1859 / 248 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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, , Festellung hierüber erfelgt in der 8. 62 vorgeschrzebe— 3. . Ober⸗Präfidium zu ergreifen) (9 110 oder von der BVersicherung bei der Bei Bren hf aden 23 dem Brande erforderlich ind. gen Weise. Haften auf dem Grundstücke Hypotheken und will der Ver⸗ Feuerschäden, die im striege durch Ruchlofigkeit, Muthwillen oder Bos⸗ Sonctat gun; ab sustchen. ,, a e. , n und anderen mit einem Gi sicherte die Gebäude nicht wieder aufbauen oder wiederherstellen, so darf heit bes Mülitairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des §. 45. ) er . ö h (8. . durch die Sachverständigen Nie Brand ⸗Entschädigung nur unter Einwilligung der Hypothekengläubiger, Kriegszustandes entstehen, find von der Brandvergütung durch die Sozietat

Die vorbestimmte Klasseneinthẽilung und das Beitragsverhältniß sollen Brande k J welche in . . ,, , n , ag ef nicht ausgeschlossen. 3

von Zeit zu Zeit mit Hülfe der i sc e ; Frfabr . ; ; . a. ̃ ümer geza verden. n diese Konsense nicht innerhalb der 8. §. 76. 2 geh gn ,, nnn n ern dnn . . . 6 dem Brante übrig gebliebenen Theile . Frist beigebracht, so ist die Direction zur gerichtlichen Depo⸗ Beschaͤdigungen der Gebäude, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht Abanderungsporschläge Uns zur Entscheidung borgelegt , 9 Ma . Ger fon ö fich ergebende Verlust, wie bei Gebäude,, flon bei dem Richter der belegenen Sache auf Kosten der Versicherten gezündet, sondern blos zertrümmert hat, hervorgebracht worden, werden ; ; 165 9e ; 9 ersi w . befugt; zur Zahlung von Verzugszinsen ist sie aber keinenfalls ver⸗ vergütet wenn ö Bliß das Gebäude unmittelbar getroffen hat und die ̃ 5 er g e ; e am g z. ReG cht ö schtet. unmittelbare Ursache der Beschädigung gewesen ist. Die Vergütung wird sol . ö , , , 6 , n n . . . ö des Schadens geschieht unt pflichtet §. 66. auch für solche ö 4 4 ue r asd Klasse der ausgeschlossenen 6 * ö. tritt so⸗ 6 ö. . zu . k (Amtmanns; oder des Landraths (8§. 55 Der Beibringung der Konsense der Hypothekengläubiger bedarf es zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die Löschung des Feuers ,, gesch 8. : e Ver⸗ une ö . ,, ., . von den micht, wenn der Eigenthümer das völlig vernichtete Gebäude . und n Behuf derselben, oder um die weitere Verbreitung des Feuers Beh ande ahr n ns e, . . , ere seitens des Brandbeschaädign adstücke, und mindestens zu dem Werthe der Brand- Entschaͤdigung zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes, BeÜ anderen während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude nannt wird. Sind die beiden Sachverständigen, welche allein die ö ö . erklaͤrt. In diesem Falle erfolgt die Zahlung in drei oder doch nachher als nöthig oder nüßzlich zur Feuerlöschung ö

oder in dessen Nachbarschaft gemachten Veränderungen oder Anlage lung des Schadens vorzunehme i,, ; n . ie : —ͤ er d er. . . welche die w , 6 eine . höh ö. Beitr . ö 6. , , , haben, einerlei Meinung, so hat? Raten, und zwar die er ste Rate spätestens zwei Monate nach dem Brande, Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern ꝛc.,, an den in der Ver⸗ pflichtete glasse ö Abtheilung nach sich ziel . wi 21 g ber ichs. nh e 9 il 2 den Werth der verbrannten und erhaltenen); die zweite, wenn das Gebäude unter Dach gebracht, und die dritte, sicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber, welche berpflichtet hen , ann, J . 6 enn 2 e . ö . zanach zu J Vergütung sein Bewenden. Bei ha wenn es vollendet ist. Die Zahlung der beiden letzten Raten wird nur durch Erdbeben, Pulver- oder andere Explofionen oder ähnliche Natu— te 18 fr ö n 6 n ö K. . ö . ? ö ö * ö R . h . ; . 3 ss ö . J . . ö ; ö ; ; ; a n zu 6. . n, gn n n . . r ; ö. ,, sie einen Obmann, und falls sie sich über d; nach Beibringung von Attesten eines Bauverständigen geleistet, in welchen ereignisse verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches a nn,, . fr hn ö n e. 6 isse . ni 9 einigen, ernennt denselben der die Verhandlung i. der Werth des Baues bescheinigt sein muß. Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schaden selbst also Brand— scheinigung zu e, , . , n, k 9. ,. entscheidet nur über die streitigen Punkt,, Bei Partialschäden kommen diese Bestimmungen ebenfalls, jedoch mit schäden sind. . ö §. 47 ö i . Gegen die also festgesetzte Scha dentih der Maßgabe in Anwendung, daß die Zahlung in zwei Raten, und zwar ; w . ö Wird die Anzeige nicht in Monatsfrist geleistet, so z der Ver— en gens 3 ö erer Rekurs nicht zulässig. Den Obmann bezahlen; die erste Rate spätestens zwei Monate nach dem Brande, und die letzte Der Versicherte, dessen Gebãude durch Brand gänzlich zerstört ist, sicherte den bierfachen Betrag der Differenz in n d, . . 8. ,, e zur Hälfte, von den Sachverstaͤndigen bezahlt jede n nach Vollendung der Reparatur erfolgt. hat der Sozietät gegenüber nicht die Verpflichtung, dasselbe wieder her⸗ tragen, welche er entrichtet hat . den hen, w , . . Erfolgt die Wiederherstellung bei Totalschäden nicht in längstens zwei zustellen. Die Vergütungsgelder werden vielmehr innerhalb zwei Monaten richten müssen als Strafe zur Soʒietats kaffe ein ablen k Die Verhandl J ae 58. . Jahren, bei Partialschäden nicht in längstens Einem Jahre, so sind die nach dem Brande in Einer Summe an den Versicherten gezahlt, insofern ; 18. ö der 964 6 handlungen über Abschätzung der Brandschäden welkh Hypothekengläubiger berechtigt, die Auszahlung oder Deposition der noch dem nicht etwa reglementsmäßige Hindernisse (585. 10, 52, 65, 69) ent⸗ P ). . ' 9 veIlchkh er * y 3 6 ö i h . e, . . ö 2 * 1921 J . . . . Rat ö So . 10 8anst al on Ma sfolh o 114 J 9 art isgsse and scksder Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Jahres an, in , J ö. J n Tage lam rückständigen Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen am Schlusse gegenstehen. Dasselbe gilt auch bei . partiellen Brandschäden. ; 6 * Jahres J 28 ht offen gelegt, und sogleich nach Ablauf dieser; e , , . 6 9 2520 1 ar. Ra * . 22 ; . 19 d d 2 dieser; des G. 64 u verlangen. . . . . . . ö V ö, ö. zu Ende des von dem Bürgermeister (Amtmann), an den Landrath coubertnt! . ; ö. k Ein Arrestschlag auf die Brandentschädigung ist nur dann zuläsfig 66 100 )de 9 3 v av * . J 5 ro ö 9 verde 8 rj av ö 1 11, . K 9 . 8 ö. 1 e . ; , . ö . ü ö 7 8 . , . ö. . erfolgt ist jedoch nicht 6)? a 3 en . ' , . K 8 . nn. Werden Erinnerungen angebracht, so hat der Bei geringfügigen Schäden, deren Wiederherstellung unzweifelhaft ist, 1) wenn der Versicherte das abgebrannte oder beschädigte Gebäude nicht ö ; h en Zeitraum von fünf Jahren hinaus, n,. 9 dieselben sofort einer Prufung zu unterziehen kann auf Antrag des Versicherten unter Zustimmung des Bürgermeisters wieder herstellen zu wollen rr, hee, . . . 8. 40 ieren . 6j . , . welcher unter Beifhh Amtmanns) von dem §8§. 65 und 6 worgeschricbenen Verfahren Ab⸗— 2) wenn die Forderung, für welche der Arrest gesucht wird, sich auf ie V böbt seines Gutachtens die Sache der Direction zur Entscheid zulenn e , . 55 dare Entschädiaunatzsumme sofort (5. 718) ge⸗ Baumatcrièlien oder Leistungen zur Wiederherstellung des Sebaäudes Die durch die Verändernng erhöhte Feuersgefahr wird zwar von der , ö zur Entscheidung vorzulegen! . . und die ganze Entschädigungssumme sofort (§. 18) ge . lien ode stungen z ederhers g Sozie ) f ĩ l 28 ' es j 5 5 y 6 avo Tas y 19 * 138 s X. . . . ah wer en. . Dez 71. . . 5 * 9 8 w ic'nmnoß 1 6 ö r . die , der Schadens-Aufnahme an die Dirt ?! H. Umfang der Ersatzverbindlichkeit der Sozietät undd Vergl. Allg. Ger. Ordnung Theil J. Tit. 29 §. 18 —ᷣ ü ie Veraͤnderung stattge, berzögert, so ist der Saͤumige für die daraus entstehenden N . ö ö . 13 e ze en etwai S tr , ü ͤ s entstehenden Nachtheile zzahlung der Brandschadendergütung. 3 75. funden hat, noch außer den etwaigen Strafbeiträͤgen (6§. N., 48) ge. haftet. k . ö §. 68. . . Die Sozietätskasse ist verpflichtet, die Zahlung längstens gegenwärtige Reglement

6 ö m . . 14 =. . . 60 Die Brandschadenvergütung wird für alle Beschädigung des versicher⸗ bezeichneten Frist zu leisten, sofern das rtig zätere Zahlung rechtfertigt. Findet außer diesem Falle eine Verzögerung der er

. . Bei der Besichti d KÄbschatz . 43 . m , ,. 1 , , . ? ; Fp. Anzeige und Taxe der Brandschäden. . ö öesie n., 6. Abschãtz ung der Brandschäden mi ten Gebäudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund der st n ztfertigt. Findet, e , , , ,. §. 50 a h ; . J von Amts wegen Alles, was üben Entstehung des Feuers, er heruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder Zahlung statt, so ist die Sozietat zu den gesetzlichen Verzugszinsen z ö Y. 29. Sntstehung und erste Entdeckung des Feuers ss hre . k rschied mack ö P hafte Bei e ö 1 sssen 6 36 : 1 ; 9 euers, dessen Ausbrei einen Unterschied macht. verhaftet. 4 ö ,, . Brandunfällen zit der Eigenthümer des beschädigten Dämpfung, die Anwesenheit und 2 aten der . , KN 5 ö §. 80. Ye 658 9 9 * 5 vy ö az sta * 1 * 2 s . r . —ᷣ * k ‚. 1 9 * ö 2 K . h 5 z J 2 T 5 rav 3st 11 J . , , ö HJ ö laͤngstens Löschungshülfen und über sonstige die Sozietät angehende Gegenst Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich ver⸗ Die Zahlung geschieht an den Versicherten, und darunter ist allen e, , zwanzig Stunden nach Dampfung des Feuers Nachricht zu Pekannt ist, zu Protokoll verzeichnet, und jeder durch den Brand Le ursacht, oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von der Eigenthümer bes versicherten Gebäudes zu verftehen, dergestalt * ; Er 5 6 21 z h ö 6 h z h ) 3 ö ö; 9 . 19e es ( und cs w au digte daruber, ob, wo und wie hoch er sein Immobiliar- oder Moll einem Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietät zur in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf der r . udsch sicherte Gebäude steht oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererhun n Anderen übergeht, damit zugleich alle aus de

ö. 5 * IT ß 58 899 97 D v Ra 4 ö ö . .

8. 51 vermögen gegen Feuer versichert habe, vernommen werden. Zahlung der Brandschadenvergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß

CI 3 6 ö 236 23 2 h z w 4 . f ö ö. 2 n6s; 2 ö Frist binaus verspätet, eine solche Verspätung auch nicht durch unüber⸗ §8. 61! det. Terscherten idealen werden, wenn der erdacht fo dringend ft, daß. sichtrungs ertrage entspringenden Rechte und Pflichten

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Mi sese Ben j j 9 * ahsâ ; an 6 =. . F fa r* ß . 2 ö e Wird diese Benachrichtigung verabsäumt, oder über die festgesetzte G. Sicherung der Hypothekengläubiger. der Versicherte das Feuer vorfätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung U. s. w. auf eine

dir z * * sso X 9 s 69 10f 9 S8 89 Dj g 9 9 x 5 ö 6 7 ð ,,, . ö ö tiefen Ech ee Die Rechte der auf ein bersichertes Grundstück eingetragenen gh auf den Grund desselben wider ihn die gerichtliche Unterfuchung eröffnet achtet werden. . t er Säumige in eine zur Kasse der thekengläubiger werden in Gemäͤßheit der nachfolgenden Bestimm worden. In diesem Fall hängt es von dem Ausfall des Urtheils ab, ob 81.

Probin ial - Feue 3 i ieße ' str 6 ) 16 * 2 an one, . n 42 ] 1 9. ; 9 . ? 1 2 . 9 . ; 3 j arIltavr i . Feuer-Sozietät fließende Geldstrafe von fünf bis zwanzig Thalern von der Feuer⸗Sozietäts- Direction bon Amts wegen wahrgenommen die Brandschaden vergütung desinitib wegfällt, oder nach rechtskrästig ent⸗ Wer ein Gebäude durch Brand gänzlich verliert ö 3. 5 Eintragung derselben in das Kataster bedarf es nicht. . schiedener Sache nachzuzahlen ist. Wird der Versicherte freigesprochen, so es un. seiner ö n l. ö. , . §. 62. ; bat Vank-Depofitalzinsen erfolgen; im Fall einer Soztelät aus, ist aber noch zu allen Beiträgen des (au! muß die Nachzahlung mit Bar epositalzins folgen; F hergesfellten Gebäude so sindet die Bestimmung sichert bleiben will, fo muß er sich von Reuem in die Sozietät au

We ; Ei = ĩ . ie i iege ei ? C 5 ) . 8 8 fro 7 25 . ö ? h 2 ö z 5 3 24 3 9B V 5 ö. Anzeige . 50) nicht . Das freiwillige Ausscheiden aus der Sozietät und das frei; Verurtheilung aber ist die Sozietät dazu nicht verpflichtet. Haften auf verpflichtet. Wenn er mit dem wieder ö en nach Dämpfung des Feuers erstattet, so geht Herabsetzen der Versicherungssumme (85§. 17, 27) ist nur zulässig, n dem abgebrannten Gebäude Hyhpothekenschulden, f 19

. . l 1894 1 . ö assen.

er seines Anspruchs auf Vergütung des Schadens gegen die Sozietät ver f j ö ö h h 8 E ietät ver, auf dem Grundstücke Hhpothekenforde rh ; s n e . je z ) . 9 * e , , 8 42 ö . erungen nicht eingetragen sind, . endung. ; J 6 4 WJ luftig, jedoch unbeschadet der Rechte der Hypothekengläubiger (8. 6). wenn die eingetragenen , . n n ech h k ; 3. 70. Doch soll es ihm freistehen, schon auf die neuen H haben. Es genügt, wenn bei de Konsense die Richtigkei Untasg ß z er durch ei loßer Versehen des Versicherter Bauarbeiten, welche entweder bereits in dem in d , 36. ; e Es genugt, em Konsense die Richtigkeit der Untert Ist der Brand entweder durch ein bloßer Versehen des Versicherten Bau— ,, .. ö ae Bürgermeister (Amtmann) ist verpflichtet, bon jedem Brand- und die Identität des Ausstellers von einem offentlichen Beamten bi . aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von begriffenen, noch unvollendeten Gebäude stecken,. 6. ö. . seinem Bezint zuträgt. der Direction gleich, jeden“ nigt ist, und find übrigens nur diejenigen Hypothekengläubiger zu i sein ein Gesinde, oder bon feinen Hausgenossen verursacht worden, so darf stimmt, auf der Baustelle befindlich 66 bei der Sozetä 1 * 1 2 a aA 39. * 9. * . i * 7 * ̃ 11 * 8 / ü ( . ö 6 , ö 25 * 26 . ö ö Rede . 115 dor M . ö mi n. Post nach Dampfung des Feuers Nachricht sichtigen, deren Forderungen bis zum 1. Oktober des laufenden J beshalb die Zahlung der Brandschadengelder von der Sozietät nicht ver⸗ lige Versicherung zu nehmen. Jedoch. muß der zutheilen; gleichzeitig hat er . Landrathe Anzeige zu machen. eingetragen sind. Der Hypothekenzustand ist festzustellen durch kn weigert werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen der Eivil⸗ rungsfähigen Gegenstände durch ,, ö 8 3 ) 2Ff e 3 s6 ö 8 ; 2 12. ö 1 89 33 2 z R , . s 286 . 1 7 9 ste ‘rden. wer en mn dꝛ allb 1 Der Buͤrgermeister (Amt 8 da. ; . - . des Hypothekenbuchs seitens des Burgermeisters (Amtmanns), oder? anspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen unsoweit vor⸗ 55. 24 ff. festgestellt werden; 2 9 . 36 . , . ö . n ö n , . hat demnächst die Schadensaufnahme Beibringung eines Attestes des Hypothekenrichters oder eines Hypotth behalten, als dem Versicherten ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, stände ganz oder zum Theil durch einen Brandunfall zerstört ö . Bestimmungen in längltens vierzehn Tagen wach scheins. P anderen Falls in der hausbäterlichen Veaufsichtigung? der vorgedachten die Vergütung nur für denjenigen h weicher i, , ,,. 8 5 zu bewirken. Dem Landrathe steht frei, §. 63 Perfonen eine grobe Verschuldung (culpa lata) zur Last fallt. den Bau verwendet, oder zur Baustelle d dor. 9 3 es ö (Amtmanns) die Aufnahme des Schadens und In den Fällen der unfreiwilligen Löͤschung in Gemäßheit der) ; 41 j gewiesen wird. Die Beitrage werden bei einer solchen l ' l 3 z 9 5 Ha 9 ! a4 0 2 h ö ö P 32 9 * ; z 9 . . F 8 35 h z 1 zonzao ssa Be 1 11 wel zer das früher abg J , n, zueübernehmen, wenn er dies 10 und 39 hat die Direction durch den Bürgermeister (Amme Ob und inwieweit sonst die Sozietät gegen einen Dritten, welcher den derjenigen Klasse bezahlt, in welcher das fruher Direktor kann der i , . , n . . Sozietäts- Einsicht des Hypothekenbuchs nehmen zu lassen, und den eingetraz Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf Ent— gestanden hatte. Bircction baz e wen h ng beiwohnen, oder einen Beamten der Gläubigern, soweit deren Person und Aufenthaltsort aus dem Hhpoli⸗ schaͤdigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim⸗ G §. 56G . sonst der Direction bekannt ist, durch die Post Rt. mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf . . säsdker Cr n, e rerun 6er —e pesqhäßd z . zu geben. Einer Insinuation bedarf es nicht. . welche dem Verficherten selbst gegen einen Dritten zufleben mochten, gehen an sich der etlicher unserer , , r mn ö ᷣ. ö. W Im Falle des §. 30 erfolgt die Löschung, wenn nicht binnen bis auf den Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschaden⸗Ver⸗ schädigte Gebäude bleibt a : ge e Erlaubm es Ürgermei Wochen nach dem Abgange der Be n,, , ; , ,,,, ö . ver Versicherung f die So ietät über 8 ; ; 5 ) nachr ie r digen aft der Versicherung auf die Sozietät über. . me sters (Amtmanns) . werden; wer dem zuwider handelt, ha, träge gezahlt worden. gange der Benachrichtigung die rückständ guͤtung kraft der Versich Sei . ent Alban wieder ein, wenn ar fret e cn; , fließende Geldstrafe von fuͤnfs Eine gleiche Benachrichtigung erfolgt im Falle des §. 25 un Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, wel⸗ den früheren Werth durch eine . e e 29 Ee , Bei 3 é ist di schäbi ö K . §. 64. gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder za eichun . , . . . 9 . Steht dem Versicherten nach §. 10, 52 und 69 ein Ansprug Zwecke, auf Befehl eines Heerführes oder Offiziers vorsätzlich erregt wor⸗ . bei , ,, ; t . ohl der erth der übriggebliebenen die Brand-Entschädi ; ich . . . Mil 9. 66 ber Sozietät icht vergütet währen, welche durch die Solus“ Theile des Gebäudes, als der Betr e e. . 9 . ie B Entschädigung nicht zu, so ist die Sozietät dennoch berphn den, wird bon der Sozietät nicht vergütet. , . er Betrag derjenigen Kosten zu ermitteln, dieselbe den Hi i , s 69 83 wenn der Sozietät dadurch . e. e hpothekengläubigern so weit zu zahlen, als dieselbeh S (68 ö . m ,,, d ine RBelobnung 1 um ö vernichteten oder beschädigten Theile dessel⸗ dem verpflichteten Grundstücke oder, wenn . zugleich ein parspij Daß ein von kriegführenden Truppen vorsäßlich erregtes Feuer zu insbesondere auch , . , . , , n 6 em Brande wieder herzustellen. Wenn Recht gegen den Eigenthümer dieses Grunbstůckes zustehr auch aus! militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz er⸗ Entdeckung eines . i baden . . ie Versicherungssumme den Betrag der ermittelten sonstigem Vermbgen wegen ihrer Hypothekenforberung nicht zur ht regt worden, wird im zweifelhaften Falle bermuthet, wenn der Befehl dazu, ihr zu . Zwecken ; 6 6 5 9 ; 2 ; ö. ' l 2 . . 2 . z 2x 3 . Sone A 7. ) 3 2 96ne Ve x 1 Une nenn. a) der übriggebliebenen Theile des Gebäudes gelangen. Die Zahlung erfolgt nach der den Glaͤubigern zustehe! oder zu solchen Operationen, wohon der entstandene Brand , Verfügung le b) der Herstellungskosten ruck ichtlid, der vernichtet n oder beschaͤdigt , Priorität oder, wenn die Direction sich mit deren Pi dige oder mit gewöhnlichem . als wahrscheinlich vorauszusehende 98 ) d 222 der ad en ni t Ef 0 . 36y* z * J * 1 an,, et Q 2wéose irkli ' zei wor en ist. J 8 ve f Güte Theile des Gebäudes, g ö zum gerichtlichen Depofitorium bei dem Richter de Folge gewesen, wirklich ertheilt n . s Die obere Leitung der Geschä s rei i mi H ; ö . k ssen Mirklichkei »s Ober-Präsidenten und mi , , erreicht, so wird der ermittelte Betrag der Herstellungs⸗ Zinsen von der Branb-Entschädigung zu zahlen, ist die Sozietä Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen W irklichkeit, der 26 , . en. . osten als Brandvergütung gejahlt. Ist die Versicherungssumme gerin. verpflichtet. —ͤ sei es' gerhbezn ober auch pur aus denserwie zen begleitenden Umftänden, Sohtcläte cer afte von Aumts w . so 3 diese Vergütung nur nach dem Verhältniß der Versicherungs—⸗ §. 65. nicht zu erweisen ist, nur dann bermuthet werden, wenn die Anzündung 2 el tm ene, , n, m,, umme zu der Hauptsumme der beiden ermittelten Werthe gewährt; sollte Mit Ausnahme des 8. 67 vorgesehenen Falles erfolgt die Zah eines Gebäudes durch Truppen während eines Gefechtes, oder auf einem 64 e g Gebül o wird dennoch nur der Betrag der der Brand -⸗Entschädigung nur dann in Gemäßheit des F. 78 ö

var 8er 1

8

bem Brande hatte, und die

Die Direction ist ermächtigt

h t des Gegners, oder während einer Belagerung, oder

die Versicherungssumme größer sein, s 8 Rückzuge im Angesich

Zahl Herftellungskosten vergütet. Bel geringen Beschädigungen genügt es, daß Summe an den Versicherten, wenn das Grundftück nicht init Hypo vor Äner Belagetung bei Armirung des Platzes, geschehen ist. kel mn