1859 / 302 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

insendung und Begutachtung der Prüfungs Verhandlungen.

8? * * . . innerhalb vier Wochen nach Beendigung der Prüfung sämmtliche Prüfungs- Verhandlungen (bas Verzeichniß der Abiturienten nebst ihren Angaben über ihre Lebensverhältnisse, die schrift- lichen Arbeiten, das über die schriftliche und das über die mündliche Prüfung geführte Protokoll und den Entwurf der Entlassungs⸗Zeugnisse dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium zu übersenden, durch welches sie der betreffenden Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs. Kommission zur gutachtlichen Aeußerung sowohl über die schriftliche wie über die münd— liche Prufung mitgetheilt werden. Das Gutachten derselben gelangt durch das Königliche Provinzial Schulkollegium, event. von den Bemerkungen desselben begleitet, an den Direktor zur-Mittheilung an die Prüfungs⸗ Kommission der Schule. Die Mitglieder derselben haben durch ihre Unter— schrift zu bezeugen, daß sie davon Kenntniß genommen. . .

Bei denjenigen Realschulen, welche zum Nessort einer Königlichen Regierung gehören, geschieht die Vermittelung zuvörderst zwischen dieser Behörde und dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium in gleicher Weise und zu gleicher Veranlassung. ö ; . 36

AUbschrift des Gutachtens der Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs⸗ Kommission und der etwanigen Bemerkungen des Königlichen Probinzial⸗ Schul-Kollegiums hat die betreffende Königliche Auffichts-Behorde späte— stens im März jedes Jahres an das Königliche Ministerium einzureichen. Die Modificationen des von der Königlichen wissenschasttichen Prüfungs- Kommission abgegebenen Gutachtens, zu denen die Aufsichts⸗Behörde sich nach ihrer näheren Kenntniß der Verhältnisse vor Mittheilung der Ur— theile an den Direktor veranlaßt gefunden hat, sind dabei besonders zu bezeichnen und zu motiviren. Die Abschrift enthält nur die Urtheile selbst. Ebenso sind die begleitenden Verfügungen an den Direltor nur dann abschriftlich beizufügen, wenn sie auf den Inhalt des Gutachtens in bestimmten Beziehungen näher eingehen.

Die Prüfungs-Verhandlungen und Archiv der Schule aufbewahrt. ;

Diejenigen Abschnitte des vorstehenden Prüfungs-Reglements, welche vorzugsweise geeignet sind, die Schüler über den Zweck und die Anforde⸗ rungen der Abiturienten-Prüͤfung zu unterrichten, sind von Zeit zu Zeit den beiden oberen Llassen durch den Direktor auf angemessene Weise be⸗— kannt zu machen, resp. in Erinnerung zu bringen.

IIl. Unterscheidung der Realschulen. Berechtigungen.

Maßstab der Unterscheidung.

. 1. Für die Unterscheidung der zu Entlassungs-Prüfungen berech— tigten Realschulen in eine erste und zwäite Ordnung sind die Anforderun— gen maßgebend gewesen, welche zu sicherer Erreichung der in Abschn. J. und II. angegebenen Zwecke der Realschulen gestellt werden müssen. Zu dem Ende sind nicht nur die bisherigen Leistungen und der gegenwärtige Stand der Entwickelung, sondern vornehmlich auch die Beschaffenheit des Lehrplans und die gesammte innere und äußere Ausstattung der bestehen— den Realschulen in Betracht gezogen worden.

Erfordernisse der ersten Ordnung. 2

8 2. Zur Aufnahme in die erste Ordnung ist die Selbstständigkeit der Schule als höhere Lehranstalt und die Vollständigkeit des Lehrkursug und des Lehrplans erforderlich. Es können demgemäß diejenigen Real— schulen nicht dazu gerechnet werden, welche für ihren Ort in den unteren und mittleren Klassen zugleich das Bedurfniß der . . 33.

24 F 466 Ffriodian a sie nd 212 , 5 r re, ee rid, J niederen, Sn rde schu ech hf ü eni ii nn elch noch kein dollstandiges Systemn von sechs aufsteigenden Klassen haben, mit Ausnahme der Fälle, wo eine Realschule mit einem Gymnasium verbunden ist, und die Klassen Sexta und Quinta beiden Anstalten gemeinsam sind (s. §. 5 dieses Abschnitts).

Zur ersten Ordnung können ferner diejenigen Realschulen nicht gezählt werden, die für die einzelnen Klassen eine geringere Kursusdauer haben, als Abschn. J. 5. 3 bestimmt ist, und deren Lehrplan von dem Abschn. J. §. 1 aufgestellten so weit abweicht, daß z. B. ein Unterricht im Lateini— schen gar nicht ertheilt, oder daß die Theilnahme daran oder an anderen wissenschaftlichen Gegenständen den Schülern freigestellt wird.

Insbesondere gehört sodann zu den Erfordernissen der ersten Ordnung eine genügende Ausrüstung mit Lehrkraͤften, die gesicherte Stellung der Lebrer und eine Dotation, durch welche den Lehrern eine angemessene Besoldung gefichert und für die Lehrmittel und Bedürfnisse des Schul⸗ lokals ausreichend und so gesorgt ist, wie es die in diesen Beziehungen an eine höhere Lehranstalt zu machenden Ansprüche mit sich bringen.

Die Schülerzabl darf sich in den einzelnen Klassen nicht über das zu⸗ lässige Maß zu einer Frequenz ausdehnen, bei welcher die Zwecke des Unterrichts und der Erziehung nicht mehr erreicht werden können.

Ueber die einzelnen vorerwähnten Punkte ist das Nähere aus den er— läuternden Bemerkungen in der Anlage zu entnehmen.

Lehrplan der Realschulen zweiter Ordnung.

§ 3. Der allgemeine Lehrplan der Realschulen (Abschn. 1 5. 1) gilt auch für die zweite Ordnung.

Die Abweichungen von demselben, so wie eine Unterscheidung obliga— toxischer und fakultativer Lehrgegenstände können, so weit sie bei den een— zelnen Anstalten mit Genehmigung der betreffenden Provinzial⸗Behörden

isber im Gebrauch gewesen find, bis auf weiteres beibeßalten werden. Es bleibt späterer Erwägung dorbehalten, ob in Bezug auf den Lehrplan der Realschulen zweiter Ordnung besondere Festsetzungen zu treffen find.

Die Abiturienten-Prüfungen der Realschulen zweiter Drdnung.

§. 4. Die allgemeinen Bestimmungen des Abiturienten Prüfungs⸗ Reglements (Abschn. II.) finden auch auf die Realschulen zweiter Ord— nung Anwendung. Im Einzelnen haben die Anforderungen für dieselben jum Theil einen geringeren Umfang, in Berücksichtigung der Erfahrung, daß bei unvollkemmen eingerichteten Realschulen es oft einer übermäßigen und unzuträglichen Anstrengung der Schüler bedurft hat, um die Bedin— gungen eines Zeugnisses der Reife zu erfüllen.

Abgesehen von dem höheren Grade der gesammten geistigen Durch⸗ bildung, welche nur bei der den Kealschulen erster Ordnung gegebenen inneren und äußeren Organisation erreichbar und gesichert ist, treten da⸗

Revisions-Bescheide werden im

her bei den Abiturienten Prüfungen der Realschulen zweiter Ordnung im Einzelnen Ermäßigungen der Art ein, daß namentlich in der Religions. lehre eine speziellere Kenntniß der Kirchengeschichte und der Konfessions. Unterschiede nicht verlangt wird. Im Lateinischen braucht, wie der Unterricht, so die Prüfung nicht über Julius Cäsar und Ovid hinaus zu⸗ gehen. Im Französischen und englischen kann sich die Prü⸗ fungs⸗Arbeit auf die Uebersetzung von Diktaten beschränken; die Anferti— gung von Aufsätzen in beiden Sprachen ist nicht erforderlich. Für den mündlichen Gebrauch derselben ist die Anforderung nicht zu hoch zu stellen, daß auch die Fähigkeit, historische Vorgänge frei und zusammen— hangend darzustellen, vorhanden sei. Bei der Prüfung in der Geo“ grap hie kann von der Beziehung auf Handel und internationalen Ver— kehr abgesehen, in der Mathematik und im Zeichnen aber fuͤr die Realschulen erster Ordnung erforderliche Berücksichtigung der beschreiben— den Geometrie ausgeschlossen werden.

Mit Gymnasien verbundene Realschulen.

§. 5. Die mit einem Gymnasium unter einer Direction verbundenen Realschulen dürfen mit demselben außer der etwa bestehenden Vorschule nur die Klassen Sexta und Quinta gemeinsam haben, müssen also bon Quarta an einem selbstständigen Lehrplan folgen, ohne fernere Combi— nationen mit Gymnafialklassen.

Verzeichniß der anerkannten Realschulen. 8§. 6. Die dermalen zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten Real⸗ schulen sind: die Königliche Realschule Friedrichs ˖ Realschule - Königsstädtische Realschule R zu Berlin Louisenstabtische gtealschule Städtische Gewerbeschule Realschule zu Potsdam Saldernsche Nealschule zu Brandenburg Realschule zu Perleberg „Frankfurt— Lübben

7 66 n . bei h 3. . ie Löbenichtsche Realschule 88a: V die Realschule auf der Burg m F ne e rn n,, zu Memel „Wehlau in stt Insterburg Graudenz Cu lm St. Petri . . St. Johannis zu Danzig Elbing Posen Meseritz Fraustadt Bromberg Stettin S tralsund am Gymnasium zu Greifswald am Zwinger zum heiligen Geist zu Neisse „Görlitz Landeshut ö ö „Grünberg die Gandels- und Gewerbeschule zu Magdeburg die Realschule zu Burg , Gn lber abt Aschersleben O Franckeschen Stiftungen zu Halle Gymnasium zu Torgau Erfurt Nordhausen „Münster am Gymnasium zu Minden zu Siegen Lip saht „OD ssel dorf am Gymnasium zu Duisburg zu Mülheim a. d. Ruhr Crefeld Elberfeld Barmen Aachen Cöln t er „Verzeichniß der Realschulen erster Ordnung. „„Von diesen 56 zu Entlassungs Prüfungen berechtigten Realschulen bilden für jetzt die erste Ordnun g derselben folgende 26 Anstalten: die Königliche Realschule Friedrichs Realschule Königsstädtische Realschule Louisenstädtische Realschule Realschule zu Potsdam , , , . zu Brandenburg Löbenichtsche Realschu ; nnr fer . zu Königsberg in Pr. ö. zu Elbing Po sen „Meseritz

zu Breslau

) *

zu Berlin

.

2349

die Realschule zu 3 ettin (Friedr. Wilh. Schule) n ö am Zwinger ö zum heil. Geist zu Breslau 9 zu Görlitz „Erfurt „Münster Minden Siegen

Lippstadt

Düsseldorf

Mülheim a. d. Ruhr

Elberfeld

Barmen Cöln ö 5 Trier.

Die in vorstehendem Verzeichniß nicht aufgeführten 30 zu Ent— lassungs-Prüfungen berechtigten Realschulen bilden fur jetzt die zweite Ordnung derselben.

Die Berechtigungen der Realschulen. a) Die allen anerkannten Realschulen zustehenden.

§. J. Die Abiturienten⸗Zeugnifse der Reife, welche von einer zu Entlaffungs-Prüfungen berechtigten Realschule ausgestellt find, gewähren hauptsächlich folgende Befugnisse:

Zulassung zur Eleven-Prüfung für die technischen Aemter der Ber g⸗ hütten⸗ und Salinen-⸗Verwaltung.

gulasun zur Feldmesser-Prüfung, desgl. zur Markscheider—

ung. . Enit in den PFostdienst, mit Aussicht auf Beförderung in die böheren Dienststellen.

Aufnahme in die Königliche Forst-Lehransstalt zu Neustadt— Eberswalde.

Aufnahme in das reitende Feldjäger-Corps.

Aufnahme in das Königliche Gewer be-Institut. .

Zulassung zum Su pernumerariat bei der Verwaltung der indirekten steuern.

Zulassung zum Civil-Supernumerariat bei den Provinzial-CTivil⸗ derwaltungs. Behörden. 6

Zulassung als Applikant zum Marine-Intendantur- und Mi— itair⸗ und Marine-Lokal-Verwaltungs -Dienst.

Das Zeugniß über einen einjährigen Aufenthalt in Prima krechtigt zur Zulassung zur Abiturienten-Prüfung bei einer Provinzial— zewerbeschule. ,

Die Zulassung zum einjährigen freiwilligen Militairdien st ird, vom Jahre 1860 an, auf ein Zeugniß über einen mindestens albjährigen Besuch der Prima gewährt. .

Ein Zeugniß aus Prima ist erforderlich zur Zulassung zum Civil. fupernumerariat bei den Gerichtsbehösrden; detsgl. zum Studium der Oekonomie auf den Königlichen land— ßirthschaftlichen Lehranstalten zu Poppelsdorf und Eldena.

Ein Zeugniß der Reife für Prima, ist Bedingung der Zulassung zum sudium der Thierheidlkunde als Civil-Elepbe der Königlichen Thier— ineischule in Berlin. V Ein solches befähigt ebenfalls zum Büreaudienst bei der Berg⸗ erks⸗Verwaltung. . Ein Secundaner-Zeugniß befähigt zur Aufnahme in die obere Ftheilung der Königlichen Gärtner-Lehranstalt zu Potsdam; desgl. in das Koͤnigliche Mu sik-⸗Institut zu Berlin. In den für die Vorbildung der Apotheker-Lehrlinge zu er— ssenden Bestimmungen werden die Realschulen, auf denen das Latei— sche ein obligatorischer Lehrgegenstand ist, den Gymnasien gleichgestellt nden. . Außerdem befähigen die Zeugnisse aus den mittleren Klassen R Aufnahme auf die Berg- und die Provinzial⸗Gewerbe⸗ schulen, zum Subalterndienst bei berschiedenen Unterbehörden ꝛc. Hiernach wird den zu Entlassungs-Prüfungen berechtigten Realschulen n. den Rechten, welche sie gegenwärtig besitzen, keins entzogen. b) Die besonderen Berechtigungen der Realschulen erster Ordnung. Den Abiturienten-Zeugnissen der Reife und den Abgangs-Zeugnissen, che von einer Realfchule erster Ord nung ausgestellt find, ist mit lerhöchfter Genehmigung eine weiter reichende Wirkung beigelegt wor— , wodurch die betreffenden Zöglinge in, mehreren Beziehungen den mnasialschülern gleichgestellt werden. Diese Erweiterung der Rechte Realschulen besteht in Folgendem: k Die mit dem Zeugniß der Reife versehenen Abiturienten der Real⸗ ulen erster Ordnung werden zu den höheren Studien für den Staats— udienst und das Bergfach zugelassen. . Dieselben sind, wenn sie mit Aussicht auf Avancement in die Armee treten wollen, von Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüfung bensirt.

Zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten

seuern, und ebenso als Applikanten für den Militair-⸗Intendan—⸗ Edienst werden sie zugelassen, wenn sie die Prima mindestens ein Jahr g mit gutem Erfolg besucht haben.

Ein Zeugniß der Reife für Prima befähigt sie zum Civil-Super— . bei den Provinzial-Civil⸗Verwaltungsbehörden; desgl. zur fnahme als Civil-⸗ÄAspiranten bei den Proviantämtern. Zum einjährigen freiwilligen Militairdienst werden sie, Jahre 1860 an, angenommen, wenn fie mindestens ein halbes Jahr Secunda gesessen und an dem Unterricht in allen Gegenständen theil⸗ bmmen haben.

Zur Aufnahme in die obere Abtheilung der Königlichen Gärtner— sranstalt zu Potsdam bedürfen sie eines Zeugnisses der absolvirten

ia. Das Ressort-⸗Verhältniß. 8§. 8. Die Realschulen erster Ordnung gehören gleich den Gymnafien

Frü

zu dem Ressort der Königlichen Provinzial⸗Schulkollegien, die Realschulen der zweiten Ordnung zu dem der Königlichen Regierungen. f

Aufnahme in die erste Ordnung der Realschulen.

§. 9. Die Zahl der Realschulen erster Ordnung ist nicht abge⸗ schlossen; vielmehr steht die Aufnahme in dieselbe allen den Änstalten offen welche den oben angegebenen Bedingungen entsprechen, 1 u. 2.). Die Aufnahme in die erste Ordnung erfolgt auf den Bericht des betreffenden Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums, welchem zu dem Zweck die Königliche Regierung als unmittelbare Aufsichts behörde bie erforder- lichen Nachweisungen mittheilt, und welches zuvörderst eine Reviston der Anstalt abhalten läßt. Dieselbe Behörde ist befugt, wegen einer etwa zu bewilligenden Uebergangsfrist geeignete Anträge an den Unterrichts Minister zu richten.

B. Die höheren Bürgerschulen. , dem Namen höhere Bürgerschule werden solche Real⸗ ranstalten bezeichnet, welche die Tendenz der vollständigen Realschule verfolgen, aber eine geringere lassenzahl haben.

Die höheren Bürgerschulen, welche die Berechtigung zu gültigen und unter der Aufsicht der vorgesetzten Provinzialbehörde abzuhaltenden Ab— gangs Prüfungen erwerben wollen, müssen bie fünf Klassen von Serxta bis Sekunda einer bollständigen Realschule umfassen und im Allgemeinen nach denselben Grundsaäͤtzen eingerichtet sein, welche in der Instruction für die Realschulen aufgestellt worden sind.

Der Kursus der ersten Klasse solcher höheren Bürgerschulen hat da— her die Dauer von zwei Jahren, und das Lateinische gehört auch bei ihnen zu den obligatorischen Gegenständen des Lehrplans.

. . Das Lehrziel. Das Lehrziel der höheren Bürgerschule von fünf Klassen stellt sich in folgenden Anforderungen der Abgangs. Prüfung derfelben dar? In der Religion haben die Examinanden eine zusammenhängende Kenntniß der Glaubenslehre der kirchlichen Konfession, welcher sie ange⸗ hören, darzuthun, ferner eine Bekanntschaft mit den für die Glaubens lehre und die Geschichte des Reiches Gottes wichtigsten Theilen der heil. Schrift. Im Deutschen wird verlangt ein korrekter mündlicher und schrift⸗ licher Ausdruck, mit der Befähigung, ein dieser Bildungsstufe angemesse⸗— nes Thema zu disponiren und zusammenhangend, in klarer Ordnung, schriftlich zu bebandeln. Stylistische Uebungen im Uebersetzen aus den fremden Sprachen, die auf der Schule gelehrt werden. Gutes, richtig betonendes Lesen und der Rachweis, daß ein und das andere Schriftwerk ö. . klassischen Literatur mit verstaͤndiger Aufmerksamkeit ge— esen ist.

Im Lateinischen: Sicherheit in der Formenlehre und der Syntax. Verstaͤndniß des bhellum gallicum von Julius Cäsar und des Ovid. Me— trische Kenntniß des Hexameters.

. Französischen und Englischen: Richtige Aussprache und sichere Bekannischaft mit den Haupttheilen der Grammatik, Verständniß bon Prosastäcken, besonvers hisrorischen Inhalls, und von ieichken Dichter⸗ stellen, und ein dazu ausreichender Vokabelvorrath; Fertigkeit in korrek— tem Nachschreiben eines französischen und englischen Diktats.

In den vorgenannten drei fremden Sprachen müssen die Abiturienten ein dieser Stufe angemessenes Exercitium ohne grobe Fehler schreiben können.

In der Geschichte: Allgemeine Uebersicht der Weltgeschichte. Die wichtigsten Thatsachen der griechischen Geschichte bis zum Tode Alexanders des Großen, der römischen bis zum Kaiser Marcus Aurelius. Spezielle Kenntniß der deutschen und der preußischen Geschichte seit dem dreißig⸗ jährigen Kriege. ; .

In der Geographie: Anschauliche Kenntniß der wichtigsten Ver— hältnisse der Erd-Oberfläche und der Formation der Erdtheile. Die to— pische und politische Geographie von Europa und spezieller die von Deutschland und Preußen. Das Wichtigste aus der Staatenkunde, mit besonderer Rücksicht auf Kolonisation. Die Elemente der mathematischen Geographie. —ͤ . (

In der Naturkunde: Eine auf Anschauung gegründete Kenniniß der gebräuchlichsten botanischen, zoologischen und mineralogischen Systeme; Bekanntschaft mit den physiologischen und anatomischen Kennzeichen der Pflanzen- und Thierfamilien, welche für die Flora und Fauna der Um— gegend, für die gewöhnlich im Handel und in der Technik borkommenden exotischen Formen und für die Physiognomie der botanischen und zoolo— gischen Provinzen der Erde von besonderer Wichtigkeit find. Aus der Physik: die allgemeinen Eigenschaften der Kbrper; Wärmelehre. Die für die Kenntniß der wichtigsten Naturgesetze in Betracht kommenden Grund— lehren der Chemie. ;

In der Mathematik muß erreicht sein: eine gründliche Kenntniß der ebenen und körperlichen Geometrie, der ebenen Trigonometrie, der Gleichungen des ersten und zweiten Grades der Potenzlehre. Theorie und Anwendung der Logarithmen und der Progressionslehre. Fertigkeit in den bier Grundrechnungs- Arten, sowohl in ganzen Zahlen, wie in ge⸗ wöhnlichen und in Deumalbrüchen; Fähigkeit, Aufgaben aus der Gesell— schafts, Mischungs-, Münz und Wechselrechnung mit Sicherheit des Ver— fahrens zu lösen.

Im Zeichnen: angemessene Uebung im Freihandzeichnen; Kenntniß der Elemente der Perspektive. ;

Abgangs-Prüfung.

Zum Nachweis, daß dies Maß von Kenntnissen und Fertigkeiten nach Absolbirung des Schulfursus erreicht ist, findet eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt.

Dieselbe wird nach vorgängiger Genehmigung der betreffenden König— lichen Regierung abgehalten, und der Termin zu der mündlichen Prüfung bon dem Rektor der Schule im Einvernehmen mit dem Departementsrath der Königlichen Regierung angesetzt, welcher als Königlicher Kommissarius den Vorsitz bei der Prüfung führt. .

In Bezug auf die Zusammensetzung der Prüfungs⸗Kommission, die Meldung und Zulassung zur Prüfung, die Aufgaben zu den schriftlichen