1924
§. 85.
Der Direktor wird von dem Provinzial⸗Landtage auf je sechs Jahre oder auf Lebenszeit erwählt, und von Unserem Minister des Innern be— stätigt. Sein Gehalt wird bei jeder neuen Wahl, oder bei elner Wahl
auf Lebenszeit ein⸗ für allemal vom . bestimmt.
In gleicher Weise wird ein Sozietãts. Secretair mit dem Titel In— spektor und ein Sozietäts⸗assenrendant gewählt und von Unserem Minister
des Innern bestätigt. Der
anzuordnen.
Der Rendant hat eine Caution von fünftausend Thalern in solchen inländischen geldwerthen Papieren zu bestellen, welche Behufs Belegung gerichtlicher oder vormundschaftlicher Depositalgelder als Unterpfand an—⸗ genommen werden; dieselben sind bei der Provinzial-Hülfskasse zu depo⸗
niren, und von deren Direction zuvor außer Cours zu setzen.
Diese drei Beamte sind allein Beainte der Sozietät und werden in
ihren Amtsverbältnissen als Kimmunal-Beamte nach den für solche be⸗ stehenden gesetzlichen Vorschriften beurtheilt; dieselben haben außer ihrer Besoldung keinen weitern Anspruch auf Büreaukosten oder sonstige Ent—
schädigungen 3. 8 Die sonst erforderlichen Bur caubeamten werden von dem Direktor auf Kündigung angestellt. Ueber die Besoldung derselben ist von der Di— rection dem Landtage ein Etat zur ö einzureichen. (
Die das Kataster führenden Bürgermeister (Amtmänner) haben als Remuneration für Wahrnehmung der Sozietätsgeschäfte drei Prozent von den auf ihren Bezirk fallenden ordentlichen Beiträgen zu beziehen.
§. 90.
Inspektor ist der Geschäftsgehülfe des Direktors und hat diesen in Abwesenheits⸗ oder Krankheitsfällen bis zur Dauer von vier Wochen zu vertreten. Vertretungen von längerer Dauer hat der Ober-Präsident
S. 99.
Von der Sozietätskasse soll, sobald der Baarbestand fünftausend Thaler erreicht, jeder hohere oder sonst augenblicklich entbehrliche Bestand bei der Bank oder Provinzial-Hülfskasse zinsbar belegt, auch, soba ld der Rechnungsüberschuß bei einem Jahresabschluß einschließlich der belegten Kapitalien Einhundert tausend Thaler übersteigt, allen Theilnehmern der Sozietät ein aliquoter Theil des nächsten Beitrags durch die Direction erlassen und solches durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Dagegen soll aber auch, um außerordentliche Beitragsausschreiben möglichst zu vermeiden, die Direction autorifirt sein, in den dazu geeigne- ten Fällen auf kurze Zeit Darlehne zu entnehmen.
Die Revision der einzelnen Feuerkassen-Nezepturen liegt den resp. Kassen-Kuratoren ob, die darauf zu halten haben, daß die Sozietäts Bei träge gehörig eingezogen und die angewiesenen Zahlungen gehörig ge⸗ leistet werden. Auch die Landräthe haben darauf zu wachen, daß diesem Allen gehörig genügt werde.
Eine Rechnungsabnabme durch die Direction findet bei den einzelnen Feuerkassen⸗Rezepturen nicht statt; es hat vielmehr nur, alljährlich nach Ablauf der Hebetermine, jeder Steuererheber seine böllig erledigte Original⸗ Heberolle an die Direction einzusenden.
§. 101.
Der Direction liegt bei eigener Verhaftung ob, darauf zu halten, daß die Ablieferung der Heberollen und der Beiträge selbst resp' baar und in Quittungen über die auf Anweisung geleisteten Zahlungen prompt erfolge, und zu dem Zwecke bei der Sozietaͤtskasse für jeden Steuererheber ein he— sonderes Conto geführt werde.
§. 10.
Die Sozietätskasse legt alljährlich eine förmliche und vollständige
/
Außerdem können von denselben für solche Auszüge aus den Feuer.
Sozietäts-Katastern, deren Ertheilung in dem Reglement nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, nach folgenden Sätzen Gebühren erhoben werden.
; Für einen Auszug rücksichtlich eines Gebäudes zu der Versicherungs— summe
200 Thalern und darunter
zwei Silbergroschen sechs Pfennige,
über 200 Thalern bis 500 Thaler einschließlich
fünf Silbergroschen,
über 500 Thalern bis 1000 Thaler einschließlich
sieben Silbergroschen sechs Pfennige,
über 10990 Thalern bis 5000 Thaler einschließlich
zehn Silbergroschen,
über 5000 Thalern
funfzehn Silbergroschen ohne weitere Steigerung.
Zur Zahlung dieser . . Extrahent verpflichtet.
von bon bon bon
von
Die Lokal-⸗Erhebung der Feuer⸗Sozietäͤts. Beiträge liegt den Elemen— ta r⸗Erhebern der direkten Steuern gegen anderthalb Prozent Hebegebühren bon den durch sie eingehobenen Beikragssummen ob. Die Caution der— selben soll so abgemessen und regulirt werden, daß sie ihnen anvertraute Nebenfonds und also auch für die Sozietäts⸗ Beiträge mit haftet.
K. n n . der Sozietät.
Bei der Direction wird ein Haupt Lagerbuch geführt, aus welchem das Versicherungs-Kapital und die Beiträge der in jeder Klasse versicher— ten Gebäude für jede Gemeinde speziell hervorgehen.
36
— 90 2 M .
Sodann wird für jede Gemeinde ein besonderes Kataster angefertigt,
worin die einzelnen Gebäude mit ihren Versicherungssummen und Bei—
trägen eingetragen werden. Dasselbe wird in zweifacher
angelegt, und werden die Unikate von der Direction,
von dem Bürgermeister (Amtmann) geführt. Die Führung und Berich—
tigung der Kataster bleibt besonderer, von der Directkon mit Genehmigung
Unseres Ober⸗Praͤsfidenten zu . Instruction vorbehalten. .
Ausfertigung die Duplikate aber
Zur Erhebung der Feuersozietäts-Beiträge erhält jeder Steuererbeber eine besondere Heberolle, welche bon der Direction für jeden Hebebezirk an—⸗ gefertigt und durch Vermittelung der Landräthe und Bürgermeister (Amt— manner) den Erhebern zugestellt wird.
8. 95.
„Die stassengeschäfte find so zu betreiben, daß alle Geldversendungen zwischen der Sozietätskasse und den einzelnen Rezepturen, unter Vermitte— lung der Regierungs,Hauptkassen, möoͤglichst vermieden, die der erstern obliegenden Zahlungen auf die letzteren angewiesen und demnach von den letztern an die erstere, so viel irgend thunlich ist, nur Quittungen über die auf Anweisung geleisteten . eingesandt werden.
8. 96.
Zu diesem Zwecke kann, wiewohl die Direction ihrerseits alle Zah—⸗ lungs⸗Anweisungen an die Sozietätskasse ergehen läßt, der Rendant der letztern alle vorkommenden Zahlungen auf die einzelnen Rezepturen an— weisen. ⸗
. §. 9. Die einzelnen Feuerkassen-Nezepturen leisten aber alle Auszahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Sozietätskasse auf deren allgemeine oder besondere Anweisung und dürfen keine Auszahlung ohne solche Anweisung leisten. .
: §. 98.
Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Direction nach— gesucht und justifizirt werden, von welcher sie festzusetzen und anzu⸗
weisen sind
fuͤr sämmtliche
Rechnung ab. §. 103
Diese wird zunächst von dem Sozietäts-Direktor abgenommen und rebidirt und dann dem Ober-Präsidenten eingereicht, der solche dem nächsten Provinzial-Lanhtage vorzulegen hat, welchem die Superrevision und die Ertheilung der Decharge zusteht. Auch muß, nachdem solche erfolgt, der summarische Inhalt der Rechnung selbst, so daß daraus die Versich erungs⸗ summen, nach den Klassen gesondert, die Summen der ordentlichen und resp. der außerordentlichen Beiträge, die Summe der gezahlten Branb— vergütungsgelder, nach Klassen gefondert, die Summe der Gehälter ꝛc. zu entnehmen sind, durch die Ämtsblätter zur öffentlichen Kenntniß ge— bracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung an das Ministerium des Innern eingesandt werden.
§. 104.
Die Justification der Kasseneinnahmen erfolgt auf folgende Weise: a) Das Soll der ordentlichen Beiträge wird durch ein förmlich aus⸗ gefertigtes Attest der Direction über den Hauptbetrag aller (einzeln darin aufzuführenden) Heberollen (8. 94.) belegt. Von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten, oder welche Strafbeiträge zu entrichten, oder Beitragserhöhungen nachzuzahlen verpflichtet sind, hat die Direction eine besondere De— signation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht statt.— gefunden habe, zum Rechnungsbelege auszufertigen. . Ein etwaiger außerordentlicher Beitrag wird durch das Ausschreiben der Direction (5. 28) in beglaubigter Ausfertigung, und eine etwaige außerordentliche Einnahme durch die ausgefertigte Einnahme⸗-Ordre derselben belegt, und wenn Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche Reste durch be— sondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden sollten, durch besondere 1 der Direction nachzuweisen. §. 105. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungen“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsordres der Direction, so wie durch gehörige Quittungen der Empfänger zu justi⸗
p)
fiziren.
Die Gehälter der Beamten der Sozietät, so wie der Büreauarbeiter werden durch die betreffenden Landtagsbeschlüsse und kassenmäßige Quit— tungen, die übrigen Büreaukosten dürch die Anweisungen der Direction reps. Quittungen der Empfänger, die Tantiemen der Elementarerheber durch die Summen der von ihnen eingehobenen Gelder, und die Remune— ration der Bürgermeister (Amtmänner) durch die von der Direction fest⸗ gesetzten Liquidationen und die ö der Empfänger justifizirt.
8. 166. Alle Jahresrechnungen müssen in folgender Form angelegt werden:
1) Bei der Einnahme sind die ordentlichen Beiträge in dem ersten
Einnahme-⸗Titel für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit An— gabe der Generalsumme der die betreffende glasse konstituirenden Versicherungs-Kapitalien und des für die Abiheilung reglements— mäßig stattfindenden Prozentsatzes in Rechnung zu stellen, wogegen dann die außerordentlichen Beiträge, da fie sich bon selbst nach den ordentlichen berechnen, in dem zweiten Einnahmetitel ohne diese Unterscheidungen in olle verrechnet werden können, und bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an bezahlten Brandvergütungen jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt und in besonderen Kolonnen vorn die Versicherungssumme des Ge— bäudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet, und die Höhe der gezahlten Entschädigung vermerkt werden.
§. 107.
Die Sozietätskasse muß von dem Direktor wenigstens von vier zu bier Wochen revidirt, außerdem aber von Zeit zu Zeit nach Gutbefinden des Oberpräsidenten, jedoch wenigstens einmal jährlich, einer außerordent⸗ lichen Revision unterworfen werden.
§. 108.
Jedem Provinzial-Landtage muß durch den Ober-Präsidenten ein von der Direction abgefaßter Bericht über den Zustand der Sozietät vorgelegt werden, dann zugleich die noch nicht dechargirten Rechnungen
* 193 lelthem
1927
Preußischen Staats⸗A1Anzeiger. den 20. Oktober
Rach dem Ritus der
Staats kirche. àamtern.
20654 2357 2817 3446 3977 4167 42758 4790 5558 6207 5813 7100 71598 7593 7141
K 122 496 118,825... 123.818 132,249. .... 143, 143. ..... 145,664... J . 141,883
152. 744... 154,206 158,782
164 520... 159,727
52. 413
159.337
159. 097
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130, 509.. 120,876... , ö 130,959. 130,958. . 138, 042
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daß, während die hl 16 296 1 . 5 36 8 erune 16 841, berbaupt entsprechend der Zunahme ö , ö. J, über d üup'* / J ö 5 n Un ß. ,,. 53 * 22 . 3. Prozent zugenommen ö bei den Dissenters geschlossenen dn, r dGhäitus der Staatskirche und bei Leben lich um SGM, 1s pCt. ec dn lich um 29,93 pCt., die Zahl der ö . ücklich bor der y syar . . 2 2. 8 289 7 381 ) * hen nm Indessen warnt der englische k 36 Glaubens permehr ö. erung aus diesen Zahlen eine größere . 39 ; sie vielmehr in c ur gen fffendung von der Kirche zu, ö al J Und diese oder eine ö nen Toleranzprinzipien zu 6 , den zur Geltung ,, ö Zahl der nicht nach dem Nitus
zi insofern Gew 8 59 . ; n se ne Warnung erhält insofern Gewicht rh den Cibilstandsämtern geschlossenen der Gtagtskirche, aber auch nicht in den melden mn, e pC., vermehrt . ng ehenalls sehr beträchtlich, und zwar nm wn hlossenen Ehen Ehen sih s hen,, Zahl der in ben Civilßtandsämtern geschlossene hat, und die größere Zäh
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unzweifelhaft — worunter
ber leider die näheren Angaben fehlen ö ge⸗ ĩ Auch ist innerhalb der Staatskirche selbst die 22 3 aeßßör 2 9 ; . n,. mischten Ehen angel . Eheschließung die nach vorhergegangenem drei streng kirchliche Form 9 633 ö Ukerwiegende geblicben. den ken Aufgebot die bei Weitem überwie ͤ maligen Aufgebot ö 1315631 Eheschließungen fanhen finn . 271 350 mit Lizenz, 3748 mit Bescheinig — x . 625 Spezial-Lizenz. . Von der Form der Eivile he ist übe. brau em cht, in denen sich größere S r , Gebrauch gemacht, in ne, , n, So wurden in London ö ländlichen fie bei weitem seltener vorn . , Ii3, in Northern 1469, in Welch . In South-⸗Western 14 5, In 71d . ieh i standbezirken ö3 Civilel zeschlossen, während in sämmtlichen Enn bezirk 663 Civilehen geschklossen, war t
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zahlt bei kestem Schluss.
Thur. Oktober 7a — 18 Thu.
ipzi . 208 G. Löbau- F — tober. Leipzig - Dresdener 208 G. Eöb el pzlg, 18. Oktober. PLeibꝛis . . n. . 485 Br.; do. Litt. B. ,, , 8 d 1 Kö lin -— 8Stett — 200 Br. Berlin- Anhalter Lit. . — 9. ö 2 Wilhelms- 8 3 i vir gische 1601 . ö 831 MHUindener — Thüringise ö 2. . . ö 4 . — Altona - Kieler Anhalt - Dessauer d, , o. 99 6 Braunschweiger Bank- Actien , Aetien 59. . zterreihische 5prez. Metalliques —. 38946 n rr g ee dn m,, 916 Freussische Prämien-An- ( * EI C 69 ö ; . . 224 2 2xrenus = mis 1 Loos —. 18546 X tional- Anleihe 63 * *. ö
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