Untersuchung wider den Branntweinbrenner S. und Ge— nossen auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Königliche Ober-Tribunal, Senat für Strafsachen, Erste Abtheilung, in der Sitzung vom 24. Juni 1859, an welcher Theil genommen haben 2c. ꝛc. nach vorgängiger in Gegenwart des Ober⸗Staats⸗ Anwalts N. und des Gerichtsschreibers N. statigehabter mündlicher Verhandlung und nach An— hörung bes Ober-Staats-Änwalts, für Recht erkannt:

daß das Erkenntniß des Kriminal Senats des Königlichen Appellations— Gerichts zu Breslau vom 25. Februar 1859 zu vernichten und auf den Rekurs der Polizei ⸗⸗ÄUnwaltschaft das Erkenntniß des Königlichen Stadtgerichts zu Breslau vom 18. Dezember 1858 hahin abzuändern, daß die Angeklagten, Branntweinbrenner S., Q., R. und An, wegen Gewerbe-Polizei Contravention jeder zu einer Geldbuße von Fünf Thalern, im Unvermögensfalle zu dreitägiger Gefängnißstrafe, zu

findet in Veziehung auf den vorliegenden

verurtheilen, den Angeklagten auch die Kosten aller Instanzen zur g zu legen. ĩ Von Rechts wegen. Gründe. Die Branntweinbrenner S., O, R. und R, sämmtlich zu Breshn haben innerhalb ihres Hofraums selbst fabrizirten Branntwein in . binden von weniger als einem halben Anker und auch Flaschenweise ö

kauft, ohne sich im Besitz einer polizeilichen Erlaubniß zum Detailhan

mit Getränken zu befinden, sie find jedoch mittelst Erkenntnisses des Konz,

lichen Stadtgerichts zu Breslau vom 18. Dezember 1858 von der Anti

des unbefugten Kleinverkaufs selbst fabrizirten Branntweins freigesprocha weil der Verkauf von selbst fabrizirtem Branntwein nicht als Kleinhant angesehen werden könne, welcher eine besondere polizeiliche Erlaubniß erfordey Auf den Rekurs der Staatsanwaltschaft hat auch das Koöniglt, Appellationsgericht zu Breslau das erste Erkenntniß am 25. Februar 1 bestätigt, weil das im §. 55 des Gesetzes vom J. September 1811 m die Branntwein- Fabrication in Anwendung gebrachte Prinzip des 8) des Edikts vom 2. Nobember 1810: . daß der Fabrikant, welcher zur Verfertigung gewisser Waaren befuz ist, auch Handel mit diesen Waaren treiben kann, ö.

mithin der, welcher das Recht zum Debit zu brennen habe, auch berch,

tigt sei, das fabrizirte Getränk innerhalb der Grenzen seines Hofraum

im Detail zu verkaufen, noch in dem Reskript des Ministerii des Innen

vom 17. Oktober 1842 (Minist.⸗-Bl. für die innere Verwaltung bon (189 S. 387) anerkannt und auch durch §. 190 der, Gewerbe; Ordnung bon 172. Januar 1845 nicht aufgehoben sei, indem dieselbe in §. 55 ausdit— lich auf die Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom J. Februar 1835 un 21. Juni 1844 verweise, in dem Cirkular-Neskript des Ministeri di Innern vom 13. August 1835, (ef. die 25. Oktober 1837 im Breslauer Amtsblatt von 1837 S. 281) der Re— tail-⸗Handel aber als Kauf zum Wiederverkauf definirt und in dem ze— dachten Reskripte vom 17. Oktober 1842 ausgeführt sei, daß bei Ema; tion des Gesetzes vom 7. Februar 1835 die Absicht nicht dahin gegan— gen sei, den Verkauf eigenen Fabrikats seitens der Produzenten geistize Hetränke als Kleinhandel gelten zu lassen, auch kein Grund vorliege, ba entgegengesetzten weiter nicht motivirten Anordnung des Ministerü in dem Cirkular-Restript vom J. Juni 1850 (Ministerial-Blat für die innere Verwaltung von 1850 S. 195) den Vorzug zu gehen Die Nichtigkeitsbeschwerde des Ober-Staats Anwalts, welche in Ge mäßheit des Artikels 129 des Gesetzes vom Z. Mai 1852 mit Genchm— gung des Herrn Justiz⸗-Ministers eingelegt ist, behauptet unrichtige Aus, legung und Anwendung des Gesetzes, weil die Allerhöchste Kabinets⸗-Ormhh vom 7. Februar 1835 je den Kleinhandel mit Getränken von einer pulᷣ zeilichen Konzession abhängig mache, gleichviel, ob das Getränk sellß produzirt sei oder nicht. Diese Beschwerde ist begründet. Der 8§. 5: tember 1811 (Ges.⸗Samml. S. 269) bestimmt a Neue Schankstätten auf dem Lande können nur migung der Kreisbehörde angelegt s nur insofern ertheilt, als sich die Polizei von der wirklichen öffentlich Nützlichkeit einer solchen Anlage überzeugen kann, auf den bloßen Vu theil des Unternehmers kommt es nicht an. Wer jedoch das Recht zum Debit brennen hat, bder erhält hat at ngs zit Getrnk innerhalb ber Grenzen seines Hofrath m ill zu der lauten nod darf r wenn er nicht son Recht dazu hat, keine Gäste setzen. Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom S. 18) verordnet aber zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahr in Betreff f des Kleinhandels mi ö

Ediktes bom J. Eck vörtlich: nter besonderer Gench—

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1028 1 ö D mm 1835 (Ges.⸗Samll.

der Gestattung Lande für alle Theile der Monarchie ganz allgemein, daß, wer auf dem Lande einen Kleinhandel mit Getraänt betreiben will, dazu eines polizeilichen Erlaubnißscheins bedarf, Allerh. Kabinets Ordre vom 21. Juni 1844 (Gesetz-Sammlung schreibt vor, ö daß der Kleinhandel mit Getränken nicht blos auf dem Lande, sondam auch in den Städten den Bestimmungen der Kabinets-Ordre vom T. bruar 1835 unterworfen werden soll.

Hiernach ist jetzt jeder Kleinhandel mit Getränken von einer polizei lichen Erlaubniß abhängig gemacht, ohne Unterschied, ob er mit selbst fabrizirten oder selbstverkauften Getränken getrieben wird. Denn hen einem solchen Unterschiede enthalten die beiden letztgedachten neueren Ge— setze über den Kleinhandel mit Getränken nichts, obwohl, wenn ein solcher Unterschied beabsichtigt wäre, es nahe gelegen hätte, in der Allerhöchsen Kabinets-Ordre bom J. Februar 1855 der ländlichen, und in der Aller— höchsten Kabinets⸗-Ordre dom 21. Juni 1844 der städtischen Branntwein brennereien und Brauereien ausdrücklich zu erwähnen, und in Beziehunh auf sie die in Rede stehende Vorschrift des §. 55 des Edikts vom 7. Sch— tember 1811 aufrecht zu erhalten. Dies schehen, sondern sube9 in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre bruar 1835 sogar ausdrücklich bemerkt, daß

in denjenigen Landestbeilen, in welchen noch ausschließliche Berechti⸗ gungen vorkommen, oder Realberechtigungen, namentlich nach 5. 31 des Edikts vom J. September 1811 oder nach §. 6 des Gesetzes wegen Aufhebung der Zwangs- und Bannrechte in der Provinz Posen be gründete Änsprüche der Krugverlags Berechtigten noch zu berücksichtigen

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sind, die bestehenden Gesetze zwar nach wie vor in Gültigkeit bleiben, als ihre Anwendung mit den obigen Widerspruch steht, insbesondere auch

jedoch nur in soweit, Bestimmungen nicht in von den Bestlmmungen ad 3 (die Nothwendigkeit der polizeilichen Er— laubniß zum Beginn des Kleinhandels mit Getränken) niemals ein Ausnahme zu Gunsten einer Realberechtigung gemacht werden soll Desgleichen heißt es in §. 55 der Gewerbe-Ordnung vom ten Januar 1815,

Regierungs-Verordnung von

* ,,.

werden. Diese Genehmigung witz

ist aber nicht allein nicht g

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es hinsichtlich des Kleinhandels mit Getränken bei den unterm J. Februar 1835 und unterm 21. Juni 1844 ergangenen Bestimmun⸗ gen mit der Maßgabe sein Bewenden bebalten soll, daß die Rücksicht auf bisherige ausschließliche Gewerbe Berechtigungen nicht weiter stattfindet.

Dazu kommt daß, wenn man die fragliche Bestimmung des 8§. 55.

des Ediktes vom 7. September 1811, welches letztere übrigens keinesweges

fur alle Provinzen der Monarchie gilt, nicht durch die beiden Allerhöchsten kabinets· Ord res vom 7. Februar 1835 und 21. Juni 1841 für aufgeho⸗ hen erachten wollte, dies dem Zweck und der Absicht dieser neueren Ge⸗ sehe, welche offenbar über die Zulässigkeit des Kleinhandels mit Getränken, anz allgemein und erschöpfend disponiren wollen, ha dieseiben Gründe, welche beim Kleinhandel mit angekauften Getränken „cwalten, ihn don einer polizeilichen Erlaubnis abhangig zu machen, auch latz greifen, wenn dieser Kleinhandel mit selbftfabrizirten Getränken ge⸗ trieben wird.

Endlich enthält aber auch die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. Fe⸗ hruar 1835, nirgend eine Andeutung, daß sie sich, wie der Appellations⸗ Richter annimmt, nur, auf den Kleinhandel mit zum Wiederverkauf ange— lauften Getränken bezieht. .

Hiernach unterliegt das angefochtene Erkenntniß in Gemäßheit des griikels 107 Rr. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 der Vernichtung und war in der Sache selbst auf den Rekurs der Polizei⸗Anwaltschaft das Erste Erkenntniß dahin abzuändern, daß gegen jeden Angellagten auf Grund der 5§5. 55 und 177 der Gewerbe- Srdnung vom 17. Januar 1845 eine Helbbuße bon fünf Thalern festzusetzen, welcher im Unvermögensfalle brei— tägiges Gefängniß substituirt werden mußte ꝛc. 2c.

é 5Perlin, den 24. Juni 1859.

stönigliches Ober-Tribunal.

Ministerium des Innern.

JJ Einziehung der Militair⸗Pension

Anstellung Empfängers im

Er la .

) a n n * des ständischen

Civildienste.

der

* e e,, . . 1858 5. Dezember 1857 (Staats⸗Anzeiger de 1858

QM) = 9 1 *

Nr. 50 S. 393.)

Allerhöchster Erlaß hom

684

ean den unterzeichneten Kriegs— 26. November v. J.

5

2c. erwiedern wir auf di gerichteten beiden Schreiben Juli d. J, betreffend die Anstellun g. D. N. im provinzialständischen Dienst ergebenst, daß nach d Vestimmungen des Staatsministertal-Beschlusses 6 18256, wie nach dem Allerhöchsten Erlasse „1857 unter den daselbst näher die Einziehung llitair-Pension erfolgen soll, wenn der Pensiongir im S mz oder in einem solchen Dienste gegen schäftigt wird.

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fortlaufende Diäten be—

besonders gedacht; es die in diesen gebrauchte allgemeine l die Anstellung bei ständischen In— ände beziehungs⸗ wei J V be im weiteren Sinne bilden, und daher errichteten und verwalteten Instituten

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2 1 ).

1

n Ken Institute ist demnach als den Allerhöchsten Ordres vom 5. J n der erdien—

len den Betrag von 250 Thlr. j zur Folge haben muß. Es darf sonach die dem Assistenz⸗Arzt a. D.. N. sonst zuste hende Militair-Pension von jährlich 120 Thlr. seit seiner Anstellung als Hausverwalter und Rendant der Prodinzial-Irren⸗ Versorgungs— Anffalt in N., mit welcher ein jährliches Gehalt von 550 Thlr, verbunden ist, nicht gezahlt werden,. Ew. 36 stilen wir ergebenst anheim, den N. nach Vorstehendem bescheiden zu lassen. Berlin, den 15. August 1869. Der Finanz-Minister.

8 767 von Padow

Kriegs⸗-Minister. on Bonin.

r 9 52 Der Minister des

Im Auftrage:

Sulzer

J An . den Königlichen Ober-Präsidenten der Provinz 8.

widersprechen würde,

vom bezeichneten Modalitä⸗

er im Fommunaldien ste wieder angestellt

Finanz ⸗Ministerium. Die Ziehung der 4. ftlasse 120. Königlichen Klassen⸗-Lotterie

wird am T2. Oktober d. J.,, Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotterie⸗Gebäudes ihren Anfang nehmen.

Berlin, den 15. Oktober 1859. Königliche General-Lotterie-Directton.

Angekommen: Se. Egcellenz der General der Favallerie und General-Adjutant Sr. Majestät des Königs, Graf von der Gröben, von Neudörfchen nach Sanssouci durchgereist.

Der General-Major und Commandeur der 20. Infanterie—⸗ Brigade, von Münchow, von Posen. t

S icht amtlich es.

Preußen. Berlin, 14. Oktober. In dem Verlaufe der strankheit Sr. Majestät des Königs find in den letzten 14 Tagen besondere Erscheinungen nicht bemerkbar geworden. Im AUn— fange dieses Monats ermahnte eine große Nervosität, welche zuweilen täglich wiederkehrte, in ähnlicher Weise, wie Mitte Septembers, zur Vorsicht, um die Wiederkehr früherer Krank— heits-Erscheinungen zu verhüten. Es war deshalb wünschens— werth, daß der hohe Franke so viel als möglich Ruhe habe und das Bett hüte. In der laufenden Woche find diese Ner⸗ vositäten nicht mehr bemerkt worden. Seine Majestät durften daher wieder täglich mehrete Stunden außer Bett zubringen, gingen im Zimmer umher und verweilten auch einige Zeit im Zimmer Ihrer Majestät der Königin. Es ist hierbei wahrgenommen worden, daß die Körperkräfte in erfreulicher Weise zugenommen haben.

Das Post-Dampfschiff „Nordstern“ aus Kronstadt am 41ten d. M. abgegangen, ist in Stettin gestern Nachmittag mit 4 Passa⸗ gieren eingetroffen.

Württemberg. Stuttgart, 12. Oktober. Se. Majestät der König hat sich nach Gmünd begeben, wo gegenwärtig Schieß⸗ übungen mit den gezogenen Kanonen stattfinden, (Schw. M.)

Bayern. München, 12. Oktober. Legationsrath Rege— nauer ist aus Karlsruhe hier eingetroffen, um mit Legationsrath Dr. Minet

als großherzoglich badischer Commissair an den Ver— handlungen wegen des projektirten Baues einer

Eisenbhahn von Heidelberg nach Würzburg Theil zu nehmen. Diese Verhand⸗ lungen werden morgen im Staatsministerium des Aeußern eröffnet werden und, wie man glaubt, nur von sehr kurzer Dauer sein, da über die Hauptpunkte des abzuschließenden Staats vertrags eine Verständigung erreicht sein soll. (RN. E) . Oesterreich. Wien, 13. Oktober. Die Rückkehr Sr. jestaͤh bes Kaisers von Ischl nach Schönbrunn wind am = abend erfolgen. Erzherzog Albrecht begiebt fich, wie „Oesterr. Zig.“ mittheilt, nach Warschau, um Se. Majestaͤt Kaiser Alexander im Namen Sr. ä. Majestät zu begrüßen. Venedi ß, tt. Swttobet,. früher versenkte, nunmehr emporgehobene Dampfer „Roma“ machte gestern seine erste Probe fahrt. An der Emporhebaung „Jupiters“ wird eifrig gearbeitet. Großbritannien und Irland. Sondon, 12. Oktober In Woohlwich werden noch immer mehr Arbeiter je Arbeiten im Arsenale und in der Armstrongschen Kanonen u beschleunigen. Es waren in diesen Regierungs⸗Etahlissements

zrenb des verflossenen Monats denn 8655 sonen beschaͤftigt. In einem halbamtlich aussehenden Rem S*, es sei „Grund vorhanden zu General Harney's Besetzung von San J keiten bald gehoben sein werden. werde sich die von Serret-March im rede zur Richtschnur nehmen, wonach keine der ̃ aus schließliches Besitz recht beanspruchen soll, so lange die Fra schieden bleibt. Die Mäßigung, dexen amerikanische Presse bei Besprechung des Streit nahmen befliß, dieser We Auch eine andere Fra welche di bar herührt, gehe von Marokko sei

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