1860 / 6 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bescheid vom 25. Oktober 1859, daß Kandidaten ber Theologie, nach bestan dener Prüfung pro licentia conecionandi, nicht ohne Weiteres zur Leitung von Privatschulen, in welchen ein über den Lehrkreis der Elementar⸗Schulen hin aus⸗ gehender Unterricht ertheilt wird, zugelassen werden können.

Dem Antrag der Königlichen Regierung, daß Kandi⸗ daten der Theologie nach wohlbestandener Piüfung pro licentia concionandi ohne welteren Nachweis ihrer wissenschaftlichen und technischen Qualification die Gründung und Fortführung von Privat⸗ schulen gestattet werde, kann nicht Folge gegeben werden.

Zunaäͤ hst würde eine derartige Gestattung mit den aus drück⸗ lichen Bestimmungen der Staats-Ministertal-Instruckion vom 31 ften Dezember 1839 in Widerspruch stehen. Sodann kann aber darin, daß ein Kandidat die Prüfung pro licentia concionandi bestanden hat, kein Moment gefunden werden, welches es zulaͤssig machte oder rechtfertigte, von dem Nachweis der Qualification abzusehen, welche durch das Examen pro rectoratu, oder pro facultate docendi dar- gethan wird.

Je wünschenswerther es überhaupt ist, daß sich Theologen eine weiter und tiefer gehende paͤdagogische und didaktische Befähigung erwerben, umsoweniger wird es sich empfehlen, denselben den Zu— gang zur Thätigkeit in der Schule zu gestatten, ohne daß sie den Rachweis ihrer diesfaͤlligen Qualification geliefert haben. Gegen— wärtig aber liegt zu einem solchen Vorgehen umsoweniger Ver⸗ anlaffung vor, als die Zunahme der Theologie Studirenden die Erwartung begründet erscheinen läßt, daß demnächst Kandidaten der Theologie in ausgedehnterem Maße Beschäftigung im Schul⸗ amt suchen werden.

Berlin, den 25. Oktober 18659.

Der Minifter der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.

von Bethmann-⸗-Hollweg.

Ain die Königliche Regierung zu X.

Cirkular⸗Erlaß vom 24. November 1859, betref⸗

fend das Verfahren bei nothwendig werdenden

Modificationen in der Ausführung bereits ge—

nehmigter Entwürfe und Anschläge zu kirchlichen und Schulbauten.

Bei der Bereisung der Provinzen durch Kommissarien der Ab— theilung für das Bauwesen im Königlichen Minifterium für Handel ꝛc. ergieht sich nicht selten die Nothwendigkeit, in der Ausführung be⸗ reits genehmigter Entwürfe und Anschläge zu kirchlichen und Schul— bauten Modifiegtionen eintreten zu lassen und an Ort und Stelle dazu geeignete Anleitung zu geben. In einem solchen Falle hat die Königliche Regierung davon, daß dieses geschehen, die unmittelbar Betheiligten zu unterrichten und, falls der Bau im Interesse oder unter Betheiligung einer Kirchen- oder Schulgemeinde ausgeführt wird, deren FJustimmung, so weit dieselbe zu dem Bau⸗-Projekt selber erforderlich gewesen, auch zu der nöthig erachteten Abände⸗ rung zu gefinnen und, wenn die Genehmigung des Bauplans hier erfolgt war, überdies mir von dem Hergange Behufs weiteren Be— findens Anzeige zu machen. Ueber eine eiwaige Vermehrung oder Verminderung des Fostenbedarfs in Folge der gedachten Abände— rungen ist das Nöthige in dem Bericht zu bemerken. Hiernach sind

die betreffenden Baubeamten mit Anweisung zu versehen und hat sich die Königliche Regierung selbst zu achten.

Berlin, den 24. November issg.

Der Minister der geiftlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. .

. k saͤmmtliche Königliche Regierungen.

Vöinlsteriuln des Innern.

Cirkular- Erlaß vom 26. Rovember 1859 be— treffend die Verhältnisse preußischer Unter⸗ thanen in der Schweiz in Bezug auf dortige Heranziehung zur Ableistung der Militairpflicht.

Cirkular⸗Erlaß vom 13. März 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 240 . 1963).

. Mit Bezug auf den Cirkular-Eilaß vom 13 März 1857 wird die Königliche Regierung hierdurch benachrichtigt, daß es gegen— wärtig gelungen ist, durch Auswechselung überein timmender Erkläͤ— rungen der diesseitigen Regierung und des Schweizer Bundesraths die bereits im Jahre 1856 mit dem Kanton Schaffhausen beabsich—

tigte, damals aber nicht zu Stande gekommene Uebereinkunft, nach

welcher gegenseitig die Angehörigen bes anderen Theils weder zum

Militairdienste, noch zu einem Geld ⸗Ersatze für Nichtleistung der ( Militairpflicht angehalten werden sollten, mit sämmtlichen Schweizer

Kantonen, den anton Waadt allein ausgenommen, abzuschließen.

„Indem ich der Königlichen Regierung anliegend (a.) eine Ab⸗ schrift der dieffeitigen, gegen die Erklärung des Schweizer Bundes⸗ d. M. ausgewechselten Erklärung vom 18. hujus, übersende, beauftrage ich dieselbe, das Weitere hiernach in ihrem

raths vom .

Ressort zu veranlassen. Berlin, den 26. November 1859.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

4.

Der unterzeichnete stöniglich preußische Staats- und Minister . der auswärtigen Angelegenheiten giebt im Namen der Königlich preußischen Regierung die Erklärung ab, daß Angehörige der . Schweizer Kantone: Zürich, Bern, Läzern, Uri, Schwhz, Unter,

walden (beide Theile), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel

sbeide Theile), Schaffhausen, Appenzell (beide Rhoden), St. Gallen, ö. Graubündten, Aargau, Thurgau, Tessin, Wallis, Neuenburg und Genf, sofern sie nicht im Besitze des preußischen Unterthanenrechts sind, in den preußischen Staaten weder zum Militairdienste, noch zu einem Geld-Ersatze für Nichtleistung der Militairpflicht ange⸗ .

. so lange in den vorgenannten Schweizer Kantonen auf die Angehörigen des preußischen Staates die naͤm⸗

halten werden sollen,

lichen Grundsätze zur Anwendung kommen. Berlin, den 18. November 1859.

Der Königliche preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten.

Schleinitz.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Bescheid vom 30. November 1859 die Heran⸗ ziehung zu den Gemeinde⸗Abgaben bei doppeltem Wohnsitz betreffend.

Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr 143, S. 971.)

Auf die Vorstellung vom 26. August d. J.

öffnet, daß ich die Kommunal⸗Besteuerung Ihres Renten-Ein⸗

kommens in N. den Umständen nach für gesttzlich gerechtfertigt er⸗

achten muß.

Nach §. 4 der Stäbte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 sind alle Einwohner des Stadtbezirks zur Theilnahme an den städtischen Gemeindelasten verpflichtet, und nach 5. 3 J. C. werden als Einwohner diejenigen betrachtet, welche in dem Stadtbezirk nach ben Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben. Der Wehnsißz an einem gewissen Orte wird aber gemäß §. 11. Tit. 2. Th. J. der Allgemeinen Gerichts- Ordnung namentlich durch An— schaffung alles dessen, was zu einer eingerichteten Wirthschaft ge⸗ hört, begründet, und zufolge §. 15. a. 4. O. konstituirt derjenige, welcher an zwei verschiedenen Orten eingerichtete Wirthschaften hat und abwechselnd bald an dem einen, balb an dem anderen Orte sich aufhält, in beiden Orten ein Domizil. In diesem letzte— ren Falle befinden Sie Sich, da Sie sowohl in Berlin als in N. vollständig eingerichtete Wohnungen beßitzen und regelmaͤßig wäh⸗ rend der einen Hälfte des Jahres in Berlin, während der anderen Hälfte in N. leben. Jede der beiden tommunen ist daher berech⸗

tigt, Sie zu den ortlichen Gemeindelasten heranzuziehen, und es

wird Ew. 2c. er⸗

ö ist ins besondere der Magistrat in N. auch befugt, Sie beim Be⸗ .

jnne eines jeben neuen Iwres ungeachtet Ihrer zeitigen Ab⸗ wesenheit neuerdings zur Steuer zu veranlagen, so lange Sie demfelben nicht aus dräcklich Ihren Austritt aus der Stadtgemeinde erklärt und gleichzeitig Ihre dortige Einrichtung auf . be⸗ ziehlich Ihte dortige Wohnung anderweit vermiethet 3 sen; beim

Eintritte letzteren Falles würke dagegen gemäß §. 1 des Gesetzes

vom 18. Juni 1840 die Entrichtung der stommunalsteuer von Ihnen nur bis zu Ende des Monates, in welchem die gedachte

Unzeige erfolgt, ge fordert werden können, Sie würden andererseits

aber auch bet späterer aberm aliger Wohnsitzergreifung in N. zu nohmaliger Erlegung von Ein zugsgeld veipflichtet sein. Mochte nun auch die Billigkeit dafür sprechen, daß die Kommune XN. die dortigen Gemeinde Abgaben nur etwa für ein halbes Jahr bon Ihnen erhebe, so hängt eine solch e Maßnahme doch lediglich von dem freien Willen der stãdtischen Behörden ab.

Verlin, den 30. November 1859.

Der Minister des Innein. Graf von Schwerin.

*. Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗ Verwaltung der Staats schulden.

Bekanntmachung vom 2 Januar 1860 betreffend die Ste Verloosung der Staats-Prämien⸗-⸗Anleihe vom Jahre 1855.

Die Ziehung der Prämien bon bensenigen 2000 Stück Schuld⸗ verschreibungen der Staats⸗ Prämien-Anleihe vom Jahre 1855, welche zu den nach unserer Bekanntmachung vom 15. September v. J. gezogenen 20 Serien gehören, wird am 16. d. M. um 9 Uhr beginnen. Dieselbe wird in unserem Sitzungszimmer, Oranien⸗ straße Rr. 92, öffentlich in Gegenwart eines Notars stattfinden.

Die Nummern der gezogenen Schuldverschreibungen und die Prämien werden demnächst durch hiefige Zeitungen und durch die Amtsblätter bekannt gemacht werden.

Berlin, den 2. Januar 1860.

Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden. Ratan. Samet. Guenther.

Ministeriuꝛ der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Cirkular- Erlaß vom 24. Dezember 1859 . die Aufsicht über die Verwaltung gemeinschaftlicher Jagdbezirke betreffend.

Das Cirkular-Reskript vom 20. August 1856, betreffend die Aufsicht über die Verwaltung gemeinschafllicher Jagdbezirke, hat so vielfach zu mißverstandener Auffassung und zu gesetzwide gen Ueher⸗ griffen der . gigant. daß wir uns veranlaßt sehen, dasselbe wie folgt zu deklaxiren. .

; Das af er Jagh auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken be⸗ ruhende Vermögen ist kein Kommunal⸗Vermögen, sondern Inter⸗ essenten⸗Vermögen, die Verwaltung desselben ist darum keine Kom⸗

munal⸗Angelegenheit. Das ö Reskrspt leitet das Aufsichts recht der Regie⸗ rungs⸗-Organe und die Form, in welcher dasselbe geltend zu machen ist, nur aus der persoönlichen Stellung derjenigen her, welche das Jagdpolizeigesetz vom 7. . 566, der im Jagd—⸗ . reinigten Interessenten berufen hat . . Senn e fn, ö . die Aufsichts⸗Behörden ihre Einen kung nur so weit zu üben haben, als erforderlich um die e Behörden zur ordnungsmäßigen Ersüllung ihrer Pflicht anzuhalten, und den Abschluß gesetzwidtiger, unklarer und gemeinschädlicher

Verträge zu verhüten.

Wenn also das Restript vom 20. August 1856 vorschreibt,

daß die Gemein debehörden angewiesen werden sollen, nur solche . i n gen, welche auf des fallsigen ,, Genehmigung des Landraths oder höhere Genehmigung . haben, so ist damit der Aufsichts behörde nur das Recht vin di ir worden, von den Bedingungen und Modalitäten der intendirten Ver⸗ traͤge im Voraus Kennthiß zu nehmen, und solchen . Entwürfen, welche Unverstaͤndliches enthalten oder keine uę⸗ schaft für Aufrechthaltung der jagdpolizeilichen Vorschriften ge⸗

währen, die Genehmigung zu versagen.

neue Zeitschrift gebracht,

Innerhalb dieser Grenzen kann und soll das Aufsichtsrecht, nicht nur zur . öffentlichen Interessen, sondern auch zum Schutze des beiheiligten Privat- Eigenthums, gereichen, welches letztete der Gemeindebehörde von Amtswegen anvertraut ist und durch Unkunde und Eigenmächtigkeiten leicht gefährdet werden kann.

Darüber hinaus darf aber die Ueberwachung der borgesetzten Behörden nicht getrieben werden. Nicht selken haben die Landräͤthe den Abschluß des Kontrakls von ihrer Bestäligung abhängig zu machen gewußt, indem sie die Gemeinde Behörden gejwungen, diesen Vor⸗ behalt in den Kontrakts-Entwurf, aufzunehmen. Dies ist völlig unzulässig, denn das Gesetz weiß nichts von einem Bestaͤt gun gs⸗ Recht ber Landraͤthe. Diese find oft noch weiter, und bis zu direkten Anordnungen über die Art der Verpachtung, die Wahl des Pächters v. f. w., gegangen, ohne zu beachten, daß die im §. 10 des Jagdpolizei⸗Gesetzes gestat tete Freibeit der Beschlüsse den Bemeinde⸗Behörden ganz unbeschraͤnkt die Befugniß übertragen hat, den Veipachtungs-Modus zu bestimmen, den Pachtschilling festzu⸗ setzen und den Pächter zu wählen. Es heißt, diese Befugniß geradezu aufheben, wenn die Aufsichtsbehörbe sich die eigne Ent⸗ scheldung darüber anmaßt. Dies darf nicht ferner geschehen.

Wir veranlassen die Königliche Regierung demnach, die Land⸗ räthe ihres Bezlrks anzuweisen, sich in der vorliegenden Angelegen— heit der bezeichneten direkten Anordnungen zu enthalten und sich ei Beurtheilung der ihnen zur Genehmigung vorgel gten Entwürfe zu Jagdpachtvertraͤge nur von solchen Rücksichten leiten zu lassen, die durch das allgemeine staatliche Interesse geboten werden. Berlin, den 24. Dezember 1859.

Der Manister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.

An sämmtliche Königliche Regierungen mit Ausschluß der zu Sigmaringen.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

Nichtamtliches.

Hannover, 5. Januar. Se. Hoheit der Herzog von Brauͤnschweig ist nach Braunsch weig zutückgereist. ;

In der heutigen Sitzung der Ersten Kammer erfolgte durch Schreiben des Gesammt⸗Ministeriums die Mittheilung, daß Se. Majestät der König die Wahl des Landraths don Trampe und des Ober⸗Justizraths Heise zum Präsidenten der Ersten bez. Zweiten Kammer beftätigt habe. In beiden Kammern fanden heute die Wahlen zum Amte eines Vice⸗Präsfidenten statt. Die Erste Kammer waͤhlte den Grafen von senhphausen, die Zweite den Freihertn von Bülow.

Oldenburg, 4. Januar. Das neue Jahr hat uns eine

. das von ö. Ministerialbeamten be⸗

gründete „Magazin für die Staats⸗ un Gemeinde verwaltung des

Großherzogthums Qldenburg.“ Dasselbe wird neben den dieses

Gebiet berührenden Verfügungen und Erlassen ker Behörden von

allgemeinerem Interesse, so wie neben kitiheilungen aus der

Praxis und den Ergebnissen der Statistik auch selbstständige Ab⸗ handlungen über einschlagende Gegenstände enthalten.

Dem Vernehmen nach wird Oldenbur bei den in Berlin zu⸗

sammentretenden Konferenzen über die üstenbefefligung durch ben Sberst Lieutenant Plate vertreten werden. (Old. Zig.)

Bremen, 5. Januar. Auf der Berliner Konferenz zu Be⸗ rathung über bie Befestigung der Noxbseeküste wird Herr Major Niebe'ur Bremen vertreten. (Wes. 3tg.) .

Sachsen. Dresden, 5. Januar Das heutige Dresdner a, ., ein Telegramm aus 1 nach welchem die Abreise des Fürsten Gortschakef nach Paxis auf unbe— stimmte Zeit verschoben worden ist.

Banynern. München, 3. Januar, Die auf nächsten hen n. beslimmt gewesene Abreise Sr. Mae stãt des C6öͤnigs ist um einige Tage verschoben worden. Die Reise geht von hier am erften Hage bis Straßburg und von dort unmittelbar nach Lyon 2c. Die seit einigen Tagen erwartete An kunft des neuen französischen Gesandten, Marquis v. Banneräille, wird nach neueren Nachrichten aus Paris wahrscheinlich auf · längere Zeit ber⸗ schoben werden. Freiherr v. Liebig hat die ihm übertragene Stelle eines Vorstandes der nn n, Akademie der Wissenschaften

gestern übernommen. (N. ö sroßbritaunien und Irland. ond sn, 4 n, gen err n gr, deadlands et neff