1859 / 302 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fertigkeit in allen in praktischen Leben vorkommenden werden, außerdem weber Grammatiken, noch Hefte, Exzerpte oder sonstige 26 . . ieh nen mit allgemeinen Größen und im Gebrauch Hulfsmittel. . ö. . 9 der mathematischen Tafeln vorhanden sein. Auf strenge Beweisführung Für jede der Arbeiten Nr. 1, 2, 4, o sind je funf Vormittags. und auf Fertigkeit in der Lösung der Aufgaben ist bei der Abiturienten stunden Zeit zu geben; für Nr. 3 genügen drei Stunden, wobei die auf Prüfung besonderer Werth zu legen. das deutsche Diktat des Exerzitiums verwendete Zeit in Abzug zu 985 Im Zeichnen muͤssen die von den Abiturienten vorzulegenden bringen ist. r Leistungen Arbeiten aus den leßten zwei Jahren des Schulbesuchs sein, Wo eine polnische Prüfungsarbeit zu machen ist, geschieht dies an und die im reihandzeichnen und im geometrischen Zeichnen erlangte dem noch freien Vormittag der Woche und zwar in fünf Stunden, wenn Fertigkeit darthun. die Aufgabe in einem Auffatze besteht, in drei Stunden, wenn ein Exer— Die Prüfungs⸗Kommission, zitium gefordert wird. .

ö Prü fung s⸗-Kom mission, besteht aus dem dazu be⸗ Eine Uebersetzung aus dem 8ateinischen ins Deutsche wird in stellten stöniglichen Kommissarius, als Vorsitzendem, des der Regel nicht verkangt. Findet der Königliche Kommissarius es ange— kabniglichen Provinzial Schultollegiums messen, eine solche aufzugeben, so sind dafür drei Stunden anzusetzen. Schulbehörde, dem Direktor und den e Von der Theilnahme am Nachmittags Unterricht während der Woche stalt, sofern diese in Prima wissenschaftlich des schriftlichen Examens sind die Abiturienten dispensirt. außer diesen in Prima in wissenschaftlichen Geg Die Anfertigung der Arbeiten geschieht in der Regel in einem Klas⸗ ordentlichen Lehrer ind auf die Zeit der Dauer dieser senzimmer, und zwar unter der ununterbrochenen nach einer zuvor bon glieder der Kommission. Auch die nicht zur Prüfungs- K dem Direktor bestimmten Ordnung wechselnden, Aufsicht eines zur Prü— gen Lehrer der Äustalt find verpflichtet, der mündliche fungs⸗Kommüission gehörigen Lehrers. Derselbe bemerkt in dem über die wohnen, und die übrigen Mitglieder der Lokal⸗Schulbehö schriftliche Prüfung aufzunehmenden Protokoll, in welcher Zeit und be— dazu einzuladen, haben jedoch an der Abstimmung über welchem Gegenstande er die Aussicht geführt, so wie auch, wann jeder Prüfung keinen Theil. Examinand die aufgegebene Arbeit abgeliefert hat.

Zulassung un Der beaufsichtigende Lehrer hat darauf zu achten, daß keinerlei Kom—

§. 4. Die Zulassung zur munication der Schüler beim Arbeiten stattfinde und die Arbeiten von zweijährigen Aufenthalt in Prima abhängig g Wo in der ersten jedem selbststãndig gemacht werden. Unbeaufsichtigte Pausen während Klasse eine Ober⸗ und Unter ⸗Prima bestimmt u ß der einer und derselben Ärbeit find unzulässig.

Abiturient minde P Nach Wer sich der Benutzung unerlaubter Hülfsmittel oder eines Betruges erst anderthalbjährige beim Arbeiten schuldig macht, oder anderen dazu behülflich ist, wird mit fung nur ausnahmsweis Zurückweisung von der Prüfung bestraft, was den Examinanden vorher migen Antrag der Prüfungs⸗ K bekannt zu machen ist. Wo die Sache unerweislich ist, oder nur ein Ver— Anstalt genehmigt werden. dacht vorliegt, und in den Fällen, wo überhaupt eine mildere Beurthei⸗

Diejenigen Schüler, welche sich der Prüfung zu unterziehen wünschen, lung zulässig erscheint, ist die Prüͤfungs-Kommission der Anstalt befugt, haben zwei Monate bor Ablauf des Semesters, zu welchem dieselbe statt⸗ die betreffenden Abiturienten neue Aufgaben separat bearbeiten zu lassen. finden soll, bei dem Direktor schriftlich, unter Beifügung einer von ihnen Eine Bemerkung über Vorfälle dieser Ärt ist nicht in die Zeugnisse, son⸗ selbst deutsch verfaßten kurzen Darstellung ihrer bisherigen Lebensverhält« dern nur in die Prüfungs- Protokolle aufzunehmen. nisse, die Zulassung nachzusuchen. Wer mit seiner Arbeit nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit nicht

Schülern, welche zwei Jahre lang die erste Klasse besucht haben und fertig ist, muß sie unvollendet abgeben. Die abgelieferten Arbeiten hat ein befriedigendes Ergebniß des Abiturienten⸗Examens nicht hoffen lassen, der Inspizient zuvörderst dem Dircktor zu übergeben, der sie den betreffen⸗ poder denen die erforderliche, sittliche Reife noch abgeht, kann von Seiten den Fachlehrern zur Durchsicht und Beurtheilung zustellt. der Lehrerkonferenz der Rath gegeben werden, davon abzustehen; zurück⸗ Die Beurtheilung hat Mißlungenes von Schlechtem wohl zu unter gewiesen werden konnen sie nur bei Einstimmigkeit der Fehrer, welche scheiden, und nimmt zur Bestätigung oder Ergänzung eine Bemerkung Mitglieder der Prüfungs Kommission sind. Verlassen die betreffenden äber das Verhältniß auf, in welchem die Prüfungs-Arbeit zu den Klassen⸗ Schüler in solchem Fall die Anstalt, so erhalten sie ein bloßes Abgangs⸗ leistungen des Abiturienten steht. Das Verhäliniß der Arbeit zu den zeugniß, in welchem anzumerken ist, daß fie nicht hinlänglich vorbereitet vorschriftsmäßigen Anforderungen ist zuletzt durch eins der zusammen— gewesen, um mit Erfolg an der Abiturienten Prüfung Theil zu nehmen. fassenden vier Prädikate „nicht genügend, genügend, gut, vor⸗

Rachdem in der Lehrer⸗Kkonferenz über die Zulassung Beschluß gefaßt züg lich“ zu bezeichnen. Weitere Modificationen der Werthbezeichnung worden, reicht der Direktor dem Königlichen Kommissarius bas über die find bei diesen zufammenfassenden Prädikaten zu vermeiden. betreffende Verhandlung geführte Protokoll mit dem Verzeichniß der Die zensirten schriftlichen Arbeiten zirkuliren demnächst bei sämmt⸗ Abiturienten und gleichzeitig die Vorschläge zu Aufgaben für die schriftliche lichen Mitgliedern der Prüfungs- Kommission, und werden sodann von Prüfung ein. dem Direktor nebst dem Protokoll über die schriftliche Prüfung dem König⸗

durrsfag. und Vrk ver einstinn fit lie ein, er fire ff, den Siri Legs, , feela em. bre, Oe, arne wr dsr stche Diktat we, . eigefügt, in welchem au 8 ür di bes Valers, die Dauer des Aufenthalts in Prima und auf der Schule, . ö , n n, , me , leni zr.

ͤ au gebenen Vokabeln und sonstigen Winke bemerkt sein müssen. l 1. ben , ,. 6 fh: und enthalt außerdem in einer besonderen Freiwillige ernennen der , , . dieselben 3 9 54 urze hara 6. des Schülers aus der zu entnehmen dokumentiren zu konnen vermeinen, daß fie in einem besonderen Fach 6 ö. seiner geistigen und sittlichen Entwickelung die erforderliche höheren als den allgemein verbindlichen Anforderungen zu gen agen im =, . ö. vorhanden anzusehen und der Zweck der Schule bei ihm Stande sind, können beigelegt werden, . erreicht worden ist. e, Lernt, Prafstz k . , Prüfung. e Pr. . 6 or Beginn der mündlichen Prüfun wird in einer mand 3 . er n, n, ö. . n . Kommissarius (oder 3. def 3. , me, nn rn e rbeit zwei elltem Vertreter) zu leitenden Berathung der Prüfungs⸗ üssi est⸗ vorgeschlagen, welche von den Schülern noch nicht behandelt worden sind ituri ͤ un a n f, ige ĩ schul . ind. gestellt, ob und welche Abiturienten von d R . 3 , * . . 396. bunden, und ob und welche von , n, gen, w au . efinden saͤmmtliche oder einzelne Auf⸗— Die Dispensationwn von der ganzen mündlich zrů ift aben, fowohl für einzelne Anstalten, wie auch dieselben für alle Rral⸗ dem Fall zulässig, w die Mitgli n, nn,, . . chulen des ihm zugewiesenen Ressorts selbst zu stellen. Alle gleichzeiti . . n, , . . J u ; ; g g Abiturienten auch nach ihrer Kenntniß seiner bishe Lei en ein⸗ zu prüfenden Schüler einer Anstalt erhalten dieselben Aufgaben stimmig für reif und der in de Di . ö Die schriftliche Prüfung wird anberaumt, sobald die Entscheidun . klãr 1 J ö J . rüfung anb h g . s wird namentlich bei den Schüler eh k , n, d g g erklären ie d en ülern geschehen kön—⸗ . J * ssariuz über die in derselben zu bearbeitenden Auf. nen, die zum Zweck der Prüfung besonderer Anstrengung nicht bedurft

h fel ĩ . . haben, und deren gesammtes Wissen als die Frucht ei iss⸗

Zu der schriftlichen Prüfung gehört; 1) ein deutscher Aufsatz, 2) ein gewenbeten Schuleit en als die Frucht einer gewissenbaft an—

6 . . n . gufsonn 3) * 9 ö e. ̃ . ö , . englisches, wenn ein franzöfi er Aufsa ituri iftli

fertigen ist, und umgekehrt. Die Bestimmung 3 iz der . Lin Kbirürient, dessen schtiftlichef rbfiten sänmzlich oder der Mehr

un l nach als nicht genügend“ be eichnet word d, i ü liche Kommissarius, welcher auch befugt ist, in beiden Spr ö ů̃ z schließe ö ö . des . ein Exercitium . zu ian, 4) die ö 1 . n m, n ,

pier mättematischen Aufgaben: ) aus dem Gebiete der Gleichungen ,,,, zwalseln Haseche bat, Auch

ͤ in diesem Fall ist die Einstimmigkei l 2 wer der nr len gik , , . f e, au er Stereometrie chichte und Geographie, die lateini di ͤ , oder den Kegelschnitten, 5) die Lösung einer Aufgabe aus der an li S ] ti . dJ wandten Rathematik (Statik oder Me anik), ei ac. . 3 k 5 . n . een gl (ben en , ,. . ö yl , 1 Die Prufung wird im Einzelnen auf diejenigen Seiten der genannten Chemie. Letztere darf nicht zu einer Relation über einen Abschnitt des ö . 2 . daß sie Gelegenheit giebt, edenen Theilen der Ehe d it in stöchio⸗ ,. nenn fg zu zeigen. . ei den Realschulen, welche bie polnische Sprache in i = plan aufnehmen müssen, kommt für die betreffenden 34h . te , a in polnischer Sprache oder die Uebersetzung eines deutschen Diktats ns . e. r nr n des Königlichen Kommissarius. en den ü ̃ auc; . . chülern erst unmittelbar vor Beginn der ei der Aufgabe aus der Chemie (Nr. 5) ist der Gebrauch d i , Tafeln gestattet, 66 bei Nr. 4d der , . ärfen nur bel den in fremder Sprache abzufassenden Aufsäßen gehraucht

wird von einem

bildung des Examinanden gewähren. Der Königliche Kommiͤssarius kann eine weitere Reduction der münd⸗ lichen Prüfung eintreten lassen, wenn der Examinandus in einem Fach

Gegenständen die Prüfung selbst zu übernehmen. In der Geschichte sind, außer einzelnen Fragen über verschiedene Theile derselben, von dem Lehrer oder tzon dem Königlichen Kommissarius

demselben Gelegenheit geben, über einen historischen Charakter od ĩ folgenreiche Begebenheit fich im er en . ö

Objekte beschränkt, welche in Verbindung mit den Resultaten der schrift⸗ ichen Prüfung den sichersten Anhalt zu einem n nnr die a .

bereits durch die schristliche Arbeit seine Reife hinlängli i glich dargethat hat. Derselbe ist befugt, wenn er es für zweckdienlich erachtet, . ,

an jeden Abiturienten zwei Fragen, eine aus der vaterländischen, die andere aus der englischen oder französischen Geschichte zu . welche

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In der Naturgeschichte wird nicht geprüft, sofern bei der Ver⸗

bun nach Prima die erforderlichen Kenntnssse darin nachgewiesen sind

6. J. S. 6

In den Raturwissenschaften kann die mündliche Prufung auf eine Disziplin beschränkt werden, nach Bestimmung des Königlichen Kom⸗ missarius, der an den verschiebenen Terminen damit angem essen zu wechseln hat. In dem naturwissenschaftlichen Fach, worauf fich die schriftliche Prüfung bezogen hat, kann die mündliche unterbleiben, wenn nicht der Ausfall der schriftlichen Arbeiten eine weitere Erforschung des Standes der darin erworbenen Kenntnisse nöthig macht.

In der englischen und französischen Literatur wird nicht examinirt eben so wenig in der deutschen. Der stönigliche Kommissarius wird jedoch Gelegenheit nehmen, von einzelnen Abiturienten darüber Auskunft zu ver⸗ langen, ob sie irgend ein größeres Werk der deutschen klassischen oder auch der allgemein wissenschaftlichen Literatur mit der Aufmerksamkeit ge⸗ lesen und studirt haben, welche fie befähigt, vom Inhalt und Zusammen⸗ hange desselben Rechenschaft zu geben.

Bei den einzelnen Fragen der mündlichen Prüfung ist jedem Exami⸗ nandus so viel Zeit einzurdͤumen, daß er im Stande ist, sich klar und zu⸗ sammenhangend auszusprechen.

Ueber den Verlauf des ganzen mündlichen Prüfungsakts wird von den anwesenden Lehrern in vorher bestimmter Reihenfolge ein genaues Protokoll geführt.

Feststellung des Nesultats der Prüfung.

§. J. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung treten die Exami⸗ nirten ab, und die Kommission vereinigt sich zur Schlußberathung. Zu dem Ende wird zuförderst das Protokoll über die mündliche Prüfung vor⸗ gelesen und das Ergebniß bei den einzelnen Abiturienten für jeden Gegen⸗ stand, worin sie mündlich geprüft worden, ebenfalls durch eins der zu⸗ sammenfassenden Praͤdikate (ungenügend, genügend, gut, vor—⸗ züglich) festgestellt.

Bei der sodann erfolgenden Abstimmung über den in den einzelnen Objekten überhaupt erreichten Grad wird das Urtheil des betreffenden Fachlehrers zum Grunde gelegt, und das Ergebniß ebenfalls durch eins der vorerwähnten Prädikate ausgedrückt, das seine Stelle auch in den Entlassungs Zeugnissen am Schluß der einzelnen Urtheile findet, welche über bas in den verschiedenen Fächern vorhandene Maß des Wissens und Könnens ausgesprochen werden. :

Das Gesammteresultat eines Zeugnisses der Reife ist am Schlusse des⸗ selben als „genügend gut oder vorz üglich best anden“ zu bezeichnen. Zeugnisse der Nichtreife erhalten am Schluß die Bezeich⸗ nung „nicht best anden.“ ö . ö

Die Berathung der Prüfungs- Kommisfion hat sich daher schließlich mit der Feststellung dieses Gesammtprädikats zu beschaͤftigen, wobei Fol⸗ gendes zu beachten sst.

Zulãäsfige Compensation.

Der Lehrplan der Realschuie bildet eine Einheit, deren einzelne Theile gleichmäßig den Fleiß und die Aufmerksamkeit jedes Schülers in Anspruch nehmen. Wie jedoch in den beiden obersten Klassen schon mehr als vor⸗ her der eigenthümlichen Befähigung und. Neigung Raum zu lassen ist, sich u bethätigen, so ist es zulässig, auch beim Xtbitürtrrren , Es nm anf he⸗ onder herbortretende Begabung und ernste Selbstthä igkeit der Schüler so weit Rücksicht zu nehmen, daß vorzügliche Leistungen in einigen Ob⸗ jekten ein geringeres Maß des Wissens und Könnens in anderen aus⸗ gleichen, einen völligen Mangel jedoch nicht ersetzen dürfen. J

Demgemäß können, unbeschadet der von allen Schülern bei der Abitu⸗ rienten⸗Prüfung nachzuweisenden allgemeinen wissenschaftlichen Vorbildung, namentlich die Mathematik und die Raturwissenschaften, unter Berüͤcksich⸗ tigung des von dem Abiturienten erwählten künftigen Berufs, mit der Geschichte, Geographie und den Sprachen in angemessene Eompensation treten. In den Abgangszeugnissen darf das Prädikat der Reife durch die Dauf den erwählten Beruf nicht motivirt werden. ö. ezielle Anweisung, in welchen Fällen die allgemeinen Zeugniß⸗

gut, vorzüglich best anden“ zu ertheilen

den. Der bei den Lehrern vorauszusetzenden

nde ihrer Schuler und der gewissenhaften

uben Umstaände seitens der Prüfungs⸗

hierin das Nechte zu treffen. Das

wo außer einem vorzüglichen

n i , n, Interesse

eugende f e ei den Abiturienten anzu—

ö ist. Bei ta ö ch auch in diesem

Fall das Prädikat vorzü ich“ zu versagen. .

. Bei in ö der Kenntnisse die Reife als nicht, vorhanden

anzusehen ist, kann zumal dann nicht zweifelhaft sein, wenn ein unbefrie⸗

digendes Ergebniß der schriftlichen und der mündlichen Prüfung mit

der Beschaffenheit der bisherigen Klassenleistungen des Abiturienten über⸗ einstimmt.

r Das Resultat der Abstimmung über sämmtliche Geprüfte wird, unter spezieller Angabe des Stimmen verhältnis, in das Protokoll aufge⸗ nommen. Dasselbe wird von allen Mitgliedern der Prüfungs⸗Kommifsion unterzeichnet. ĩ

Hi vorläufige Mittheilung über den Ausfall der Prüfung an die Abiturienten geschieht durch den Königlichen Kommissarius oder durch den Direktor der Anstalt.

Der a . Kommissarius hat die Befugniß, dem Beschluß der Mehrheit der Prüfungs ⸗Kommission wenn er seiner Ueberzeugung wider⸗

die Bestätigung zu versagen und die Bekanntmachung des Be⸗ suspendiren. In solchem Fall hat er dafür zu sorgen, Arbeiten nebst dem Prüfungs⸗ Protokoll, unter An⸗

emachten Welgerungsgründe, d be⸗

treffenden Schulkollegium zur Entscheidung vor⸗

gelegt werden.

e Ausfertigung der Abiturienten⸗Zeugnisse. S. 8. Die Zeugnisse werden von dem Direktor , dem⸗ nächst im Entwurf und in der Reinschrift von dem König ichen Kommis⸗ sartus, dem Direktor und den ubrigen Mitgliedern der Prüfungs Kom⸗ mission unterzeichnet. Der Königliche Kommissarius und Direktor fügen ihr Dienstsiegel hinzu. Die Ausfertigung der Zeugnisse geschieht nach folgendem Schema: Zeugniß der Reife für N. N. (Vor⸗ und Zuname) aus Konfession, Sohn des (Wohnort desselben) (resp. . Jahre auf der

n der deutschen Sprache. n der lateinischen Sprache. n der franzöͤsischen Sprache. In der englischen Sprache. In der Geschichte. zn der Geographie. In den Naturwissenschaften. 9 der Mathematik. Im Zeichnen. Im Gesang.

at ihm demnach, da er zu widmen, das

(resp. gut, ge⸗

(Aus druck

welche an einem

haben, die darin heilt. Unterricht

Prüfung. s⸗Prüfu n den Program⸗ ,, , lfm hhter Bei⸗

aujei inv. ird nur auf ausdrückliches Ver⸗ ausgefertigt, nach dem

lange der Reife“ in der Ueber“

obigen Schem schrift und mit dem Schluß: „Demnach hat ihm bei der Abiturienten⸗Prüfung vom das Zeugniß der Reife nicht zuerkannt werden .

Denjenigen Abiturienten welche ein Zeugniß der Reife nicht haben erlangen können, aber gleichwohl die Schule berlassen, ist es nur noch einmal gestattet, die Prüfung zu wiederholen; es kann dies jedoch nur in der Provinz, resp. dem Regierungs Bezirk, gescheben, wo sie zum ersten Mal geprüft wörden sind. Bei der zweiten Prüfung finden die für fremde Maturitäts⸗Uspiranten gegebenen Bestimmungen (8 9) auf fie Anwendung.

Fremde Examinanden, ;

§. 9. Junge Leute, die, ohne vorher eine Realschule besucht zu haben, sich ein Zeugniß der Reife nach der für deren Abiturienten gel⸗ tenden Prüfungs⸗ Instruction erwerben wollen, haben sich unter Vorlegung von Zeugnissen über ihren Bildungsgang an die betreffende Provinzial Aufsichts⸗Behörde zu wenden, welche ermächtigt ist, dergleichen Maturitãts. Aspiranten nach Befinden einer bestimmten Realschule zuzuweisen. Bei der schriftlichen Prüfung ist es zulässig, sie mit den Abiturienten der An⸗ stalt zu vereinigen. Die mündliche Prüfung der Fremden wird besonders abgehalten; sie richtet sich zwar nach der allgemeinen Pruͤfungs⸗Ordnung, ist aber bei allen Gegenständen ausgedehnter und geht mehr ins Spezielle als es bei den eigenen Schülern einer Anstalt, nach der näheren Bekanntz

Lehrer mit die sen, so wie nach der Translocations⸗Prüfung vor st in die Prima, nöthig ist. Es kann daher den, fremden Exa⸗ Anfertigung eines lateinischen Exer itiums und der erlichen geographischen und naturgeschichtlichen stennt⸗

so find die Kom missionen befugt, fie en, worüber eine Rotiz in das Zeug⸗

ritäts-Aspiranten, welche aus den

r d, ist zu prüfen, ob sie sich

keine willkürliche A g igen Kursusdauer er⸗· laubt haben. Die S5 gilt in ihrem

ganzen Umfange auch Die von sedem f

bühren werden auf Zehn