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affungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt worden. Di Ennio nn, der 6 g des Hier m r nue i. en und Zölle einer sehr eingehenden Prüfung unterworfen
inanz J 3 5 stnd über das Ergebniß dieser Prüfung vier Berichte vom 29. April v. J. erstattet worden. Bei dem bald darauf erfolgten Schlusse des Tandtages ist der Gegenstand jedoch nicht mehr zur Berathung im Plenum des Abgeordnetenhauses gelangt. Wie die erwähnten Berichte ersehen lassen, hat die Kommission mit großer Mebrbeit die Rothwendigkeit einer durchgreifenden Erledigung der Grundsteuerfrage anerkannt, wenn auch die entgegengesetzte Ansicht, daß es weder nothwendig noch zweckmäßig sei, an den bestehenden Grundsteuer⸗Verhältnissen irgend etwas zu ändern, nicht ehne Vertreter geblieben ist. Die Kommissions⸗-Berichte haben sich ferner unter vollständiger Darlegung des geschichtlichen Verlaufs, welchen die Grundsteuerfrage im preußischen Staate genommen hat, ebenso wie mit den allgemeinen Beweggründen für die Vorlegung der Gesetz⸗Entwürfe uberhaupt, auch im Wesentlichen mit den Mitteln und Wegen einverstanden erklärt, welche die Staats-Re⸗ gierung zur Erreichung des Zweckes in . gebracht hatte. Es sind demnach von derselben die in der letzten Sitzung des Land⸗ tages unerledigt gebliebenen Gesetz⸗ Entwürfe auch in dieser Session der Hauptsache nach unverändert zur weiteren Berathung und Be⸗— schlußnahme vorgelegt worden. Die im Einzelnen von der Finanz⸗ Kommission des Abgeordnetenhauses vorgeschlagenen Abände⸗ rungen ind zum Theil als Verbesserungen anerkannt, und die Staatsregierung hat sich ihnen unbedenklich anschließen können. Mit Berücksichtigung derselben sind die jetzt vor⸗ gelegten 4 Gesetz⸗Eatwürfe verfaßt worden. Im Ganzen find es nur wenige Bestimmungen, welche in den vor⸗ liegenden Gesetzen twürfen auf Grund einer nochmaligen Prüfung des Gegenstandes, tbeils abweichend von den diesfälligen Vorschlä⸗ gen der Kommission, theils ganz neu Aufnahme gefunden haben, und von durchgreifender Bedeutung ift nur die im 8. 3 des Gesetz - Ent— wurfs 1. in Vorschlag gebrachte Abänderung.
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„Die Herstellung eines gleichmäßigen Besteuerungs⸗Verhältnisses zwischen den einzelnen Provinzen sollte nach dem §. 3 des früher
vorgelegten Gesetz Entwurfs J. dadurch berbeigeführt werden, daß
einerseits die Grundsteuer⸗Hauptsumme der beiden Provinzen Rhein— land und Westfalen um 10 vom Hundeit ihres bisherigen Be— trages ermäßigt, und die Grunksteuer derjenigen Grundstücke in den 5 östlichen Provinzen, welcke zur Zeit über den zehnten Theil ihres Reinertrages hinaus belastet sind, auf diesen Betrag herabgesetzt; daß andererseits dagegen die Grundfteuer-Hauptsumme der vier
Provmzen Preußen, Posen, Pommern und Brandenburg um den-
selben Betrag, welcher danach an dem gegenwartigen Staats⸗ Grundsteuer⸗Soll ausfallen würde, eihöht werden sollie. Diesen Bestimmungen lag die Annahme zum Grunde, daß die Grundsteuer zur Zeit in den vier Prorinzen Rheinland, Westfalen, Sachsen und Schlesten 8 vem Hundert, in den vier anderen Probinzen aber nur 5, höcstens 6 vom Hundert des Reinertrages der Grundstücke betrage und eine annäbernd gleichmäßige, die vier
.
Grundsteuer⸗Au
ichung herbeizuführen sein möchte, einem sp * erlassenden Gesetze vorzubchalten. Damit , , n, ommisston beim Beginne ibrer Berathungen gebilligte Absficht der Staats-dtegierung, die Grundsteuerfrage durch die jetzt vorgelegten Kesetz Entwürfe dergestalt zum Abschluß zu bringen, daß es sich demnachst nur noch um die Ausführung der durch die Gesetze
klar und bestimmt ertheilten Vorschriften handeln könne, vereit worden. Die Besorgnisse derer, welche in den Gesetz-Entwürsn der Jahre 1852 und 1857 nur den 23 tief eingreifender, in ibren Folgen noch gar nicht zu uͤbersehender Umwälzungen in der Besteuerung des Grund und Bodens erblicken zu können glaubten, wurden nicht geboben werden, sondern wiederum Nahrung erhalten. Alle Bedenken, welche den bisher nur beab— sichtigten einzelnen, nicht die vollständige Erledigung der Sache ansttebenden Aenderungen in den bestebenden Grundffeuer-Verbält— nissen sich entgegengestellt und wesentlich dazu beigetragen haben,
haltbaren Zustandes gerichteten Bestrebungen der Staatsregierung gescheitert sind, würden von Neuem in den Vordergrund treten und die Schwierigkeiten erbeblich vermehren, welche die Lösung der Grundsteuerfrage auch dann, wenn dieselbe nach einem klar vorge— zeichneten, jeden Zweifel über das Endziel ausschließenden Plane verfolgt wird, ihrer Natur nach immer noch darbietet.
Die Staats- Regierung glaubt hiernach daran festhalten zu müssen, daß die Art und Weise, wie die zu erstreben de Gleich— mäßigkeit der Besteuetung des Grund und Bodens in den ver— schiedenen Provinzen des Staats herbeigeführt werden soll, nicht völlig unbeflimmt dahingesfellt bleiben darf, daß vielmehr die be— stimmte Entscheidung darüber durch die Gesetzgebung von vorn—
Die Beischrift der Staats⸗Regierung zu der Vorlage spricht sich darüber also aus:
letzgedachten Brovimien keinensalls schwerer, als die vier erst— gedachten treffende Belastung sämmtlicher Provinzen des Staats dann erreicht werden würde, wenn die Gesammtgrundfteuer der
vier erstgedachten Probinzen um 10 vom Hundert ihres bis herigen allgemeinen Voraussetzungen für die Uebertragung des durch die Betrages ermäßigt und die der vier letztgedach ten Provinzen um 20. in Aussicht genommenen Grund seuer-Erlasse entstehenden Ausfall ans Tie Eimäßigung sollte den beiden
vom Hundert erhöbt würde. Bron nzen Rheinland und Westfalen durch Abschreibung ven ihrem
Grundfleuer⸗Kentingentt, den Provinzen Sachsen und Sclesien
durc die den ein zelnen Grundstücken giwährte Herabsetzung der Steuer bis auf 19 vom Hundert ibres Reinertrages zu Theil werden, wäh— rend die eben erwähnte Steuer⸗Hetabsetzung für die einzelnen, mit mehr als 19 rCt. ihres Remertrages belasteten G undstücke auf die Provinzen Preußen, Posen, Pommern und Brandenburg nur des⸗ dalb wit ausgedebnt wände, um damit die Möglichteit zu gewinnen, auch imnerbald dieser die drückendsten Ungleick beiten der Sesteuerung u beslitigen. Auf Grund welcher Unterlagen das angegebene Vei⸗ bältniß der Grundsteuer zum Reinertrage der Grundslücke in den verschiedenen Prorpimnzen ermittelt war, i in den Motir en zu den bezrichneten Gesetzent würfen ausführlich dargelegt. Die K ommission des Abgeordnctenhauses hat sich zem Anerkenntniß, daß die vier Prermmzen Rteinland. Weßstfalen, Sachsen und Schlisien den vier anderen Provinzen gegenüber zu hoch mit Grundftcuer belasfer seien, war nickt entziehen, jedoch nicht die Ueberzeugung gewinnen können, daß die NUeberbürdung gerade in dem angegebtnen Maße stattfinde. Sie bat dit vorbandenen Unterlagen nicht für genüsend erachtet, um danach die endgültige Ausgleichung zwischen den verschiedenen Pro- Dir zen herbeizuführen; sich jedoch über einen andern Weg, auf welchem die? Zirl zu erreichen sei nickt zu vereinigen vermocht. Die von iht en Stelle des Negienungs Vorschlags angenommene . ö . mäß nur dahin, die nach dem Gesetz⸗Ent⸗
fe viig tenuer⸗Ermäßigungen zwar eintreten zu lassen, von der 2 n ö,
Aken Steuer⸗Erbehung für dee vier Provinzen
Pemmern und Brandenburg aber zur Zest ganz
berein endgültig getroffen werden muß. — Mit dem Kommisssong— Vorschlage, die Art und Weise der Ausgleichung unter den Provinzen einem künftigen Gesetze vorzubebalten, steht die ihr ebenfalls angenommene Beflimmung, nach welcher den vier überbürdeten Provinzen sogleich ein Erlaß an ihrer Grundsseuer mit. 10 vom Hundert, so wie die Ermäßigung der Individual⸗
Steuerbeträge in den 6G östlichen Provinzen bis auf den zehnten Teil des Reinertrages der belasteten Grundstücke bewilligt werden soll, insofern im Widerspruch, als die bewilligten Erlasse bereits
thatsachliche Schritte zu einer förmlichen Grundstener⸗Ausgleichun zwischen den Provinzen in sich schließen und sich nur durch diesen Zweck rechtfertigen lassen. Dagegen hat es die Staatsregierung
andererseits nicht verkannt, vielmehr in den Motiven vom Februar
unumwunden ausgesprochen, daß die angestellten Ermittelun⸗ gen über das Maß, in welchem der Grund und Boden in den ver⸗ schiedenen Provinzen des Staats durch die bestehenden Grund ⸗
.
steuern zur Zeit durchschnittlich delastet ist, zu einem völlig zuver⸗ lässigen, jeden Einwand ausschließenden Ergebnisse nicht geführt haben und nicht haben führen können. . ausdrücklich hervorgehoben, daß der gewonnene Maßstab für die weitere Vertheilung des Gesammt⸗Mehrbetrages der Grundsteuer
Es ist in dieser Beziehung
auf jede der Provinzen Preußen, Posen, Pommern und Branden
burg und innerhalb derselben auf die Kreife, Gemeinden und ein—
zelnen Grundstücke nicht anwendbar sein und nur unser gewissen
dem zeitigen Grundsteuer⸗-Soll auf die Gesammtheit diefer 4 Pro⸗ vinzen einen genügenden Anhalt gewähren würde. gegen von der Kommission des Abgeorsnetenbauses Zweifel er— hoben worden sind, welche gründlich zu beseitigen die Staats Re— gierung außer Stande ist, so glaubt die letztere nunmehr, von der auf die erwähnten, Ermittelungen gegründeten Voraussetzung über die verhältnißmäßige Höhe der Grundsteuer in den ver— schiedenen Provinzen ganz absehen zu müssen, zumal sich die Verhaältnisse hinfichtlich der Staats-Finanzen inzwischen wiederum so geändert haben, daß die Erzielung einer, wenn auch nicht er— heblichen Mehr —⸗ Einnahme für die Staatskasse aus der Giundsteuer als dringend wünschenswerth bezeichnet werden muß. Mit Rücksicht hierauf wird in dem oben bezeichneten Para— grapben jetzt vorgeschlagen, daß die Grundsteuer von den ertrags⸗ fäbigen Grundstücken in Zukunft durchweg im ganzen Umfange des Staats gleichmäßig auf 8 vom Hundert des Reinertrags der Grund⸗ sück, feffgestellt und in dem hiernach fich ergebenden Gesammtbetrage für jede Provinz als ein festftehendes Kontingent behandelt werden soll, welches ber Staatskasse gegenüber nur unter speziell bezeich— neten Voraussetzung'n erhöht oder vermindert werden darf. Burch die vorgeschlagene Bestimmung wird die Notwendigkeit einer Ent— scheidung darüber, ob und event in wie weit diese oder jene Pro⸗ vinz im Vergleich zu anderen Provinzen gegenwärtig zu hoch ober zu niedrig besteuert se, ganz beseitigt. Wenn künftig alle Pro⸗ binzen mit gleichem Maße gemessen werden sollen, so hat auch keine Provinz mehr Anlaß, sich darüber zu beklagen, daß sie zu Gunsten anderer Propinzen mehr als bisher belastet werden soll. Es wird feiner der Befürchtung, daß eine vollständige Umwälzung der be⸗
mung darüber, wie eine vol. ungen allein nicht zu erreichende?
daß die feitherigen, auf eine Verbesserung des jetzigen, böllig un⸗
von
Da auch bier⸗ y n fie die Grundsteuer in Wirklichkeit
des Reinertrages der Grundstücke nicht uͤbersteigen solle; im §. 5, daß die zur
*
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e auf die Vermögens ⸗Interessen undbesitzer sehr 6 ein⸗ daß in den Individual⸗Steuer⸗ den einzelnen Grundstücken nach schiedenen Grundsteuer⸗ Verfassungen zu entrichten sind,
e m Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes noch
reltende Aenderung herbeigeführt werden soll, da Lie i nf, Bestimmung sich nur auf die e , . . hesiehl und, indem sie den von jeder Provinz 6 . k als Grundsteuer zut Staats kasse , ,, ee en hundert des Reinerltages sämmtlicher Grundstücke 6. 6. , Provinz festsczzt, über den Maßstab, nach i . ö C n nenen, nur beim Zu⸗ oder Abgange steuerz flic ge rn, . oder im Wege der . , rer ene. Provinzial Grund ien, Kontingents. ee den sollen, den zu fassen den der betreffenden Probinzen vertheilt wer . ö hn b'e n n. schluß besonderen, nach Vernehmung der Pre . f 66 Provinzial-Gesetzen vorbehält. , . di ne an g. nicht unzulässig sein, die auf den ein elne r , i rn, je näch⸗ haftenden Grundsteuern unverändert forterheben 9 1 a er hi dem dadurch das Probjnzial-tontingent überschruten . heren den wird den Mehrbetrag zu probinziellen . . um⸗ odr ben Miner an eich g i , den in n, nit zugleich die a. 6 Bin e . gien ehen . n Wünschen der Betheiligten volle Berücksichtigung y m , nn, , u dem unverrückbar , , e.. ier der Staatskasse gegenüber die e . n, n. Monarchie gleichzustellen, irgend vereindar eig. iweise zu kon— nach dem Vorschiage, die Grundsteuer propmnzer . . 44 w , ber für alle Provinzen tingentiren, die Höhe der stontiagen te ab d r, Re nrg alelchmäßig dguf ein und denselben Bruchtheil des dieihre . J enke icht entgegenstehen düifte, so ö . 36. 36. 436 ,, mit 8 vom Hundert, des 6 ertrages der Grundstücke der Rechtfertigung ,,, e . dies zunaͤchst derselbe Satz, welcher nach he. r. j wurfe zu 11. für die Vefleuernng Ee in. der Vor Anwendung kommen soll, indem diese , . 666 Halfte aussetzung, daß, um den Reinertrag darzuste . . n des Robeitrages für die . 16 n n, kes gin hunge⸗ ) gebracht werden müsse, au , r, ö. e g eder g n, ist. Die wänschens wen be zlib intim ige der Atten von Steuern, von denen die Gebäudrsteuer a n ge 16 den staͤdtischen, die Steuer von den Liegenschaften . eil ge ländlichen Grundbesitz trifft, wird somit durch den . 3 . brachten Satz, Z vom Hundert des Meinet ge, etre eng, g n ein Theil derjenigen Bedenken erledigt, welche in del, 3. . gegen die getrennte Behandlung beider Steuerarten . ö. . Die jetzt in Hebung stebenden Grundsteue'n ö 3 , . saltalen ker bisßer angeftellten Ermittelungen zufolge . iner biernach aufgestellten, vielleicht zu scharf , or. nung im ganzen Staatsgebiete dur g en tt ieh en 25 . dert des Reinertrages des Grund und Bodens in r e . Werth diesen Ermittelungen tar an ,,, e i . mag, soviel wird danach doch als erw da, eg Kiba orb, en können — und dies ist auch bon der Kommissio , anerkannt worden — daß ih K , , , , , Reinertrags der Grundffücke kesnenfalls übersteigt. Ihen gs Aigerseits nicht zu beforgen, daß die Stgatstass infant CM besteuerten Probinzen an dem gegenwärtigen e, nn,, *. einen irgend erheblichen Ausfall erleiden wird . ,, diesem Prozentsatze aufzuerlegende gleichmäßige /, i. en, n. Stelle der jetzt befkehenden verschiedenärtigen Grundstei raß eine wird andererfeits auch nicht behauptet werden . 1 st Vel solche Steuer zu hoch sei und den Grundbesitz zu sehr h. 33 in Auferlegung der jetzt an, ,. , ler elben durchweg ein unglei oherer a st dam ö m ainsore, ge noöcmte, Fh Saiessen 66 . für die Rustikal⸗Grundstücke auf 34 pt, für die Ritterg auf 56 283 pCt., für die geistlichen, Stiftsgüter u. s. w. , n, pCt. des Reinertrages festgestellt worden. Durch 9. nn die noch Gefetzßgebung in deim ehemalsgen Königreich Westfalen in den ö k n , ,. ö . hes Reinertrages, d. h. zuf M Ct fehge ekz. Merbesinimt, daß die S. 4 des Abgaben Gesetzes vom 3h. Mai 1820 bestimᷓhnt, aß nn. ö denjenigen Landestheilen, in ,,, Jahre 1789 neu eingeführt oder erhöht worden, den
scdenden Giundsteuer⸗Verbaäͤttai 65) 1 Theiles der irken möchte, damit begegnet. Far igen, wie sie zur Zeit von
eraͤußerung kommenden Domainen⸗ und Forstgrund⸗ e mit der 1
Grundsteuer, jedoch
dem letzteren angehötig gewesenen Theilen des
in keinem
d. h. I64 vom Hundert zu belegen seien. Dieser SaKz also wurde d als . betrachtet, welcher bei der im Eingang des in,, . vorbehaltenen 1, . der gesammten Grund . allgemeine Gültigteit erlangen sollte, und hiater ihm bleibt . in Vorschläg gebrachte Saß um mehr als die Haͤlfte 2 . jetzt I. vom Hundert des Reinertrages sä mmtlicher rundstücke ber Monarchie dieselbe Summe gewähren, zu deren Aufbringung bei der Einführung der 6 bestehenden Grundsteuern ein . höherer Bruchtheil des Reinertrages erforderlich war, so giebt dies nur einen neuen Helag für die durch vielfaͤltige anderweite zeug nisse begründete Wahrnehmung, daß der Ertragsmerth des rund und Bodens seit jener Zeit sehr erheblich gestiegen, die un⸗ verändert gebliebene Grundsteuer mithin einen viel geringeren Theil des Keinertrages in Anspruch nimmt, als früherhin. Um so weniger wird eine itgendwie drückende Belastung befürchtet werden durfen, wenn jetzt duürch Anw ndung des Steuersatzes von 8z vom Hundert des Reinertrages des Grund und Bodens der Gesammtbetrag der Grundsteuer in Eiwas erhöht werden soll. In welchem Maße diese Erhöhung wirklich hervortreten wird, laß sich bei der Un⸗ sicherheit der Ünterlagen, nach welchen das Verhältniß der Grund⸗ steuer zum Ertrage des Grund und Bodens in den einzelnen Pro⸗ vinzen seither nur hat ermittelt werden können, mit Sicherheit nicht äberfehen. Nach Maßgabe der bisherigen Ermittelungen würde, wie die in den Motiben zum vorjdhrigen Gesetz- Entwurf Seite 29 enthaltene Berechnung ergiebt, auf einen Mehrbetraz von eiwa 850 000 Thlr. für sdie Staatskasse gerechnet werden können, also immerhin nur auf einen Betrag, welcher im Verhältniß zu dem gegenwärtigen, fortdauernd steigenden Werth des Grund⸗ Eigenthums nicht erheblich ins Gewicht fallen kann, auch . im Hinblick auf die Beträge, mit welchen der Grundbesitz in anderen größeren Staaten zur Beisteuer für allgemeine Staatszwecke her— angezogen wirb, nur mäßig erscheint. In Oester reich wo zu“ Zeit mit der Aufstellung eines auf Einzel= Vermessung und Abschätzung begründeten Katasters vorgegangen wird,
die Grundsteuer überall, wo die Steuer ⸗ Erhebung nach dem neuen FKataster eingeführt wird, und dies ist in einem großen Theile der deutschen stronlande bereits geschehen, — auf 16 vom Hundert des Katastral⸗Reinertrages festgesetzt worden. Wo dieser Satz nicht in Anwendung kommt, sind die alten Steuersummen, welche nur nach den Ergebnissen bes neuen Fatasters vertheilt . ben, zwar unverändert beibehalten worden, jedoch nur 3 . sie einen ebenso hohen, wenn nicht höheren Thei de Reinertrages (als 16 vom Hundert) in Anspruch e. In Frankreich soll der gesetzlichen Angahme zufolge die . 70 pCt. des Reinertrages der Grundstücke betragen; =, e errescht jedoch gegenwärtig, obgleich in ihrem 2 3 (230 Millionen Franes, etwa ) der gesammten Staats⸗ ö in neuerer Zeit erheblich gestiegen, vielleicht kaum die H lfte . vorbezcichneken Satzes, wahrend sie immer noch üben den ö. dem vorliegenden Entwurf, in Vorschlag gebrachten . ausgeht. Daß in England die Grundfteuer für eine . . Grundrente erklart worden ist, wird von den Gegnern jeder ö. steuerung des Grund und Bodens nicht selten als ein ,,, . würdiges Beispiel aufgestellt, während diese Maßregel r, ., übereinstimmenden Urtheile der neueren national öoõkonom 6 Schriftsteller Englands als ein nur durch augenblichliche . ö Bedtängniß erklaͤrlicher schwerer Mißgriff zu betrachten . . in England findet eine bei weitem böhere Belastung des Gru e, Bodens zu öffentlichen 36 . ö. 6 6 22 jetzt vorgeschlagen wird. gesehen davon, und ihn, ö. seit dreißig Jahren einen sehr ,, . gehabt hat und noch jetzt drei Fünftel der alten . . Hebung stehen, durch ö n, ,,,, 4 . Hundelt des Reinertrages belastet werden, gaben r n irchspiele 63 Grafschaften, die dort zur r, , . großen Theiles solcher Ausgaben dienen, welche bei 3363 . Staatskasffe angewielen find, ganz überwiegend auf den 5 Boden, don deffen Ertrag sie jedenfalls mehr als 15 vom
—
euerung daß der Reinertrag der ⸗Grundstener⸗Konti
vollstandigen
die Gleichmäßigkeit der
lichst sicher gestellt wi vorzunehmen sei, nur unt, Verschiedenheiten, welche in Bezug den und auf dessen Reinertrag un mitte
. gemeffen dividua
Jalle niedriger als mit dem sechsten Theil des Reinertrages,