2028 : ür Anschaffung von Bibeln, Gesang⸗, Gebet⸗ und Er— Fällen rathsam und ausführbar erweisen, und sind dieselb- .
9 de , r auf die Staats kasse angewiesen. Vor der vermeiden. ; s find dieselben moͤglichs 1 Anschaffung find die geistlichen Behörden über die Wahl der Bücher Auf alle Fälle aber muß Tag und Stunde des Gefãngniß. Go zu hören. ein. für allemäl fest bestimmt und pünktlich eingehalten werde
Zur Anschaffung von Bibeln, namentlich neuer Testamente, darf nur in den dringendsten Nothfällen mit Vorwi zweckmäßiger Auszüge aus denselben, von Gesang⸗ und Gebetbüchern Dirigenten, von der einmal festgesetzten Ordnung sind die Sbergerichte ermächtigt. 56
Zur Anschaffung anderer Erbauungsbücher aber bedarf es der spezicklen Genehmigung des Justiz⸗Ministers in jedem einzelnen Falle. Da ein für die Gefangenen⸗-Anstalt behufs der Seelsorge angenom⸗ mener Geistlicher in ein amtliches Verhältniß zu der AÄnstalt tritt, so ist demselben auch der ö zu den Gefangenen, ohne daß er hierzu in jedem einzelnen Falle eine Erlaubniß schriftlich einzuholen braucht, zu gestatten, wovon nur insoweit eine Ausnahme zu machen sein wird, als bei gewissen Gefangenen besondere Gründe obwalten, sie zu isoliren. Dergleichen Gefangene find den Aufsichtsbeamten zu bezeichnen, damit rücksichtlich ihrer der Geistliche, wenn er sie besuchen will, die Genehmigung hierzu besonders nachsuche. Bei den übrigen Gefangenen genügt eine generelle Anweisung an das Auffichtspersonal, dem Geistlichen den Zutritt zu gestatten.
Ueberhaupt muß darauf gesehen werden, daß den Geiftlichen die Ausübung ihres Berufs bei der Seelsorge über die Gefangenen nicht erschwert werde. .
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2 3) Zahl der Gottesdienste.
In denjenigen Gefängnissen, in welchen nur ein bierzehntã nur ein vierwöchentlicher Gottesdienst von der Gerichts boh dm wird, ist die Vertheilung dieser Gottesdienste so einzurichten s. 4 falls die drei hohen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten Gottesdienst bleiben, und daß wo möglich auch ein Goitesdienfst Anfang der Advents- und der Fastenzeit verlegt werde. 85 n ö und Kräfte den Geistlichen, außer den ihnen vertrags mäßig J. I Gottesdiensten auch in den dazwischen liegenden Wochen h ulesene deren Festtagen (Charfreitag, Bußtag u. s. w.) von freien Et eln mehrere Gottesdienste in den Gefängnissen zu halten, so kann 33 9 nur angelegentlichst empfohlen werden, hierin den Gefangenen in. Herrn Willen nach Möglichkeit zu dienen. Sie haben sich jedoch um de diesem Falle vorab der Genehmigung des Gerichts⸗-Dirigenten zu a, n und können fie aus solchen freiwilligen Mehrleistungen keinerlei Eil hen auf eine höhere Remuneration herleiten. r nsprut
ö §. 8. Die Geistlichen ersehen aus diesen von dem Herrn Justiz-Minister Ist es den Geistlichen in den im §. 7 gedachten Fällen mi
ö w. ⸗ ( . . ; ; 8 9 Y Fallen nich getroffenen allgemeinen Bestimmungen, in welchem Umfange von den Ge- lich, einen wöchentlichen Gottesdienst in dem Gefängnisse zu halten! richts Behöoͤrden selbst für die nöthigen gottesdienstlichen Einrichtungen kann, wenn sich dazu geeignete Personen finden, in denjeni . ; Sorge getragen wird, und in welchem Maße fie bei Ausübung ihrer seel. in welchen der Geistliche den Gottesdienst nicht selbst abhält . Bech sorgerlichen Thätigkeit sich des Entgegenkommens derselben versichert halten ein Lesegottesdienst durch einen Lehrer, Kirchenbedienten oder . . dürfen. Insofern jedoch durch die mit den einzelnen Geistlichen abge- ein achtbares, im Glauben stehendes Gemeindeglied gehalten . ig schlossenen Anstellungsverträge, oder durch anderweitige Fesisetzung der zu— Besondere Remunerationen und Entschädigungen aus — . ständigen gerichtlichen Aufsichtsbehörde besondere Bestimmungen für ein können jedoch dafür nicht beansprucht werden.. nis Juhtffthht einzelnes Gefängniß ergangen sind, behält es bei den letzteren sein Be! Der Geistliche hat bei der Auswahl solcher Personen die größzte Vor wenden. sicht zu beobachten und nur auf solche Rücksicht zu nebmen, welch? ehh
Auch versteht es sich von selbst, daß die Gerichtsbehörden und deren . Dirigenten durch die in der gegenwärtigen Anweisung enthaltenen Be— stimmungen nicht gehindert sind, in besonderen Fällen diejenigen proviso— rischen Anordnungen zu treffen, welche den Umständen nach für nöthig erachtet werden, um die Ordnung im Gefängnißwesen aufrecht zu erhalten und die Zwecke der Gefangenschaft zu erreichen. genden Personen insbesondere in jedem Gefaͤngniffe von der Gene
Il. Amtspflichten der Geistlichen. JJ * 9 Den mit der geistlichen Gefangenenpflege in den Gerichtsgefängnissen . ö * Theilnahme am Gottes dienste. beauftragten inch! liegt als gn, Amtspflicht ob J ü . d . 6. e , n, . BHottesdiensten nehmen, soweit niht I) die Abhaltung der Gottesdienste, ö. . der . in Beziehung auf einzelne Ge— 3 die Uustheilung des heiligen Abendmahls, an ner, , w hestimmt wird, alle Gefangene ebange⸗ I die Ausübung Ver spenlellen Seelsorge, y. en . Theil, und darf ein beliebiges Zurückbleiden derselben 4) die Fürsorge für die religiöse Bildung der jugendlichen Gefangenen. J . Es können sich aber nach Zeit und Gelegenheit auch andere, freie christliche Thätigkeiten daran anschließen, namentlich die Fürsorge für die entlassenen Gefangenen und die Einwirkung auf die Angehörigen der Gefangenen. — . .
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sam erfunden hat. Auch hat er denselben jedesmal die Lesestücke gen zu bezeichnen, welche von ihnen vorgelesen werden sollen. 296 sich ferner von selbst, gottesdiensten überhaupt,
. . Es bersteht daß sowohl die Einrichtung von Lese—
als auch die Zulassung der damit zu beauflg—
hmigung
/ mehrjähriger persdͤnlicher Beobachtung als treu, gewiffenbaft und sche
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. §. 10. 5) Ordnung des Gefängniß.Gottesdienstes, insbesondere a) Liturgie. . Der ordentliche Gefängniß - Gottesdienst ist im Wesentlichen in den Formen des gewöhnlichen Hottesdienstes abzuhalten. Kothwendige Be §. 4. / , n. Gesang, Gyet⸗ Predigt und Segen. Gestatten es die Bei der Ausübung dieser verschiedenen Amts-Obliegenheiten und freien . ö 6 ö d ,
Thätigkeiten find die besonderen Verhältnisse der Gefangenen-Anstalt und . , Jedoch soll der ganze Gefängniß-Goitesdienst, sofern niht die verschiedenen Klassen der Gefangenen forgfältig zu unterscheiden. Es . Feier des heiligen Abendmahls damit berbunden ist, eir— kommen dabei vorzüglich in Betracht: die Größe des Gefängnisses und e, 1 . ,,, die Zahl der darin detinirten Gefangenen, die Größe und Beschaffenheit kJ . der gottesdienstlichen Räume, die innere Einrichtung des Gefängnisses .
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' des 8. 1 (GZellenhaft, gemeinsame aft), der Unterschied zwischen Untersuchungs— . . b) Gesang 251 same Haft) sch zwisch ersuchungs Der Gesang ist mit möglichster Sorgfalt zu pflegen, da die Erfaäh
gefangenen und Strafgefangenen, zwischen jugendlichen und erwachsenen a lehr Personen, das Verhältniß der oe , Teel. Geschlechter, die . nn, m, von Gefangenen verschiedener stonfession u. a. m. Alle diese Unterschiede sind geeignet, sowohl auf die gottesdienstlichen Cinrichtungen, als auch auf das Verhalten des Geisftlichen bei den einzelnen geisilichen Verrich— tungen einen Einfluß zu üben, und es hat daher der Geistliche die beson⸗ er e der . mit pastoraler Weisheit wohl zu erwägen, um ei Erfüllung seines geistlichen Berufs in den Gefängnissen überall die e e nr. k ch f en Gefängnissen überall die
— datz die Gemüther der Gefangenen durch den geistlichen GeB sang besonders erhoben werden. Der Geistliche hat daher bei der Aut— wahl des Vorsängers darauf zu sehen, daß derselbe nach Gesinnung und Gaben seiner Aufgabe gewachsen sei. Auch ist zu wünschen, daß wenig⸗ stens in den größeren Gefängnissen zu geeigneten Stunden mit den Ge— fangenen besondere Gesangsübungen angestellt werden, und wird es den Heistlichen empfohlen, die Einrichtung solcher Gesangsübungen unter Ge⸗ knehmigung des Gerichtsdirigenten, sich angelegen sein zu lassen. . Besondere Remunerationen und Entschaͤdigungen aus Justizfonds önnen jedoch dafür nicht beansprucht werden. ö 84 ö . in den ordentlichen Gefängniß-Gottesdiensten ist in zer Rege 5 an dem Orte eingeführte Gemeinde⸗-Gesangbuch zu benutzen. In besonderen Ausnahmefällen ist die Genehmigung zum Gebrauche eines anderen Gesangbuchs bei dem Konsistorium der Provinz nachzusuchen. Für die Beschaffung der nöthigen Exemplare sorgt nach §. 4, Nr. H dieser Anweisung die Gerichtsbehörde. In besonderen Faͤllen, wo viele Ge— fangene nicht lesefertig sind, können die zu singenden Liederverse vorge—Q sproͤchen werden. .
§. 5. A. Abhaltung des Gottesdienstes. gar bie Achaltung des Gehe? a
. Für die altung des Gottesdienstes in den Gerichtsgefängnissen wird nach Inhalt der in §. 1 Nr. 4 und 3 dieser Anweisung in Erinne— rung gebrachten Bestimmungen des Herrn Justiz⸗Ministers in der Regel in den Gefängnissen selbst von der Gerichtsbehörde ein geeignetes Lokal 3 und fur dessen nothwendige Ausstattung aus öffentlichen Fonds . Ju der Ausstattung des gottesdienstlichen Lokals gehört i
, . g e . c Lokals gehört in allen Fallen: die Bekleidung des Altars oder des die Stelle desselben vertre⸗ §. ö Tisches mit einer Decke, die Aufstellung eines Kruzifixes auf dem- selben, mindestens die eines schwarzen Kreuzes, und die Auflegung einer
Bibel. An den hohen Festtagen i ie Anzündu zweier Lichter . hohen Festtagen ist auch die Anzuͤndung zweier Lichter
13.
e) Gebet. In das allgemeine Gebet, welches im Wesentlichen nach der Ordnunz und dem Inhalte des in dem ersten Theil der Agende verzeichneten all— J gemeinen Kirchengebets zu halten ist, wird bei jedem Gefängniß-Gottes— * g / . . für 9 Gefangenen und deren Angehörige einge⸗ ö Zeit. . sschaltet. Nehmen an dem Gottesdienste auch Unterfuchungsgefangene Theil, fang gf ,, ,, es ferner ob, Tag und Stunde des in den Ge⸗ so können in dieser Fürbitte auch l Worte der . 254 , . he,, ,, naltenden Gottesdienstes mit dem Dirigenten des vorgesetz- Gefangene los und ledig zu lassen“, eine angemessene Stelle finden. derichts zu verabreden und dessen Anweisung wegen Theilnahme der 914 Gefangenen an demselben zu erwirken. Dieser Gottesdienst ist, wenn irgend möglich, auf den Vormittag der Sonn- und Festtage festzufcßzen. Stehen einer solchen Festsetzung unüberwindliche Hindernisse entgegen, so kann statt dessen der Sonntag Nachmittag, im Rothfalle ein Wochentag gewahlt werden. Abendgottesdienste werden sich nur in den seltensten
J d) Predigt. Der Geistliche hat den ordentlichen Gefängniß-Gottesdienst in seintt geistlichen Amtskleidung (Talar) abzuhalten. . Der Inhalt der Predigt muß zwar im Besonderen dem Ermessen des mit den Bedürfnissen seiner Gefängnißgemeinde bekannten Seelsorgers,
pelche theils in der ziltnissen
angenen werden gb jückichtigung sinden. ;
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8 ᷓ S ür die in Strafhaft . eri ᷓ der im §. 4 bemerkten Unterschiede wirken. Ueberall aber kommt es bei der Seelsorge für — . 1 sotz falt er, ,,,, — 5 die Gefängnißpredigten ee eee, ea,, 5 ö 7 ö 2 e. 1 eiben; n, ge,. = e ie ihren jetzigen .
ͤ eindringlichen Darstellung der evange en darauf an, daß sie i jetzige 32. nag lich . ge unte ö ncd ö öl feip en haben. Gefangenen gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft, ,n. . ; . pflegt selbst die Kenntniß derselben zu ange, 1 . ge. , e straf⸗ iisten Gelans ö n . mehr jektive göttliche Nothwendig Strafgesetzee . . lebendige eher en gung, bee en hoben r ,. / 1 nen und sich der in das Gefängniß hereinleuchtenden und
85 ündi in katechismusartiger Kürze und Präzision und r sich che die n, . , . das Seelenheil der wirkenden Strahlen christlicher Liebe desto dankbarer freuen. hurchjogen von n — 21
Fine besondere Berücksichtigung erfordert der Umstand,
. n iner egen über deren Schuld oder Unschuld ein ic 6 gefaͤllt ist an dem Gottesdienste theilnehmen. Auch ist ö . daß sich unter den Gefangenen Personen befinden, tet werden. 28 ndiger Heilserkenntniß gestanden haben, nachmals Raum ermittelt werde,
Eine wirksame seelsorgerliche Anfassung eines Gefangenen kann nur mit Hülfe von Einzel-Unterredungen des Geistlichen mit demselben erwar⸗ Es ist daher dahin zu wirken, daß in jedem Gefängnisse ein wo der Geistliche einen Gefangenen, so oft es allen sind. Diese und andere, bei treuer , nöthig ih allein an, 1 ,, , .
enden Seeler ände der Ge- bei den Unterredungen mit de ) n un sich kundgebenden Seelenzustände der G be nter ngen r n mn t ge n, ,,, ge r tediat i m'chefängnisse ihre gebührende Be⸗ aeben in innere Seelenzustände nicht xathsam. ; 9 ei der Predigt in dem Gefängnisse ihre gebührende n, . . kleene Gegenwark bon Mig efon genen gu permeiden. Auch dem Gefangenen werde schonende und achtende Berück⸗ sichtigung seiner Person zu Theil, als Mittel seiner geistigen Hebung.
. 2141 . s 19r 9 8 lch guhgenkr ünd rückhalkloser sei das Gespraͤch unter vier Augen wo er Desto offener und eu . befeitigen und aufrichtige
6 — 55 16 va aBianstes 6) Surrogate des ordentlichen Gefängniß Gottes dienstes, 5 . seniden Gefängnissen, in welchen die Abhaltung eines eige sto ,,, In denjenigen Se h §. 1 Rr. 1 dieser Anweisung nicht statt« darauf ankommt, Unwahrhe H h n ,. ; . ö . die Theil ahme der Gefan⸗ Buße zu erwecken. Das Gebet mit dem einzelnen Gefangenen ist mi nach eben dieser Bestimmung auf die Theilnahme der Gelgä. . in der Regel erst dann, wenn der Seelsorger der inner⸗ nag neinde- Gottesdienste Bedacht genommen werden. Die Vorsicht zu thun, in der viegel en n. t 1 9 Maßnahme unterliegt jedoch großen Schwierigkeiten, lichen Beistimmung desselben gewiß . eL 119 unn 8 ‚. h J 4 Ner⸗ t 2. Beauffichtigung der Gefangenen,, theils in den 3 Kö J Fer Ortskirchen selbst ihren Grund zu haben pflegen. Auch J. , . V ö. 4 nst fast unvermeidlich verbundene öffentliche n So wenig der . . , ,, . die Wm 1 4 h . 18560 9 I Shül 2 Wo . seinen äußeren Ar e e ; h 2 — surdert die de ge. Vorsicht in der Anwendung dieser Aushulse. auch in sei ßeren Ane i . Lbeiltfzmne e mn n n f nen große Vorsich U * ;. 2 5 3 ] A der G 22 251 zidn en ebenso sehr hat derselbe in allen, ie Lag s 1 her Gefangenen ir der anderen Art die Theilnahme der Ger keit zu widmen, ede sehr hat ders — 9 . KRedenke er einen oder der anderen rr d= j s scbhen Nnaelegenbeit betreffenden Stücken die gewissenhafteste Vorsicht, Hu iaher Bedenken der ing Femeinde-Gottesdienste unthunlich machen, lichen Angelegenheit betreffe . genisfert e tee r g 36. dem oͤffent iich m ene en Gef gmihhe un zin'dgelegenen vatbaltuna ünd' Verschwiegenheit zu beobachten. Dies gilt v h fangenen an . . le in den Gefängnißzellen selbst zl gelegener rückhaltung un W e ch g n n ten. ö. , . 36 . ö Heistlichen empfohlen, Dag * . 316 Gottes⸗ * 1 v ch n 9 fangenen damit dieselben ihre n er ed ng . J , Art eines Haus- oder Familien-Gottes. bei Untersuchun gsges angehen ände in Erfahrung ; , den Mangel zeistlick icht dazu mißbrauchen, unvermerkt Thatumstände in Erfahrung 6tunden kürzere 2 üshsche Weise den Gefangenen den Mange Geistlichen nicht' dazu brauchen, th zue Tien. , , . rs auf solche Weise den Gefangej ö . ers Untersuchung einen Einfluf ; ,, soviel als möglich zu i n . zu bringen, ö * n ,, ic , ines oͤffentlichen Goiteöhretzusonderer Remunerationen fuͤr solche Andach« können, oder zu derluchhän dug , ist es nicht selten in? Ve zesonderer Remuneralioneitel ] ö s , ,,,, . e hee a e reg kein Anspruch gemacht werden. Außen zu in . , 9 ga zu bewegen HJ 5 daß dieselben den Geistlichen dire. . isse, die Herbei⸗ z Austheilu 8. 6 Abendmahls. ö suchen, welche eine Verbesserung ihrer ,, . dea , 1 ö ö ,,, . führung Sine ,, 5 . eine Einwirkung don seiner Fr die Au sl er luns . 5 . indestens alle Vierteljahre einmal, haben. In sol en Faͤ en w d Ge . n ; ö . J bee T nndtse Termine und zwar mindestens 3 gan- 23 2 . ch abzulehnen und den Gefangenen unm c ind regelmäßige Term 2 . . welche au zerhalb die ser feststehen⸗ Seite der Regel na ; n zu ui . r . m n n m, . 18 ra e f 55 ate Gerichtsbehörde eisen, in besonde anzuberaumen. ine cht fange r , w n,. Verlangen tragen, dem Gefängnifse v ige eh k ö ö ‚ . 1 8e usse 2 bell 2 14918 — ng . ; . . . den Zeiten nach dem , ; Ausnahmefällen aber sich darauf ; ö n
De ; . ? J näßia en
Heißt lid r an ein AÄussetzung bis zum regelmäßiger 1 n
salpsér er Geistliche, zumal wenn eine Aus seßähg fen güren Absschldens Gerichtsdirigenten von den ihm gewichtg ;
e r in ,,, . ,, . Prüfung anheimstellt, darnach lung macht ur
soll genen an dem lusführung die
derinine aus besonderen Grunden, . Bin lich ist, eine außerordentliche es dessen gewissenhafter
des Gefangenen aus 26 . . 6 usbhcl hat daher, damit kein das Weitere zu veranlassen. aller aber nandüicher Rochrüchtzn wien Abendmahlsfeier zu gerch fallender rrfä nnr des Sakraments enibehre, * ö , m,, y,, e,, . er eslchen Ker. Gefangener all bloßer e , , e. 5 fesdiensten, so wie bei seinen einem Gefangenen und e zalb bes Ge) . . e , . zon Zeit zu Zeit in den gewöhnlichen Gattes bien e mabls ; Termine zu fonen darf der Geistliche sich nur mit Vorwissen 9 , . c be, e We e i ne üs! end, ö . für gin der ene in . e e , 1 Lungen . c außer dien nn n deln. , Genchmigung des Gerichts- Dirigenten ö ̃ 8 ah ausstellen.
. 29 ö du ahls die⸗ heiligen Abendmahls
Die Austheilung des J ö 3 ai. und Die Austheilung des ö n Geistlichen bekann 1d . ö Herzenszustand dem Geistlichen bete . jenigen Gefangenen, deren zo(rhteßsaterde er unzweideutige Zeichen empiät bon deren Bußfertigkeit und . ö in den Gefängnissen sehr D! — 1 ; 2. 2 2 3 uche e ve . 111 1 3 — * ͤ 71 . ö. gen hat. Aberglaube und 929 ments, weshalb ernste Vorsicht zu ge—⸗ 354 . 6e kBkrauche 3 atralllent dn, ; ae, ,. Hebrauch leicht zm Mißbrauch Fefangenen nicht durch unwürdigen Gebrauch hr 89on st damit Gefang ; rauchen ist, dann n Gericht Gottes verfallen. desse 91 181 mehr dem Gern ; . ö 1 ⸗ C. Ausübung der speziellen Seelsorge. ) Zweck derselben. 346 Iltu des Gottesdientstes und NNöoychst der Abhaltung Der ? ö ; e Ausübung . den dazu verordneten Geistlichen die Ausübung bail (: 29 . 51 22 zssan oh len Seelsor in den Gefängnissen ob. a Fesen der Seelsorge unter Aller Seelforge überhaupt, in der . * 121 1 durch die Predigt Allen gemeinsam zu
8.3 . 4) Beicht⸗Geheimnitz. J . 4. ö ö o a el dar a2 en 2 nts⸗ Der Geistliche ist ferner verpflichtet, das igel , , . ö ; . jsseßs bei Verlust seines Amtes, verschwiegenheit oder des Beicht⸗ Geh tnm gi e, bei 24 an gin ᷣ. 8 1 18 * ö. . — 9 2 wâ ven ö 3 ) stlic wi Gefangene f das Strengste zu bewahren. er Geistliche wir, . . ö . , mit Gefangenen gepflogenen E nzel⸗ aher wohl zun ö 3 ö k ; 3 2. 69 * 2 9 * eift 1 J Amts⸗ 1, von vornherein als unter dem egg, 6 ger! n derschwiegenheit ruhend anzusehen, um eben so sehr seinerseits unbedachten Mittheilungen äber den jedem Versuche, ihn zum Zen gui ö widerstehen zu knnen, Er ist weder ! öslicht⸗ Geständnisse, welche ein Gefangener ihm ag. mm bringen. Hält er ez um des Seeltneeeen g, zen sclbst ür nothwendig, so bleibt ihm ö ,. 2 a 2 ö 8 KRKxkazt J ö. ; . 9 Hericht verschwiegene Verbrechens zu verkündigenden göttlichen Wahrheit Enthüllung eines vor Gerich h ,, errungen in lebendiges Schüld⸗ f Nur in dem Falle, wenn die Offenbarung en u Seele. Ihr Ziel ist, ein lebendiges Sc suchen. Nur Fra sst, um eine dem Staate drohend auf den Zuͤstand der einzelnen Seelk. Ihr iel Terzliches Verlängen nach Geheimnisses nothwendig ist, um she än oder bewußtsein por dem heiligen Gott, und, ein , , nung derselben hin ⸗ wenden, oder ein Verbrechen zu verbüten ot Cundendergebung zu wecken, auf die gläubig ue ie , chen und erk icon begangenen Verbrechens, abzuhelsen , , dee t efochtenen Seelen Trost zu gebe eines ichon begangen escen schuldig, dasselbe der Obri⸗ zuwirken, den bekümmerten und angesoch . Wandel zu fördern Geistliche nach den Gesetzen schuldig f f, de, en, ,, n, dür 1 28 18 — XD 6 6 we ⸗ ; 1. F , CAI fern nich etwa 8 ahr fe in christicher Crtenntniß und 6 . Es ist jedoch auch in 1 . 1 bewege i f ; fangenen r dein Geistlichen zu empfehlen, daß, . Geistlichen mit den Gefangenen ist, dem. Geistlichen zu em! jedenfalls aber bat er Geist liche 4 Hefangenen, 8; ** Anzeige zu machen, jsedense aĩ . nicht nur denjenigen Gefangenen, die nöthige Anze 95 n Gefangenen zubor zu eröffnen, daßz 11) ö h J savaaxrs 3 3 s 9 . 3 . ( 9? 1 ö ö . n , e, d, sich ,, . Anzeige schreitet wn gl genen dd eh dern er al ,a unaufgefordert von Heitz i flich x
Anzeige gesetzlich ver . s Zuständen 24. n ,,, ihm zu diesem Behufe der Besuch 111 J rIecRhtar Q J w chem Umfange . m 9 ö. . 4 ; zu Unterrichten. IM welchen 8. 861 hir 9 naͤher hervor. ,,, gen au Mien ruin über die Persoͤnlichkeit ⸗ an! HKülfsmittel zur ersten Orientirung net at, Personalakten ᷑ . die Einsicht der Personalnotizen . 3. iber ieselben Vorlegung der Geistliche im geeigneten d 41 zesen christlicher Bücher.
iber dieselben, deren Vorlegung , . 1 zer Gefängnißbehörde zu erbitten hat. In welchem Maße für 6 = . 3a . — . ⸗ Ir sbücher au * dsfsentilche Four
a fernen 2 erlichen Unterredungen mit den und eben es , . en. at in ö . bestimmten Eindruck ,. oben . 3 . w ,, Und 1n 1 ] 223661 RTreund d theil⸗ Nebe . . . E. ö2696 ; nnn, 196 Fremplar vorhanden
uf g aicht ichter ern ihr geistlicher ir nn. e we ens ein Exemplar vo een deß er ö. 1 , . i en sseafenden ruh ,,
9 ⸗ — Dog ger — ! va ng . 1⸗ el . ; ; 61 , 2 dlichea n ,. . i 6 ö. 1) Luthers kleiner Katechismus. über die Sünde, ein . winnen, ohne welches er nichts wirken kann. r fffrü hen berschene Wa gate . ö ö , bal e r , 6 3 6 2) Gebetbuch von Starke er. in Reutlinge
e h 2 5 2 'rn eV 6* 6 48, * 33 e orddentschen Verein (61
(xe, ,. hungen und suche, so e 6. g. D Lwerectencz des NRordden d . ö . ,. gender oder Ehegatten Hülfe zu er ) Ge
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. z EV 1 8 2 Mer der Sakraments * Ben er speziel⸗ ch in. . zur gericht des Gefangenen
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j sy e 1 R 2 89 Seele den Gefangenen besteht, wie bei Anwendung der geoffenbarten und
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daß er den Gefangenen daß er den Genn ; * 2) Unterredungen des Ge! diesem Ende bat der Geistliche ausdrücklich nach ihm verlangen, ö terredung wil tzubiete ondern au Unterredung willig darzubieten, ,. a,,, ö
3 welche 5) Hülfsmittel der Seelsorge. a) Privat Erbauung durch Bücher. . Als ein Hülfsmittel, um der Predigt a, erm. eine nachhaltige Wirkung zu , n,, ; müßigen Stunden heilsam zu beschäftigen, dient
2 2 . 221
Der Geistliche h Gefangenen festzuhalten
3 * 8865 besonder (
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