1859 / 248 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bel ähnlichen Geschäften für Staatsrechnung zulommen würden. Die Liquidationen derselben sind erforderlichenfalls von der Regierung fest⸗

zusetzen.

B. Versicherungspflicht der Sozietät und Aufnahme— fähigkeit der Theilnehmer. §. 6.

zur Versicherung gegen Feuersgefahr nur Gebäude, und zwar nur solche Gebäude aufnehmen, die innerhalb der Provinz West⸗ falen (58. 4) belegen sind. Bei Fabrikgebäuden und Mühlen können je⸗ doch die zum Betriebe erforderlichen Maschinen und Geräthe, insoweit sie nicht als Mobilien zu betrachten, bei Kirchen und Schulen die Bänke und Utensilien, mit den Gebäuden bei der Sozietät nach dem Ermessen der Direction versichert werden. Bleiben diese Stücke von der Gebäude · Ver · sicherung bei der Sozietät ausgeschlossen, so ist es gestattet, dieselben ander⸗ weit zu versichern.

Die Sozietät darf

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.

Pulvermühlen, Zuckerrafsinerieen, Schweselraffinerieen, Terpentin, Lack⸗ und Firnißfabriken, UAnstalten zur Fabrication von Aether, ätherischen Oelen und Essenzen, von Phosphor, Knallsilber, Knallgold und Zündmaterial aller Art, Papierfabriken mit Ofentrocknerei, Lackirereien für Leder, Filz und Zeug mit Trockenöfen, Fienrußhütten, Gasfabriken zum öffentlichen Gebrauch, Ziegel⸗ und Kalkofen, Theerschwelereien oder Kochereien und Theatergebäude dürfen wegen allzugroßer Feuergefährlichkeit gar nicht auf⸗ genommen werden.

Diese Ausschließung bezieht sich aber nicht auf die Wohngebäude der Besitzer solcher Fabriken 26. oder ihrer Arbeiter, es sei denn, daß die— selben mit den Fabriken 2e. selbst in unmittelbarem Zusammenhange sich befinden.

8. 8.

Im Uebrigen sind der Regel nach Gebäude aller Art, obne Unter— schied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme bei der Sozietät geeignet. Die Directign ist jedoch befugt, Versicherungsanträge abzuleh nen, so wie bereits bestehende Versicherungen zu löschen:

1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, durch baulichen Verfall, Zerstöͤrung, schlechte Feuerungsanlagen oder aus sonstigen Ursachen einen außerordentlichen Grad von Feuersgefahr darbietet oder einer fortwährenden Abnahme im Werthe ausgesetzt ist; wenn Jemand ein Gebäude, welches mit den bei der Sozietät zu versichernden oder bereits versicherten Gebäuden in demselben Ge— meinde Bezirke oder in dem selbstständigen Gutsbezirke (§. 3 der Landgemeinde⸗Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 belegen ist, bei einer Privaigesellschaft versichert.

§. 9.

Die Direction ist ferner ermächtigt, die Versicherung feuergefährlicher Fabrikanlagen oder anderer Etabliffements von größerem Umfange, bei denen Gefahr vorhanden, daß ein Feuer sich leicht über die gesammten Gebäulichkeiten des Etablissements verbreiten werde, nur zu einer maͤßigen Summe und gegen eine außerordentliche Prämie anzunehmen oder auch ganz abzulehnen. Bereits bestebende Versicherungen dieser Art kann die Direction nach vorhergegangener zierteljährlicher Kündigung wieder

Jedem frei, seine Gebä nach Gutbefinden auch der Prodbinzial-Feuer⸗Sozietät, zu versichern, insofern nung im Nnicht entgegensteht. Kein Gebäude aber, welches schon versichert ist, kann bei der Provinzial Feuer ˖ Sozietät ganz

eil aufgenommen, und kein Gebäude, welches bei der Provin⸗

zial bereits dersichert ist, darf ganz oder zum Theil noch anderswo versichert werden.

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Dasselbe gilt von den in Fabriken oder Müblen befindlichen Maschinen und Gexäthen, so wie von den in Kircher und Schulen befindlichen Bänken und Utensilien (§. 6). Findet sich, daß ein Gebäude oder die darin befindlichen, in der Ver— sicherungssumme mitbegriffenen Maschinen 2c. noch anderswo versichert so soll die Versicherung im Kataster der Provinzinal⸗Feuer⸗Sozietäͤt gelöscht werden, und hat der Eigenthümer in diesem Falle keinen uf einen auch nur tbeilweisen Erlaß des Beitrags. Ergiebt ie doppelte Versicherung eines Gebäudes oder findlichen Maschinen 2c, so fällt die Verpflichtung der Pro— zur Zablung der Brandvergütung, dem Eigen⸗ äudes gegenüb Waren auf dasselbe For— bekenbuche eingetragen, so findet die Zahlung der Brand⸗ Bestimmung im S§. 64 statt. Uebrigens soll der zu ihrer Kenntniß gelangenden waltschaft Mittheilung zu machen. 1

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im Laufe des Jahres anträgt. Im letzte⸗ dentlichen Beiträge bei n welchem der Eintritt ber für bas ganze Jahr

8.

. 14.

Die Versicherung erfolgt auf Hrund einer speziellen Beschreibung 3. Taxe des betreffenden Gebäudes (8§. 21. ff.), welche der Eigenthüms. seine Kosten zu beschaffen und mit dem Versicherungs⸗Antrage dem ge germeister (Amtmann) in duplo zu übergeben hat. n

Anträge, welche mit dem ordentlichen Termine, dem 1. Jannah Kraft treten sollen, sind wenigstens sechs Wochen vorher mit der Tay i Bürgermeister (Amtmann) einzureichen. ;

3. 5.

Jede Versicherung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung Direction, tritt also erst mit dem Tage dieser Genehmigung in seiajf ;

Die zum ordentlichen Eintrittstermine (8. 13.) rechtzeitig eingereh Anträge werden als von der Direction genehmigt angesehen, wenn i dem Antragenden nicht längstens bis zum 25. Dezember die Versss der Genebmigung angezeigt hat. ö halten borläufige Gültigkeit, wenn diese nicht wegen etwaiger Bedenken geganh Zulässigkeit des Antrags dom Bürgermeister (Amtmann) ausgeschsts. und solches dem Antragsteller ausdrücklich zu Protokoll erklärt wird,, folgt die Entscheidung der Direction nicht längstens binnen vier Nhl nach Einreichung des Antrags beim Bürgermeister (Amtmann), so gi Versicherung in allen Fällen als definitiv genehmigt. .

Ber Gebäudebesitzer erhält über die Feststellung der Versicherungth vom Bürgermeister (Amtmann) unentgeltlich ausgestellte Bescheinigum

1

Die Bestimmungen der 88. 11. und 15. gelten gleichmäßig für sn

Versicherungen wie für Versicherungs-Erhöhungen.

ö S ozietät und die freiwillige Hel Januar gestattet. des

Der freiwillige Austritt aus der setzung der Versicherungssumme ist nur zum . hierauf gerichtele Antrag muß bis zum 1. Oktober

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vorgeschriebenen Weise substanti Dezember nicht vorscht nicht angeht

zum 1. Dezember spätestens in der §. 62 werden. Später eingehende oder bis zum J. mäßig substantiirte Anträge sind für diesen Termin für zu erachten.

§. 18 eines Gebäudes von der Direction ohne Am des Eigenthümers verfügt, so sind die Beiträge mit Ausnahmen Falles der doppelten Versicherung (§8. 10) nur bis zum laufenden Quartals zu erheben. Ueber die Rechte der Hypothekengläut in diesem Falle bestimmt der §8 653. P. Ermiktelung des Werths der Gebäude

Versicherungssumme §. 19

Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen des versicherten Gebäudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädig den können (§. 22), niemals übersteigen.

§. 20.

Unter dieser Beschränkung hängt die Bestimmung der Summe welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung nehme von ihm selbst ab, nur muß diese Summe in Beträgen, die durch die. zehn theilbar sind, abgerundet und in preußischem Courantwertt gedrückt sein.

Wird die Löoschung

n 8 chlusse

§. 21.

Zur Ermittelung des gemeinen Werths ist durch die von der E bestellten Taxatoren oder durch vereidete Baumeister über jedes Gebäude eine genaue Beschreihung und Taxe nach den von der Dir vorgeschriebenen Formularen, welche bon den Bürgermeistern (Amtmann gebührenfrei zu verabfolgen find, anzufertigen.

In der Regel genügt für die Abschätzung Ein Taxator; Bürgermeister (Amtmann) die Zuziehung eines zweiten Taxator—

Anträge auf sofortige Versicherun , gleich' mit ihrer üeberreichung an den Bürgermeisten (Umm

vorhergehesh⸗ Jahres bei dem Bürgermeister (Amtmann) angebracht und demnächs

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eines besonderen Technikers für noͤthig, so hat er dieses bei Lusbaänt der Taxformulare zu eröffnen. .

Bei der Taxe ist der Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise der derm alige in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten e werde. Die als nicht verbrennlich anzunehmenden (von allen Se der Erde befindlichen) Grundmauern bleiben dabei außer Anschlag. Umstände, welche einem Gebände einen imaginairen oder don nn Umständen bedingten höhern Werth verleihen, z. B. eine günstige ein darin mit Vortheil betriebenes Geschäft u. s. w., sind bei der telung des Werths außer Acht zu llassen.

9 9

Sowohl bei der von dem Eigenthümer ausgehenden Bestimmün Versicherungssumme, als bei der Taxirung ist auch noch darauf daß, wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Bauhol! dern berechtigt ist, der Werth desselben außer Anschlag bleibe. ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist Zeit berechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedock der Versicherungsanstalt geschehen, bei welchem das Gebäude zürt ist.

§ 24.

Die Beschreibung und Taxe ist von dem Bürgermeister dahin zu bescheinigen, daß sie nichts enthalte, was ihm als widrig bekannt ist. Im Zweifelsfalle hat derselke die nöthigen suchungen von Amts wegen vorzunehmen oder seine Bedenken scheidung der Direction zu bringen, auch den Gebäude⸗Eigenthün mit geeignetem Bescheide zu versehen.

1

Um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminden!! Werths der versicherten Gebäude im Auge zu behalten, ist . jeder Zeit befugt, Revisionen auf ihre Kosten vornehmen, ne bungen beibringen und, falls sich der Eigenthümer der von ihr

Gesichtspunkt festzuhalten, daß dadut n

Kerrn Gerichtsassessor Starcke, anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termin werden alle dleje— nigen Gläubiger aufgefordert, welche ihre For— derungen innerhalb einer der Fristen anmelden werden.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen bei⸗ zufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirk seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner ,,, einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns be— rechtigten Bevollmaͤchtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Wer dies unterläßt, kann einen Beschluß aus dem Grunde, weil er dazu nicht vorgeladen worden, nicht anfechten. Denjeni— gen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt werben die Rechts⸗Anwalte Schrader und Gom⸗ licki hier, Valois in Dirschau und Zeterling in Berent zu Sachwaltern vorgeschlagen. U

Pr. Stargardt, den 5. Oktober 1859.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

2445 Bekanntmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Spielwaarenhändlers Albert Theinert zu Neisse ist zur Verhandlung und Beschlußfassung über einen Akkord Termin J auf den 9. November 1859, Vormittags

10 Uhr, . vor dem unterzeichneten Kommissar im großen Sessionszimmer anberaumt worden. Die theiligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß alle festgestellten und vor— läufig zugelassenen Forderungen der Konkurs

weit für dieselben weder ein Vor noch ein Hypothekenrecht, Pfandrecht anderes Absonderungsrecht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Veschluß fassung über den Akkord berechtigen Reisse, den 10. Oktober 1859. Königliches Kreisgericht. r Kommissar des Konkurses gez. Hoffmann

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, Go gläubiger, so recht,

oder A

2411 Bekanntmachung * *r 98 . F In dem über das Vermögen des

C. H. Müller zu Brunschwig

, ; Cotthus,

Kaufmanns am Berge, bei eröffneten Konkurse ist Harrassowitz zu Cottbus zum walter der Masse bestellten orden.

Cottbus, den 11. Oktober

Königliches Kreisgericht.

1749 Ediktal⸗Lad

Nachdem von dem unterzeichneten Gerichts amt auf vorgängige zu dem Vermögen Fabrikanten

sub Firma C. E. dorf

der Konkursprozeß eröffnet worden ist, so den alle bekannken und unbekannten Gläubiger desselben, so wie überhaupt alle Diejenigen, welche aus irgend einem Recht grunde Ansprüche an die Konkursmasse zu haben glauben, hierdurch vorgeladen,

den 22. Dezember 1859,

welcher Tag als Liquidations-Termin anberaumt worden, bei Strafe Ausschlusses von der Schuldenmasse und bei Verlust der Rechtswohl that der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechter früher Gerichtszeit in Person, resp. durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte oder, da nöthig, dürch Vormünder oder mit den Ehe männern an hiesiger Amtsstell unter gleicher Verwarnung ihre anzumelden, zu bescheinigen bestellten S . der Priorität fahren, binnen en zu besck den 16. Februar 185

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der Akten-Inrotulation sich zu gewärtigen, hierauf den 12. März 18650, Vormittags 10 Uhr, anderweit allhier zu er— scheinen und wegen Abschluß eines Vergleiches Verhandlung zu pflegen, wobei Diejenigen, welche in diesem Termine ausbleiben ober eine be⸗ stimmte Erklärung nicht abgeben, für einverstan⸗— den mit dem Beschlusse der Mehrheit werden er⸗ achtet werden; dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte, den 1. Mai 1860, der Publication eines Locationsbescheides, wel⸗ cher Mittags 12 Uhr rücksichtlich der Außen— bleibenden für eröffnet angesehen werden wird gewärtig zu sein. . Auswärtige Gläubiger haben zur Empfang nahme fernerer Ladungen bei 5 Thalern Indl⸗ vidualstrafe Bevollmächtigte hier oder in Nähe hiesigen Orts zu bestellen Als eurator litis et honorum ist Herr Advo kat Stremel in Zittau bestellt und in Pflicht ge— nommen worden. . Großschönau, am 15. Juli 1859. Königliches Gerichts-Amt. Lachmann

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Bekanntmachung

( wird beabsichtigt, den Bedarf für die zum diesseitigen Bereich gazine (Berlin, Potsdam, Char lottei pro 1860 in Lieferung zu geben Lieferungslustige werden demnach aufgeford rt, ihre Offerten mit der Aufschrift die Lieferung von Stroh für die Magazin Garde-Corps“ versehen, in denen die ,, , , Angaben des 3 liefernden Quantums des für geforderten Preises Lieferung enthalten sein müssen, Ms., an welchem des Vorn ö die Eröffnung der bis d gebote in unseren straße Nr. 4, stattfinder reichen

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halbe Tour statt für die Lokomotiven⸗ und Tender⸗-Achsen auf die ganze Tour statt auf die halbe Tour sta

erhoben werden.

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Eisenbahn

unserem Central⸗Bau⸗Bureau Untersachsen⸗ hausen Nr. 3 zur Einsicht offen und können auch von dort auf portofreie Gesuche bezogen werden 9

Die Offerten sind mit der Aufschrift:

„Lieferung von offenen Güterwagen“ an die unterzeichnete Direction, unter Beifügung der mit der Unterschrift des Submittenten ver sehenen Bedingungen und Zeichnungen bis zum J. November e. portofrei einzureichen h Cöln, den 16. Oktober 1859. . Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗6

2140 Herren Bir er suchen Quittungsbhogen Ite Einzahlung Vier zi g Tagen vom unserem Banqui

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