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§. 12. IV. Kontrole während des Transports für die verschiedenen Salzarten und Bestimmungsorte. Die weitere Kontrole über die Versendung des Salzes ist nach den verschiedenen Salzarten und Bestimmungsorten berschieden.
13.
1) Wenn der Bestimmungsort in Preußen belegen ist.
A. Steinsalz in Stücken, sowohl Föordersalz als ausgehaltenes reines Salz, kann versendet werden:
I) entweder verpackt in verbleiten Tonnen oder Säcken. Alsdann findet beim Eingange am Bestimmungsorte nur eine Prüfung des Ver— schlusses und nach Umständen Nachverwiegung statt. Hinsichtlich der letzteren kommen die im gegenwärtigen 5. 13 zu B. ertheilten Be— stimmungen hier ebenfalls zur Anwendung; oder lose in verschlußfähig eingerichteten und als solche von der Steuerverwaltung anerkannten Eisenbahnwagen oder Kähnen unter amtlichem Verschluß. Das für diese Versendungsart unten zu ad B. Bestimmte kommt auch hier zur Anwendung.
Ausnahmsweise kann die Versendung in Wagen oder Kähnen statt unter amtlichem Verschluß unter Beamten ⸗-Begleitung, deren Kosten die Käufer des Salzes jedesmal zu tragen haben, vom Pro— binzial⸗Steuer-Direktor zu Magdeburg gestattet werden; oder lose in offenen Wagen oder Kähnen ohne Begleitung. Wird diese Versendungsart beantragt, so muß stets die Einwiegung in Staßfurt unter steuerlicher Aufsicht geschehen, welche auch durch einen für die Steuer Verwaltung dereidigten Beamten des Bergwerks, der dann für dies Geschäft unter die Aufsicht und Dis— ziplin der Salzfaktorei und deren Vorgesetzte tritt, gehandhabt wer— den kann. Diese Salzladungen sind von dem Empfänger sofort bei der Ankunft am Bestimmungsorte der Steuerstelle, an welche der Bestimmungsort gewiesen ist, unter Vorlegung des Transportscheines, zur Revision und Verwiegung jedesmal zu gestellen. Bei dieser Ver— wiegung find Abweichungen des am Bestimmungsorte ermittelten Gewichts gegen das im Transportschein ausgeworfene, bis zu z vom Hundert des Gesammtgewichts jedes Transportscheins) unberück— sichtigt zu lassen. Bei größeren Gewichtsabweichungen wird die Entscheidung des Finanzministeriums eingeholt.
Für die Kontrole der Verwendung des Salzes, namentlich durch Denaturation und für bie sonstige fteuerliche Kontrole bis zur Ver— wendung sind die der Steuerstelle des Bestimmungsorts gegebenen
Weisungen bei allen Transportarten maßgebend.
B. Gemahlenes (aber nicht denaturirte) Steinsalz darf nur in der Art wie vorstehend zu A. 1 und 2 angegeben worden und niemals lose in offenen Wagen oder Kähnen (vorstehend zu A. 3) versendet werden.
Am Bestimmungsorte muß der Transportschein der Steuerstelle, zu welcher derselbe gewiesen ist, von dem Empfänger sofort nach dem Ein. treffen des Salzes vorgelegt werden.
Geschieht die Versendung in verbleiten Tonnen oder Säcken (A. 4), so können solche hom Empfänger in Empfang genommen und ohne steuer— liche Aufsicht zum Orte ihrer endlichen Verwendung befördert werden. Dort find sie mit unverletztem Verschlusse dem zur Revision abgeordneten Steuerbeamten zu gestellen. Dieser prüft und löst den Verschluß und bewirkt nach Umständen und den Anweisungen seiner Vorgesetzten eine probeweise oder vollständige Verwiegung. Die letztere muß im Falle einer Verschlußverletzung stets erfolgen. Geschieht die Versendung in ver— schlossenen Wagen oder Schiffen (A. 2), so sind diese gleichzeitig mit der Abgabe des Transportscheins der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder den mit der Revision und Abnahme beauftragten Beamten zu gestellen. Es erfolgt die Kevision und Prüfung beziehungsweise Lösung des Ver— schlusses und das Salz bleibt bis zur Freigabe unter Steuerkontrole.
Der angelegte Verschluß darf auf dem Transporte in keinem Falle verletzt oder abgenommen werden. Sollte dies dennoch geschehen, so ist das etwa ermittelte Mindergewicht in allen Fällen mit dem vollen gesetz— lichen Preise zu bezahlen. .
Wegen der Gewichtsprüfung, der Verwendungs-Kontrole und Dena— turation gilt das vorstehend zu A. Bestimmte. ;
C. In Betreff der Denaturirung des Salzes und der hierbei stattfindenden steuerlichen Kontrole, wegen der 'derwiegung, Vermischung und Prüfung des Denaturirungsmittels bewendet es bis auf Weiteres bei den bestehenden Vorschriften.
Im Transportscheine über denaturirtes gemahlenes Stein— salz ist neben dem Gewichte des Steinsalzes das Gewicht des Denatura— tionsmittels (Glaubersalzes) auszuwerfen.
Das Salz wird nach der Denaturirung in freien Verkehr gesetzt und kann nach der Bestimmung des Empfängers versendet werden.“
Die zu einem Transportscheine gehörige Salzmenge muß jedoch stets mit diesem zusammen und gleichzeitig am Bestimmungsorte eintreffen und deren Empfang vom Empfänger auf dem der Steuerstelle des Bestim⸗ mungsortes alsbald abzugebenden Transportscheine anerkannt werden. Der Steuerstelle bleibt es überlassen, darauf hin den Transportschein zu erledigen und der Faktorei zu Staßfurt zurückzusenden, oder zubor bom Eingange des Salzes Kenntniß zu nehmen.
. Wird beim Transporte von Steinsalz irgend welcher Art nach Be⸗ stimmungsorten in Preußen zwischenliegendes Zollvereinsgebiet berührt, so muß vor der Versendung die Genehmigung zur Durchführ von der be— treffenden Regierung erlangt werden, welche die Steuerverwaltung ver— mitteln wird. .
§. 14
2) Wenn der rng, in hem anderen Zollbereinslande ö . belegen ist.
Soll Steinsalz nach einem in einem anderen Zollvereinsstaate geleg e— nen Orte versendet werden, so hat sich der Salzbesteller mit der Bestellung, so wie wegen der Abfertigung zum Transporte und der Zahlung an die Berg⸗ und Salinen⸗Inspection zu Staßfurt zu wenden (5. 1 und dieser
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wirken hat. Ern hend Berücksichtigung dies Hon gungen kann die Salzverlabung und Ausstellung des Transen ldi. erfolgen. ö. ans hottschtn Wegen des Transports solchen Salzes innerhalb Preußenz en die §. 13 gegebenen Bestimmungen. Ist das Salz *nihthkens s der Verladung in Staßfurt vorschriftsmäßig denaturirt worden i. e. der Ausgang desselben über die Grenze für den Elbverkehr zun ih mn oder Wittenberge, für den Ausgang auf der Eisenbahn beim? : ühlt seitigen Steueramte, welches zugleich Eisenbahnstation ist, oder bei en besonders zu bestimmenden Amte nachgewiesen werden. Der 6. soll jedoch in der Regel als geführt angenommen werden, wenn 6 schluß sich unverletzt findet. J Wird denaturirtes Salz nach einem Zollvereinslande bersandt, s wird bis auf anderweite Bestimmung des Finanz-Ministers bon der ' stellung zum Ausgangsnachweise Abstand genommen. Es kann zwar auch nachgelassen werden, Steinsalz in Stücken welch nach einem Zollvereinslande bestimmt ist, in unverschlossenen Kähnen un Wagen zu befördern, dann aber muß bei der Ausgangs -Nebision en
ollständige Gewichtsermittelung stattfinden, um die Richtigkeit d 7 8
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6 gangsmenge, gegenüber dem in Staßfurt ermittelten, durch portschein festgehaltenen Gewicht festzustellen.
Für das nach anderen Zollvereinsländern die Transportscheine auszustellen:
1) wegen des Ausgangsnachweises auf das betreffende Aus, gangs-Amt, welches bei richtig befundenem Verschlusse dies m Passage⸗Attest auf dem Transportscheine zu bescheinigen und letzten dem Transportführer wieder auszuhändigen hat; wegen der Erledigung auf die betreffende außerpreußische ledigung bestimmte Steuerstelle.
. §. 15.
3) Wenn der Bestimmungsort im Zollvereinsausla Bei Salzversendungen nach Bestimmungsorten
vereins kommen hinsichtlich des Transports innerhalb die Bestimmungen im § 13 zur Anwendung.
Die Transportscheine sind auf das betreffende Grenzausgangsah auszustellen welches unter Beachtung der Vorschriften im §. 36 der Zo ordnung vom 23. Januar 1838 die Ausfuhr zu kontroliren und'de Transportschein der Salzfaktorei in Staßfurt mit Erledigungsbeschein gung zurückzusenden hat
Wird denaturirtes Salz nach dem Zollvereinsauslande versandt
wird die Ausgangsbescheinigung in der Regel nur auf Grund allgemei
Revision ertheilt. . ö
nusstef g . der Versendung. nach dem Zollbereinslande ist Ausstellung des ersten Transportscheines das betreffende Grenzausgangt amt besonders von der Salzfaktorei zu benachrichtigen und um en sprechende Ausgangsrevision und Transports dia zu ersuche
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Ortes und außerdem ähnlich wie im 5. 1. chrlet
Beamten zu gestellen. Dieser print lebereinstimmung der Ladung mit dem Transportschä ö bewirkt die Ausladung der Eisenbahnwagen nach Lösung des Verschlusse überwacht die Einladung des Salzes in die Kähne und bemerkt dem Transportscheine (sofern mehrere Transportscheine zu einer Kahn ladung gehören, auf jedem derselben) die richtige Umladung des Salzes die Kähne, nicht minder, ob und wie der Kahnverschluß angelegt word ist, unter genauer Bezeichnung des Kahns und Benennung des stahnfüh⸗ rers und versieht den Vermerk mit seiner Namensunterschrift und dem Datum. Gehören mehrere Transportscheine zu der Ladung, so ist diet auf jedem, unter Angabe der Nummer und des Datums der übriger Transportscheine zu vermerken. Demnächst übergiebt der vorgedachte Beamte den Transportschein oder die zu einer Kahnsladung gehörigen Transportscheine der Salinenfaktore zu Schönebeck, welche den Schein oder die Scheine auf Grund des vorge dachten Vermerks mit dem Passageattest anf das Erledigungsamt versiehr und, wenn mehrere Transportscheine zu einer Kahnsladung gehören, die selben neben einander (so daß der Abdruck auf je zwei gemeinsam steht abstempelt. Der Steuerbeamte läßt sodann den Transportschein oder di— Transportscheine an den Spediteur oder Kahnführer gelangen. 5 17 Die vom Salzkaäufer zu fordernde Sicherheitsbestellung. Der Bestimmung des Provinzial-Steuer-Direktors zu Magbeburg
Halle. göͤnigliches
bleibt mit Bezug auf die Vorschrift unter Nr. 1 der Allerhöchsten Ordr vom 21. Juni 1838 Gesetz: Sammlung S. 359 für 1838 überlassen, von einzelnen Salzbestellern Sicherheitsbestellung für die bestimmungsmäßige
Verwendung beziehungsweise Ausfuhr des Salzes zu verlangen.
§. 18. Schlußbestimmungen. Das gegenwärtige Regulatib bildet, so weit es die Thätigkeit der Salgzfaktorei in Staßfurt, beziehungsweise die Salinenfaltorei zu Schöne—
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einen Nachtrag zu den diesen Behörden ertheilten Dienst 1 * ;. ‚
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z. Juli 1859. 3. Juli 1859 Magdeburg, den 16. Juli 1839. 3. Juli 1893. We gCehejme * Ober-Finanzrath und Bergamt für Der Geheime Ober⸗Fging; P . Provinzial⸗Steuer⸗Direktor. P l Thüringen. Prodbinzial⸗Steuer⸗Wire Sachsen 1 Thur lng
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