1860 / 29 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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3 einem bon dem Minifler für bie lanbarferh cha stühen anelesen, in zu ernenneuden Köni 2) dem 3 Grabenbau⸗Inspektor der 3 den Besltzern der Dominien Weferlingen, felde und Wolfsburg

5) den . . z st . hat der Landrath des Gardelegener Kreises die Befugniß, an den Vorstandssitzungen mit ö . Theil zu nehmen.

Die Ausführung der Regulirungs bauten wird von einer Baukom⸗

mission geleitet, die aus . ff 6 Königlichen Kommissgrius, . 2) dem zeitigen Grabenbau⸗Inspeftor des Drömlings, 3) einem f ict des Vorstandes, das dieser wählt,

besteht.

Die Ausführung der Regulirung wird von der Baukommission für Rechnung der Verpflichteten bewirkt. Wünscht ein Dominium oder eine Gemeinde die Ausführung auf ihrer Feldmark selbst zu übernehmen, so kann bies von dem Vorstande gestattet werden, soweit es nach seinem Er⸗ messen ohne Nachtheil für die gute und rechtzeitige Herstellung der An⸗ lagen geschehen kann. 838

Nach erfolgter Ausführung der Anlagen hört die Wirksamkeit des Vorstandes sowohl, als der Bau⸗stommission auf. Die Anlagen werden zur Unterhaltung den Verpflichteten in den einzelnen Ortschaften über⸗ geben. Streitigkeiten, welche dabei vorkommen, entscheidet der Minister for die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhbrung der General⸗ kommission zu Stendal mit n n Rechtsweges.

Ueber die Geschäftsführung des Vorstandes und der Baukommission hat die Generalkommisfion zu Stendal ein Reglement zu erlassen, wobei die erforderliche Verständigung der preußischen ausführenden Behörde mit den Herzoglich bra , en nn zu berncksichtigen ist.

Die künftige zweckdienliche Unterhaltung der Melioration ist durch ein Schaureglement zu sichern, welches die Generalkommisfion zu Stendal im Einvernehmen mit der Regierung zu Magdeburg zu erlassen hat, und welches namentlich auch die Handhabung der Schleusen regelt. Wenn in einzelnen Ortschaften besondere Einrichtungen wegen Einziehung und Ver—⸗ wendung der Unterhaltungsbeiträge erforderlich werden sollten, so find die Bestimmungen darüber in diesem Reglement zu treffen, soweit sich die Be— theiligten nicht anderweitig darüber einigen.

I. A bschnitt.

Verbesserung der Drömlingswerke und Erweiterung der Dis nin e g er bo r tin. 1

Die vereinbarten Veränderungen und Verbesserungen der Drömlings⸗ werke, einschließlich der im Kiefholzdamme anzulegenden Schleuse, werden von der Corporation des preußischen r ih Drömlings ausgeführt.

1.

Wegen der besseren Vorfluth, welche die Erweiterung und Vertiefung folgender Orömlingswerke: I) des Allergrabens, 2) des Niendorfer Wiesen⸗(Secants⸗) Grabens,

3) des Landgrabens, den nicht zur Brömlings-Corporation gehörigen Feldmarken Mannhausen,

Wegenstedt, Ethingen, Kathendorf, Kaltzlingen, Bösdorf und Forstort Jandhagen, imgleichen den nördlich vom Landgrabendeiche und außerhalb des gewöhnlichen Inundationsgebiets der Aller belegenen Grundstücken von rer und Amt Oebisfelde, Kaltendorf, Breitenrode, Wassensdorf, Weddendorf und Niendorf gewährt, sollen die Grundstuͤcksbeßsitzer dieser , , . von jedem Morgen an Vorfluth gewinnender Flaͤche einen eitrag von zehn Silbergroschen ein- für allemal zur Kasse der Dröm— Ungs⸗Corporation, und zwar in vier gleichen Raten am 4. Dezember jedes der auf die Publication dieser Verordnung folgenden vier Jahre zahlen. Den Betheiligten in den einzelnen oben genannten Gemeinden bleiht es überlafsen, den Beitragsmaßstab unter sich abweichend festzusetzen. Die gelen der beitragspflichtigen Flächen erfolgt durch die General Kommission zu Stendal, nöthigenfalls in dem §. 22 vorgeschriebenen Ver⸗

. S. 15.

Die Eigenthümer ber Ordmlinge der Gemeinden Trippigleben, Kusay und stöwitz, so wie n . Theile der Feldmarken Trippigleben und Kusay, welche ohne die Drömlingswerke nicht genügende Vorfluth finden, werden der Drömlings Corporation zugeschlagen. Sie haben zur Dröm⸗ lings. Kasse pro Morgen so viel beizutragen, als die bisherigen Mitglieder des Verbandes durchschnittlich pro Morgen zu den Unterhaltung ékosten der ,, , , . , a ,.

e beitragspflichtige che und der Beitrag ist im Mangel der Einigung in dein 5. 32 borgeschriebenen Verfahren festzustellen.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem nächsten Monate nach Publica— tion dieser Verordnung.

Dagegen übernimmt die Drömlings-Corporation die in der Anlage verzeichneten Gräben und Brücken in bem zugeschlagenen Gebiete zur fer⸗ neren Unterhaltung.

Die Gräben gehen nebst den dazu gehörenden Grabenborden und der in ihnen auszuübenden Fischerei in das Eigenthum und die Nutzung der

Corporation über.

An den allgemeinen Berfammlungen der Drömlings⸗-Interessenten

nehmen die , Gemeinden Theil und werden in demselben in

gleicher Wei

e, wie die bisher 1 Gemeinden, vertreten. Das Reglement wegen unterhaltung der Drömlingswerke vom 13. April

1805 bleibt im Uebrigen in Kraft.

Die Mitglieder der Drömlings- Corporation bringen demgemäß die Kosten zur Verbesserung der Drömlingswerke nach dem bisherigen Bettrags— verhältnisse auf.

II. Abschnitt.

Regulirung der Ohre.

§. 15.

Zu den Kosten der im Staatsvertrage dereinbarten Regulirung der Ohre auf der Strecke von der Braunschweigschen Grenze bei Uthmöden bis einschließlich der Freischleuse bei Neuhaldensleben zahlt:

1) der Staat einen Beitrag von 15, 000 Thlrn.;

2) die Orömlings⸗FKorporation einen Beitrag von 10,000 Chlrn., wogegen sie künftighin, von Ausführung der Flußcorrertion ab, von der ihr obliegenden Verpflichtung zur Grundraͤumung der regulirten Flußstrecke befreit wird;

die übrigen Regulirungskosten, mit Ausnahme der Grundentschädigung, welche innerhalb jeder Feldmark den dortigen Interessenten obliegt, werden von den Grundbesitzern der preußischen Ohre Niederung vom Uthmödener Stege bis zur Freischleuse bei Neuhaldensleben nach einem Kataster aufgebracht, welches in dem F§. 22 vorgeschriebenen Verfahren

festzustellen ist. §. 16.

Die künftige Unterhaltung des Ohreflusses im regulirten Zustande erfolgt innerhalb jeder Feldmark nach dem durch das Kataster bestimmten Beitrags verhältnisse von den betheiligten Grundbesitzern.

Die Unterhaltungslast der nach Artikel 18 des Staatsvertrages zu verändernden Freischleuse zu Reuhaldensleben wird zwischen dem bisher

Verpflichteten, dem Müller zu Neuhaldensleben, und der Gesammtheit

der Besitzer der zu meliorirenden Grundstücke durch Entscheidung der Ver⸗ waltungsbehörden verhältnißmäßig vertheilt und ber Antheil der Grund— besitzer von ihnen nach dem im Fataster festgestellten Beitragsverhältnisse

getragen. 8. 1.

Behufs Ausführung der Ohrecorrection und der Beschließung über die gemeinsameun Interessen bei derselben werden die Grundbesitzer des Ohrethales zu einer Genossenschaft vereinigt, deren Vorstand besteht aus

1) einem von dem Minister für die landwirihschaftlichen Angelegen— heiten zu ernennenden Königlichen Kommissarius, als Vorsitzenden,

2) dem zeitigen Grabenbau⸗-Inspektor der Dromlings Corporation,

3) dem Befitzer des Rittergüts Detzel, der fich durch seinen Pächter oder Administrator vertreten lassen darf,

4) dem Bürgermeister zu Neuhaldensleben, dessen Vertretung durch ein anderes Magistratsmitglied zulässig ist;

5) den Schulzen der Dörfer Satuelle, Wiegelitz und Bülstringen, welche in Behinderungsfällen durch Schoppen vertreten werden.

Auch hat der Landrath des Neuhaldenslebener Kreises die Befugniß,

an den Vorstandssitzungen mit . Theil zu nehmen.

Die Ausführung der Regulirungsbauten wird für Rechnung der Ge— nossenschaft von einer Baukommission bewirkt, die aus

1) dem Königlichen Kommissarius,

25 dem zeitigen Grabenbau-Inspektor der Drömlings- Corporation,

Z) einem aus dem Vorstande von diesem gewählten Vorstandsmitgliede besteht, und finden die oben in den §§. 8, 9 und 19 dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen auch . 19 der Ohreregulirung Anwendung.

Dem Verbande zur Ohreregulirung und der Drömlings-Corporation wird die Verpflichtung auferlegt, dasjenige auszuführen, was nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörden geschehen muß, um das rascher zuge— führte Hochwasser ohne Schaden für die unterhalb Neuhaldensleben liegen ben Grundbefitzer abzuführen. Die beiden Genossenschaften konkurriren da⸗ bei nach Verhältniß der Fläche ihres Gebietes. Sollten zu dem Ende besondere Anlagen, Durchstiche z. nöthig werden, so dürfen diejenigen Grundbesitzer unterhalb Neuhaldensleben, welche dadurch Vortheile gegen den bisherigen Zuftand erlangen, zu verhältnißmäßigen Beiträgen ebenso herangezogen werden, wie die Verbandsgenossen.

lv. A bschnitt. k

Allgemeine Bestimmungen.

§. 20.

Außer dem 8. 15. bestimmten Zuschusse übernimmt der Staat die Kosten der Vorbereitung bes Meliorationsplanes und der bautechnischen Leitung der Ausführung, so wie die Remuneration des Königlichen stommissarius.

..

Den Genoffenschaften zur Aller⸗ und Ohre⸗Regulirung, imgleichen der Corporation des preußischen meliorirten Drömlings wird für alle zur voll⸗ staͤndigen Ausführung des Meliorationsplanes erforderlichen Anlagen das e . Expropriaffon verliehen. fur ie Corporationen können kraft dieses Rechts gegen Entschadigung ordern:

1) die Abtretung und Veränderung von Schleusen;

2) den zeitweisen Stillstand von Mühlen;

I) die Äbtretung und vorübergehende Ueberweisung des zu neuen Fluß— betten, Graben und Uferwallungen oder sonstigen ere ,,. werken, oder zur Unterbringung der Erde, des Schutts und der Baumaterialien erforderlichen Terrains;

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4) die Entnahme von Baumaterialien an Steinen, Sand, Lehm, Rasen und dergleichen; 3) die Fortnahme von Bäumen und Strauchwerk; s) die Äbtretung der durch Verlegung des Flußbettes ganz ober theil— weise auf das andere Ufer kommenden Grundstücke, sofern deren n , . nicht auf die Entschädigung für hierdurch erwachende

Inkonvenienzen verzichten.

Das Expropriationsverfahren wird durch die General⸗Kommisflon zu Stendal nach Vorschrift des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1813 (Gesetz⸗ Sammlung vom 3 18435, S. 41) ge⸗ leitet. Derselben steht hiernach auch die Entscheidung darüber zu, welche Grundstücke expropriirt werden sollen, vorbehaltlich des innerhalb einer sechswöchentlichen Prakluftvfrist einzulegenden Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, ferner die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung, vorbehaltlich des innerhalb derselben Frist einzulegenden Rekurfes an das Revisions⸗ollegium für Landeskulturfachen (§§. 45 —51 des allegirten Gesetzes).

Wegen Auszahlung und Verwendung der Entschädigung kom men die in Auseinandersetzungssachen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur An⸗ wendung. .

Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht aufgehalten. 8 2

Die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen werden bon den Genossen der Verbände durch Geldbeiträge nach Maßgabe des Katasters aufgebracht, soweit nicht oben wegen des Beitragsverhältnisses andere Be⸗ stimmungen getroffen find. . .

Die Beitragspflicht ruht unablöslich auf den Grundstücken und ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten. Die Erfüllung der Beitragspflicht wird durch abministrative Execution erzwungen.

In dem Kataster sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältniß des durch die Regulirung abzuwendenden Schadens oder herbeizuführen⸗ den Vortheils in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer

Morgen der JI. Klasse mit 5, der II. Klasse mit 3, der III. Klasse mit 1 heranzuziehen ist.

Vie Besitzer von Triebwerken, welchen aus der Regulirung Vortheil erwächst, sind ebenfalls mit einem verhältnißmäßigen Beitrage zu ver— anlagen.

Die Aufstellung des Katasters liegt dem Königlichen Kommiffarius ob; derselbe hat dabei zwei von dem Vorstande des Verbandes gewählte Sachverständige zuzuziehen. Der Kommissarius kann sich bei dem Ein⸗ schäßungsgeschäfte zeitweise durch das technische Mitglied oder durch einen anderen Beamten der General⸗Kommission vertreten lassen.

Der Vorstand ist befugt, den Sachverstaͤndigen zu ihrer Information ortskundige Personen beizuordnen.

Die Kataster find den einzelnen Gemeindevorständen, so wie den Be⸗ sitzern der außer dem Gemeindeverbande stehenden Güter extraktweise mit⸗ zutheilen und ist zugleich im Amtsblatte der Regierung zu Magdeburg eine bierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher die Kataster bei den Gemeindevorständen oder dem Kommissarius eingesehen und Beschwerden bei dem letzteren angebracht werden können.

Der Kommissarlus hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach verständigen zu untersuchen. .

Die Sachverfländigen sind von der General- Kommission zu Stendal zu ernennen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivellements ein vereidigter Feldmesser, event. ein Vermessungs-Rewisor, bezüglich der oͤkonomischen Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbau ⸗Techniker beigeordnet werden kann. ;

Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstan den, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; andern⸗ falls werden die Akten der General ⸗Kommission zur Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekannt⸗ machung der Enischeibung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. . .

Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. .

Das festgestellte Kataster wird von der General Kommission ausge⸗ fertigt und dem Verbandsvorstande zugestellt. .

Auf Grund des Katasters werden die Heberxollen angefertigt.

Auch schon bor Feststellung des Katasters kann die General⸗Kom⸗ mission die Einziehung von Beiträgen nach der Fläche der betheiligten Grundstücke oder einem anderen Maßstabe, vorbehaltlich der künftigen Ausgleichung, anordnen. 3. 2

Die Verbände der Aller- und Ohre⸗Niederung find dem Ober -Auf— sichtsrechte des Staates unterworfen. Dieses Recht wird während des Bestehens der Bau⸗Kommissionen durch die General⸗K’ommisfion zu Stendal, nach Auflösung der Bau- Kommissionen durch die Regierung zu Magde— burg als Landes-Polizeibehöͤrde und in höherer Instanz bon dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Ver— ordnung gehandhabt, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.

Die Auffichtsbehörbe hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen dieser Verordnung, so wie des Geschäfts und Schau⸗Reglements überall beobachtet, die Meliorations⸗Anlagen gut ausgeführt und ordentlich unter⸗ halten werden. ö

Die Auffichtsbehörde entscheidet über alle Beschwerden gegen die Be⸗ schlüsse des Vorstandes, setzt auch ihre Entscheidungen noͤthigenfalls exeku⸗ tivisch in Vollzug.

§. 24. in Betreff der Droömlings⸗Corporation verbleibt es bei dem bisherl⸗ gen Rare , der Regierung zu Magdeburg. Die ö, misfion in Stendal hat hier nur die rechtzeitige und tüchtige Ausführung des Regulirungsplans zu kontroliren. Abänderungen dieser Verorbnung können nur unter landesherrlicher Genehmigung erfolgen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 31. Oktober 1859.

L. S8) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Simons. Graf von Pückler.

Anlage ad §. 13.

Verzeichniß der Meliorationswerke, welche dem Drömlingsverbande nach Zuschlagung der Klötzeschen Amtsdoörfer zu unterhalten obliegen.

J. Gräben. 1) Der Moor, Grenz⸗ und Flöthgraben: a) zwischen den Feldmarken Jeggau und Trippigleben b) zwischen den Feldmarken Quarnebeck und Trippigleben ö . e) auf der Feldmark Trippigleben 3 ö ö. d) zwischen der Feldmark Kusah und stöckte 952 .

. D557 laufende Ruthen mit einer Sohlenbreite von 5— 8 und einer oberen Breite von 10 20 Fuß. 2) Der Kunrauer Vorfluthgraben: a) zwischen dem Drömling von Köwitz und stunrau 34 laufende Ruthen lang, b) im Köwitzer Drömlinge 208 (. . e) zwischen dem Drömling von Köwitz und Kusay 198 3 . ) d) im Kusayer Drömlinge 3 . e) im Trippiglebener Drömlinge ; ö. . 3M ĩanfen de Rhe mit einer Sohlenhreite von 8 und einer oberen Breite von 20 Fuß. 3) Der kalte Moor⸗ oder Immengraben: a) im Köwitzer Dröͤmlinge............. 241 laufende Ruthen lang, bj im Kusayer Droöͤmlinge 248 ö ö . c) im Trippiglebener Drömlinge n . z d) im Köckter Dröͤmlinge ö ĩ . Sog laufende Ruthen mit einer Sohlenbreite von 6 und einer oberen Breite von 14 Fuß. . II. GSrücken. 1) Die Brücke über den Moor⸗, Grenz⸗ und Floöͤthgraben im Trippig⸗ leben. Quarnebecker Communications wege. 2) Die Brücke über den Moor⸗, Grenz- und Flöthgraben im Trippig⸗ leben ⸗KlöUtter Communicationswege. 3) Die Brücke über den Moor⸗, Grenz und Flöthgraben im Trippig⸗ leben⸗Köwitzer Communicationswege. 4) Die Brucke über den Moor⸗, Grenz⸗ und Flöthgraben im Köckte⸗ Köwitzer Communicationswege.

188 laufende Ruthen lang,

1

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Vertrag zwischen dem Königreiche Preußen, dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschweig über die Regulirung der Aller und Ohre.

Vom 9. Juli 1859.

. Nachdem Königlich preußischer und Königlich hannoverscher, so wie Herzoglich braunschweigscher Seits es für angemessen erachtet worden, sich uͤber die Regulirung der Aller und Ohre zu vereinigen, so sind die mit der desfallsigen Verhandlung beauftragten Kommissarien, als: I. KR Sõniglich preußischer Seits: 1) der Regierungsrath Roloff aus Stendal, 2) der Regierungs- und Baurath Wur ffbain aus Erfurt; Il. Königlich hannoverscher Seits: 1) der Ober⸗Baurath Plener aus Hannover, 2) der Regierungsrath Niemehyer aus Hannover; Ill. Herzog ich braunschweigscher Seits:

1) der Kreisdirektor Cruse aus Helmstedt,

2) der Landes Oekonomierath Ludewig 1. aus Braunschweig, nach borhergegangener Berathung heute über nachfolgenden Vertrag über⸗ eingekommen:

(Vorbemerkung. Alle in diesem Vertrage enthaltenen Größenangaben beruhen, soweit nicht ein Anderes bemerkt ist, auf preußischem Maße.) Correction der Aller von der Reuen Mühle oberhalb Weferlingen bis zur Grafhorster Schleuse.

; rtikel 1.

Zur Regultrung des Wasserabffusses in der Aller don der Neuen