Akademie der Kün te.
Große Kunst-Ausstellung im König lichen Ata⸗— demie-Gebäude zu Berlin von Werken lebender Künstler des In- und Auslandes. 1860.
j) Die Kunst-Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. 14 geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr gesͤffnet sein.
Nur die von den Fünstlern selbst oder auf deren Veranlassung
angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was
auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler find, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch . , r derselben für diese Ausstellung zweifelhaft ein darf.
3) Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke
müssen vor dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der
Akademie eingegangen fein, um in das zu druckende Ver— zeichniß aufgenommen zu werden und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunst⸗ werk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulässig; auch können mehrere Ftunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, . . in einem gemeinschaftlichen Rahmen befind⸗— ich sind.
Die Anmeldungen sind Zusagen der Einsendung der ange⸗ meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.
Um die rechtzeitige Aufstellung der Funstwerke möglich zu machen, müssen dieselben bis zum Sonnabend, den 14. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleich— lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs⸗Beschei⸗ nigung geftempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berück- sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz
vorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunsten später eintreffen⸗ der . . . ] g
är Secdakmitchtein des Püblilums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer ftarte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechse⸗ lung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen ꝛe. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden. Anonhme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich, aus der Ferne kommende Malereien ünd Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. — 8) Vor gaͤnglicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand
einen au estellten Gegenstand zurückerhalten. 9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu
wäblende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2. 5. 6, 7 und 8, fuͤr die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade— . 23
ransportkosten übernimmt dle Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Ftunstwerke von . schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach , . Anfrage und Genebmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunflwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen können ̃ e. 4 . k werden, so wie auch die Ein tahmung von Bildern, stu ichen c. =
w erstichen z. von den Einsen.
ö Beschädigung der Gegenstände während des = and Rücktransperts fann die Akademie nicht in ee,
3enemmen werden. Unangemeldete Sendu ! zröffart zurũgewiesen. ngen werden un
Berlin, den 23. Jan nat 18560. Fönigliche Atademie der stünste.
.
Bekanntmachung.
1) Die Sammlungen der Königlichen Museen, nämlich: die Gemälde⸗Galerie, . die Sculpturen⸗Galerie, das Antiquarium . im vorderen Museengebäude; die Sammlung der Gyps⸗Abgüsse,
Bauwerken, Denkmälern u. s. w.,
der neueren Zeit. die Sammlung für Völkerkunde, die Sammlung der nordischen Alterthümer, die Sammlung der ägyptischen Alterthümer im neuen Museengebäude sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montags in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; Sonntags von 12 bis 2 Uhr. . 2) Jedem anständig
aus, ohne Weiteres gestattet. Personen zugelassen. 3) Mittwochs, Donnerstags und
irgend einer Art benutzen wollen,
am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Uebergangsbau statt.
turen und Kunstdrucke im neuen den Besuch 2 Uhr geoͤffnet. Donnerstag,
vorbehalten, welche dieselbe zu Stublen benutzen wollen.
schlossen. Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen. Berlin, den 1. Oktober 1859.
Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.
Finanz ⸗Ministerium.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 4. Dezember 1859 — betref⸗ fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848.
Gesetz vom 15. Anril 1857 (Staats- Unzeiger No. 100 S. 789).
Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats- Anzeiger Ro. 103 S. 817). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats, Anzeiger Nr. 30 S. 213).
Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntm 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 265. Januar b. 9 ,. Personen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1855 und Dar—
, vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den
1. Juli 1855 festgesetzten Praklusi⸗Termins bei uns, der Kontrs
der Staatspapiere oder den Provinztal⸗, sereis⸗ oder e n fh. 2 haben, zur in nnn, des ihnen in Gemäßheit des =. vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert
nicht vollftän dig abgehoben ift, fo werten bie Gethelligten nochmals p
Prof. Herbig, BVlce⸗Direltor.
Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungs welse bel den Regierungs—
die historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von die Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und
ekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗ Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe Doch werden seinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung aͤlterer
Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein— heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien i und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1. angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir⸗starten oder vorgaͤngige Eintragung in das Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem
4 Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia— kuseen⸗ Gebäude ist für des Publikums nur am Sonntage von 12 bis
An den übrigen Tagen, Montag, Mittwoch, Freitag und Sonnabend, ist der Besuch die—⸗ ser Nhiheiturng „uäschließlich denjenigen Einbeimischen und Fremden
* Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch— 1. lichen Feiertagen, namlich an beiden Festtagen des Oster⸗ Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreltage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die stoniglichen Museen ge—
6) Den Galerle⸗Dienern, Portiers ze. ist untersagt, bei der
Da der Ersa für diese Pabplere deere, noch immer aufgefordert, solchen bel der Kontrolle ber Staalsbap lere hierselbs,
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gag seen Rudggabe 3 r ertheilten Empfangschelne 1 zfang zu nehmen.
. . * , g. Personen, welche noch Kassen⸗
ö . oder Darlehns⸗Kassenscheine vom
dle erneuerte Aufforderung, dieselben ei der
sere oder den Regierung s⸗Hauptkassen zur
Berlin, den 1. Dezember 1859.
Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden. Rattan. Gamet. Guenther.
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Bekanntmachung vom 16. Januar 1860 — be⸗ treffend die Tilgung von Danziger Obligationen und Schuld ⸗Anerkenntnissen.
Durch den in Gemäͤßheit der ÄAllerhöchsten Verordnung vom
24. April 1824 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 82) gebildeten Tilgungs⸗
Schulden des ehemaligen Freistaats Dan ig aus , . 13. Jull 1807 bis 4. Mar 1814 sind in Folge unserer Bekanntmachungen vom 1. Juni 1857 und 23, Januar 18h83 im Jahre 1859 iz Thlr. 16 Sr, in versfizirten Danziger Stabt⸗Obügationen und Schuld⸗Anerkenntnissen eingelöst, und diese Dokumente nach bewirkter Löschung, in den Stammbüchern und ge: höriger Cassation der Königlichen Regierung zu Danzig übersandt worden, um durch den dortigen Magistrat oͤffentlich vernichtet zu
werden. . Berlin, den 16. Januar 1860.
Haupt⸗Verwaltung der Stagtsschulden. Natan. Gamet. Guenther.
*
; . K . Prinz⸗ erlin, 24. Januar. Se. Cönigliche Hoheit der 4 . haben, im Namen Sr. Majestät des sKtönigs, Al e gn an gf geruht: Dem ordentlichen Professor der Rechte an der . ; zu Berlin, Dr. Gneist, die Eilaubniß zur Anlegung des von e Herzogs zu Sachsen⸗Koburg⸗Gotha Hoheit ihm verliehenen silbernen Kreuses vom Herzoglich sachsen⸗ ernestinischen Haus-⸗-Orden zu ertheilen.
Nichtamtliches.
1 igliche Hoheit en. Berlin, 24. Januar. Se. König ; der e n,, nahmen im Laufe des heutigen Vormittags die rtl go des Ministers von err e n. eiher . des Polizei⸗Präsidenten Freiherrn von Manteussel, bin brenn, Cen , von Zedliß entgegen und empfingen den k Heind 8s Stettin. Der Professor Dr. Dieterici hatte gi d le h far selzen die Orden seines verstorbenen Vaters zu
überreichen.
führung dessel Verordnung leitend . fast ganz um ig herbeigeführten seitigen Landes angebö bas neue Gewicht
dieser Bestsmmung ist die Erwaͤgung ö . stönigreiche Württemberg ile, und bei dem da⸗
wischen den beider⸗
scheinen könne,
die stöniglich
gegenstehen und
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bergischen
ö. 6h ennigen g 3 aben, den Zeit in den Hohenzollern
immung zu nithin auch far die geba das le el . tgisch Pf
. werden festgehalten. Das
tung hat, dle Eintheilung des Pfun des in th, 1 Harnrch n des Quentchens in 4 Richtyfennige anzu zwar um so mehr, als i n . en, en Gro kbum Baden das Pfund in der Schwere deg halben übereinstimmend mit a, in 32 Loth, zu 4 ju 4 Nichtpfengigen einggtheilt Eg liegt aber al
im F. 12 deg Gesetzes vom 17. Mai 16 vorgesehene Einführung dieses Gesetzes selbst nicht mehr vor; es ha
vielmehr um die Einführung wesentlich von demselben abw
also ganz neuer gesetzlicher Bestimmungen, was verfassung maß auch den Etlaß eine neuen Gesetzes erfordert. Zu biesem Gehuf ist dem Landtage ein Gesetzentwurf, betreffend die Einführung des allgemeinen Landesgewichts in die Hohenzollernschen Lande, 2363 imd Wesentlichen, an die Anordnungen des Gesetzes vom 17. M 16556 sich anschließend, ben oben angegebenen Ge chtspunkten Rech⸗ nung trägt, zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt.
Königsberg, 23. Januar. Der Geheime Legations⸗Rath Graf von Perponcher sst auf seiner Keise nach Petersburg, wo er bekanntlich Herrn bon Bismarck-Schönhausen interimistisch ver⸗ treten wird, am Sonnabend hier eingetroffen und alsbald weiter
gereist. (stön. Hart. Ztg.)
Hessen. Kassel, 25. Januar. Die heutige Nummer der „Hessischen Morgenzeitung“ bringt das Erkenntniß des sturfürst⸗ lichen Obergerichts Kriminal⸗Senat vom 13. S. M., wodurch der Antrag der Stagtsbehörde auf Geschlagnahme der Rr. 52 dieses Blattes wegen einer darin enthaltenen ekanntmachung des Herrn Fr. Oetker, die Hetheiligung an dem „Deutschen Natlonal-Verein zu stoburg“, betreffend, weil darin eine Uebertretung des §. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1854 nicht erfindlich sei — unter Aufhebung des stadtgerichilichen Dekrets dom 10. d. M., wodurch die Beschlagnahme der gedachten Rr. 52 erkannt worden — zurück⸗
gewiesen ist.
Darmstadt, 22. Januar. Der den Ständen vorgelegte
Gesetzentwurf wegen gleichmäßiger Besteuerung der Gewerbe ist so 94 in Druck . Im Fin r vom Nobember 1857 war mit den Ständen verabschiedet worden, daß im Laufe des Jah⸗ res 1858 die bestehende Gewerbefteuer⸗Gesetzgebung einer Rep ision urterworfen werhen solle. In a dessen wurde eng sorgfalti⸗ ger Prüfung und Bearbeitung dleses schwierigen Gegen andes“ die Perorbnung vom 16. Juli 1858 erlassen. Nun wird der Inhalt derselben mit wenigen für sachgemäß befundenen Abänderungen durch den Gesetzentwurf k. Berathung und Beschlußnahme ber Staͤnde hin⸗ geben. Die wesentlichen Grundlagen der Gesetzgebung vom Jahr ewicht der . . vorzugsweise in der Modification der Normen für die verhaält⸗ a , gn, wodurch die größere Ausdehnung eine Ge⸗ werbebetriebes vollständiger bei der Steueranlage berucksichtigt wird, ohne jedoch den Grundsatz, die Steuer nach äußerlich erkenn⸗ baren Merkmalen des Geschäftdumfangs zu bemessen, zu verlassen. Als eine einflußreiche Abweichung ist außerdem, abgesehen von ein⸗ zelnen Aenderungen in der Classisication der Gewerbe, hervorzu⸗ heben, daß nicht mehr außerhalb der ersten Klasse uberall der 2 ber Orte für die Größe der Gewerbsteuercapit alien maßgeben sein, sondern in allen Klassen eine Tariftrung, unabhängig den jenem Rang, zulässig sein soll. Der Ertrag der Gewerbsteuer fig in Folge der Verordnung vom Jahre 1858 um etwa 25 p6t. Die Vorlage betont, elne drückende Belastung de Gewerbtreibenden sei nicht zu befürchten, da ungeachtet der sehr un zun stigen Jeit⸗ umstände, in welche die veränderte Be steuerung gefallen sei, nur sehr wenlge Beschwerden gegen sie vorgekommen seien.
Baden. Sitzung der Zweiten träge, namentlich auf Betriebs verwaltung mi 4901061 Fl. 29 Kr., 2328 854 Fi. 13 Kr. Kr., angenommen. Die Berechnung . eine Ver insung von mindestens fünf Prozent bei
Staatsbahn.
Belgien. Srüůssel, 22. Januar. 26 der Antwerpener F werke i
a . 1 5 er etwa m. Reden auf eiwa 83 n eden 2 9 P 6 * 23
AIprozentige