1860 / 18 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

die Verwaltung der auf Grund des 8 vom 21. betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair⸗ und der Marlne⸗Verwaltung (Gesetz⸗ Sammlung Seite 242) Allerhöchst ge⸗ nehmigten Staats⸗Anleihe von 30 Millionen Thalern der Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden übertragen, weil das gedachte Gesetz, um der Staats⸗-Regierung bei Aufnahme der Anleihe möglichst freie Hand zu lassen, eine Beftimmung darüber nicht getroffen hatte, und die Verwaltung neuer . der Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden nach §. 5 des Gesetzeß vom 24. Februar 1850, betreffend die Verwaltung des Staatsschuldenwesens und Bildung einer Staatsschulden⸗ommission, nur in dem Falle obliegt, wenn ihr dieselben durch ein Gesetz zur Verzinsung und Tilgung äberwiesen werden. Die zutreffende Anordnung konnte aber bis zum Wiederzusammentritt des Landtages nicht aufgeschoben werden, weil die Mitwirkung der Haupt⸗-Verwaltung der Staatsschulden so⸗ fort in Anspruch genommen werden mußte, und es, abgesehen hier⸗ pon, zur Erlangung möglichst günstiger Bedingungen bei Aufnahme der Anleihe erforderlich war, den Gläubigern von vornherein die⸗ jenige Garantie zu gewähren, welche in der Ueberweisung einer Staats-Anleihe an die gedachte Behörde zur Verzinsung und Til⸗ ung liegt. Die Staatsregierung machte demnach von der im Urt. 63 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 enthal⸗ tenen Bestimmung Gebrauch, und es wurde die oben er⸗ wähnte Verordnung erlassen, welche jetzt dem Landtage zur verfassungsmäßigen In ihren einzelnen Bestimmungen hinsichtlich der mit der Verwal—

Jung der Anleihe beauftragten Behörde, hin ichtlich der Abführung

der Mittel zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, hinsichtlich

der Verjährung der Zinsen und hinsichtlich des Verfahrens Behufs der Tilgung der Anieihe schließt sich die Verordnung denjenigen welche fuͤr die Verwaltung

gesetzlichen Vorschriften überall an, anderer Staatsanleihen erlassen sind.

In Gemaͤßbeit der Verabredung im Artikel 33 des Ver⸗ ollvereins vom 4. April 1853 sind Bevollmächtigte der Zellvereins⸗ Regierungen im verflossenen Jahre zum Zweck gemeinsamer Berathung zu⸗ Zu den Aufgaben der Konferenz gehörte unter Andern die Revifson des Vereins⸗Zolltarifs, deren Ergebniß in der ron ferien 2 wegen AÄbänderun; des . . m dies nat mtchr getun gen, Kieyteren wichklgzn, ibekhntß n der Staats regierung zur Erleichterung der Ein⸗ ö e,. Die Anträge auf Er⸗

. ; Maschinen, Reis d 3. ; ̃ un Papier, für das zum Verweben bestimmte ein- und zweifache ge⸗

trages wegen Fortdauer und Erxweiterung des 3

sammengetreten.

Anträgen allseiti

38 Eingan mäßigung der gang zu verschaffen.

ingangszölle für Eifen,

färbte Wollengarn, ferner auf Aufh

, ebung der Durchgangs e . der durch die Stelle derselben vertretenen a, , find an dem Widerspruche . scheitert. Eben so hat

2 the , m , eg f n gig es

zum Verbrauch eingehenden indi—

schen Rohzucker in Verbindung mit dem Antrage auf Gewäh⸗

rung einer Ausfuhr⸗Vergütung für exportirten Rübenzucker ni ö ö . k zen in Zollbefreiungen und Zollerleichte—

rungen für einzelne Gegenstände zum hauslichen und G ö einzel ensf und Gewerbe⸗ 3 . 8 theils in Berichtigungen und e ffn nen . 5 estinmungen des Tarifs. Da die vereinbarten Tarif— . ö dem 1. Januar d. J. in Kraft treten sollten 3. 6. . Zellge ches vom 23. Januar

e ; ochen * also spätestens . v. J. zur öffentlichen Cen senist , . en, dieselben aber wenige Tage vor diesem Zeit⸗ . . desinitiv auf der zu Eingang gedachken Joll⸗ . ,,. worden find, so hat sich die Staͤats⸗ 2 ch ies mal in der Nothwendigkeit befunzen, diese Tarif⸗ k ö . vorherige Zustimmung der Landesvertretung im . 6 . zu verkünden. Sobald diese erlangt sein wird . . ö mit Rücksickt darauf, daß seit dem . Allerhöchsten Orts vollzogenen und durch die 1 . jut öffentlichen Kunde gebrachten vollstandigen r ,. ie Jahre 1846, 1847 und 1848 mehrfache Abände— k zerstreut enthaltenen einzelnen Tarif . , ,. de. c arif⸗ en wieder zu ei

k mehrfäch in der Landezvertret lan ae . . retung laut gewordenen Wünsche einen ? 2 v euen Zolltarif 7 verfassungs mäßigen Heschluß nahme

, w ,

. n 5 . argen andi gliger Cintißtung

3

126

. D tent Allerhoch ter an n g ig nn, lichen 61 m Bestimmungen überall, an,;

nachträglichen Genehmigung vorgelegt ist.

welche ung die mung beider Häuser des Land— tags erlangt haben. Nur in zwei Beziehungen weicht er von denselben ab. Einmal insofern, als der Zeitpunkt, von welchem ab das Gesetz in Kraft treten soll, in dem gegenwartigen Entwürfe nicht angegeben, sondern einer Königlichen Verordnung vorbehalten ist, sodann darin, daß für die Verstärkung des Cautions⸗ Depositums, soweit solche zur Rückzahlung aller in baarem Gelde beflellten Cautionen erforderlich wird, in anderer Art als durch Verwendung eines Theils der Zinsen des Eautions Depofitums gesorgt ist. Die Erfahrung hat nämlich im verflossenen Jahre gezeigt, daß es nicht wohl angänglich ist, den zur Aus⸗ führung eines Gesetzes, wie das vorliegende, geeigneten Zeitpunkt lange vorher zu bestimmen. Die Bestände des Cautions⸗ Depesitums sind in Effekten angelegt, welche Behufs der Rück— zahlung der in baarem Gelte bestellten, allmälig zur Erledigung kommenden Cautionen versilbert werden müssen. Es ist demnach wünschenswerth, mit der Ausführung des Gesetzes zu einer Zeit vorzugehen, welche für Effektenverkäufe nicht ungünstig ist, und es erscheint mithin zweckmäßig, die Teftimmung dieses Zeitpunktes einer Königlichen Verordnung vorzubehalten, und dadurch eine den Verhält⸗ nißsen entsßrechende Wahl desselben möglich zu machen. Was den zweiten Punkt betrifft, so übersteigt die Cautionsschuld den Werth der zum Cautions⸗Depositum gehörigen Effekten um etwa 800,060 Thaler. Um die Differenz zwischen der Cautionsschuld und dem Cautions-Depositum auszugleichen, sollten nach dem früheren Gesetz⸗ Entwurfe die Zinsen des Cautions-Depositums diesem größtentbeils weiter zugeschlgen werden. Ein solches Verfahren ist gegenwärtig nicht mehr ausführbar, nachdem durch das Gesetz vom 21. Mai v. J. (Hesetz Sammlung S. 243) über die Zinsen des Cautions⸗ Deposilums anderweitig verfügt ist. Es ist daher in dem jetzt vor⸗ liegenden Gesetz⸗Entwurfe der Vorschlag gemacht, den zur Zeit der Ausführung des Gesetzes im Staatshaushalts⸗Etat ausgebrachten Betrag der Cautions⸗-Zinsen in demselben einstweilen festzuhalten, und die davon in Folge der Rückzahlung der in baarem Gelde be⸗ stellten Cautjonen zu ersparenden Summen dem Cautions⸗Depositum so lange zuzuführen, bis dasselbe die Cautionsschuld decken wird.

ver

In Uetereinstimmung mit den Grundsätzen des gemeinen deutschen Bergrechts haben die im preußischen Staatsgebiete gelten⸗ den Berg-Ordnungen den Privat⸗ Bergbau nicht blos unter die deoymre ure ben un * oẽs Bei wel ö . die sem m Gruben⸗ Hen e alla eine ö en, ,. . 3. des daß die Verwaltung des Bergwerks- g vorbehalten

r 6 . des Allgemeinen . . ö beim Erscheinen 5 unter (iner nur berathenden Mitwir—

einiger Vereins⸗Regieruͤngen ge⸗

. Lediglich durch die Bergbehörden des Staates , e,, we, bheris duf vollam in hsch̃asst ils . n nn . beruhenden . . gemeine Lanbrecht in den §§z. 82 und folgende Titel 16 im Wesentli J , ichen festgehalten, indem es bestimmte, daß st Benutzung des verliehenen Bergwerks-Eigenthums 3 ms 2 ufsicht und Direction des Bergamts erfol ö unter der liehenen nur mit ihren Vorschläͤ , ö ten Vorschlägen zu hören und sie bei B . wichtiger Vorrichtungen, an mit K erbunden sind, zuzuziehen berpflichtet sein sollte. Bamit blieb denn

den G erten jo K 246 ö ; 8ewerker die eigene Verwaltung ihres Eigenthums entzogen

und die technische Leitung des Gruben-Betriebeg wie die Verwaltung

waäͤrtig nur

Steiger, Schichtmeister c. bediente, die von) . ĩ ; ö ö Ihr au d h c ö angestellt wurden. Eine ,, n , . kö. . ö denn auch, daß der rn wh enen. die Hefugniß zur Annahme der auf den Gr , en lichen Arbeiter, die Normirung i ; g ihres Lohnes 2 ,, ö Allgemeinen Landrechts §. 307 und folg. zu ö . . rechtlich bestehenden Verhältnisse hatten . 9 ö ö ö Abänderungen erfähren, 1851, betreffend die Verhältnisse , , , . . teigenthümer ei werks dadurch eine wesentliche endet 3 3 wenkschaften eine, der Sache mehr , ., und eine aus ihrer Mitte herbor ,, en aus ihrer Mi gehende Repraͤsentation r ,, ; . . ö. . allen, un Gewer di ,, , zu übertragen. Von ,, . gen der Gewerischaften durch die Bergbehörke ist' ge . , g, e , e, a , so wie auf die Normirung . o wie e Normirung ihres Lohnes ausübt. Allein auch in dieser Beziehung, baben bie Verhältn isse . .

wieder den . vorgelegt * i , . 'm

zeit in den verschiedenen Berg- Distrikten lig ; , ö . . ir . im , iwd; aͤtte. Mit Ausnahme des Bergamisgbezitks Siegen

in der

auf die

wurden bis zur Einführung des Gesetzes über die Verxh äͤltnisse der

Miteigenthümer eines Bergwerkes vom 12. Mai 1851 im Allge⸗ meinen saͤmmtliche beim Bergbau beschäftigte Arbeiter, soweit nicht für

einzelne Landestheile abweichende Verordnungen bestanden, von ben Revier- Beamten angenommen, verlegt und entlaffen. Dabei wurde den Knappschafts-Genossen ein unbedingtes Vorzugsrecht auf BHeschäftigung vor den Bergarbeitern, welche noch nicht in die Knappschaftstolle eingetragen waren, eingeräumt und bei eintreten⸗ der Einschraͤnkung des Grubenbetriebes die ersteren erst dann abge⸗ legt, wenn zuvor die letzteren sämmtlich aus der Arbeit entlassen wären. Außerdem achtete man darauf, daß nur so viele Bergleute in die nappschaftsrolle eingeschrieben wurden, als in einer mittle⸗ ren Debits-Periode mindestens beschäftigt bleiben konnten, so daß der bevorrechtigten Arbeiter⸗-Kategorie stets Arbeit und Verdient erhalten blieb. In Beziehung auf die Normirung des Lohnes der Arbeiter hatte sich das Verfahren im Wesentlichen dahin geregelt, daß nach vorheriger Anhörung der Gewerken für die verschie denen Arbeiter⸗Ftlassen Normal⸗Lohnssaäͤtze festgestellt wurden, welche der, entweder unter direkter Mitwirkung der Berggeschworenen erfolgenden, oder mit ihrer Genehmigung durch die Gruben— Beamten bewirkten Gedingeschließung zum Grunde gelegt wurden. Diese Normal⸗Lohnssätze wurden nach den jtweiligen Preisen der Lebensmittel so bemessen, daß ihr Betrag genügte, dem Bergmann Unterhalt zu gewähren. Selbstredend ruhte auch die Dis⸗ ziplin über die Arbeiter ausschließlich in den Händen der Berg⸗ behörde, in dem sie allein Disziplinar-Reglements erließ und nach Maßgabe derselben die von den Revier⸗Beamten selbst wahrgenommenen oder von den gewerkschaftlichen Gruben⸗ Beamten zur Anzeige gebrachten Disziplinar⸗Vergehen bestrafte. Schon bei den Berathungen, welche der Emanirung des Gesetzes vom 12. Mai 1851, betreffend die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks, vprausgingen, wurde in Erwägung gezogen, in wie welt dies Verhältniß neben der Selbstoerwaltung des Gruben⸗ betriebes und Haushaltes, deren Uebergang auf die Gruben, Eigenthümer das Gesetz vorbereiten wollte, und die demnächst auf Grund der Ministerial-Instruction vom 6. März 1852 that⸗ sächlich eingetreten ist, haltbar sein würde. Indessen erschien es im Interesse der Bergleute vonerst wünschenswerth die Folgen der Seldstverwaltung des Gruben-Eigenthums durch die Gewerken ab⸗ zuwarten, bevor den letzteren die Befugniß zur freien Vereinbarung des Dienstvertrages mit ihren Arbeitein eingeraͤumt würde, und es ließ desbalb das Gesetz vom 12. Mat 1851 den bis hexigen Zu⸗ stand im Allgemeinen fortbestehen, indem es im 5§. 18. sub 4. beflimmte, daß die Vertreter der Gewerkschaften nur in soweit zur Annahme und Entlassung von Arbeilern befugt sein sollten, als diese nicht durch die Bergbehörde erfolge und daß bei der Nor⸗ mirung der Normal“ Lohnssaͤtze nur eine Mitwirkung Seitens der Gewerkschaften Statt haben solle. Demgemäß hat denn auch die Ausführungs-Instruction zu dem genannten Gesetze der Berg— behörde das Recht zur Annahme und Entlassung von Berg⸗ Arbeitern, welch? KRnappschaft-Genossen sind, im 8. V. zu 4. vorbehalten und damit nun die AÄn⸗ und Ablegung der übrigen Arbeiter den gewerkschaftlichen Gruben ⸗Be⸗ amten, unter Vorbehalt des Vorzugsrechtes auf Arbeit für die rnappschafts- Genossen, zugestanden. Zugleich beschränkte die Instruction auch die Einwirkung der Bergbehörde auf die Lohns⸗ Tegulirung, indem sie den gewerischaftlichen Gruben⸗Beamten über⸗ ließ, auf Grund der alljährlich mit den Gruben⸗Eigenthümern vereinbarten, oder, im Mangel einer Einigung, durch die Ober-Bergämter festgesetzten Normal⸗ Lohnsaͤtz? die, und Schichilöhne mit den Arbeitern selbst zu schließen und nur für den Fall der Nich teinigung zwischen den Gruben⸗ Beamten und Arbeitern über die Höhe der Gedinge die Entschei⸗ dung der Behörde vorbehielt. Diese im Geiste des Gesetzes vom 12. Mal 18651 nothwendigen Anordnungen hatten die gewichtige Folge, daß die Bergarbeiter alsbald in zwei, hinsichtlich ihrer Rechte und ihrer Stellung zu den gewerkschaftlichen Gruben⸗Beamien und zur Berg⸗Behörde ganz verschiedene Arbeiter ⸗Kategorieen zerfielen. Die

eine Klasse bilden die nicht zu den Knappschafts⸗Vereinen gehörenden

Arbeiter, die nur auf gegenseitige Kündigung in die Dienste der Gruben⸗-Gewerken treten, ihren Dienst daher verlassen können, so⸗ bald die Grubenarbeit ihren Wünschen nicht mehr entspricht, und namentlich, sobald auf einer anderen Grube mehr Lohn zu verdie⸗ nen ist. Die zweite Klasse bilden die t nappfch afts. Genossen, die zwar von den Berg⸗Geschwornen den einzelnen Gruben zuge⸗ wiesen werden, dort aber von den gewerkschaftlichen Gruben⸗ Benmten ihren Arbeitsplatz angezeigt erhalten und auf demselben verbleiben müssen, mag er ihnen zusagen oder nicht; die ferner mit den von den Betriebsführern ihnen ausgesetzten Löhnen sich begnügen müssen, so lange diese nicht unter den Normal⸗ Lohnsatz sinken. Der Unterschied zwischen beiden Ar⸗ beiter stlaffen trat insbesondere in Westfalen bei dem großen Aufschwunge, welchen der Bergbau alsbald nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 12.

großer

Gedinge

Mai 1851 nahm . bei

Heranziehung neuer Arbeitskräfte grell und sehr zum Nach elle. der durch die bisherig . der Ber ö e, slasse . Die gesteigerte Nachfrage nach Arheitskraͤften, det

Mangel an ausgebildeten Bergleuten machte es den e en

Bergleuten möglich, ihre Arbeits kraft nnter , dieser gun⸗ stigen Konjunktur zu hohen Preisen zu verwerthen, den Arbeits⸗

Verdienst bis zum doppelten der Normal⸗Lohnsätze zu steigern. Außerdem erfreuten sich diese Arbeiter des Vorzugs, eine, wegen zu 1 Entfernung von ihrem Wohnorte, wegen unangenehmen Ver⸗ hältnisses zu ben Grubenbeamten, oder wegen beschwerlicher Arbest, böser Wetter, nasser Schaͤchte, schlechter Fahrten ꝛc. ihnen lästige Grube verlassen und mit einer ihnen besser konvenirenden wechseln zu können, wozu sich bei dem Mangel an Arbeitern stets leicht Gele⸗ genheit fand. Neben diesen freizügigen Arbeitern, deren Anzahl rasch der Zahl der eingeschriebenen Knappschafts⸗Genossen gleich kam, fanden letztere sich bald beengt, indem es ihnen versagt blieb, durch beliebigen Wechsel der Arbeitsstätte gleichen ökonomischen Vor⸗ theil von ihrer Geschicklicheit und ihrem Fleiße zu ziehen und sie außerdem nach den beftehenden Vorschriften sich gezwungen sahen, auf einer ihren personlichen Wünschen nicht entsprechenden Grube auszuharren, so lange sig nicht dem Revier⸗Beamten triftige Gründe für den Wunsch einer Verlegung nachweisen konnten oder letztere nicht ehne Nachtheil für den Grubenbetrieb zu bewirken war. Wenngleich bei der Ausführung der bestehenden Vorschriften die möglichste Rücksicht auf die persönlichen Wunsche und die ökono— mischen Interessen der Knappschafts⸗Genossen genommen wurde, so blieben doch Beschwerden Über Verweigerung des Abkehrscheines, dessen Forberung meist aus dem Wünsche hervorging, auf anderen Gruben höheren Lohn zu erzielen, nicht aus, und da diese vielfach keine Berücksichtigung sinden konnten, so bildete sich allmälig unter den snappschafts-⸗Genossen eine merkliche Un⸗ zufriedenheit über ihre Lage; auch weigerten sich junge Bergleute deshalb nicht selten, sich in die bevorrechtigte slasse der Bergarbeiter aufnehmen zu lassen, indem das Vorzugsrecht auf Arbeit bei dem fortdauernden Mangel an Arbeitskräften nicht mit Unrecht als rein imaginaͤr angesehen und nur die mit dem Vorrechte verbundenen Beschraͤnkungen in freier Bewegung empfindlich wurden. Die Miß⸗ stimmung, welche sich hierüber vielfach zu erkennen gab, mußte wiederholt zur Erwägung der Frage auffordern, ob nicht gegen— wärtig der in gekommen sei, jede Einwirkung der Staatg⸗ behörden auf die Annahme und Entlassung der Bergarbeiter, so wie auf die damit in innigem Zusammenhange stehende Lohns⸗-Reguli⸗ rung und Gedingeschließung aufgugeben, und die reifliche Abwägung der dafur und dawiver sprechenden Gründe hat gut Dwrjsahung virser Frage und zu der Vorlage eines Gesetz⸗ Entwurfs an den Landtag geführt, welcher die Freizügigkeit der ergleute einführt, die bis⸗ berige Mitwirkung der Bergbehörde bei der Lohns⸗Regulirung auf⸗ bebt, außerdem aber einige allgemeine die . der Bergwerks⸗-Eigenthümer und der Arbeiter betreffende und sichernde

Bestimmungen enthält.

In die Kommission des Ab geordnetenbausrgs zut Vor- berathung des Gesetz⸗ Entwurfes, die Berg⸗ und Hütten-Arbeiter betreffend, sind gewählt die Abgeordneten: Harkort, Vorsitzender. v. Beughem, Stellvertreter des Vorsitzen den. Karsten, Schrififühter. Natorp, Stellvertreter des Schriftführers. Herbertz. Buschmann. Vinder. Sello. Müller (Mansfeld). Goebbels. Strohn. Kreutz. Reusch. Overweg.

In die Kommission zur Vorberathung des Gesetz⸗Ent⸗ wurfes, betreffend die Aufhebung der Beschrän kungen des vertragsmäßigen Zinssatzes find gewählt: Pr, Friedel, Vorfitzender. Reichensperger (stöln), Stell vertreter des Vorfitzenden. von Forckenbeck, Schriftführer Krantz, Stellvertreter des Schriftführers. Schulz (Herford). Krguse Kantz. Jacob. von Blanckenburg Riebold. Bachem. Reichenheim. Andre. von Säaͤnger. Amecke. Reichensperger (Geldern), Diergardt. Knoevenagel. Haebler. Balluseck. von dem sinesebeck.

u bestehen. mit Zu⸗

Jagd 5. D

die Angriff:

dem folgeweise fortdauernd wachsenden Bed ürfnisse zur maffenhaften re R jeff