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Bau einer Gemeinbe⸗Chaufsee von Kaiserau an der Leppestraße über Frielingsdorf und Dohrgaul nach Niedergaul an der Lindlar— Wipperfürther Bezirksstraße im Regierungs-Bezirk Cöln ge— nehmigt habe, bestinme Ich hierdurch, daß das Expro— priationgrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grund⸗ süücke, imgleichen das Recht zur Entnahme ber Chaussee⸗-Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materiglien, nach Maßgabe der für die Staats— Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwen— dung kommen sollen. Indem Ich den Gemeinden Lindlar, Klüppelberg und Wipperfürth dieses Recht hiermit verleihe, bewillige Ich denselben resp. dem an ihre Stelle tretenden Bezirksstraßen⸗ Fond, gegen Uebernahme der lünftigen chausseemäßigen Unterhal⸗ tung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats Ehausseen sebesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben ent⸗ baltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be⸗ stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt wer⸗ den. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarise vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei⸗Ver— gehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegesiwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. ;
Berlin, den 28. November 1859.
Im Namen Sr. Masestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Hehdt. von Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-Minister.
Meinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Unterrichts und Prüfungs-Ordnung der Real— schulen und da. Räch ver R 85g.
Die höheren Lehranstalten, deren Unterrichts- und Prüfungs⸗ Orb⸗ nung im Folgenden festgeseßt wird, haben den gemeinsamen Zweck, eine allgemein wissenschaftliche Vorbildung zu denjenigen Berufgarten zu ge⸗ währen, für welche Unibersitätsstudien nicht erforderlich sind. Zu der Kategorie derselben gehören: A. Die Realschulen, welche ein System don sechs aufsteigenden Klassen haben, B. Schulen gleicher Tendenz und Einrichtung, die von derselben Grundlage aus zu einer geringeren Zahl don Klassen aufsteigen, unter dem Namen: Höhere Bürgerschulen.
A. Die Realschulen.
Die mit diesem Namen bezeichneten Lehranstalten, welche das Recht zu Entlassungs-Prüfungen befitzen, werden bis auf weiteres in eine erste und zweite Ordnung getheilt, über deren Unterscheidung Abschnitt III. aäderen Aufschluß giebt. Die in Abschnitt J. u. II. enthaltenen allgemei⸗ gen Befstimmungen finden im Wesentlichen und, soweit über die Verschie⸗ dendeit nichts bemerkt ist, auf beide Ordnungen gleichmäßige Anwendung.
L Der gehrplan und die innere Gliederung der Realschule.
Der Lehrplan. allgemeine Lehrplan der Realschulen, welchen die erste ben dollftändig zur Ausführung bringt, ist folgender:
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Religion
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Da der Unterricht im Gesang und im Turnen ganz ober the weise außer der gewöhnlichen Schulzeit ertheilt wird, so sind die in den bisherigen Umfang dafür zu verwendenden Stunden in vorstehende Ueber. sicht nicht mit aufgenommen worben.
Ueber bie Einrichtung des Lehrplans, die Wahl und bas gegenseitig⸗ Verhältnißz der Unterrichtsobjekte, so wie über bie nach lokalen Umstan. den, ben Verhältnissen der Lehrerkollegien und ber Schülerfrequen; zulaff gen Mobificationen des Lehrplans ist in den Erläuterungen das Nöoͤthig⸗ bemerkt worben.
Aufnahme ber Schüler.
§. 2. Der Eintritt in bie Sexta erfolgt in der Regel nicht bem vollenbeten neunten Lebensjahre.
Die zur Aufnahme in die Sexta erforderlichen elementaren sKtenntnis⸗ und Fertigkeiten find: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinische Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diltir! ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den bier Grundrechnungsarten mit gleichbenannten Zahlen. In der Religion wir einige Bekanntschaft mit den Geschichten des A. Und R. Testaments, se wie (bei ben evangelischen Schülern) mit Bibelsprüchen und Lieberpersen erforbert.
Bei ber Aufnahme von Schülern, bie nach Alter unh Vorkenntnissen
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in eine höhere Klasse als Sexta eintreten zu können erwarten, ist hbeson—
berg darauf zu achten, daß sie im wesentlichen bas Maaß von Kenntnissen mitbringen, welches sie befähigt, mit den länger auf der Schule untertich, teten Schülern gleichen Schritt zu halten.
stursusbauer.
§. 53. Die Klassen Sexta, Quinta und Quarta haben einen je en jährigen Kursus; in Tertia wird er sich, um das Pensum der stlasse mit Gründlichkeit zu absolviren, in der Regel auf ziwei Jahre ausdehnen Selunbg und Prima haben regelmäßig einen je zweijährlgen Kursus. — biesem Klassenspystem liegt ber wichtigste Abschnitt hinter ber Tertia.
Ein AÄbschluß hinter Tertia. J
J§. 4. Es gehört zu ben Kennzeichen ber Nealschule erster Orbnung, daß sie von der untersten Klasse an auf eine selbstständige höhere Uehr⸗ anstalt angelegt ist, und deshalb nicht zugleich noch die Aufgahe ber all⸗ gemeinen Elementarschule und der nieberen Bürger- unb Stabtschule zu übernehmen hat. Demnach sind solche Schüler vom Eintritt in bie Seyxta, und schon in die Vorbereitungs-Klassen der Realschule, wo deren vorhan⸗ den sind, möglichst fern zu halten, welche bie unteren Klassen burchmachen sollen, un sobald sie aus dem schulpflichtigen Alter getreten sinb, kbi— Schule wieder zu verlassen. ö .
Dagegen lönnen die stlassen von Sexta bis Tertig inkl. sehr mohl zugleich der Aufgabe genügen, welche eine Mittelschule zu erfüllen hat. Die Realschule wird, so weit es ihr höherer Zweck zuläßt, Nückicht dar— auf zu nehmen haben, daß erfahrungsmäßig aus Tertig eine große An—⸗ zahl von Schülern abgeht, um in einen praktischen Lebensheruf ein umre⸗ ten. Demgemäß ist bei der Vertheilung des Unterrichtsstoffs darauf Be⸗ dacht zu nehmen, daß bie mit her absolbirten Tertig gewonnene Schul⸗ bildung bas unter allen, Umst az en, i mihnpin ien rallssqhen He. ruf der mittleren bürgerlichen Lebenskreise befähigt.
Was beim Abgang aus der Tertia einer Nealschule erreicht sein muß, und sic bei wohlgeordnetem Unterricht von ber Mehrzahl ber Schüler, sofern bei ihrer Aufnahme und Versetzung kleine unzulässige Nach—⸗ sicht geübt ist, erreichen läßt, ist hauptsächlich Folgendes: h
Im Oentschen; grammatische Sicherheit im Gebrauch der Mutter— sprache, nebst angemessener Fertigkeit in korrekter mündlicher und schrift licher Anwendung derselben, nach den Anforberungen der Verhältnisse des
gemeinen Lebens.
Im Lateinischen: Sicherheit in der Elementargrammatik und ge—
nügende Vokabelkenntniß, um mit Hülfe von beiden den Cornelius Nepos und leichtere Abschnitte des Julius Cäsar, oder eine für diese Stufe ge— eignete Chrestomathie verstehen und übersetzen zu können.
In den beiden neueren Sprachen muß der zum Fortstubium nöthige
Grund so weit gelegt sein, daß im Französischen die stenntniß der Formenlehre und die angeeignete Vokabelkenntniß den Schüler befähigt, leichte Stellen historischen Inhalts in's Deutsche zu übersetzen, und ein— fache deutsche Sätze inis Französische. Im Englischen muß die gram— matische Grundlage und einige Vokabeikenntniß, auch Bekanntschaft mit den wichtigsten Regeln der Aussprache und einige Uebung im Lesen, so wie im Verstehen leichter Sätze, vorhanden sein.
In der Mathematik: Sicherheit in den Rechnungen des gemeinne
Lebens und in der ebenen Geometrie; demgemäß Befähigung, die in den niederen Gewerben vorkommenden mathematischen Constructionen zu ber⸗ stehen und verständig auszuführen.
In der Naturkunde: Kenntniß der wichtigeren am Ort und in
der Umgegend vorkommenden Natur-Produkte, so wie der in den Gesichts⸗ kreis des Schülers fallenden Natur-Erscheinungen und ihrer Gründe, ber— bunden mit einer durch vielfache Uebung erworbenen Geschicklichkeit im Beobachten, so wie im mündlichen und schriftlichen Referiren über das Beobachtete.
In der Geographie: Die Elemente der mathematischen Geo—
graphie, soweit sie nach dem Standpunkt der unteren und mittleren Klassen behandelt werden können; Bekanntschaft mit den allgemeinen Ver— hältnissen der Erdoberflache und der Erdtheile, insbesondere Europa's;
sbeziellere Kenntniß der topischen und polltischen Geographi Deutschland. disch politisch graphie von
In der Geschichte: Uebersichtliche Bekanntschaft mit den wich⸗
tigsten welthistorischen Begebenheiten und genauere Kenntniß der dater—
ländischen Geschichte, b. h. der brandenbur isch reu ) F ; hange mit der beutschen. gisch-preußischen im Zusammen
Wie bieser Unterricht zweckmäßig ertheilt, auch seinerseits dazu bei⸗
tragen muß, den patriotischen Sinn der Jugend anzuregen und zu stärken, so muß der Religions- unterricht der Schule die kirchliche Unter— weisung der Katechuümenen und Konfirmanden unterstützen, nicht fur durch
fundamentaler Bedeutung ist, ) so jedoch, gemeine Ausbildung des wissen üß und bewußtem Verfahren,
Regel felbst, als auf die Fertigkeit in ihrer Anw
ͤ Katechismus und biblische Belegstellen dazu kennen und verstehen, —
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igung und Erweiterung der Bibelkenntniß, sondern auch durch Er⸗ erh gs weren ech icher ö, d
Im Zeichnen muß eine angemessene Uebung im Freihandzeichnen, und Bekanntschaft mit den Elementen des perspekkipischen Zeichnens vor—
en sein. lenden se Der Unterricht in den beiden oberen Klassen.
. 5. Die für RNealschulen unerläßliche Rücksicht auf die aus Tertia abgehenden Schüler darf nicht hindern, die Unterrichts - Gegenstände in den unteren und mittleren Klassen so zu behandeln, daß die in die oberen glassen übergehenden Schüler auch ihrerseits dabei die erforderliche Vorberei⸗ ung erhalten. Da der Unterricht in Sekunda und Prima viel mehr das Urtheil und das Nachdenken, als das Gedächtniß in Anspruch zu nehmen hat, wird es darauf ankommen, daß die dabei vorauszusetzende elementare Fertigkeit und die Sicherheit in allen gedachtnißmäßigen Grundlagen zu⸗ vor wirklich erworben sei. Der wissenschaftliche Charakter der den beiden oberen Klassen zugewiesenen Lehrpensa, die Einführung in den reichen In— halt der einzelnen Disziplinen, und die Combination verwandter Wissen⸗ schaften fordern in demselben Maße, wie dadurch der geistige Gesichtskreis bes Schülers erweitert wird, eine selbstthätige Theilnahme von ihm. Es ist daber bei der Verseßzung nach Sekunda mit besonderer Sorgfalt dar⸗ auf zu achten, ob die hierzu erforderliche Befähigung und Vorbildung vorhanden ist. . ,
Das Lehrziel, welches in den beiden oberen Klassen in den ein— zelnen Unterrichts Gegenständen zu erreichen ist ergiebt sich theils aus ben Anforderungen bei der Versetzung nach Prima (. den folgenden F.), theils aus den Bestimmungen des Abiturienten-Reglements (f. Abschnitt 25 ö. zu cher Inhalt, Maß und Behandlungsweise der Lehrobjekte sprechen sich die erläuternden Bemerkungen näher aus .
Die Versetzung nach Prima.
F. 6. Um die Abiturienten -Pruͤfung zu vereinfachen, und zu erfolg⸗ reicher Behandlung des Unterrichts Pensums der ersten Klasse freieren Naum zu gewinnen, ist es nothwendig, daß ein Theil der auf der Real⸗ schule zu loͤsenden Gesammtaufgabe schon beim Uebergang nach Prtma als erledigt nachgewiesen werde. . .
Dies gilt von der tüpischen und politischen Geographie; ferner von der Raturbeschreibung, worin eine hinreichende Systemkunde, Uerung im Bestimmen von Pflanzen, Thieren und Mineralien, Bekanntschaft mit der geographischen Verbreitung wichtiger Raturprodukte, so wie Kenntniß der cheinischen Grundstoffe erworben sein muß., In, beiden genannten Gegenständen wird vor der Versetzung nach Prima eine Prufung abge— halten. 896 . ö
Eben so müssen die Schüler im Lateinischen auf dieser Stufe den grammatischen Theil der Sprache, in Negeln, Paradigmen c. als einen mit Fertigkeit zu verwendenden Besißz sicher inne haben, was durch ein Exercitium, die Uebersetzung eines deutschen Diktats ins Lateinische, zu dokumentiren ist. Gleicherweise ist von den Schülern, welche den Kursus der Sekunda durchgemacht haben, vor der Versetzung nach Prima ein franzöͤsisches und ein englisches Exercitium, so wie ein deutscher Aufsatz, im Schul Lokal unter Äufsicht anzufertigen und eine angemessene Zahl mathematischer Aufgaben schriftlich zu lösen. .
Ju dem Fallen, ne Tiese schrtfelt⸗=h= = *, , Tf u fon Rad. Mr Theil ein ungenügendes Ergebniß kern n,, die dir ihn , ken cinem dolstndlggn, e J,, zu machen. Die Objekten n, . . Examen a4 91 Anforderungen, welche dabei, . . . n , n. Reife für Prima erwerben wollen, gestellt werden
n , n er Kursus mit Sekunda , j , . ö ,,,. sind die bschließ zorgeschrieben ; J. . — , , ,. us! es der Direktor oder die vorgesetzte Behörde nicht angemessen findet, darüb dere Gestimmungen zu treffen.
schriftlichen Arbeiten si it dem Urtheil
Die vorstehend erwähnten schriftlichen . ern . 6 ; . bei seine schaft von wesentlichem Einfluß gewesen sind. Bei der auf n,
gegründeten Kenntniß der Naturgesetze muß die Befähizung vorhander
in betreffenden Schulrath der Lehrer versehen, dem betreffende uh . ö , wesen heit bon dem Direktor vorzulegen, oder auf Erfordern vorher zuzt 111i 1 2 enden. I. Reglement für die Abiturienten-Prüfung ; — der Realschulen.
kö er Prüfung im Allgemeinen. ö no GEinr tung der Prüfung 1m X 1 2 kö weck und Einrichtung , . ; ; 81 h. Pruͤkung bildet den Abschluß des gesammten Schulkursus . 1 1 . s
. g ; . joe jenige ei ö langt haben, ö 'rmitteln, ob die Abiturienten diejenige Reife erlangt haben, und soll ermitteln, ob die Abit , fe. Berechtigungen ist.
welche die Bedingung der den Realschulen ver Für die dabei zu stellenden Anforderungen gebend, welches überhaupt
Hegenstand der Prüfung ist daher ! , . 1 . sondern alles dasjenige, was in dem Lehrplan der Realschule
ist das Bildungsziel maß—
Stoffs, als auf gedäch tnißmäßiße A endung ankommt.
Es wird eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgehalten.
Für die einzelnen Unterrichts⸗Ob
rungen folgendermaßen bestimmt:
ie ͤ en ei en Objekten: Die Anforderungen in den einzelnen Obje
S. 2. I) Die Prüfung in der Religion hat Fauptsächlich nachzu. veisen, daß die Schüler mit der posit
iven Lehre ihrer lirchlichen Kon⸗ fession bekannt find und eine genügende Bibelkenntniß besitzen.
er ch ituri ie Hauptstücke des Demgemäß muß der evangelische Abiturient die Haupt 3e nr
) Mit der in Abschn. J. §. 6 angeordneten Einschränkung.
; . eben so wie bei den Schülern, die sich ein
ber und über die Wahl der Aufgaben, beson⸗
auf den Realschulen erreicht werden soll. er nicht ausschließlich das Pensum der
daß es vorzüglich auf die all⸗ schaftlichen Vermögens zu klarer, e,, mehr auf selbststaͤndige Verarbeitung des neignung, und nicht sowohl auf die
jekte wird der Umfang der Anforde—
orbnung, Inhalt und Zusammenhang der heiligen Schrift und besonders mit den für den kirchlichen Lehrbegriff wichtigen Büchern des Neuen Testaments bekannt sein. Aus der allgemeinen Kirchengeschichte muß er die wichtigsten Begebenheiten und Personen, genauer das abostolische und das Reformations-Zeitalter und das Augsburgische Bekenntniß, und im Zusammenhange damit die wichtigsten Konfessions-Unterschiede kennen. Einige der in den kirchlichen Gebrauch aufgenommenen Lieder muß er auswendig wissen.
Der katholische Abiturient muß mit der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre, mit den Hauptmomenten der Geschichte der christlichen Kirche, den wichtigsten Konfessions-Unterschieden und mit dem Inhalte der heili⸗ gen Schrift bekannt sein.
2) Im Deutschen ist Bedingung der Reife, daß der Abiturient im Stande sei, ein in seinem Gesichtskreise liegendes Thema mit eigenem Ur⸗ theil in logischer Ordnung und in korrekter und gebildeter Sprache zu bearbeiten. Ebenso muß der mündliche Ausdruck einige Sicherheit in präziser, zusammenhangender und folgerichtiger Rede erkennen lassen. Auf dem Gebiet der deutschen Literaturgeschichte muß der Abiturient mit den wichtigsten Epochen ihres Entwickelungsganges und mit einigen Haupt— werken seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts durch eigene Lektüre be— kannt und davon Rechenschaft zu geben im Stande sein.
3) Im Lateinischen muß der Abiturient befähigt sein, aus Cäsar, Sallust, Livius früher nicht gelesene Stellen, die in sprachlicher und sach⸗ licher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten haben, und ebenso aus Obid und Virgil solche Stellen, die wenigstens im letzten Semester nicht durchgenommen sind, mit grammatischer Sicherheit in gutes Deutsch zu übertragen; das epische und elegische Versmaß muß ihm bekannt sein—
4 Im Französischen und Englischen muß grammatische und lexikalische Sicherheit des Verständnisses und eine entsprechende Fertigkeit im Ueberseßrzzen ausgewählter Stellen aus brosaischen und poetischen Wer⸗ ken der klassischen Periode erreicht sein. Der Abiturient muß ferner des schriftlichen Ausdrucks so weit mächtig sein, daß er über ein leichtes histo— risches Thema einen Aufsatz zu schreiben und ein Diktat aus dem Deut⸗ schen ohne grobe Germanismen und erhebliche Verstöße gegen die Gram— matik zu übersetzen im Stande ist. Der geschichtliche Stoff des Thema's, das aus der Literaturgeschichte nicht zu wählen ist, muß dem Schüler durch den Unterricht hinlänglich bekannt geworden sein.
Die Fähigkeit im mündlichen Gebrauche der französischen und engli⸗ schen Sprache muß wenigstens zur Angabe des Inhalts gelesener Stellen, zur Erzählung historischer Vorträge und zusammenhangender Antwort auf französisch oder englisch vorgelegte und an das Gelesene anknüpfende Fragen ausreichen. — Aus der Literaturgeschichte ist genauere Bekannt⸗ schaft mit einigen Epoche machenden Autoren und Werken beider Litera— turen aus der Zeit seit Ludwig XIV. und der stönigin Elisabeth er— forderlich. n .
5) In der Geschichte muß der Abiturient sich eine geordnete Ueber⸗ sicht über das ganze Gebiet der Weltgeschichte angeeignet haben, die griechische Geschichte genauer bis zum Tobe Alexanders des Großen, die römische bis zum Kaiser Marcus Aurelius, die deutsche, englische, franzöfi⸗ sche, besonders von den letzten drei Jahrhunderten kennen, und die branden—
burgisch ⸗preußische spezieller seit dem dreißigjährigen Kriege, so daß don eütliche Wörstelluns nachgehiefen: erden - Katckt. Käbei müß ene Be—
kanntschaft mit den Haupidaten, der Chronologie und eine klare An— schauung bom Schauplatz der Begebenheiten vorhanden sein. . ö
6) In der Geographie wird eine allgemeine Henntnitz der hy. schen Verhältnisse der Erdoberfläche und der politischen Länder-Eintheilung
; der it Berücksichti ür die überseeischen Verbindungen 3 ind dieselt welche für die Abgangs-Prüfungen der höheren gefordert, mit Berücksichtigung des für die überseeisch müssen, sind dieselben, welche gange ͤ P
Europa's Bedeutenden; genauere Kenntniß der topischen und politischen
Geographie von Deutschland und Preußen, auch in Beziehung auf Handel
und internationalen Verkehr. Die Elemente der mathematischen Geographie, nach wissenschaftlicher Begründung. .
66 . ,,, In der Physik muß ,, ., diejenigen Begriffe und Sätze, und ebenso in Betreff der Versuche die
Methoden kennen, welche auf die Entwickelung der phhfikalischen Wissen—
sein, dieselben mathematisch zu entwickeln und zu ,,, . müssen eine Fertigkeit dalin erworben haben, das in der populären Sprache
als Qualität Gefaßte durch Quantitäten auszudrücken. 3m engl das Ziel: Bekanntschaft mit den Gesetzen des Gleichgewichts und . wegung, der Lehre von der Wärme, der Llektrizität, dem Magnetismus, — 8 h ;
vom Schall und vom Licht.
In der Chemie und Oryktognosie wird n, . 1 2.
1 ꝛ ö ö 242 z . s 11 9 zandtsche * Experimente gegründete Kenntniß der stöͤchiometrischen 1 , Verhältnisse der gewöhnlichen , an . ö. 8 r Ubitz s ie für die He sewerbe wichtigsten organischt offe. er Abitu⸗ ür die Hauptgewerbe wichtigsten orgar n Stoffe. 5 , n ff durch seine Kenntniß der einfachen Mineralien
3
im Stanbe sein, nicht bloß die zweckmäßigsten Methoden zur . der gebräuchlicheren rein chemischen Präparate zu ,, 6 . nn, sonder über ihre physikalischen Kennzeichen und er ihre iutzen, sondern auch über ihre ph , a Verwendung Rechenschaft zu geben. 3 m k nd Ge erminologie iß zei ein Haupt-Erforderniß. nklare ü „Terminologie ist dabei ein Haupt⸗Erfordern klare und Gebrauch der Terminolog h,. ö und unbeholfene Darstellung in den physikalischen und chemischen Arbeit
ĩ Zweif Reife des Abiturienten, begründen Zweifel an der Reife des Abiturie
8s) Mathematik. Der Abiturient hat den Nachweis ae feen, daß er auf dem ganzen Gebiet der Mathematik, soweit fie Pensum der
ß is fü so wi Aufloöͤsungs⸗ oberen Flassen ist ECenntniß der Beweisführungen, so wie der Aufloͤsun
. 7 ] . 28 H 3 Mo⸗
methoden einfacher Aufgaben aus der Algebra, die . . a .
tenzen, Proportionen, Gleichungen, ,, n , . i. * / ⸗ ; ; ‚. ĩ
* die ei en Rei die Logarithmen, die ebene Tris etrie, St
und die einfachen Reihen, gari n n ,
̃ ie Elemente der beschreibenden Geometrie, — ische Ger
reometrie, die E . n,,
ie, Kegelschnitte; e e Mathematik: Statik, Me ich
tie, Kegelschnitte; angewandte Math . 1
1 ec n sen sifrn begründete Kenntnisse ä ie d f . die elementaren Theile der Wissenschaft noch we
.