. 4 öffentliche betrachtet werd ausgeseßt, daß 9
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arztes entfernt liegen, im veterinair⸗polizeilichen Interesse uner ß⸗ ö. . n . . ö 6 ; elend eber we egen
lich erscheint. * ber 1850 welche sie sonst verfolgt, wenn auch gegen besonderes Eñntritts⸗ Berlin, den . Novem . oder Tanjgeld ihrer Mitglieder- beranstaltet.,
Der Minister des Innern. Ew. rc. Üüberlasse ich hiernach ergebenst, Sich wegen Ausfüh⸗
Graf von Schwerin. rung der obigen Bestimmungen nunmehr mit den Regierungen der
Der Minister der geistlichen, Unterrichts ⸗ ꝛc. Ihnen untergebenen Provinz gefaͤlligst jn Communteation setzen,
Im Auftrage;
Finanz⸗ Ministeriu m.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1859 — be⸗
treffend das Verzeichniß derjenigen Uebergangs⸗
straßen, auf welchen allein der Transport des in das Herzogthum Rassau eingehenden Bieres statt finden darf.
Bekanntmachung vom 24. . (Staats⸗Anzeiger Nr. 238 S. 1849.
Angelegenheiten.
refp. dieselben mit der erforderlichen Anwelsung versehen zu wollen. Lehnert. Berlin, den 23. November 1859.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An ; die Königliche Regierung zu N., in der Probinz Preußen.
Erlaß vom 26. November 1859 — betreffend die
anderweite Reg ulirung der auf die Ve ran staltung
von öffentlichen Tanzlustbarkeiten in der Rhein⸗ provinz bezüglichen Bestimmungen.
Ew. 2c. eröffne ich auf den gefaͤlligen Bericht vom 15. August d. J., betreffend die anderweite Regulirung der auf die Veranstal⸗ tung von offentlichen Tanzlustbarkeiten in der Rheinhrobinz be⸗ züglich en Bestimmungen, hierdurch ergebenst, daß des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit mit den sämmtlichen von Ihnen als das Resultat Ihrer Berathung mit den Herren Präsi⸗ denten der fünf rhelnischen Regierungen vorgelegten Vorschlägen auf den von mir darüber gehaltenen Vortrag Allerh öchst Sich einverstanden zu erklaren, zugleich aber hinsichtlich der von Privat⸗ oder sogenannten geschlossenen Gesellschaften zu veranstaltenden Tanzlustbarkeiten die Bemerkung hinzuzufügen geruhet haben, daß die letzteren nur dann als öffentliche betrachtet werden sollen, wenn die Gesellschaft eben zu dem Zweck, die Tanzlusibarkeit zu veranstalten, zusammentritt, nicht aber, wenn sie bereits anderweitig besteht und die Tanzlust⸗ welche sie sonst ver⸗
keit nur gelegentlich neben den Zwecken, a. . ? oder Tanzgeld ver⸗
folgt, wenn auch gegen besonderes Eintritts⸗ anstaltet.
ß
slimmungen hiernach folgendermaßen zufammen zu fassen:
1) Hinsichtlich der Zahl der in den einzelnen Orten zu friern⸗ den Kirmesse resp. der während derselben mit Tanzlustbarkeiten zu begehenden Tage soll das Herkommen, wie es zu Anfang dieses Dezennlums von Alters her bestand, entscheiden, jedoch so, daß
“) die sogenannten Nach⸗irmesse, Hofes Kirmesse, Fisch⸗Kiürmesse und andere mißbräuchlich mit dem Namen Ftirmesse bezeich⸗ neten Tanzfeste auch fernerhin untersagt bleiben,
b) 1 mehr als jährlich höchstens zwei Kirmesse feiern un
e) an der s. g. Prunk. oder Früh⸗irmes höchstens zwei, an , höchstens drei Tage lang getanzt werden
. .
daß dagegen in Aachen 4 Kirmesse von je 2tägiger Tauer, und in Cöln 19 Kirmesse (an 13 verschiedenen Tagen) von je 1tägiger Dauer zu geslatten sind.
2) Die Feststellung der Früh⸗ und resp. Haupt⸗irmes tage soll für den Umfang jeder Pfarrei (wie schon jetzt im Regie⸗ rungs⸗Bezirk Aachen) stattfinden.
3) Änlangend die Zahl der außerhalb der Kirmesse mit öffent— lichen Tanzlustbarkeiten zu feiernden Tage soll unterschieden werden zwischen den Städten über 10,000 Seelen incl. deren nächsten Um⸗ n, und anderen; a) in Städten über 10 009 Seelen soll die
ntscheidung den Regierungen überlassen bleiben; b) für die kleine⸗
ren Städte und Landgemeinden sind als zur Abhaltung öffentlicher
Tanzlustbarkeiten frei zu gebende Tage zu bezeichnen: a) die starnevalstage, wo deren Feier herkömmlich, jedoch nie , . 6) der Oster⸗Montag, y der Pfingst⸗Montag, 3 der Shlvester⸗Abend, 2 Königs⸗Geburtstag. Die Verlegung der für einen dieser Tage gestatteten Tanzlustbar⸗ keiten auf einen anderen Tag soll an die Genehmigung des Land⸗ aths geknüpft, alsdann aber fur alle Wirthe der Bürgermeisterei lnicht ẽ Ein n,, . , , sein. 4 Die Mauer des Tanzes an den einzelnen Tagen soll a in Städten über 19000 Einwohner den Regierungen ef faden m sen bleiben; b) in kleineren Städten 2c. in der Regel nur bis 17 ühr H Enblich sollen . „ , , dee e . aften gegen Erhebung eines nner
nannten ge⸗ 6 geldes ver⸗
An den öniglichen Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz.
2
Cirkular-Erlaß vom 26. Rovember 1859 — betref⸗
fend die von Privat- oder so genannten geschlosse⸗
nen Gesellschaften gegen Erhebung eines Ein⸗ trittsgeldes veranstalteten Tanzlustbarkeiten.
Des Regenten Prinzen von Preußen Königliche Hoheit, haben aus Anlaß eines Allerhöchfldenselben über die anderweite Regulirung der auf die Veranfsalsung bon öffentlichen Tanzlustbarkeiten in der Rhein. Vortrages
Provinz bestehenden Bestimmungen von mir gehaltenen
zu bestimmen geruhet, daß Tanzlustbarkeiten,
nitts- oder Tanz⸗Geld veranstaltet.
lervon setze ich die Königliche Re Hie 2 sez oöigt an n
Bestimmung in Einklang zu setzen. Berlin, den 26. November 1859.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Bescheid vom 7. Dezember 1859 — betreffend die
Verhältnisse der Ausländer bei stellvertretender
Führung eines der im 5§. 1 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 erwähnten Gewerbe.
Auf den Bericht vom 4. v. M. eröffne ich der z, daß es der . für den Buchhändler N. aus . 9 Lean . J
nen diesseitigen Genehmigung zur stellvertretenden Führu N. schen Buchhandlung in N. nicht bedarf, da in den .
des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 nur vorge . dort erwähnten Stellvertreter den im 1
neten Erfordernissen des selbstständigen Gewerbebetriebes zu genügen
haben, es aber an einem gesetzlichen Grunde für die Annahme fehlt,
daß auch in anderen Beziehungen, ich i
. 326 ziehungen, namentlich in Betre Januar 1845 und des g. 67 der Verordnun 1849 die stellvertretende Führung eines der 6
ff der An⸗
vom 9. Februar
§. 1 des Preß⸗
gesetzes bezeichneten gewerblichen Geschaͤfte, als ein selbsiständiger
ö, 4 ehen sei. er 2c. wird hiernach bie weitere Verfugung überlassen. Berlin, den 7. Dezember 1859. , Der Minister des Innern. Graf von Schwerin. An . ö die stönigliche Regierung zu N.
welche von Privat⸗ oder sogenannten geschlossenen Gesellschaften gegen Erhebung eines Eintritisgeldes veranstaltet werden, als öffentliche nur dann betrachtet werden sollen, wenn die Gesellschaft eben zu dem Zweck, die Tanzlustbarkeit zu veranstalten, zusammentritt, nicht aber, wenn ö sie bereits anderweilig besteht und die Tanzlustbarkeit für ihre Mit, glieder und etwanige Gäste derselben nur gelegentlich neben den Zwecken, welche sie sonst verfolgt, wenn auch gegen besonderes Ein ⸗ ierung mit der Auflage in hste Bestimmung bei vem eiwanigen
Erlaß bezuglicher Polizei⸗Verordnungen zur Richtschnur zu nehmen, ; ; ⸗ n, und die bereits erlassenen Verordnungen mit a ale n .
FS§. 3 uünd ? §. 1 desselben Gesetzes bezeich⸗
§. 18 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17ten
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung vom 24. September
Der Finanz⸗Minister. von Patow.
; ᷣ Ver zeichniß . der Uebergangsstraßen für den Verkehr mit Bier zwischen dem Herzogthum Nassau und den angrenzenden Vereinsstaaten und der an diesen Straßen bestehenden Uebergangssteuerstellen.
Bezeichnung der Uebergangsstraßen.
Uebergangs steuerstellen
im in den übrigen Vereinsstaaten. Herzogthum Rassau. w Ort.
Von Butzbach nach Brandoberndorf Friedberg über Obermörlen nach Usingen und Wehrheim... Frankfurt und Homburg nach Wehrheim Homburg nach Oberursel = Rödelheim über Nied nach Höchst «= ; a , über Eschborn nach Königstein . — Frankfurt über Nied nach Höchst . Flörsheim Sochheim
; — Von Mainz und Castel nach Hochheim
„Kostheim nach Hochheim
„Mainz, Castel und Kostheim nach Biebrich und Wiesbaden. nach Höchst
Flörsheim Auf der Taunus⸗-Eisenbahn . ö ;
1
nach Biebrich ö Eltville
Destrich Gelsenheim
Rüdesheim... ;
Auf dem Main .
Auf dem Rhein St. Goarshausen ...... ; Braubach Oberlahnstein „ Niederlahnstein.. Von Coblenz nach Niederlahnstein „ Coblenz nach Ems Cohblenz nach Montabaur Dierdorf nach Herschbach Altenkirchen nach Herschbach Altenkirchen nach Hachenburg 8 . nach Dillenburg Biedenkopf nach Dillenburg Bischoffen nach Herborn Wetzlar nach Herborn Weßlar nach Weilburg
V 2 2 T 2
= *
2 2
4 Eschborn.
,, Großherzogthum Hessen.
Butzbach. Wehrheim. gan.
Obermörlen.
Oberursel Homburg.
öchst. Höch de. Rödelheim. Frankfurt. Frankfurt. Kelsterbach. Nüssels heim. stostheim. 86 Castel. Kostheim. Castel.
Frankfurt.
Höchst. Höͤchst. Floͤrsheim. Hochheim.
Hochheim. Hochheim. Biebrich. Höchst. Flörsheim. Hochheim. Biebrich.
orte enen Hessen.
Frankfurt. Großherzogthum Hessen.
Castel. Mainz. Caste * Budenheim. , , , Bingen. Bacharach. Oberwefsel. St. Goar. Boppard. Coblenz. Ehrenbreitstein.
Ehrenbreitstein.
Dies dorf. Altenkirchen.
Wilnsdorf. Simmersbach. Bischoffen. Eding en. Braunfels.
arme. Hessen.
Caub. St. Goatshausen. Braubach. Oberlahnstein Riederlahnstein. Niederlahnstein. Ems. Neuhäusel. Marienhausen. Wahlrod. Hachenburg. 6 . elshausen. Offenbach. Sreßheriothum Hessen. Sinn. Weilburg.
4 Preußen.
Ministeriunm der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Bekanntmachung wegen Aufhebung der Köhr⸗ Ordnung vom 1. September 1835 für die Provinz Posfen, vom 18. Oktober 1859.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 1. Februar 1858 wird die von dem Minsster des Innern für Gewerbe Angelegen⸗ heiten mit Allerhöchster Genehmigung vom 29. Juni 1835 unterm 1. September 1835 (Annal. 1836 S. 598) für die Provinz Posen erlassene Köhr⸗Ordnung hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 18. Oktober 1859. .
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.
Abgereist: Se. Excellenz der General der Infanterie und
kommandtrende General des d. Armee⸗Corps, von Schack, nach
Magdeburg.
Personal - Veränderungen.
1. In der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. Ernennungen, Beförderungen, gersetzungen.
Den 24. Dezember 1859. Gr. zu Schön bur g⸗Glauchau, Sec. Lt. la suite des Regts. der Gardes du Corps, zu den Offizieren à la suite der Armee bersetzt. . De f Jannar Jene, . Herzog Wilhelm von Mecklenburg- Schwerin Hoheit, Major à la suite des 11. Huf. Regts. und mit der einstweiligen Führung des 6. Kür. Regts. beauftragt, zum Oberst Lieut. befördert.
Bei der Landwehr;
F b. Haber, Sec. gt. bon der Kab. 1. Aufg. des 3. Bats. 20 Negts., als See. Ct. im 7. Ulan. Regt. angestellt. JJ, Milit air⸗Aerzte.
z Den 24. Dezember 1859. . ö ö Pr. Boeger, Leib - Arzt Sr. Majestät des Königs u. Regiments · Arzt