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Verfügung vom 26. Juli 1859 — die Beschäfti⸗ gung der Sträflinge in den Zuchthäufern be— treffend.
Geseß vom 11. April 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 93 S. 702). Instruction vom 21. April 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 120 S. 921).
— — Dagegen vermag ich mich in Betreff des in dem Berichte vom 7. Juni e. ad. 1 gedachten Gegenslandes der Auffassung, wo— nach Ew. 2c. das Verfahren des N. für gerechtfertigt halten, nicht an⸗ zuschließen. Wohl ist es im Interesse des Besserungszwecks als eine gewichtige Rücksicht zu betrachten, den Straͤflingen in den
uchthäusern möglichst eine solche Beschaͤftigung zuzuweisen, daß sie J mit derselben auch nach ihrer Entlassung aus der Strafanfstalt ihr Brod erwerben können; bei der Verfolgung des Besserungs⸗ zwecks darf aber immer nicht so weit gegangen werden, daß dadurch der eigentliche Strafzwech, dem Zuchthaus sträfling die Strafe als ein fuͤhlbares Leiden zum Bewußtsein zu bringen, verloren geht. Nach §. 11 des Strafgesetzbuchs sollen die zu Zuchthausstrafe Verur— sheilten in einer Strafanstalt verwahrt und zu den in derselben eingeführten Arbeiten angehalten werden. Mit dieser gesetzlichen Votschrift stand es offenbar in entschiedenem Widerspruch, wenn der N, in dem in Rede stehenden Falle einen Sträfling auf mehrere Monate zur Erlernung der Gärtnerei dem Schloßgärtner in X. Überließ. Aber ebensowenig war dies durch das Gesetz vom 41. April 1854 über die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Strafanstalten zu rechtfertigen, ba es, auch abgesehen von dem Wortlaut des 5. 1 diefes Gesetzes, in der zur Ausführung dessel— ben ergangenen Instruction vom 21. April 1855 ad Nr. 5 aus—⸗ drücklich als unzuläͤssig bezeichnet ist, einzelne Gefangene ohne Beauffichtigung eines Beamten an dritte Personen zur Ausführung von auswärtigen Arbeiten zu überlassen.
Berlin, den 26. Juli 1859.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin. An den Königlichen Regierungs-Präsidenten zu N.
bestimmt worden ist, daß die in Folge der Allerhö riegsbereitschaft aus dem 7 . 4 Wat t hben den Fahnen einberufenen Beamten eben so behandelt werden 1 wie es für den Fall einer Mobilmachung durch die Staats ohen, nisterialbeschlüsse vom 22. Januar 1831 und 19. Juli 1859 . geschrieben ist, und nachdem nunmehr auch die Mobilmachung 6. Theils der Armee angeordnet worden, gebe ich der stoͤniglichen i gierung in Beziehung auf die Behandlung der einberufenen Fo ö schutzbeamten, welche der Klasse der auf Forftversorgung dien 9 Jagen we rf erer, zu erkennen. nian tach §. 14 des Staats⸗Ministerialbeschlusses vom 22. J 1831 soll jeder Civilbeamte, welcher bei el nnn e, wann Militairdienste eintritt, seine fixirte Besoldung behalten . 9 FS. 17 findet dies auch Anwendung auf solche ö n mit fixirten Diäten angestellt sind, während den nur vor bergen gegen Diäten beschäftigten Individuen diese Ansprüche nicht' 6 ö . können. i zuge⸗ . ie Frage, ob ein Kriegs-Reserve-Jäger als ein dauern
fixirten Diäten heschäftigter Beamte, ö . als ein . gegen Diäten beschäftigtes Individuum zu betrachten, wird ge ö. waäͤrtig nach der Militair-Dienstzeit der betreffenden Personen an, wortet werden können, nachdem ig Felge der Allerhöchsten Kabinetz9 Ordre vom 5. November 1857 und der darauf erlassenen Verord, nung des ftöniglichen riegs-Ministeriums, so wie der Cnkular, Verfugung des Finanz⸗Meinisters vom 24. Dezember 1857 den auf Forstversorgung dienenden Jägern die Verpflichtung auferlegt ißt vom Ablaufe ihres zwölften Dienstjahres an sich bei Vermeidung der Präklusion von künftiger Erlangung des Forsiversorgungsscheinẽ der Königlichen Forstverwaltung unbedingt zur Dispositlon zu flellen und dagegen die Forstverwaltung sich verpflichtet hat, die Jäger dieses Dienstalters, so weit dazu Gelgenheit ist und ihre Bienß— führung befriedigt, dauernd im Forstschußzdienste zu beschäftigen, mit—
hin anzunehmen ist, daß sie bei einer solchen dauernden Keschäfti—
gung den mit fixirten Diäten angestellten Heamten gleichzustellen sind. Da hierbei ein Unterschied zwischen Beschäftigung auf einer etatsmäßigen Stelle (Förster, Forstaufscher oder Waldwaͤrter— stelle oder einer nicht etatsmäͤßigen Stelle (als Hülfsaufseher) nicht gemacht ist, und die Ablehnung einer Beschäftigung als
Hülfsaufseher für einen 12 Jahre gedienten Jäger dieselben Rach—
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auch in der Jahreszeit, wo der Forstschuz überhaupt ger schwierig ist, sorgfältig wahrgenommen wird, setze ich vor— nenng Das nothwendige Bestreben, die desfallsigen Ausgaben thun⸗ a n beschränken, darf aber nicht abhalten, die erforderlichen i hr zeln rechtzeitig zu ergreifen, bevor Unordnungen einxeißen,
n Beseitigung alsdann weit mehr Mühe und Fosten erfordert, 6 Wenn die Königliche Regierung es für rathsam erachten sollte, den zur Verstärkung des Forstschutzes anzunehmenden Holzhauern wer ssonstigen zuverlässigen Personen, um sie bem Publikum als te die mit der Ausübung des Forstschutzes beauftragt sind, aulic zu machen, ein Ahzeichen beizulegen, so scheint es rathsam,
namentlich
boch keinenfalls denselben das Tragen des. Dienstadlers an der Mütze zu gestatten. Wenn auch ein gesetzliches Bedenken dagegen ncht obwaltet, so muß doch vermieden werden, ein Abzeichen zu paͤhlen, welches zugleich als Zeichen der Berechtigung zum Waffen⸗ aebrauche dient, während den in Rede stehenden Jereidigung auf das so weit sie gehend übertragenen noch angemessen ist,
den oben erwähnten Zweck den Personen durch das
Functionen gerichtet würde, weder nothwendig eine solche Berechtigung nicht beiwohnt.
z. B. für Exekutoren übliche Dienstschild uf
igt, bezeichnet würden. . 2 Uuschaffung solcher Abzeichen für nothwendig, erachtet, können die sosten auf das Forst⸗Extraordinarium angewiesen werden. Auch wird ber Königlichen Regierung ützerlassen, der angenommenen Personen durch das
machen zu lassen. Was deren aus dem Forst-Extraordinarium oder etwa bakan⸗ ten Besoldungsmitteln en? ülfsa . zu bewirkende Löhnung betrifft, so muß der Königlichen Regierung bieserhalb überlassen bleiben, die den Tagelohnssätzen entsprechenden Bestimmungen zu treffen. . Durch vorstehende Verfügung finden zugleich die von einigen
Regierungen hierher gerichteten speziellen Anfragen und Anträge
ihre Erledigung. . Berlin, den 29. Juni 1859. Der Finanz ⸗Minister.
Personen, deren Holjzdiebstahlsgesetz nicht zulässig und auch, nur auf gehörige Wahrnehmung der ihnen vorüber⸗
Für
würde es genügen, wenn die betreffen⸗ f der linken Seite der Brust oder auf einer schwarz und weißen
Binde am Oberarm, als zur Handhabung des Forstschutzes berech ⸗ So weit die Königliche Regierung die
die Namen Amtsblatt, oder durch Cir⸗ fulare an die Ortsvorsteher der benachbarten Ortschaften bekannt
und den Mitteln des Hülfsaufseher-Fonds
Verhältnissen und den lokalen
Frobel, von Münster.
Theil J. des Militair⸗Strafgesetzbichs zum mittleren Arrest wie 4 zu 3, so daß einer Gefaͤngnißffrafe von 8 Wochen schon ein mitt— lerer Arrest von 6 Wochen gleichsteht.
Ueber die Dauer von 6 Wochen hinaus soll nach §. 26 a. a. O. des Militair-Strafgesetzbuchs auf mittleren Arrest nicht erkannt werden; es ist deshalb die Umwandlung einer Zmonatlichen Ge⸗ fängnißstrafe in mittleren Arrest unstatthaft.
. Durch die Vorschrift des 5. 181 der neuen Ersatz⸗Instruction wird aber gerade beabsichtigt, daß Soldaten, die eine Gefängniß⸗ strafe von solcher Dauer zu erwarten haben oder hierzu von Eivil⸗ gerichten bereits rechtskraͤftig verurtheilt sind, welche, in mittleren Ärrest umgewandelt, über das Maß von 6 Wochen hinausgeht, wieder entlassen werden sollen. Es hätte deshalb auch das höchste Maß der zu erwartenden resp. bereits rechtskräftig erkannten Gefängniß⸗ strafe nicht, wie geschehen, auf 3 Monat, sondern auf 383 Wochen festgesetzt werden müssen.
Durch die Allerhöchste Ordre vom 26. März d. J. zu etwa nöthig werdenden Erklärungen und Erläuterungen der neuen Ersatz— Instruction ermächtigt, finden wir uns aus den angeführten Grün⸗ den veranlaßt, den ersten Satz, so wie das letzte Alinea des §. 181 der mehrgedachten Instruction dahin zu erlaͤutern:
daß Soldaten, welche wegen vor ihrer Einstellung begangener
strafbarer Handlungen eine längere als achtwöchentliche Gefäng⸗
nißstrafe zu erwarten haben oder hierzu von Civilgerichten be— reits rechtskräftig verurtheilt worden, zur Dispofition der Ersatz— Behörden zu entlassen sind.
Dem Königlichen General-Kommando und dem Königlichen Ober⸗
Präsidium wird hiernach die weitere Veranlassung ergebenst anheim⸗ gestellt. Berlin, den g9. Juli 1859. Der Minister des Innern. Flottwell.
An die oberen Provinzial-Militair- und Civilbehoörden.
Der striegs⸗Minister. von Bonin.
Angekommen: Der General-Major und Kommandant von Mainz, don Oelrichs, von Neisse.
Ber General-Major und Kommandant von Rastadt, von
stheile hat, wie die Ablehnung einer etatsmaäͤßigen Stelle, so läßt von Patow. sich die desfall ige Unterscheidung in der Cirkular-Verfügung vom 2A JJ 15. Januar 1851 nicht weiter aufrecht erhalten. sammtlich a igliche Regieru ausschließlich 88 F ö , . mmtliche Königliche Regierungen, ausschließlich ' ö Es muß vielmehr jeder auf Forstversorgung dienende Kriegs— . ö 8 2. . 3 , Bekannt machung vom 12. August 1859 Reservejäger, welcher bei der Einberufung zur Fahne bereits eine J . . r „Beiträge der bei Militairdienstzeit 23 sicaelen ,, , n 8th Read Uw tei on der Beiträge der bei ilitairdienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt hatte, gleichviel ob er n nn, . solche Fälle. wo die Gerichtsbehörden sich weigern, o a. ö Stelle oder ob er als Hülfsaufseher be— pirten Mitglieder auf Silbergeld. einem von der Königlichen Kegierung' beson ders befüͤrn ortetend Be. häftigt war, als ein nicht vorübergehend, sondern dauernd mit 14 j 9 z — , ö ß 33 = 27 J 9 * * z 456 ö; ĩ h 1 gnadigungs-Gesuche eines Sträflings weitere Folge zu geben, kann , angestellter Beamter behandelt werden, und demge— ich der Königlichen Regierung, wenn Sie auch nach nochmaliger . auch während der Zeit, wo er in Folge der Allerhöchst be— wa 7 wi ᷣ h . j F ; ö one 7 8 he ses⸗ s⸗ h 31. 3. ł * 1 Erwägung überwiegende Gründe für die Begnadigung annehmen . Kriegsbereitschaft resp. Mobilmachung bei der Fahne sich * ö ( * ö * — 118. . * 11 5 . ve 23 . 3 1 ö . * 3 . 72. 2. . zu müssen glaubt, nur anheimgeben, mir zur Prüfung, ob der Fall K . finirte Civilbeseldung fortbeziehen, ausschließlich jedoch zu einer Korrespondenz mit dem Herrn Justiz-Minister geeignet er- der für besondere Dienstzwecke ausgesetzten temporairen Zulagen. R *. ow — , * . ö ö . ö — 87) D 5 53 . 9 2 . * 9 . scheint, über das Sächverbältniß, motibirten Bericht zu erstatten. Ja an , folgt aus der Bestimmung, daß Kriegs-Reserbe— Ich empfehle jedoch, Ihr unmittelbares Eintreten zu Gunsten von , che nech nicht 12 Jahre dienen, den Platz räumen dergleichen Begnadigungs-Gesuchen Sich immer nur für sehr müssen, wenn sich zu der ihnen übertragenen Beschästigung ein dringende außerordentliche Fälle vorzubehalten, indem ich im Äll⸗ n Kriegs⸗Nieser be- Jäger oder ein Forstversorgungs-Berechtigter gemeinen . mache, daß bei Gefangenen, welche . . diejenigen Jagen, welche bei dem gegenwärtigen Abgange wegen eines besonders schweren Verbrechens verurtheilt el. ur Fahne eine mindestens zwölfjährige Dienstzeit no . 3 d 1 . z . verurtheilt worden, ruͤckgelegt hatten, nur ö . Dienstzeit. noch nicht zy n 9 Ga enmords verurtheilten Sträfling N. Inbividu . . . orübergehend gegen Diäten beschäftigte aus N. der Fall ist, lediglich eine durch mehre Jahre fortgefetzte R en zu behandeln find, auch wenn ihnen die Vertretung
2 g , win, . ; ö ö etatsmäßi Forstschutzst s gute Führung für fich allein in der Regel nicht für genügend zu iner etatsmäßigen Forstschutzstelle übertragen war, und daher in ) keinem Falle ihre Civilbesoldung fortbeziehen können. Ich finde
erachten sein wird, gegenüber den ablehnenden Bescheiden der Ge- . : richtsbehörden die nachgesuchte Begnadigung noch weiter zu ver- ledoch nichts dagegen zu erinnern, daß den einberufenen Jägern dieser Kategorie noch eine einmalige Unterstützung aus dem der
folgen. Berlin, den 22. August 1859. Königlichen Regieruug unterm 4ten d. M. Üüberwiesenen Fost— Der? Minister des Innern. beamten-Unterstützungsfends pro 1859 gewährt wird, sow eit dazu Graf bon Schwerin. ein dringendes Bedüͤrfniß obwaltet, und die disponibeln Mittel unter Berücksichtigung der daraus zu befriedigenden anderweiten Bedürfnisse solches gestatten.
Die Königliche Regierung hat nunmehr dem Vorstehenden ge— mäß das Erforderliche schleunigst zu veranlassen. Damit die Könhg⸗ lichen Forsten in Folge der Verminderung des Forstschutz Personals nicht Beraubungen preisgegeben werden, deren“ Nachtheile in dem Werthe des entwendeten Materials und den mittelbaren Folgen
für die Verschlechterung der Bestände und Kulturen, so wie fuͤr die Förderung einer demnächst schwer zu beseitigenden Neigung und Gewobnheit zum Holzdiebstahle und anderen Foꝛstfreveln, die auf deren Verßütung zu verwendenden eztraordinairen Schutzkosten weit überwiegen würden, empfehle ich der Königlichen Regierung, nach Maßgabe der Eirkular-Verfügung vom 9. Maͤrz 18495 das Erfor⸗ derliche wahrzunebmen, um die Ordnung in den Forsten ausrecht zu erhalten. Daß zu diesem Zwecke das nech verbliebene Forst— , n, . ö. . Thätigkeit angehalten und bei . ö i b Rrfah ne der zn dest! nterstützung nothwendigen Schußhülfe
t ch Beschluß des Königlichen Staats-Ministeriums jede unbeschadet der Erreichung des Zwecks lnfstz J
Bescheid vom 22. August 1859 — das Verfahren bei Begnadigungs-Gesuchen von Sträflingen betreffend.
Kriegs⸗Ministerium.
— die Behandlung der 1153).
bom 17. Mai 18565 (Staats⸗AUnzeiger Nr. . — 13).
Erlaß vom 9. Juli 1859 .
Soldaten betreffend, welche wegen vor ihrer Ein—⸗
stellung begangener straf barer Handlungen eine
drei Monate übersteigende Gefängnißstrafe zu er⸗ warten haben.
Gesetz
18 Gesetz bom 4. Mai 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 119 S.
Da seit dem Erscheinen des Gesetzes vom 17. Mai 18566 die Beiträge der bei der Allgemeinen Wittwen⸗-Verpflegungs⸗ Anstalt
neu aufzunehmenden Mitglieder, ö die . .
ij Militair⸗Stre ch ü je früher, in Golde, sondern in preu ,, wil ta era fg n, ö 6 . so ist es zur Verein⸗ 9 I 5 98 5 68 = Cx ö ion / S 8 ⸗ 0 ö ꝛ n
kJ J fachung des Rechnungswesens für angemessen erachtet morden, aach die auf Grund des alteren Reglements in Gold stipulirten Witt. wenkassen⸗-Beiträge der betreffenden Interessenten in den diesseitigen Lagerbüchern und Hebe⸗Registern ꝛc. saͤmmtlich nach dem durch 96 Gefetz vom 4. Mai 1857 anerkannten Kassenkurse von 135 pCt. auf Silbercourant zu reduziren und überhaupt solche Einrichtungen ͤ
Der den §§. 9. . entnommenen Vorschrift des vom 9. Dezember 1868, JJ 3
wonach ein Soldat, der wegen vor sesner Einstellung bezangener strafbarer Handlungen eine 3 Monate übersteigende Gefängniß⸗ strafe zu erwarten hat oder von dem Eivilgericht zu einer solchen Strafe bereits rechtskräftig verurtheilt worden ist, zur Dispo⸗ sition der Ersatz⸗Behörden wieder entlassen werden soll ö. liegt, wie dies die Allerhöchste Ordre vom 17. Juli 1837 (Hes.⸗ Sämml. S. 130) ergiebt, die Erwägung zum, Grunde, daß Frei⸗ heitsstrafen von längerer Dauer mit dem militairischen. Fnterese unvereinbar, insbesondere der Ausbildung der Seldaten höchft ach theilig sind. Zur Zeit der Emanation jener Allerhöch sten . so wie des Mitaid-Strafgesetzbuchs hatte der ö ö ö.
assakest. Die Gefängni afe desselbe ? 1 : , . K ö , n it 1 Reglement vom 28. Dezember 1775 und den späteren Verordaun— bestand in einfacher Freiheitsentziehung und wurde dem militairischen 9 3 hinsichtlich der Zahlungs-Verbind—
. Arrest gleichgeachtet (cs. F. 66 Thl. . des Militair⸗Straf- gen festgesetzten — 3 ö , . verhielt sich somit zum mittleren Arrest wie ö so , ,, , Ea ee gerd Herech⸗ mne Zmonatlich ingni lähernd einem 6wöchent⸗ ö ih Anhalt : . daß eine . . annähe nung' der einzelnen eitrags⸗Zahlun gend sollen ö ö.. . 9 *65 118. 't ĩ. ; — . g Q ⸗ . ⸗ J a, hat das Verhältniß der Ge⸗ ,. ö. = ,, duni n , ; ; —e e m,. QWecikeitäffrafe eine Aenderung neben den ur rünglich zol 9 ihrlichen Zahlungs fängnißstrafe zu der militairischen Freiheitsstrafe eine Aenderung a ,. 9 6a ibu eme Ee. ö
f zerechnung r en bestehende emeinen Grundsätzen e
ö kriminelle Gefängnißstrafe, des Allgemeinen Strafgesetz⸗ w,. Jö . 9 ö. J lpril 185 ird, weil sie hä s die frühere ruch ö 96 . ö eben wer⸗
. . i 6 es ih n kleinere Bruchtheile aber weggelassen sind, speziell angegeben wer
ö dend . ö k den, und wird' hierauf noch besonders aufmerksam . ; .
Abänderungen, nehreren Beftimmungen in cen Ai st nt e nnh . aM r per spezsellen Erhebung und Ablieferung der Beiträge be—
betreffend (Ges. Samml. S. 115), der militairischen Festungsstrafe die i . spezielle hebung
gleichgestellt. Diese letztere Strafe verhält sich aber nach 8. 63 auftragte
f ünfti ; ei unserer Hauptkasse in u treffen, daß künstig alle Buchungen bei unserer Haupt 9 6 n n n Münzwährung erfolgen können. Diese Maßregel
, misfe ehmig den, und es sollen von dem Herrn Finanzminister genehmigt worden, sollen . . ö . früher in Gold bedungenen
7
daher vom nächsten Jahre ab die frü Ge ö Wittwenkassen-Veiträge resp. Wechselzinsen lediglich . pargedachte. Art auf Silbergeld zinirten . An werden, wobei jedoch, wie sich von selbst versteht, in den durch das
die Königliche Regierung zu X.
Finanz⸗Ministerium.
ö Erlaß vom 29. Juni 1859 — betreffend
die Verhältnisse der zu den Fahnen einberufenen,
der stlasse der auf Forstᷣõersorg ung dienenden Jäger angehörigen Forstschutz-Beamten.
Allerh. Kabinets⸗-Ordre bom 5. November 1857
; „Gerungs. Haupt- und Spezial-Kassen so wie die be⸗ (Staats⸗Anzeiger Nr. 289. S. 2329). Regierungs⸗Haup pez ⸗