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sollen in elnem dazu eingerichteten Lokale aufbewahrt werden, um den wiederbolten Transport zu vermeiden.
5) Die gosten fur Anschaffung von Bibeln, Gesang⸗, Gebet— und Erbauungsbüchern werden auf die Staatskasse angewiesen. Vor der An schaffung sind die geistlichen Behörden über die Wahl der Bücher zu hören. Zur Unschaffung von Bibeln, namentlich neuer Testamente, zweck⸗ mäßiger Auszüge aus denselben, von Gesang- und Gebetbüchern sind die Obergerichte ermächtigt. Zar Anschaffung anderer Erbauungsbücher aber bedarf es der speziellen Genehmigung des Justiz Ministers in jedem ein— zelnen Falle.
6) Da ein für die Gefangenen Anstalt Behufs der Seelsorge ange— nommener Geistlicher in ein amtliches Verhältniß zu der Anstalt tritt, so ist demselben auch der Zutritt zu den Gesangenen, ohne daß er hierzu in sedem einzelnen Falle eine Erlaubniß schriftlich einzuholen braucht, zu ge— statten, wobon nur insoweit eine Ausnahme zumachen sein wird, als bei gewissen Gefangenen besondere Gründe obwalten, sie zu isoliren. Der⸗ gleichen Gefangene sind den Aufsichtsbeamten zu bezeichnen, damit rück— schtlich ibrer der Geistliche, wenn er sie besuchen will, die Genehmigung hierzu befonders nachsuche. Bei den übrigen Gefangenen genügt eine ge— nerelle Anweifung an das Aufsichtspersonal, dem Geistlichen den Zutritt zu gestatten
Ueberhaupt muß darauf geseben werden
* ö , Rar & s 21 88 ihres Berufs bei der Seelsorge über 6
daß den Geistlichen die Aus— die Gefangenen nicht erschwert Geistlichen erseben aus diesen, von dem Herrn Justiz— allgemeinen estimmungen, in welchem Umfange bon für di gottesdienstlichen Einrich—
igkeit sich des Entgegenkommens derselben
ern jedoch durch die mit den einzelnen Uungäderträge, oder durch anderweitige hen Aufsichtsbebörde besondere Bestim⸗
niß ergangen sind, behält es bei den
daß die Gerichtsbehörden und deren gegenwärtigen Anweisung enthaltenen Be in besonderen Fällen diejenigen prodbiso⸗ den Umständen nach für noͤthig
15 X 58 ö 7 F 16832 . m Gefängnißwesen aufrecht zu erhalten
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§. 7. 3) Zahl der esdienste in denjeni nissen, in 3 J ein r fen 9 e . , Gottesdienst bon der Gerichtsbeßbörde gefordert wird, ist di ) i en. ottesdienst von der Gerichtsbehörde gefordert wird, ist die Vertheilu dieser Gottesdienste so einzurichten, daß jedenfalls die drei hohen en Weihnachten, Ostern und Pfingsten, nicht ohne Gottesdienst J, daß wo moglich auch ein Gottesdienst in den Anfang der Adbents⸗ . Fastenzeit verlegt werde. Gestatten Zeit und Kräfte den Geistliche außer den ihnen vertragsmäßig obliegenden Gottesdiensten auch in ö dazwischen liegenden Wochen- oder an besonderen Festtagen (har ft inn Bußtag u. s. w.) bon freien Stücken noch mehrere Goltesdlensie in . Gefängnissen zu halten, so kann denselben nur angelegentlichst ö werden, hierin ben Gefangenen um des Herrn Willen nach Mon ich. zu dienen. Sie haben sich jedoch auch in diesem Falle vorab der Gen 4. migung des , , . zu bersichern, und können sie aus . 65 5 * 3 14 oz nora sin v 7 . J Frirhungen keinerlei Anspruch auf eine höhere Remune— §. 8. Ist es den Geistlichen in den im §. 7. gedachten Fällen nicht möglich, einen wöchentlichen Gottesdienst in dem Gefängnisse zu halten so kann, wenn sich dazu geeignete Pensonen finden, in desenigen Wochen, in welchen der Geistliche den Gottesdienst nicht selbst abhält stalt e en ein Lesegottesdienst durch einen Lehrer, Kirchenbedienten oder sonst duch ein 4 ö. Glauben stehendes Gemeindeglied gehalten werden 2. Vesondere Remunerationen und Entschädigunge 3 Justizfonds können jedoch dafür nicht beansprucht . , Der Geistliche hat bei der Auswahl solcher Personen die größte Vor— sicht zu beobachten und nur auf solche Rücksicht zu nehmen welche er aus mehrjähriger persönlicher Beobachtung als treu, 'gewisfenhaf und schweig⸗ sam erfunden hat. Auch hat er denfelben jedesmal die Lesestücke wen zu bezeichnen, welche von ihnen vorgelesen werden sollen. Es versteht sich ferner ven selbst, daß sowohl die Einrichtung von Lese— Gottendiensten überhaupt, als auch die Zulassung der damit zu beauftragenden Personen insbesondere in jedem Gefängnisse von der Genehmigung der Gerichts Dirigenten abhängig ist, . V Theilnahme am Gottesdienste. An den ordent— lichen Gefängniß: Gottesdiensten nehmen, soweit nicht durch Anordnung der Gerichtsbehdrden in Beziehung auf einzelne Gefangene eine Ausnahme
inden ha
81 1159FHB . 1 1 6153 ö s ; ö darf ein beliebiges Zurückbleiben derselben davon nicht gestattet
8.410. 5 Rrdnung des Gefängniß⸗Gottesdienstes 2 1 821 ' 15 ** Na r 53 68 ,,, be . 2 8 Der ordentliche Gefängniß-Gottesdienst ist im Wes utlichen in den Formnen des gewöhnlichen Hottesdienstes abzuhalten. Nothwendige Bestandtheile sind: Gesang, Gebet. Predigt und Segen. Ge— ö f 9 2 ö ö. . n 6. ö 17* 6 h * 9 * 3 tatten es die Verhältnisse, so ist auch der Vortrag der abgekürzten Sonn— 832 ieYnur sie 25 565 83 82 . 3 53 668 ; z ; tags-Liturgie zu empfehlen. Jedoch soll der ganze Gefängniß-Gottesdienst 9 ; i 7 r ,, . sofern nicht zugleich die Feier des heiligen Abendmahls damit verbunden 17 25 * 1 4aI1 r 8 * 5 * m 7 2 1 . ! ist, einschließlich des liturgischen Theils desselben, in der Regel nicht über Ver Ge i 1 1c ie Erfahrung lebr ö 1 mit moglichster Sorgfalt . dolulg liel 26. daß dle Gemüther der Ge ingen ; 8 esang besonders erhoben werden. ö ü ige en
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ö . für die Gefangenen und ehme ö 2, 1 men an dem Gottesdienste auch ieser Fürbitte auch die Worte
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eine an— 1 28 ö . Saß * ß e bat den orden lichen Gefängniß— eidung (Talar) abzuhalten. 18 3 h 9 ö uuß zwar im Besonderen dem Ermessen Fefangnißgemeinde bekannten Scelsorgers ‚ . ( 3 8. 29 bemerkten Unterschiede
1 9 der im 8. 4 Allgemeinen ö ; . 6 en, . die Gefaͤngnißpredigte und eindringlichen Darft , ,,
tigung werder n Darstellung der evangeli 8 en ing der evangeli— der . nd Gnade zu befleißigen ien pflegt sells die stenntniß derselben zu eine lebendige Ueberzeugung davon haben gung in katechismusartiger Fürze ö. . Kürze ö en one ernster Liebessorge ine besondere Berücksichtigung er—
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1481 men.
Inter 1 . . inte suchungsgefangene, über deren Schuld . in, . allt ist; an dem Gottesdienste nen befinden eg, 4 ten, aß sich unter hen Gefan— , , , Feaher in lebendiger Hreilserkenniniß bei treuer Uebun . . ber Gnahe gefallen sind. Diese unb 1 Uebung der Seelsorge dem Geistlichen sich kundgebenben
ein Ur eil Auch ist der Verso
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Seelenzustände der Gefangenen werden bei der Predigt in dem Gefäng— anisse ihre gebührende Beruͤcksichtigung finden. . . F. 15. 6 Surrogate des ordentlichen Gefängniß⸗Gotte s. dienst es. In denjenigen, Gefängnissen, in welchen die Abhaltung eines iteigenen Gefängniß ⸗Gottes dienstes nach F. . 1, dieser Anweisung nicht Fatifindet, soll nach eben dieser Bestimmung auf die Theilnahme der Ge⸗ angenen an dem Gemeinde⸗Gottesdienste Bedacht genommen werden. Die Ausführung dieser Maßnahme unterliegt jedoch großen Schwierigkeiten, velche theils in der Beaufsichtigung der Gefangenen, theils in den er⸗ hältnissen der Ortskirchen felbst ihren Grund zu— haben pflegen. Auch for⸗ dert die damit fast unvermeidlich verbundene öffentliche Schausteltung ber
Fefangenen große Vorsicht in der Anwendung dieser Aushülfe. Wo daher
Hebenken der einen oder der anderen Art die Theilnahme der Gefangenen
an dem öffentlichen Gemeinde⸗Gottesdienste unthunlich machen, wird den Geistlichen empfohlen, in den Gefängnißzellen selbst zu gelegenen Stunden fürzere Andachten nach Art eines Haus- oder Familien. Gottes dien tes abzu⸗ halten, um auf solche Weise den Gefangenen den Mangel eines oͤffeat— lichen Gottes dienstes so viel als möglich zu ersetzen. .
Auf eine Bewilligung besonderer Remunerationen für solche Andach— sen in den Gefängnißzellen kann jedoch kein Auspruch gemacht werden.
ß. Austheilung des heiligen Abendmahls.
§. 16. Für die Austheilung des heiligen Ahendmahls in den G, fängnissen sind regelmäßige Termine, und zwar mindestens alle Vierteljahr einmal, anzuberaumen. Finden sich Gefangene, welche außerhalb dieser fsststehenden Zeiten nach dem Genusse des heiligen Abendmahls Verlangen tragen, so bat der Geistliche, zumal wenn eine Aus seßung bis gu dem regelmäßigem Termin aus besonderen Gründen, z. B. wegen des früheren Ausscheidens des Gefangenen aus der Hast, nicht thunlich ist, eine außer⸗ ordentliche Abendmahls-⸗eier zu veranstalten. Der Geistliche hat daher, damit kein Gefangener aus bloßer Scheu oder Versäumniß des Sakraments entbehre, bon Zeit zu Zeit in den gewöhnlichen Gottesdiensten, so wie bei seinen Besuchen in Gefängnisse, an die regelmäßigen Abendmahls Termine zu erinnern, und zugleich seine Bereitwilligkeit auszusprechen, wirklich heils begierigen Seelen dasselbe auch außer diesen Zeiten zu reichen,
§. 17. Die Austheilung des heiligen Abendmahls erfolgt aber nur an diejenigen Gefangenen, deren Herzenszustand dem Geistlichen belannt ist, und von deren Bußfertigkeit und Heilsbegierde er un zwei eu n gt Zeichen empfangen hat. Aberglaube und. Heuchelei verleiten in den ö 2. fängnissen sehr leicht zum Mißbrauche des Sakraments, weshalb, ernste Voisicht zu gebrauchen ist, damit die Gefangenen nicht durch unwürdigen Gebrauch desselben noch mehr dem Gericht Gottes verfallen.
6. Ausübung der speziellen Seelsorge, . . 1) Zweck derselben. Rächst der Abhaltung des Gottes. der Sakraments . Verwaltung liegt den dazu. verordneten je Ausübung der speziellen Seelsorge in den Gefängnissen ob, der Seelsorge unter den Gefangenen besteht, wie bei sorge überhaupt, in der Anwendung der geoffenbarten und durch Allen gemeinsam zu verlündigenden. göttlichen Wahrheit auf den Zustand dor in kelnen S ele; Ihr 3h ern , n,. Schuld⸗ bewitßtsein vor deim heiligen . aläubige ZJuaͤgnung derselben hinzu Sündendergebung wecken, auf die gläubige Sucht, ür 3 d Il nden her gen n rte nd angefochtenen Seelen Trost zu geben un vir len. dn , , 9 ö ottseligem Wandel zu sördern. christ licher . , ö . Geist lichen mit den Ge— . 8. K Un rern . 36 Geistliche nicht nur denjenigen fan Fenen. Zu diesem ene ng a zersangen, ich jederzeit zur e . walche usdrücklich nach ihm verlangen, Mich ] , Gefangenen, welche 3 d 6 ,, sondern auch unaufgesor⸗— seelsorgerlichen Unterredung n n. . besuchen und sich von deren in⸗ dert von Zeit zu ,, em ihm zu diesem neren Zuständen zu unterrichten,.
,, Jeit die . i ö In welchem Umsange , . ⸗ ratter it, geht aus 8 Nr. 6 2 8. a , , ö V 5 geht aus J. 7 — 7 . Behufe der Besuch der Gefängniss verstattet ,, näher hervor.
Als ein Hülfsmittel zur erst dient die Einsicht eren Vorlegung .
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§. 18.
dienstes
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zu
sie in
en Orientirung über
die Persönlichkeit der Personalnotizen und Personalakten
av (Sof enen erf. ze nd . mal . d d a n, d der Geistliche im geeigneten Falle von der über dieselb ell, * Gefängnißbebört erbitt.
6 Der Geistliche
. . u erbitten hat. 3. . ö. . hat in seinen seelsorgerlichen an , . ' festzuhaite ind in ihnen den pe⸗— aun den mit den Gefangenen festzuhalten und in ihne din, e, redungen m 1 r : 4 4 8. 1 3 er nicht ihr Richter, sondern ihr simmten Eindruck hervorzurufen, daß 3 6 ö it nner, h knee Freund und theilnehme nder J galt cht , den str fenden Zeugniß über die Sünde, ein herz ⸗ 6 . afenden 5eugunl . ,, ee, d, , . ] Hefallenen frägt, damit sie Vertrauen zu ihm iches Erba en gege 82 vseh ; . ö 2e 2890110 — ne . 6 2 welches er wirken kann. Er bezeuge . . aFswinnen, bne iwer ke z 11 ᷣ 9 * 5 n Fa⸗ , n, ne Hülfsbedürftigteit, nehme Theil an ihren ,, 6 , ,, ,, 1 ᷣ oy R ma 9nch hre nd ien Ben bungen und suche, sofern er vermag, a9 ch ö . . „ ginder oder Ehegatten Hülfe zu erwirken. Ueberall abe ,, . n, in Strafhaft befindlichen Gefangenen ut es bei der Seelsorge! zie Strafhaft befindlich ebe fie 1 bei den neu und zuerst eintretenden darauf an, . in sd . l L ö ) 61 ö genübe , jetzigen Zustand, den Stand eines e fangenen geg hVe LB b 81 4 , ö kö ö 66 ö. Be 20 auf ber bürgerüchen Gesellschs ft , un, göttliche Noth. echten Lichte der Wahrheit erkennen, bin gh le tte, , n 1m Vel z . . 6 666 2 *nd der Treih ilsstrafe begreifen lernen, un wendigkeit des Gtrafgescpes und der Freiheils trale fesgän Gtrahlen christ. sich der in das Gefängniß hereinleuchtenden und wirkenden Strahl hris licher Liebe desto dankbarer freuen. . . 21. Eine wirksame seelsorgliche Anfass nur init Hülfe von Einzel-Unterredungen des 8 ; werde 83 ift daher dahin zu wirkten,; , , . Geisiliche einen Gefangenen, so nisse ein Naum ermittelt werde, wo de! Geistliche . x . * h . * ĩ ö ĩ 11 l 8 2 enwar oft es nöthig ist, allein In Gegenn
881 8 it e fa 1⸗ sprechen kann. rt. von Nite in n, n, setnell Vorstcht zul dnnn genen ist bei den Unterredungen mit den Einzttngtnez Und. Seelenzustände
nicht ratbsam. Eben so sind
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der Einzelnen in Gegenwart von Mit werde schonende
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ssung eines Gefangenen kann
ichen mit demselben aß in jedem Gesäng—
Und ein Eingehen in innere zeschämungen und Bestrafungen ind Beschämungen und Berau , , , e. 49 agen in! zu vermeiden. Auch dem Gefangenen ö lesüah— 16 ö 26 ) . . R 8 Mitte eine gei⸗ I chten de Berücksichtigung seiner Person zu Theil, als Mi ; ö a. ; — 111 1 * — 11 . * ax — Sas Gym — — . stigen Hebung Desto offener und rückhaltloser sei das * spro
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3 her d Heuchelei zu besei⸗ bier Augen, wo es darauf ankommt, Unwahrheit und d
tigen und aufrichtige Buße zu erwecken. Kefangenen ist mit Varsicht
Gottes Reich
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Das Gebet mit dem einzelnen zu thun, in der Regel erst dann, wenn der Seelsorger der innerlichen Beistimmung desselben gewiß ist.
. 3) beobachtende Vorsicht. So wenig der Geistliche sich dem entziehen kann, dem Gefangenen auch in seinen äußeren Angelegenheiten eine theilnehmende Aufmerksamkeit zu widmen, eben so sehr hat derselbe in allen, die Lage seiner gerichtlichen Angelegenheiten betref⸗ fenden Stücken die gewissenhafteste Vorsicht, Zurückhaltung und Ver⸗ schwiegenheit zu beobachten. Dies gilt vornehmlich bei Untersuchungs⸗ Gefangenen, damit dieselben ihre Unterredungen mit dem Geistlichen nicht dazu mißbrauchen, unvermerkt Thatumstände in Erfahrung zu bringen, welche auf den Gang ihrer Unterfuchung einen Einfluß üben können, oder zu versuchen, durch denselben irgendwie eine Einwirkung nach Außen zu gewinnen. Aber auch bei Strafgefangenen ist es nicht selten, daß diesel⸗ ben den Geistlichen direkt oder indirekt zu Schritten zu bewegen suchen, welche eine Verbesserung ihrer Lage im Gefängnisse, die Herbeiführung einer Begnadigung oder eine Rebision ihres Prozesses zum Ziele haben. In solchen Fällen wird der Geistliche eine Einwirkung von seiner Seite der Negel nach abzulehnen und den Gefangenen unmittelbar an die dem Gefängnisse vorgesetzte Gerichtsbehörde zu berweisen, in besonderen Aus—⸗ nahmefällen aber sich darauf zu beschränken haben, daß er selbft dem Gerichis-Dirigenten von den ihm gewichtig scheinenden Umständen Mit⸗ theilung macht, und es dessen geivissenhafter Prüfung anheimstellt, danach das Weitere zu veranlassen.
Auf die Beförderung schriftlicher oder mündlicher Nachrichten zwischen einem Gefangenen und den außerhalb des Gefängnisses befindlichen Per⸗ sonen darf der Geistliche sich nur mit Vorwissen des Gerichts und nur in bem von diesem für zulässig befundenen Maße einlassen. Auch Atteste und Bescheinigungen für die Gefangenen, oder im Interesse derselben, darf der Geistliche nur mit Vorn issen und Genehmigung des Gerichtsdirigenten ausstellen.
§. 253.
§. 4 Beichtgeheimniß. Der Geistliche ist ferner verpflich⸗
tet, das Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit oder des Beichtgeheim⸗ nisses, bei Verlust seines Amtes, den Gefangenen auf das Strengste zu bewahren Der Geistliche wird daher wohlthun, in der Regel alle mit Gefangenen gepflogenen Einzelunterredungen von vornherein als unter dem Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit ruhend anzusehen, um eben so sehr seinerseits sich vor unbedachten Mittheilungen über den In— halt derselben zu hüten, als auch jedem Versuche, ihn zum Zeugnisse dar⸗ über zu veranlassen, mit Grund widerstehen zu können. Er ist weder verpflichtet, noch ist es ihm erlaubt, Geständnisse, welche ein Gefangener ihm macht, zur gerichtlichen Anzeige zu bringen. Hält er es um des Seelenfriedens des Gefangenen willen für nothwendig, so bleibt ihm nur übrig, diesen selbst zur offenen Enthüllung eines bor Gericht verschwiegenen Verbrechens zu bewegen zu suchen. Nur in dem Falle, wenn die Offenbarung eines ihm anvertrauten Geheimnisses nothwendig ist, um eine dem Staate brohende Gefahr abzuwenden, oder ein Verbrechen zu verhüten, oder den schädlichen Folgen eines schon begangenen Ver⸗ brechens abzuhelsen oder vorzubeugen, ist der Geistliche nach den Geseßen * F, (wa Gefähr im Werzuge lt mw, euld core in od elenn sofern nicht etwa. Gesah =, dene ne lg? Kngerge zu daß er den Gefangenen bewege, selbst ö ,,, enn h aber hat er, ehe er zur eigenen Anzeige schreitet⸗ In zu eröffnen, daß er zu solcher Anzeige geseßlich ver— danach verfahren werde.
§. 24. 5) H ülfsmittel der S eelsorg . J rip dur ch Bü cher. Als ein Hülssmittel, um zer reh dt lichen Seelsorge eine nachhaltig: Wirkung e . ⸗ sangenen in müßigen Enn den ,, . , ; Erbauung derselben durch Lesen christlicher Bibeln, Gesang⸗, Gebet gesorgt werden soll, ist
. Falle ö! pfehlen, machen, jedenfalls Gefangenen zuvor pflichtet sei, und daß er at ⸗Erbauung und der persön⸗ und um die Ge— dient die Privat⸗ In welchem Maaße für die Anschaffung von und Eebauungsbüchern aus öffentlichen Fonds oben im §. 1 Nr. 5 näher ausgedrückt. von welchen in jeder werden hier noch eu pfohlen: mit Lie
⸗ 3 J 89 s4 niche
Neben der Bibel und dem Gesangkuche, wenigstens ein Exemplar vorhanden sein muß w. 14) Luther's kleiner Katechismus, ins besondere
Bibelsprüchen versehene Ausgabe, ö Jebet Fon Starke (Kurtz in Reutlingen, 9 Sgr.), Gebetbuch von Starte Kurß in Re ,, Gebetbuch des Rorddeutschen Vexeins (16 Sgr.
, , nd Abendaebete
Habermann's Morgen- und Abendgebete 23 Sgr.), Uhle, Offenbarung Gottes (Norddeutscher Verein, 16 Sgr.), 9 * 34 3 sels Inden in der Ackermann's Bibelstunden e Hauses, 6 Sgr.), Trostbächlein sür 6 Sgr.), J Weckstimme (Nord del j 6 Die Predigten von . 15 Sgr.), Betrachtungen, Tübingen 1840. Die Anschaffung der un ein elner derselben kann aber nas
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