1860 / 28 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vollzieher, der Forst⸗ und Feldhüter mit den vorgenannten Juftizbehößrden, ö . dieselben ncht im Interesse einer Privatpe n Ff werden; wogegen Sendungen zwischen den genannten Justizbehöärden einer⸗ seits, und Pribatpersonen, Privatgesellschaften und nicht Königlichen Be⸗ hörden anbererseits der Portozahlung unterliegen, sofern die Sendung nicht unzweifelhaft im ausschließlichen Interesse des Staats abgelassen worden ist, ein Interesse einer Privatperson u. s. w. mithin dabei nicht konkurrirt. .

Es sollen jedoch ohne Rückcht auf ein konkurrirendes Interesse einer Privatperson die zur Justiz⸗Ofstzianten⸗Wittwenkasse fließenden Beträge bei ihrer Versendung zwischen den Justizbehörden und der Justiz Offizian⸗ ten⸗Wittwenkasse in Berlin portofrei befördert werden.

Zu den Sendungen, bei denen ein Privat - Interesse konkurrirt, und welche deshalb die Portofreiheit nicht genießen, gehören insbesondere:

1) Gesuche der Beamten in persönlichen Angelegenheiten, z. B. um Urlaub, Zulage, Beförderung u. s. w., und die darauf erlassenen Bescheide, so wie alle Sendungen zwischen Behörden und Privat⸗ personen wegen Anschaffung von Büreau⸗Utensilien, Büchern, Druck⸗ materialien zu Formularen u. s. w. für den Königlichen Dienst. Sendungen, welche durch das Verschulden eines Beamten herbei⸗ geführt werden, wohin insbesondere Strafverfügungen und alle Monitorien gerechnet werden, welche dadurch nöthig geworden sind, daß der Beamte eine schon ergangene Erinnerung unbeachtet ge— lassen hat.

Geldsendungen aus Königlichen Kassen an Beamte und Privat-Per— sonen, oder von diesen an Königliche Kassen, soweit dabei der Grund⸗ satß in Anwendung kommen kann, daß die zu erhebenden oder zu zahlenden Beträge bei derjenigen Kasse in Empfang genommen oder gezahlt werden müssen, auf welche die Zahlungs⸗Anweisung lautet

(erste Receptur). Insbesondere dürfen Diäten, Besoldungsgelder

und Gebühren an Heamte oder Kommissarien nicht portofrei ab—

gesandt werden, vielmehr hat für dergleichen Sendungen der

Empfänger das Porto zu zahlen, es sei denn, daß die Versendung

durch dienstliche Anordnungen nothwendig geworden ist, welche den

Empfänger verhindern, die Beträge bei der betreffenden Kasse zu

erheben.

Versendungen der Eheverkündigungen und der im Interesse der be—

theiligten Privatpersonen erfolgenden Sendungen in Civilstands-An—

gelegenheiten zwischen den Civilstands⸗Beamten. S. 3. II. Portofreiheit in Justiz⸗Partei⸗Sachen. A. in Strafsachen.

In Strafsachen, insofern sie von Amts wegen verfolgt werden, sind sämmtliche von den im §. 2 bezeichneten Justizbehörden abgehenden Er— lasse und Aktensendungen portofrei. Dies gilt auch von den an Privat- personen gerichteten Erlassen, sofern diese nicht in besonderem Interesse des r ergehen, und deshalb das Porto diesem und nicht der Staatskasse zur Last fällt.

Die Korrespondenz der Gerichtsvollzieher ist in Strafsachen nur dann portofrei, wenn sie an Königliche Gerichtsbehörden oder Beamte der Staats⸗ und Polizei⸗Anwaltschaft, die der Forst⸗ und Feldhüter nur dann, wenn sie an die vorgesetzten Behörden gerichtet ist.

Privatpersonen müssen auch in Strafsachen ihre Eingaben an die Justizbehörden frankiren. Dort ist das Porto für dergleichen Sendungen, wenn sie unfrankirt eingehen, wieder zu löschen, resp. zu erstatten, sobald von der auf der Adresse benannten Juftizbehörde bescheinigt wird, daß die Sendung im ausschließlichen Interesse des Staats erfolgt ist.

Die Portofreiheit in Strafsachen bezieht sich übrigens nur auf Korre— spondenz⸗ und Aktensendungen, doch soll auch die Versendung von Ueber⸗ führungsstücken (eorpora delicti), selbst wenn fie in baarem Gelde oder in Paketen zum Gewicht von mehr als resp. 10 und 20 Pfd. (8§. 8) bestehen, portofrei erfolgen.

§. 4. B. in Angelegenheiten des Disziplinar⸗Raths der Advokat-⸗Anwalte. Die amtliche Korrespondenz und Aktensendungen des Disziplinar— Raths der Advokat. Anwalte wird portofrei befördert.

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ö C. in Civil⸗Prozeßsachen.

In Eivil⸗Prozeßsachen sind alle Sendungen portopflichtig, doch soll

ausnahmsweise in Armen-Prozeßsachen und in Armen⸗-Vormundschafte⸗ sachen Portofreiheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (§§. 6 und 7) eintreten. )

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; . D. in Armen-⸗Prozeßsachen. Die Portofreiheit in Armen⸗Prozeßsachen erstreckt sich:

J. auf die Korrespondenz⸗ und Aktensendungen, welche in Angelegenheiten einer Armenpartei von den Gerichten, und zwar von den Friedens— gerichten, den Präsidenten oder den Sekretariaten (Gexrichtsschrei⸗ bereien), bei den übrigen Gerichten den Untersuchungsrichtern, oder

. den Beamten der Staatsanwaltschaft abgesandt werden,

un

II. auf die Korrespondenz⸗ und Aktensendungen, welche in Armen—⸗ Prozeßsachen a) jzwischen den Armenparteien und den denselben im Armenrecht

bestellten Advokat · Anwalten und Gerichts vollziehern; b) zwischen diesen Advokat⸗Anwalten und Gerichtsvollziehern unter im Armenrechte

n., . , e) zwischen den den Armenparteien bestellten e n. r dale! in verschiedenen Instanzen, und d) zwischen den unter a. bis e. genannten Personen und den Ge— richten (J.) ober ben Beamten der Staats anwaltschaft verschidt werden. ĩ Rüqfichtlich der hiernach portofrei zu befördernden Akttensendun— gen gilt durchweg als Bedingung, daß dieselben einzeln das post—

zwangspflichtige Paketgewicht von 20 Pfund Preußis . wen h

Die Portofreiheit in gerichtlichen Armensachen tritt ein, wenn eine Partei wirklich gerichtlich zum Armenrechte verstattet worden ist, und be— schränkt fich auf die bezeichneten Sendungen, welche in Angelegenheiten der zum Armenrechte verstatteten Partei nöthig werden. Die Korrespon— denz und Aktensendungen der Behörden in Betreff der Zulassung zum Armenrecht gehören zu den Justiz-Dienstsachen.

Die Portofreiheit in gerichtlichen Armensachen kann nur dann berück— sichtigt werden, wenn die Sendung auf der Adreßseite mit dem hand⸗

schriftlichen Vermerk: „Gerichtliche Armensache“ versehen ist.

Den Sendungen, welche von den Gerichten oder den Beamten der Staatsanwaltschaft (Nr. J.) abgesandt werden, tritt der Verschluß mit dem Amtsfiegel hinzu.

Bei allen Sendungen, welche nicht von den Gerichten oder den Beamten der Staatsanwaltschaft ausgehen, müssen die Briefe offen oder unter Kreuz⸗ oder Streifband verschlossen aufgegeben werden und die Aktensendungen in der Art eingerichtet sein, daß sich der Gegenstand der Sendung als ein in der gerichtlichen Armensache verhandeltes Aktenstück erkennen läßt. Unter dem Vermerke der Portofreiheit müssen der Name und der Wohnort des Absenders angegeben sein.

Es soll jedoch auch bei diesen Sendungen der Verschluß der Briefe und Pakete unter der Bedingung gestattet sein, daß der Friedensrichter oder der Beamte der Staatsanwaltschaft nach vorgängiger Prüfung der Portofreiheit die bon der Armenpartei, deren Abvokat⸗Anwalt oder Gerichts⸗ vollzieher abzusendenden Briefe oder Akten auf der Adresse mit dem hand⸗ schriftlichen Vermerk:

„Gerichtliche Armensache“ versehen und mit dem Amtssiegel verschlossen hat.

5 7 E. in Armen⸗Vormundschaftssachen.

In Armen-Vormundschaftssachen find die Korrespondenz⸗ und Akten— sendungen zwischen den Gerichten oder Beamten der Staatsanwaltschaft unter sich oder zwischen diesen Behörden einerseits, und anderen Behörden und Privatpersonen, insbesondere den Vormündern andererseits portofrei, sofern diese Sendungen im alleinigen Interesse des Bevormundeten erge—⸗ hen, und unter dem Rubrum:;

h „Gerichtliche Armensache“ abgelassen werden.

Vormünder und andere Privatpersonen baben die Absendung dieser Korrespondenz und Akten unter portofreiem Rubrum durch Vermittelung der Gerichte oder der Beamten der Staatsanwaltschaft zu bewirken.

„Diese Vermittelung ist zurückzuweisen, wenn der Inhalt der Sendung ergiebt, daß dieselbe nicht im alleinigen Interesse des Bevormundeten abgelassen wird.

Sind derartige Sendungen nicht mit dem Siegel eines Gerichts oder

der Staatsanwalischaft verschlossen, so haben die Post⸗Anstalten dieselben mit Porto zu belegen. Das Porto ist aber wieder zu löschen, wenn von dem auf der Adresse genannten Gericht oder Staatsanwalt das Unver⸗

mögen des bei der Sendung ausschließlich betheiligten Bevormundeten be— scheinigt wird. §. 8

III. Allgemeine, die Portofreiheit beschränkende Maßregeln. Es ist möglichst dafür zu sorgen, daß die nach den vorhergegangenen Bestimmungen portofreien AUktensendungen in solchen Paketen zur Post

gegeben werden, welche das Gewicht von 20 Pfd. nicht übersteigen. Porto— freie Pakeisendungen, welche nicht Schriften, Akten, dienstliche Listen, Ta⸗ bellen oder Rechnungen, sondern andere Gegenstände, z. B. Proben, Muster, Modelle, Siegel, Maße, Waagen und Gewichte, überhaupt Uten— silien enthalten, dürfen das Gewicht von 10 Pfd. für jede abgehende Post nicht übersteigen.

Ueberdies sollen die Posten überhaupt nicht dazu benutzt werden:

1) um die Versendung von Akten auszuführen, welche dadurch noth— wendig wird, daß Registraturen verlegt, ganz oder theilweise ge— räumt, oder unbrauchbar gewordene Akten verkauft werden sollen;

2) um Behörden oder Beamten Schreibmaterialien zum Dienstgebrauch zuzusenden.

Jedenfalls sind dergleichen Sendungen (1 und 2) portopflichtig. §. 9. Auch für portofreie Sendungen muß entrichtet werden:

1) das Bestellgeld nach Maßgabe der allgemeinen Verfügung vom 19. Mai 1855 (Post⸗Amtsblatt S. 195 und 106 und Just. Minist.⸗ Blatt S. 151), die Bestellung mag am Orte der Postänstalt durch die gewöhnlichen Briefträger oder außerhalb dieses Ortes durch die Land⸗Briefträger auszuführen sein;

2) das Padkammer⸗ oder Lagergeld;

3) die Prokura Gebühr für Vorschußsendungen, welche jedoch bei Vor— , in reinen Verwaltungs⸗Angelegenheiten außer Ansatz

eiben;

4) die Einzahlungs⸗Gebühr für baare Einzahlungen. ĩ Eine Befreiung von der Entrichtung des ausländischen Portos bei

Sendungen nach dem Auslande tritt bei Paket“, Geld⸗ und sonstigen Werthsendungen überhaupt nicht, bei Korrespondenz⸗Sendungen aus Preußen nach anderen Staaten des DeutschOesterreichischen Postbereins nur ein:

1) für Korrespondenz Sendungen bis zum Gewicht von 1 Pfd., welche in reinen Verwaltungs -⸗Angelegenhtiten ergehen, und mit dem fuͤr diese bestimmten Rubrum versehen find;

2) für Korrespondenz-Sendungen in Parteisachen, sofern diesen nach den vorangegangenen Bestimmungen die Portofreiheit zusteht, wenn a) dergleichen Sendungen das Gewicht von 4 Loth nicht übersteigen, oder wenn b) bei einem Gewicht der Korrespondenz⸗Sendung von 4 bis 16 Loth

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die Beförderung mit der Briefpost durch einen Beisatz auf d Adresse dusdrũcklich ri gh own * le nn, n IV. Aeußere Beschaffenheit der portofreien Sendungen. Soll eine nach den vorangegangenen Bestimmungen portofreie Sen⸗ dung bon den Postbeamten als solche anerkannt werden, so muß sie 1 mit einem oͤffentlichen Siegel verschlossen oder unter Streif⸗ oder Kreuzband aufgegeben; 2) auf der Adreßseite mit dem handschriftlichen Portofreiheits-Vermerk bersehen und 3) dieser Vermerk vorschriftsmäßig beglaubigt sein. Der Portofreiheits Vermerk besteht für diejenigen Sachen, welche als Verwaltungssachen nach §. 2 Portofreiheit genießen, in den Worten: „Königliche Dienstsache“, wogegen die nach §. 3 portofreien Sendungen in Strafsachen mit dem

Vermerke: „Portofreie n e und die nach den 5§. 6 und 8 portofreien Sendungen in Armen -Prozeß⸗ Sachen und Armen⸗Vormundschaftssachen mit dem Vermerk: „Gerichtliche Armensache“ zu versehen find.

Die Beglaubigung des Portofreiheits-Vermerks erfolgt dadurch, daß dem Vermerk die Namens ⸗Unterschrift eines Beamten hinzugefügt wird. Es kann solches vermittelst eines Stempels geschehen, der den Namen des beglaubigenden Beamten enthält und von diesem zur Vermeidung eines Mißbrauchs sorgfältig aufzubewahren ist.

Zur Beglaubigung des PortofreiheitsVermerks sind außer den Vor— ständen der in §. 2 bezeichneten Justizbehörden, so wie außer denjenigen Beamten, welche eine dieser Behörden repräsentiren, nur diesenigen Beam⸗ ten und deren Stellvertreter befugt, welche von ihren Vorgesetzten damit ein- für allemal beauftragt und der Orts-Postanstalt namhaft gemacht worden sind.

Die Gerichtsvollzieher, Forst⸗ und Feldhüter, welche kein oͤffentliches Siegel führen, können zwar ibre portofreie Korrespondenz an die in den S§. 2 und 3 genannten Behörden mit einem Privatsiegel verschließen, müssen aber den Portofreiheits⸗Vermerk eigenhändig unterschreiben und ihrer Unterschrift die Angabe ihrer amtlichen Eigenschaft hinzufügen.

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Entspricht die äußere Beschaffenheit der Sendung der Vorschtift des F. 10 in der einen oder anderen Beziehung nicht, so muß die Sendung von den Postanstalten als portopflichtig behandelt und austazirt werden, auch wenn dieselbe an eine Königliche Behörde gerichtet sein sollte. Dabei ist der Grund der Austaxirung auf der Adresse kurz zu vermerken, z. B. oͤffentliches Siegel fehlt, Beglaubigung fehlt.

Wird in dergleichen Fällen die Portofreiheit der Sendung

a) durch Vorzeigung des Inhalts,

b) bei Sendungen an Königliche Behörden durch Namhaftmachung des Abfenders, so wie durch kurze Angabe des Inhalts der Senbung und deren Bescheinigung auf dem Couverte,

rr. so wird das vom Adressaten erhobene Porto demselben er— tattet. .

In jedem Falle kann die Erstattung des Portos nur gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit allen Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben erfolgen. ;

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V. Ueberwachung der Sendungen gegen mißbräuchliche Anwendung des Portofreiheits⸗Vermerks: a) Seitens der Justiz. Behörden und Beamten.

Es gehört zu den dienstlichen Obliegenheiten aller Behörden und Beamten, jede Verkürzung der Porto⸗Einnahme durch mißbräuchliche An⸗ wendung des Portofreiheits⸗Vermerks von der Staatskasse abzuwenden und insbesondere streng darüber zu wachen, daß

1) nur solche Sendungen unter dem Vermerk der Portofreiheit abge—⸗ lassen werden, denen die Portofreiheit zugestanden ist, daß ferner

2) bei portofreien Sendungen die Vorschrift des §. 10 über die äußere a fn einer portofreien Sendung genau beachtet wird, und endli

3) bei eingehenden Sendungen mit dem Vermerk der Portofreiheit sorgfältig geprüft wird, ob der Sendung die Portofreiheit auch zu⸗ steht, und wenn solches nicht der Fall ist, der Orts⸗Postanstalt unter Beifügung des Couvberts oder elner mit allen Postzeichen ver⸗ sehenen beglaubigten Abschrift desselben mit Bezeichnung des Ab⸗ senders und kurzer Angabe und Bescheinigung des Inhalts, so wie bei Sendungen von Behörden mit Angabe der Expeditions⸗Nummer von der mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits⸗Vermerks Nachricht gegeben wird. 8. z .

b) Seitens der Post⸗Behörden und Beamten.

Die Postbehörden und Postbeamten sind nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die mit dem Vermerk der Portofreiheit versehenen Sen⸗ dungen in Absicht auf die Anwendbarkeit dieses Vermerks zu kontroliren, und wenn begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten, die Sendung bis zur näheren Ausweisung über den portofreien Inhalt mit Porto zu belegen. .

Bei Ausführung der Kontrole soll jedoch zur Vermeidung jeder un— zeltigen Belästigung der Behörden mit Vorficht und möglichster Schonung zu Werke gegangen werden, und es soll der vorläufige Porto⸗Ansatz in dergleichen Fällen nur dann eintreten, wenn wirklich begründete Zweifel gegen die Anwendbarkeit der Portofreiheit obwalten.

Liegen dergleichen Zweifel vor, so wird auf die Adresse der Vermerk

gesetzt:

„bis zur näheren Ausweisung über die Portofreiheir“ und, wenn der Adressat die Erstattung des von ihm erhobenen Porto's verlangt, auf gleiche Weise wie in dem §. 41 bestimmten Falle (wenn die

äußere Beschaffenheit der Sendung den gegebenen Vorschriften nicht ent sptlchtj derfa hren. wn . 97 z

Ergiebt sich bei Vorzeigung des Inhalts der Sendung ober bei Sen⸗ dungen an Behörden aus der Bescheinigung des Inhalts auf der Adresse, daß eine portopflichtige Sendung mit dem Vermerk der Portofreiheit der⸗ sehen worden ist, so hat die distribuirende Postanstalt der Postanstalt des Aufgabe⸗ Ortes von dem Falle unter Mittheilung der Beweisstücke Nach⸗ richt ie Diese zieht von dem Absender (auch von der absendenden Gerichtsbehörde) das Porto für die Sendung und das einfache Briefporto für die Rücksendung ein, und veranlaßt das Erforderliche in Abficht auf die Einleitung der Untersuchung wegen Porto⸗Contravention gegen den Absender.

Die Einleitung der Untersuchung bleibt jeboch bei Sendungen bon Behörden auf diejenigen Falle beschränkt, in welchen sich ergiebt, daß der betreffende Beamte bei der mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits⸗ Vermerks durch ein eigenes persönliches Interesse geleitet worden ist, ins⸗ besondere seine amtliche Stellung dazu gemißbraucht hat, Privatsendungen unter dem Vermerke der Portofreiheit abzuschicken, oder portofreien dienst · lichen Sendungen Privat. Mittheilungen beizupacken.

Aber auch in allen übrigen Fällen der unrichtigen Anwendung jenes Vermerks muß bei der absendenden Behörde die Rüge im Disziplinarwege gegen den betreffenden Beamten beantragt werden. j

Zu diesem Zwecke sind die Akten der vorgesetzten Ober-Post-Direction zu übersenden, welche die Ruge gegen den betreffenden Beamten bei dessen vorgesetzter Dient behörde zu beantragen und sich davon Kenntniß zu ver⸗ schaffen hat, daß dergleichen mißbräuchliche Anwendungen des Portofreiheits⸗ Vermerks nicht ungerügt bleiben. Sollten sich bei einer und derselben Behörde die Fälle einer mißbräuchlichen Anwendung des Portofreiheits—⸗ Vermerks wiederholen, so ist die Abstellung solcher Mißbräuche bei der höheren Behörde zu beantragen oder nach Bewandtniß der Umstände an das General-⸗Postamt zur weiteren ,, zu berichten.

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Wird bei Sendungen, welche entweder wegen Mängel in der äußeren Beschaffenheit (58. 1) oder wegen begründeter Zweifel über die Anwend⸗ barkeit der Portofreiheit (§. 13) austazirt worden sind, die borlãufige Zahlung des Portos verweigert, so sind dergleichen Sendungen von den Post-Anstalten als unbestellbar zu behandeln und an den Abgangsort zurück uschicken Ist jedoch eine solche Sendung von einer Königlichen Behörde abgelassen werden, und wird Seitens des Abressaten deren porto⸗ freie Verabfolgung verlangt, so ist dieser kein Anstand zu geben, in solchen Fällen aber eine genaue Abschrift der Adresse mit Angabe der absenden⸗ den Behörde, welche aus dem Siegel zu ersehen oder von dem Empfänger zu erfragen ist, zur weitzren Veranlassung unter Angabe der obwaltenden Zweifel über die Anwendbarkeit der Portofreiheit der vorgesetzten Ober⸗ Postdirection einzureichen. J

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. Meinungsberschiedenheiten über die Portofreiheit einer Sendung zwischen einer Post⸗Anstalt und einer anderen Behörde muß die Poft⸗ Anstalt zur Entscheidung der vorgesetzten Ober-Post⸗Ditection vortragen, und bern fich über dergleichen Meinungsberschiedenheiten in eine Korrespon⸗ denz mit anderen Behörden nicht einlassen. Die Ober⸗Post⸗Directionen baben in den ihnen zweifelhaften Fällen die Entscheidung des General⸗ Post⸗Amts einzuholen.

. Die Vorschriften über die Portofreiheit in Justizsachen, §§. 105 bis 138 der Ueberficht der Portofreiheitsverhältnisse, uud die dazu ergangenen abändernden und ergänzenden Bestimmungen werden aufgehoben.

Berlin, den 3. Januar 1860. Der Minister ur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Angekommen: Der Herzog von Dino, von Paris. Se. Excellenz der Herzoglich anhalt-dessausche Wirkliche Ge⸗ heime Rath und Staats-Minister von Plötz, von Dessau.

Abgereist: Der Fürst Czartoryski, nach Wien.

Se. Excellenz der General⸗-Lieutenant und Commandeur der 13. Division, Herwarth von Bittenfeld, nach Magdeburg.

Der General-⸗-Major und Kommandant von Stettin, Baron von der Goltz, nach Stettin.

Berlin, 31. Januar. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Maßestät des Königs, Allergnaͤ⸗ digst geruht: Dem ordentlichen Professor der Mathematik in Greifswald, Dr. Grunert, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät und des Groß⸗ herzogs von Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen Ritterkreuzes resp. des Nordstern⸗Orbens und des Zähringer Lowen⸗Ordens; so wie dem Stations⸗Controleur, Steuer⸗Inspektor Gon zu Würj⸗ burg, zur Anlegung des von des Königs bon Württemberg Maje⸗ stät ihm verliehenen Ritter⸗-sereuzes des Friedrichs⸗ Ordens zu er⸗ theilen.

M ichtamtliches.

reußen! Berlin, 31. Januar. Se. Königliche Hoheit der n ,,, nahmen . die Vorträge der Minister von Auerswald, von Roon, so wie des General Majors Frei⸗ herrn von Manteuffel entgegen und empfingen den Grafen von Harrach.