ö 5. .
1932
̃ Statute beigefügten Formular A in fortlaufenden, aus dem Stamm. q F. 15. been e le erf n, Nummern von 1 bis 500 ausgefertigt und Org anisation der GHesellschaft. ausgegeben, wenn der volle Betrag zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte werden ausgeübt Mit den Actien werden Did de ndenscheine nebft Talon jedesmal auf durch; . fünf Jahre nach dem beiliegenden Formulare B. und C. ausgegeben 1 den Verwaltungsrath, welche nach Ablauf des letzten Jahrks gegen Einreichung des Talons 2) die Direction, durch neue ersetzt werden. 3) die General⸗Versammlung. Ucher die Theileinzahlungen bis jur ag geen 6 e in. ö J ᷣ . ; h . ; fun ft 8. ; ⸗ a th. des Actienbetrages werden besondere, mit den Nummern der künftig au Der Verwaltungsrath hat seinen Sitz zu Halle a. d. S. und besteht
zufertigenden Actien versehene, von zwei Mitgliedern des Verwaltungs⸗
raths zu unterzeichnende Quittungsbogen ausgegeben, die auf den Namen aus sieben Personen.
von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu übertragen befugt, bleibt abet für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten Actien ˖ Kapitals
verpflichtet und kann von dieser Verbindlichkeit vor ö don i te chen fn ĩ rozent gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch . . . n ig grerm nl ungsrathes ber Cesellschaft befreiet werden. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar,
den Actionairen besetzté. Ueber eine solche Wahl ist ein gerichtliches ode
Die Einzahlungen auf die Actien erfolgen nach dem Bedürfniß der 6 ,,, 9 Gesellschaft auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungsraths notarielles Protokoll aufzunehmen, und bildet die Ausfertigung dieses — Protokolls die Legitimation des gewählten Mitgliedes. Der Verwaltungt⸗
in Raten von Zehn Prozent und in Zwischenräumen von nicht unter ? h llied Cinem Monat bel der Kasse der Gesellschaft in Halle. xrath hat die von ihm getroffene Wahl der nächsten General- Versanm. Die Aufforderung erfolgt Vier Wochen vor jeder Zahlung durch die lung vorzulegen, von welcher die definitive Wiederbesetzung durch Wahl §. 14 bestimmten Gesellschaftsblaͤtter. kJ . J . Sofort nach Eingang der landesherrlichen Bestätigung müssen jedoch . Das auf die e Weise gewählte Mitglied des Verwaltungsrathes übt mindeftens zwanzig Prozent und im Laufe des ersten Jahres mindestens sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen desjenigen, vierzig Prozent eingefordert und eingezahlt werden. Jö vertritt, aufgehört haben würden. Die Namen der Mitglieder Höhere Einzahlungen bis zum vollen Betrage der Actien zu leisten, des Verwaltungsrathes, seien sie ordentlich, außerordentlich oder prob—
ist nur unter Genehmigung des Verwaltungsraths gestattet. Die Ein⸗ sorisch gewählt, sind unmittelbar nach der jedesmaligen Wahl durch die zahlungen werden bis zum 31. Dezember 1861 mit fünf Prozent fürs Gesellschaftsblätter bekannt zu ,, 6.
Jahr verzinst. 1 . . - 2 3 . J . . 9 3 7 5 J Æ 9 8 n 62 . 8 2 . Wer innerhalb der nach 8. 9 festzusetzenden Fristen die ausgeschrie⸗ Actien, ep. Quittungsbogen der Gesellschaft besitzen oder solche binnen zer sechs Wochen nach Annahme der Wahl erwerben. Diese Aetien werden en
benen Zahlungen nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft außer 3 chen nach Ar z den gefetzlichen Verzugszinsen in eine Conventionalstrafe von einem Vier⸗ bei der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen deß theile des ausgeschriebenen Betrages. Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich.
Wenn innerhalb Vier Wochen nach einer erneueten offentlichen Auf⸗ . ö . . forderung die Zahlung noch nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, Der Verwaltungs ath. wählt aus seiner Mitte für die Dauer ben die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die Raten— e einem Jahre einen Voꝛrsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Die zahlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair ge- Wahl geschieht zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll und ist dur die Gesellschaftsblätter (8. 14) bekannt zu machen.
(
geben ein Ansprüche auf den Empfang von Actien für erloschen zu erklären. . Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch . . . . ö JJ der Nummern der Actien. ; . wn en ,,. versammelt sich auf schriftliche Einladung des . 31 att dessen auch berechtigt , , 2 ꝛrorubenden in der Regel alle Mongte einmal in Halle a. S. Auf den klagung der fälligen . net st . die gerichtliche Ein. verpflichtet, binnen 8 . , . , — tionalstrafe gegen hi fan een ir tton nn. . und der Conben⸗ Die Beschlüsse des Vern . , ng zu berufen He 7 ** ( h 2. 16 * * 262 . . ; ö ; . * . 9 . . 8 er * 8 J 28 9 ; . . Mehre J 8 zu beschließen und zu vollziehen. menmehrheit gefaßt. altungsrathes werden mit absoluter Stin— ehre Rechtsnachfolger . / ; n hts er und Repräsentanten eines ionai e fugt ihre 6 en es Actionairs nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt ar eines Actiongirs
. sind Wahl handelt, die Sti ö.
ö 18 K . ; ,, 1 zitimme des Vorsitzende selben vielmehr nur ; iszuüben; sie können die‘ die erste Ab jn Stimme des Vorsitzenden. t gemeinscha ) JJ die erste Abstimmung keine ab nehmen lassen. schaftlich und nur durch Eine Person wahr- sonen, welche ig keine ab
die Mehrzahl der Sti 46464 2 elche die Mehrzahl der Stimmen erhalten haben, i . Sind Actie ; §. 12. Anzahl der zu Wählenden zur engeren Wah halten haben, in doppelter . id Actien, Quittungsbogen oder Talons verlore . heit entscheidet das Loos ö 6 der Verlierer die Amortisalion derselbe ö ö. er oren gegangen, so hat Zur Fassung ein 24 ö . . auf feine Kosten zu . erselben nach den gesetzlichen Vorschriften die , , , des An Stelle de h * . dene , denig ens bier s d er amortifirten Dokumente fertiat ; JJ . i, das Datum des , mn mf der Verwaltungsrath, Ueber é. ö 6. Stellvertreter befinden muß ctienbuche der Gefellschaft bemerkt ist, ortifations Urtheils in den ist jedesmal ein Pro Sitzungen des . Hesellschaft bemerkt iß eils in dem ist jedesmal . nrtew wars . [ ist neue PM J J . ö . ö 1 * 111 ein Protokol . . . unter neuen Nummern auf. neue Dokumente gleicher Art mindestens zwei Mit . , ,,,. und von dem Vorsitzenden und Verlorene Dividendenscheine konnen ni 9 zwei Mitgliedern des Perwaltungsrathes zu unter chreiben er soll demjenigen, welcher den wn 46 almortisirt werden. Wohl / Dem Verwaltungsrathe s 3 ö auf der im §. 41 festgesetz en Verlust der Dividendenscheine e, ; gsrathe stel R estgesetzten bien ähri ; C.: 0 ; eine vor Ab⸗ Gesellschast U 3 . habten Besitz dur g, g. erJahrigen Frist anzei ö aft zu. Derselbe beschließt und 2 3 urch Vorzeigun der Acti zeigt und den stattge⸗ gelegenhe ken ber Geke ließt und dargethan hat, der Bet gung der Actien oder sonst in glaubh tge. gelegen deten der Gesellschaft at, der Betrag der angemeldeten Dividen glaubhafter Weise General⸗Versam min e,, sauf der Verjährungsfrist 8 J nge mn elbeten Dividenden scheine nach Ab— 6 . vorbehalten ober dei Direction nde nagen Dividendenschei g531rist gegen Quittung ausgezahlt werde , ! Verwaltungsrath ist insbesonder . übertragen sind. Dividendenscheine selbst nicht' etwa inzwischen““ verben, fasss die 14) die Mitglieder Ber Bireetinn elondere ermächtigt: sirt find. a inzwischen eingegangen und reali⸗ die Mitglieder der Direction, so wie die Beam . ö reali⸗ er sich vorbehält, zu e Beamten, deren Anstellung — . ihnen abz schli ö Ueber den Betr seo S8. 15. ; zuschließen 1 Betrag einer 9 h 9 . R ö 6 J zecke . ler Actie naus isi 2) Instructione . Zwecke der Gesellschaft 16 ur em hinaus, ist . 61 u . für die Geschäftsführung der Direktoren 18 Beam etwas beizutragen verpflicht ö. de rfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend zu erlassen und abzuändern; zren und Beam— * 5 : . ] 6 n z ⸗— Q 42 ö 1 19 — 5 Conventionalstrafe ausgenommen einzigen Fall der in 8 10 bestimmten
ar walt 84 36 ss⸗ Verwaltungsrathes it
s zei sol cho . — soweit solche nicht der Beschluß nabme der
kein Actionair für die
der NR b 5 ö er Fabrik und bei Führ 8 Gesqhhftas ]
ö! ö anntmachun P ⸗ . ö ge theilungen ? die ber rer e hun ss buffer der ngen und sonstige Mit⸗ , 4 genheiten der Gesellschaft 6 at, oder die Direction in den Angele- 5) vor . e. zu lassen, gehörig geschehe : an die Actionaire zu erlassen ha be lte ö n der Geschaͤfts führung überhau ; e 983 ehen, wenn sie durch den „Preußischen giabts 2 Je ten für besondere Kenniniß zu nehme , . der der Direction ins
S Anzeiger die trolliren. men und sie, soweit thunlich, zu kon⸗
Magdeburger Zei
v Vid urger Zeitung“ und di ö 1 !
y., * 2 . 8 nd dle Hallesche 25 . 28 3
fordert , Gel drde sicht zu — , . sind. 6) die Erwerbung und Veräußer: 5 ö
ad ee, dthigenfalls dieselben vorzuschreib l anderer Blatter zu führung von Bauten aͤußerung von Grundstücken, so wie die Aut a ere zer Hesellschaftsblätter ein 3. . en. Geht eines oder das der Belauf ei . und Änlagen zu beschließen. Insofern her ndere Blätter in gleicher Jahl ö. Fe die General-Versammlung Hanf nn eines einzelnen dera 8 ern aber vorgesetzten Sta Zahl unter Vorbehalt der Genehmigung der und Zwanzigtausend T
. Gegenstandes die Summe bon
. n balern überstei ist di enehmigum
der General⸗Versammlung i e r erltetgt, ö . 77
atsbehörben; ähle is die Insertion i doͤrde zu wählen. Bis dieses geschehen iß on in ben rt n . s dieses geschehen geht 7) 1 di Alle hanf gn en dirt gebliebenen Blättern. geschehen ist, genügt 7) über die vsrübergehende Benützung von gredi . e , n , elenden Kienbernngen fend , Aufnahme dauernder 3 ö . . He a,, , t r gen zerkehr betreffenden Anlei gewöhnlichen geschaͤftlichen ügen Regierun n, , en,. lierung zu Mersebur ie , enden Anleihen dem Bef der G e , ,. , ,. 3. i eg n. . sammlung vorbehalten bleibt. (§. 35 ö kö „letztere selbst bekannt zu machen ö ö * 7 . f Alle Ausfertigu . ingen und Beschlüsse, Anor schlüsse, Anordnungen und Bekannt— zekanmn
Verwaltung
gigen Prozent Dividende an die Actonaire (8. 41.) verbleibt, eine
n fünf 1 2 igen: von drei Prozent. . ; ; w nn en außerhalb Halle wohnenden Mitgliedern wird für die Reisen
Nitgliedern, welche mit außergewöhnlichen Mühcwaltungen und Ar—
t Derselbe wird von der General⸗Versammlung gewählt. Die Legiti. des ersten Inhabers lauten. Dieselben werden, sobald der Betrag der Derse ; . e. g gewählt. Die Legit. Act . ; en die Actien selbst ausgewechlelt. mation des Verwaltunggrathes erfolgt durch Ausfertigung des gert.! lctien voll eingezahlt ist, gegen . selbst ausgewechl lichen oder . ö . 54 erfolgt aeg, 4 Lin jede ionair ar seine Rechte aus der Zeichnung und den Jahre, jedoch mit der Maßgabe, daß na— Ablauf eines jeden der belden ,, . . ö 6 firun, er ersten Jahre zwei Mitglieder, und im dritten Jahre drei ae r denn ö scheiden. In den ersten zwei Jahren werden die ausscheidenden durch bas Loos destimmt, demnächst durch die Zeit, welche seit ihrer Wahl ber,
. jf , Fesganen ist de wwal⸗ Erledigt sich außerordentlicherweise die Stelle eines Mitalie Die Richtigkeit der Unterschrift unter den Cessionen ist der Verwal Erledigt . h, ,, Stel eines Mitgliedes Häfen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. des Verwaltungsrathes, so wird dieselbe probisgrisch is zur näch
tungsrath zu p ö chtin 9 U 16 General-Versammlung von den Mitgliedern des e n ,,,,
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf Stüt
Bei S ; 9 * 1 . 5 Stimmengleichheit entscheidet, insofern es sich nicht um ine ; 8 ] 9 Ucht Um enn s Ergiebt bei einer Wahl 3 . 242 2 26 Wahl
l gestellt; bei Stimmengleich seiner Mitglieder erforderlich, unten
Ner 5 k 6 w 4 Verwaltungsraths gefaßten Beschlise
. A zn . J . . A die obere Leitung der Geschaäͤfte dit verfügt demzufolge über alle An
wähl n 1n 1 6 so * en und zu entlassen und Verträge nit
3) die Grundzü c „Grundzüge ar . züge auszustellen und zu bestimmen, welche für den Betrich
; H §. 14. 4) die gesammte von der Dirẽccti ö . fübrung, so wie die ö. besorgte Buch- und Rechnungs⸗ ; hlüsse zu revidiren oder unter eigener on
werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
ch e Srathes meine en t b 16, 18.)
D
ᷣ Jahrezüͤberschuß, welcher bei dem Jahresabschluß nach Gewährung
* Konferenzen eine den Koösten entsprechende Vergütung gewährt.
en rom Verwaltungsrath beauftragt werden, kann derselbe eine beson—⸗ n Vergütung gewähren. 3.2
speziellen Führung der Geschäfte nach der Instruction und den giclüssen des Verwaltungsrathes werden zwei Direktoren angestellt, n denen Einer auch Mitglied des Verwaltungsraths sein kann. Eo weit sie diesem nicht angehören, haben sie in demselben nur eine uathende Stimme. Die Direktoren sind dem Verwaltungsrathe unter⸗ ordnet und für die Geschäftsführung verantwortlich.
ö §. 24.
Die beiden Direktoren unterzeichnen die Korrespondenz, Quittungen, gehsel, Anweisungen und überhaupt alle Schriftstücke, welche zu den uenden Geschäften gehören und welche als Ausführung der bereits ge— uffnen Einrichtungen, gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge ͤ betrachten sind. . K ö Dem Verwaltungsrath steht die Befugniß zu, anzuordnen, daß für
Zur
Ve ö K ; , , . ö - nelne Geschäftszweige, namentlich für die Kassaführung, die Unterschrift Beamten an Stelle derjenigen Eines Direktors Geltung haben solle.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes, so wie dessen Stellvertreter fad jederzeit ermächtigt, einen behinderten Direktor zu vertreten, nicht ninder kann der Verwaltungsrath anderen seiner Mitglieder durch be— underen Beschluß solche Vertretungsbefugniß übertragen. Die Wahl der Direktoren und die vorgedachte Ertheilung der Ver— 83 V
netungsbefugniß an einzelne Beamte oder an Mitglieder des Verwaltungs—⸗ uths geschieht zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll, ihre Legitima⸗
on blldet die Ausfertigung des Aktes.
Die ertheilte Ermächtigung ist durch die Gesellschaftsblätter bekannt u machen. ' J
8 76 Die Direction vertritt die Gefellschaft in allen ihren Geschäften und hechtsberhältnissen dritten Personen gegenüber.
Der Geschäftsverwaltung wird eine Instruction von dem Verwal⸗ uungstathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direction dem Verwaltungsrathe verantwortlich, der Gesellschaft aber haftbar ist.
Der Rachweis, daß die Direction innerhalb der Grenzen der ihr vom derwaltungsrathe ertheilten Instruction gehandelt habe, ist dritten Per⸗ sonnn gegenüber niemals erforderlich. Auch kann dritten Personen der 'inwand, daß die Direction ihre Instruction überschritten habe, niemals ntgegengesetzt werden.
können die beiden Direktoren sich über auszuführende Beschlüsse nicht nigen, so haben sie die Sache dem Verwaltungsrath zur Entscheidung worsutragen, im Falle der Dringlichkeit entscheidet an dessen Stelle der nach 5 24 zur Vertretung der Direktoren befugte Vorfitzende, event. been Stellvertreter oder das dazu gewahlte Mitglied des Verwaltungs⸗
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Handelsfirmen konnen sich durch ihre Prokuraträger, Ehefrauen durch
un gen Mitgliede oder ohne die beiden Ersteren von drei Mitgliedern ihre Ehemänner, minderjährige oder sonst bevormundet Personen durch ihre Vormünder resp. Kuratoren und juristische Personen durch ihre ge⸗
§. 22. setzlichen Verireter, auch wenn dieselben nicht Actionaire sind, in den Ge⸗ e Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen zusammen von dem— neral⸗Versammlungen vertreten . ö 4 9
. §. 31. In jeder General⸗Versammlung, fie sei eine ordentliche oder außerordent⸗ liche, führt der Vorfitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellbertreter den Verfiß. Derselbe ernennt aus der Zahl der anwesenden Actionaire zwei Stimmzähbler. Außer den von dem Verwaltungsrath auf die Tagesord⸗ nung gebrachten Gegenständen hät jeder stimmfähige Actionair das Recht noch andere zum Vortrag zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber be⸗ fugt, jeden Antrag, der nicht mindestens vierzehn Tage vor Eröffnung der Versammlung schriftlich eingereicht ist, der darauf naächstfolgenden General⸗Versammlung zuzuweisen. ö ö
. 8. 7
In jeder ordentlichen General- Versammlung werden aus der Mitte derselben drei Revisoren erwählt, welche die Rechnungen des laufenden Geschäftsjahres, so wie die Bücher und Beläge zu prüfen und der Gene— ral⸗Versammlung darüber Bericht zu erstatten haben. Im Falle des Aus⸗ scheidens oder Todes eines Revisors ernennt der Verwaltungsrath an dessen Stelle einen andern aus der Zahl der Actionaire.
. 33.
Alle Wahlen und Beschlussd der General-Versammlungen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit. mit Ausnahme der in diesem Paragraphen und in §. 42 bestimmten Fälle. Bei Gleichheit der Stimmen giebt bei Beschlüssen diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen werden durch Wahlzettel vorgenommen. Ergiebt sich bei der Wahl nicht eine absolute Majorität, so tritt das S. 19 vorgesehene Verfahren ein.
Zu Beschlüssen über Abänderungen des Statuts, Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft und Verlängerung der Dauer derselben ist eine Mehrheit von zwei Drittel der in der General-Versammlung vertre— tenen Stimmen erforderlich.
§. 34.
In der ordentlichen General ⸗Versammlung erstattet der Verwaltungs⸗ rath über die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Bericht. Sodann erwählt dle General-Versammlung
1) die Mitglieder des Verwaltungsraths und
2) die Rechnungs-Rebisoren (§. 32), denen die Prüfung des von dem
Verwaltungsrathe revidirten Rechnungs wesens zusteht. Die Bücher und alle dazu gehörigen Papiers sind denselben vier Wochen vor dem Tage der General-Versammlung, an welchem sie Bericht zu erstatten haben, im Büreau der Gesellschaft zur Durch⸗ sicht bereit zu legen; sie haben etwanige Erinnerungen dem Ver— waltungsrathe zur Kenntnißnahme und Erledigung spätestens drei Tage vor der Versammlung mitzutheilen. Es beschließt demnächst die Versammlung . 3 6e Dechargiviunz Sex s8s geprüften Nechnungen, resp. über Verfolgung der etwa gezogenen Erinnerungen und
) über alle Anträge, welche von dem Verwaltungsrathe oder einzelnen Actionairs in den Angelegenheiten der Gesellfchaft vor dieselbe ge⸗ bracht werden.
(8§. 20 und 31.)
S. 35. Auch in ordentlicher GeneralVersammlung kann
die Vermehrung des Grundkapitals über den Betrag bon
nh as lathes.
Einer der Direktoren muß fiimmberechtigter Actionair sein und ist serpffichtet, als Caution für seine Heschäftsführung fünf Actien bei dem Derwaltungsrath zu deponiren. . . Der rt dea Direktoren abzuschließzende Vertrag muß den Vorbehalt ker Kündigung und Entlassung enthalten. §. 27. and anderer Beamten, welches, so weit
Das Gehalt der Direktoren in einer Tantieme vom Reingewinne mit
6 angemessen erscheint, auch
kestehen kann, bestimmt der Verwaltungsrath.
6 Die General-Versammlung.
Die General-Versammlungen der Gesellschaft finden in Halle in einem lon dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden Lokale statt. Denselben bei⸗ wohnen ist jeder Actionair berechtigt, die Stimmberechtigung desselben st indessen in §. 30 näher ausgesprochen.
Es muß alljährlich und zwar im zweiten Quartal jeden Jahres eine udentliche General. Versammlung stattfinden, Der Tag derselben ist durch len Verwaltungsrath festzusetzen und durch die in 5. 14 bestimmten Ge— selschaftsblätter vier Wochen vor der Verfammlung bekannt zu machen.
8. 29.
Die Actionaire haben zu jeder General— Versammlung gegen Deposi⸗ ton ihrer Actien resp. Quittungsbogen auf dem Büregu der Gesellschaft oder an einem andern vom Verwaltungsrath zu bestimmenden und bei ber Einladung zur General.Versammlung durch die Gesellschaftsblätter belannt zu machen den Orte sich die Legitimation zum Eintritt und die nöthigen Stimmzettel zu verschaffen.
§. 30.
Stimmfähig sind nur diejenigen Actionaire, mindestens fünf Actien oder Quittungsbogen befinden. geben eine Stimme.
Ueber 10 Stimmen kann kein Anwesender abgeben.
Die Vertretung nicht anwesender Actionaire ist nur durch Actiongire gestattet, welche durch schriftliche Vollmachten legitimirt sein müssen. Die Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe zu überreichen, der über ihre Auslänglichkeit zu entscheiden hat. Rotarielle oder gerichtliche Voll⸗
2
welche sich im Besitz von Je fünf Actien
machten, ingleichen solche, bei denen die Unterschriften der Aussteller bon einem öffentlichen Beamten unter Beidrückung' des Amtsfiegels be— glaubigt sind, muß der Verwaltungsrath als auslänglich anerkennen.
.
stimmt ist,
Thlr. hinaus, 2) die Abänderung der Statuten. , 3) die Verlängerung der Zeit, welche als Dauer der Gesellschaft be—
4) die Aufnahme dauernder, nicht den gewöhnlichen Geschäftsverkehr betreffender Anleihen (8§. 20), . t
nur dann beschlossen werden, wenn in der zum Zwecke der Einberufung
z3u erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich bemerkt ist daß ein hierauf
bezüglicher Antrag zur Verhandlung kommen soll. Außerdem bedürfen die Beschlüsse, um verbindliche Kraft zu erhalten, und zwar die unter 1,
2 und 3 bezeichneten der landesherrlichen Genehmigung, und die unter
A aufgeführten der Genehmigung y Handelsministers.
. 36.
dentliche General- Versammlung der Gesellschaft wird
gsrathe nur für spezielle Gegenstände berufen
14 bestimmten Blätter unter An⸗
Frist von vier Wochen ge⸗
Eine außeror von dem Verwaltun Diese Berufung muß durch bie §. gabe der Berathungs⸗ Gegenstände mit einer schehen. Actionaire, welche nachweisen, daß sie zusammen mindestens hundert Actien repräsentiren, können die Berufung einer solchen außerordentlichen General-Versammlung durch den Verwaltungsrath verlangen. y .
Eine außerordentliche General⸗Versammlung ist beschlußfähig, wenn darin mindestens zwei Drittel des Actien-Kapitals vertreten sind. Sollte eine solche Vertretung nicht vorhanden sein, so wird von dem Verwal⸗ tungsrathe innerhalb sechs Wochen, wenn nicht inzwischen eine ordentliche General-Versammlung, in welcher der Gegenstand statutengemäß erledigt werden kann, eintritt, eine anderweite General Versammlung, in welcher die dann Anwesenden nach Stimmen zhrheit beschließen, einberufen.
3. 35. ung in den General-Versammlungen wird ein ge⸗ richtliches oder notarielles Protokoll aufgenommen, Die Namen der zur Theilnahme an der Versammlung berechtigten (8. 28.) und wirklich er⸗ schienenen Actiongire, resp. ihrer Bevollmächtigten, so wie die Zahl der / einem jeden von ihnen gebührenden Stimmen werden durch ein von dem Verwaltungsrathe zu vollziehendes Verzeichniß konstatirt, welches dem Protokoll beizufügen ist. Das Protokoll ist bon zu unterschreiben.
Ueber die Verhandl
dem Vorsitzenden, so wie den Stimmzählern
.
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