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Mühle oberhalb Weferlingen bis zur Grafhorster Schleuse soll das Aller . 35 Maßgabe u . in den verschiedenen Strecken vor⸗ handenen Gefälles dei einer durchgaͤngigen Tiefe von vier Fuß ;
aA) von der Neuen Mühle oberhalb Weferlingen bis zur Einmündung
der Spetze (Nr. 1 der Karte) zehn Fuß, . b) von 1e ö. zur Einmündung der Lapau (Nr. 8 der Karte) vier—⸗
ehn Fuß, . e) 2. e bis zur Schäferbrücke (Nr. 15 der Karte) sechszehn
Fuß, ad a — e. mit anderthalbfüßiger Böschung, .
d) von dem Grabauer Teiche bis zur Grafhorster Schleuse (Nr. 24), bei zwei und einhalbfüßiger Böͤschung, zehn Fuß Sohlenbreite erhalten und unter Regulirung der Landesgrenze auf den Strecken, wo der Fluß die Grenze zwischen Preußen und Braunschweig bildet, in der auf der Karte e begradigt werden. Artikel 2.
Um den Abfluß der Fluthen in der Thalstrecke zwischen Büstedt resp. Oebisfelde und dem Grabauer Teiche zu reguliren, und die Ortschaften Oebisfelde und Kaltendorf, so wie die Grundstücke auf der rechten Seite des sogenannten Landgrabens besser als bisher gegen die Hochfluthen zu schützen, sollen folgende Einrichtungen getroffen werden:
a) von der Ecke des Landgrabens, an der großen Kuhle, ab soll eine wasserfreie Verwallung angelegt werden, welche hart an der soge—
nannten Rothegraben-Brücke auf dem linken Ufer vorbeigeht, die Stadt umzieht und unterhalb derselben bis an das künftig gerade
zu legende nördliche Unterwasser der Kaltendorfer Mühle reicht; ‚ um der Kaltendorfer und Jahnsmühle das Betriebswasser zuzufüh—
ren, wird der Mühlengraben von der sogenannten Kulkbrücke (Nr. 16) ab nach der sogenannten Amtsbrücke hin mit sechszehn Fuß Sohlen-
breite gerade gelegt und in der Verwallung mit einer Schleuse von
achtzehn Fuß lichter Weite verseben, durch welche bei einem voll⸗
bordigen oder höheren Wasserstande der Aller nicht mehr Wasser
gelassen werden soll, als die Kaltendorfer Mühle durch ihre Betriebs⸗
gerinnen ohne Ueberstauung des Mahlziels abführen kann;
zum Ersatze für die hierdurch dem Hochwasser verschlossenen seit⸗ berigen Fluthöffnungen in Oebisfelde und Kaltendorf wird in dem Steindamme zwischen der Schäfer⸗ und der Kulkbrücke eine neue
Fluthbrücke von zehn Fuß lichter Oeffnung angelegt ; . die Schäferbrücke wird nach dem Plane des Kreis-Baumeisters Stelling zu Helmstedt vom 265. Nobember 1851 umgebaut und dabei auf zweiundsvierzig Fuß lichter Weite gebracht;
die Umfluth für die Kaltendorfer und Jahnsmühle, von der Schäfer⸗
brücke abwärts auf der zu regulirenden Landesgrenze bis zum Gra— bauer Teiche, erhält sechs Fuß Sohlenbreite bei zwei und einhalb Fuß Böschung und vier Fuß Normaltiefe; wenn der Steindamm zwischen Büstedt und Oebisfelde wasserfrei er höht werden sollte, so find die Fluthbrücken Oeffnungen in demselben noch um weitere zwanzig Fuß zu vermehren. Loet el 3 Die Mühlen von Weferlingen bis Oebisfelde sollen ebenfalls mit den
erforderlichen auf der Karte bezeichneten Umfluthen versehen werden, welche die volle Kapazität der im Artikel 1 sub a—«e angegebenen Fluß
profile erhalten und mit Grundschleusen versehen werden, deren Fach⸗ baum in der projektirten Sohle des Flußbettes liegt, so daß sie das
Wasser des vollbordigen Flusses ohne Verursachung eines Aufstaues abe
führen können.
Die Umfluth bei der Seggerder Mühle (Nr. 4) soll in Betracht ihrer
Länge und des Wasserabflusses durch die Mühlenfreifluth nur mit acht : . ͤ Fangdammes in die inneren Entwässerungsgraͤben des preußischen Dröm—
Fuß Sohlenbreite ausgeführt werden. Das bereits vorhandene Stück der— selben an dem Parke des Ritterguts Seggerde kann in seinen jetzigen größeren Dimensionen beibehalten werden. Artikel 4. ; Die Regulirung auf der Feldmark Weferlingen, zu welcher die Be— theiligten bisher ausreichende Beiträge nicht haben ubernehmen wollen,
kann nach dem Ermessen der preußischen Regierung unterlassen oder der
in der Stadtlage projektirten Umfluth (Nr. 2) eine andere Richtung ge— geben werden. Artikel 5.
Das vereinbarte Normalprofil des Flußbettes (Artikel 1) ist bei der
Regulirung nur in den Durchstichen oder an solch en Stellen herzustellen,
wo das Flußbett eine geringere Breite oder Tiefe hat, wogegen es dem Belieben der Adjazenten überlassen bleibt, das Flußbett an solchen Stellen,
wo dasselbe größere Breite oder Tiefe hat, auf das Normalprofil einzu⸗;
schränken. Auch bleibt den Adjazenten der oberen Aller (bis Buͤstedt) unbe⸗
nommen, daß sie an solchen einzelnen Stellen, wo die ein und einhalb⸗ füßige Böschung fich bei dem starken Gefälle später nicht hält, das Ufer
flacher abböschen dürfen. Doch soll dadurch das vereinbarte Profil des f normirt.
Flußbettes nicht kontinuirlich erweitert werden. Artikel 6.
Demjenigen der kontrahirenden Staaten, welcher solches verlangt, soll auf seine Kosten die Herstellung und Unterhaltung eines festen, durch Mauer⸗ oder Zimmerwerk geschlossenen Flußprofils zwischen dem Grabauer Teiche und der Grafhorster e, f 23) gestattet werden.
.
Unmittelbar oberhalb der Grafhorster Schleuse (Nr. 24), welche in ihrer jetzigen lichten Weite von zwanzig Fuß vier Zoll stets erhalten werden oll, tritt eine Vertheilung der Wassermasse dergestalt ein, daß bei höherem Wasserstande Einhundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durch den Königlich preußischen Drömling Abfluß nach der Ohre erhalten. Zu dem Zwecke wird unmittelbar r alt jener Schleuse ein Ableitungsgraben angelegt. Derselbe wird in gerader Linie auf den Anfang des Aller⸗ grabens d . und erhält vier Fuß Sohle, vier Fuß Tiefe und ein und einhalbfüßige Böschung mit einem repartirten Gefälle von eilf ein viertel Zoll auf Einhundert Ruthen.
Unmittelbar neben und in Verbindung mit der Grafborster Schleuse wird dieser Ableitungsgraben mittelst einer unbedeckten Schleuse den zehn Fuß lichter Weite geschlossen, deren Grundbaum in gleiche Höhenlage mit dem der Grafhorster Schleuse gelegt wird. Diese Schleuse wird gezogen, sobald das Wasser in der Aller die Höhe von drei Fuß über dem Grund baume exreicht hat, und geschlossen, sobald das Wasser bis unter diese Höhe gefallen ist.
Das mittelst dieses Grabens abzusetzende Wasserquantum soll unter dem Kiefholzdamme (Nr. 25) durch ein dort anzulegendes, oben bedecktes, mit Flügelwänden und Schützen zu versehendes Gerinne von zehn Fuß lichter Weite bei vier Fuß lichter Höhe durchgeführt werden. Es ist bei
der Feststellung dieser, auf den Absatz obiger Einhundert und funfzehn
Kubikfuß berechneten Dimension ein Wasserstand don vier Fuß über der Sohle des Gerinnes zu Grunde gelegt.
Um bei höheren Wasserständen zu verhindern, daß mehr als Ein— hundert und funfzehn Kubikfuß pro Sekunde durchfließen, soll alsdann die Oeffnung durch Schützen nach einem gemeinschaftlich zu vereinbarenden Reglement angemessen eingeschränkt werden.
Artikel 8.
Die Verwallung der Grundstücke im Allerthale unterhalb Oebisfelde bis nach Grafhorst, resp. bis nach dem Kiefholzdamme gegen Hochfluthen wird in nachbeschriebener Weise gestattet:
a) auf braunschweigscher Seite soll der kurzlich unterhalb Büstedt an— gelegte Damm mindestens sechs Ruthen vom Ufer der neuen Um— fluth entfernt bleiben und diesem Ufer parallel folgen bis an den Wiesenweg neben der Pfingstriehe, von dort aber sich nach der Höhe der Pfingstriehe allmälig zurückliehen und mindestens siebzig Ruthen von der Umflutb und der regulirten Aller zurückbleiben. Am Dorfe Grafhorst darf sich der Wall dem Flusse so weit nähern, daß er 6 Dorf in Schutz bringt und an die Grafhorster Schleuse an— chließt; auf preußischer Seite soll das rechte Ufer des neuen Unterwassers der Kaltendorfer Mühle bis dreißig Ruthen unterhalb der Jahns⸗ mühle verwallet werden dürfen. Von da ab muß die Verwallung allmälig zurücktreten und mindestens achtzig Ruthen von der regu⸗— lirten Aller entfernt bleiben.
B. Melioration des Drömlings und Correction des Ohreflusses bei Neuhaldensleben. Artikel 9g.
Der wasserfreie Anschluß des Kiefholzdammes an die Breitenroder Anhöhe (Nr. 26) und der Verschluß der jeßzigen Oeffnung im Kiefholz— damme, da, wo solcher mit dem Fangdamme zusammentrifft (Nr. 27), wird gestattet.
Artikel 10.
Gegen die bisher längs des Fangdammes nach der Ohre zu an— stroͤmenden Allerfluthen wird das Ohrethal und der meliorirte Drömling durch eine kehrbare Verwallung abgeschlossen. Dieselbe hebt vom nächsten Bogen des Fangdammes nördlich vom Mittelgraben (Nr. 28) an, und zieht sich in nächster Richtung auf die Stemmelbahn zu, läuft unmittelbar an deren Südseite hin und schließt fich an die Rühensche Anhöhe (Nr. 29) an. Diese Verwallung erhält zunächst des Fangdammes fünf Fuß Höhe, sechs Fuß Kronenbreite, drei Juß Boͤschung zu beiden Seiten, und laͤuft die Krone waagerecht bis zur Ruühenschen Anhöhe.
Artikel 11.
Das nördlich dieser Verwallung belegene hannoversche und braun— schweigsche Terrain erhält ungehinderte Vorfluth in den äußeren Fang⸗ dammgraben und von da in die Ohre, auch mittelst Durchschnitte des
lings, den Mittel- und Wolmirhorstgraben, und zwar nach folgenden näheren Bestimmungen. Artikel 12.
Es wird gestattet, die in dem hannoverschen und braunschweigschen Drömlinge vorhandenen oder noch anzulegenden Entwaͤsserungsgraäͤben in den äußeren Fangdammgraben einzulassen. Die gegenseitige Benutzung dieser Gräben, soweit dieselbe den Abfluß des Wassers aus dem hannover— schen und braunschweigschen Drömlinge nach dem äußeren Fangdamm— graben zum Zwecke hat, hält fich Hannover und Braunschweig ungehin⸗
dert offen. Artikel 13.
Der äußere Fangdammgraben wird von der neuen Verwallung an der Stemmelbahn (Nr. 31) bis zur Einmündung in die Obre (Nr. 30) auf vierzebn Fuß Sohle, und vier Fuß Tiefe gebracht. Die Böschung nach dem Fangdamme wird eine einfüuͤßige und die nach der andern Seite hin eine ein und einhalbfüßige.
Das Gefälle der Sohle dieses Grabens wird, dem vorhandenen na⸗ türlichen Gefälle entsprechend, mit Berückfichtigung der dem regulirten Ohreflußbette (Art. 16) an dem Einfluße des Grabens zu gebenden Tiefe
Artikel 14.
Der Fangdamm erhält zwischen den beiden Fangdammgraͤben zwei Durchschnitte, von denen der erstere dort angelegt wird, wo sich die Ver⸗ wallung an den Fangdamm anschließt (Nr. 313, der zweite aber dort,
wo der Wolmirhorstgraben vom inneren Fangdammgraben abzweigt
(Nr. 32).
Von diesen stets offenen Durchsch nitten erhält der erste sieben Fuß lichter Weite und drei Fuß neun Zoll lichter Höhe, der zweite dagegen acht Fuß lichter Weite und vier Fuß lichter Höhe.
Die Höhenlage der Sohle der Durchschnitte und des inneren Fang- dammgrabens wird zu der Höoͤhenlage der Sohle des äußeren Fangdamm— grabens so geregelt und erhalten, daß ein ungehinderter Absaz aus dem letzteren in den inneren n,, und aus diesem in den Mittel und Wolmirhorstgraben stattsinden kann.
Artikel 15. Der innere Fangdammgraben von der neuen Verwallung bis zu seiner
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Einmündung in den Mittelgraben, der Mittelgraben und der Wolmirhorst⸗ graben erhalten die dem Durchflußvermoöͤgen der beiden Durchschnitte auch in Absicht auf die Höhenlage ihrer Sohle entsprechenden Abflußprosile bei gleichmäßiger Vertheilung des vorhandenen Gefaͤlles.
Artikel 16.
Die Ohre wird bis zur Einmündung des Allergrabens in dieselbe Nr. 33) in der Weise regulirt, daß sie bei einer Normaltiefe von vier Fuß und gleichmäßiger Höhenlage ihrer Sohle, mit der des äußeren Fangdammgrabens an seiner Einmündung bei anderthelbfüßiger Böͤschung und bei einem repartirten Gefälle von ein fünf Achtel Zoll auf Einhun⸗ dert Ruthen: r,
zwanzig Fuß, b) vom Mittelgraben bis zum Friedrichskanal (Nr. 34 — 35) acht und zwanzig Fuß, und
e) vom Friedrichskanal bis zum Allergraben (Nr. 35 — 3) zwei und nicht eher eintreten, als bis der Hannoversche Kanal bon unten auf bis
dreißig Fuß Sohlenbreite erhält. Artikel 17. Von dem Allergraben bis zur Neubaldenslebener Schleuse wird die Ohre in der auf der Karte bezeichneten Richtung (Nr. 33, 36, 37) be⸗
gradigt und erhält bei einer Normaltiefe von vier Fuß und bei andert—
halbfüßiger Böschung
a) vom Allergraben bis zur Kulkbrücke bei Kalvörde (Nr. 33, 36 zwei
und dreißig Fuß Sohlenbreite und ein repartirtes Gefälle von drei Zoll auf Einhundert Ruthen,
vier ein halb Zoll auf Einhundert Ruthen. . Sollte es sich bei Ausführung dieser Regulirung ergeben, daß an einer oder der anderen Stelle der ebengedachten Strecken der Ohre das
Verlassen der projektirten Linien eine wesentliche Kostenersparniß herbei⸗ führe, so wird die Abweichung vom Projekte unter der Bedingung ge⸗
stattet, daß der aus obigen Dimensionen unter Voraussetzung der prosek—
tirten Linien sich berechnende Wasserabsatz an allen Stellen ungehindert
stattfindet. Artikel 18.
bleibt.
Die lichte Weite der Freischleuse betraͤgt jetzt ein und zwanzig Fuß
und zwei Zoll, und soll durch einen Anbaͤu von dreizehn Fuß lichter Oeffnung erweitert werden, so daß die ganze lichte Weite vier Und dreißig Fuß zwei Zoll beträgt.
C. Correction der Aller von der Grafhorster Schleuse bis zur jetzigen Einmündung der kleinen Aller. Artikel 19.
Die Aller von der Grafhorster Schleuse (Nr. 24) bis zur jetzigen Ein⸗ mündung der kleinen Aller (Nr. 40) wird in den auf der Karte bezeich neten Richtungen so angelegt, daß sie bei einer Normaltiefe von vier Fuß und bei anderthalbfüßiger Böschung nachstehende Sohlenbreiten und Ge— fälle erhält: w
a) von der Grafhorster Schleuse bis zum Bogen der Aller oberhalb
Politz (Nr. 24 — 38) eine Sohlenbreite von vierzehn einhalb Fuß
7
bei sieben einen halben Zoll Gefälle pro Einhundert Ruthen.
b) von diesem Punkte bis zu Meyersgraben (Rr. 38, 39) eine allmälig
don vierzehn ein halb Fuß bis vier und dreißig Fuß zunehmende Sohlenbreite bei einem durchschnittlichen Gefälle von zwei vierzehntel Zoll auf Einhundert Ruthen,
e) von Mehersgraben bis zur jetzigen Einmündung der kleinen Aller Nr. 39, 40) eine Sohlenbreite von vier und dreißig Fuß bei einem Gefälle bon zwei vierzehntel Zoll auf Einhundert Ruthen.
Artikel 20. Durch die Linie von Vorsfelde auf Neuhaus sollen weder die Schom⸗ dburgsriede noch eine andere Ableitung aus dem Inundationsgebiete der Aller in diese geführt werden.
Die Brückendffnungen im Allerthale neben Vorsfelde können noch um eine Fluthbruͤcke von sechszehn Fuß im Lichten erweitert werden.
Wenn dies geschieht, so bleibt es auch dem Grafen von der Schulen— burg unbenommen, die Oeffnungen im Wolfsburger Fahrdamme noch um eine Fluthbrücke von sechszehn Fuß im Lichten zu erweitern.
. Rrytik el! II.
Oberhalb des Schlosses Wolfsburg (Nr. 44) wird aus der Aller ein Umfluthgraben von vierzehn Fuß Sohlenbreite und vier Fuß Tiefe bei anderthalbfüßiger Böschung abgeleitet und in der auf ber Karte bezeich⸗ neten Richtung (Nr. 45) auf den Wolfsburger Damm (Nr. 46) zuge⸗ führt. Unterhalb dieses Dammes wendet sich der Umfluthgraben nach dem Graben des gegenwärtigen Schillerteich⸗Mühlenwassers (Rr. 47) und mündet an dem Punkte in die Aller ein, wo jetzt dieses Mühlenwasser einmündet — soweit von Hannover nicht eine weiter unterhalb belegene Einmündung auf den Wunsch des Grafen von der Schulenburg auf Wolfsburg zugestanden wird.
Sollte es vorgezogen werden, die Aller selbst von dem Anfange des Umfluthgrabens bis zu dessen Einmündung nicht bollständig auf die Art. 19 c. bestimmte Sohlenbreite zu bringen, so soll die Differenz der Sohle der
Umfluth zugelegt werden. , 3
An der Stelle, wo dieser Umfluthgrab en den Wolfsburger Fahrdamm durchschneidet (Nr. 46), wird letzterer mit einer Brückenöffnung versehen, bei deren Construction die Vorschrift gilt, daß die bei Wolfsburg (Nr. 44, 16, 48) befindlichen Wasserlösen in Ansehung auf Consumtion mit denen in der Thal -Linie zwischen Vorsfelde und Neuhaus (Art. 20 gleiche Größe erhalten.
. Artikel 23. Die neu anzulegende Brückenöffnung in dem Wolfsburger Fahrdamm
wird mit einer durch einen Pegel geregelten Stauschleuse versehen, deren
Grundbaum mit der repartirten Sohle des Umlaufs gleiche Höhe erhält. Für die Ziebung derselben gelten die Vorschriften des Art. 37 und die Pegelböhen (Art. 43 werden in Rücksicht auf die Lage der oberhalb befindlichen Aecker und Wiesen fest gestellt. ö Artikel 24. Das Schillerteich⸗Schleu sen⸗ und Mühlenwasser, auch das Tagewasser der Berghöhe über Sandkamp und der Feldmark Sandkamp werden auf
6 ; einem oder mehreren, mit dem Grafen von de inburg⸗ b a) vom Fangdamme bis zum Mittelgraben (Nr. 30 — 34) zwei und afen, von der Schulenburg-Wolfeburg
näher zu verabredenden Punkten der Aller oberhalb des Stellfelder Dam⸗
mes zugeführt.
. Artikel 25. Die Käsdorfer und Warmenauer Allerbrücken (Nr. 19 und 50) wer⸗ den auf vierzig Fuß Oeffnung erweitert. Die Erweiterung darf jedoch
zum 6 Damme vollendet sein wird. Sollten nach Art. 2 — am Schlusse — der Aller auf der hier ,, . . bestimmten Sohlenbreiten nicht e, wer⸗ en, so bleibt eine verhältnißmäßige Verminderun er v ) Brückenöffnungen vorbehalten. ö. . . Artikel 26. Die zwischen Wolfsburg und dem Stellfelder Damme an der großen
i 836 66 unternommenen Bedämmungen werden spätestens bis
. . dahin, daß der Hannoversche Kanal von unten auf bis Stellfe
b) von der Kulkhrücke bis zur Neuhaldenslebener Schleuse (Nr. 36, 37) 1. sechs und dreißig Fuß Sohlenbreite und ein repartirtes Gefälle von
Damme vollendet sein wird, bis auf die Fläche des ürliche ode gane abe getele Fläche des natürlichen Bodens Auch sollen zwischen Welfsburg und dem Ableitungspunkte des neuen
Aller⸗-Umfluthskanals (Art. 31), so wie zwischen der' kleinen Aller und
dem Stellfelder Damme neue Verwallungen nicht angelegt, die etwa vor— handenen aber hinweggeraͤumt werden. . .
Den Anliegern der kleinen Aller auf der Strecke von der großen Aller bis zur Landwehr bleibt es überlassen, das Ufer der kleinen Aller mit den an⸗ und gegenüberliegenden höheren Uferstrecken in gleiche Höhe zu hrin⸗ gen. Für die Anlieger einer etwaigen Ableitung der kleinen All er, von
der Landwehr abwärts, gilt dasselbe.
Der Grundbaum der Freischleuse von Neuhaldensleben (Nr. 37) ; J wird um siebzehn und einen halben Zoll niedriger gelegt. Die Schützen hoͤhe wird so normirt, daß das jeßige Mahlziel der Mühle unverändert
Zur Anlage von Stauwerken in der Aller auf diesen Strecken, soweit derartige Anlagen nicht in diesem Vertrage gestattet worden, bedarf es der Zustimmung der betheiligten anderen Staaten.
Die nöthigen Abfuhrwege nach den an beiden Seiten der Aller be⸗ legenen Grundstücken werden vorbehalten, sollen jedoch weder in längeren Strecken an beiden Flußseiten fich gegenüber, noch ohne Unterbrechung auf der . . der Aller zwischen Wolfsburg und dem Stellfeider Damme erlaufen.
D. Correction der Aller von der jetzigen Einmündung der
kleinen Aller bis Diekhorst. (Alle in diesem Absch nitte enthaltenen Größenangaben beruhen auf Artikel 27.
Es bleibt Hannover überlassen, den Stellfelder Damm durch Erhöhung wasserfrei zu legen, nachdem der weiter unten berührte Aller⸗Umlaufkangk
hannoverschem Maße.)
bis zu diesem Bamme vollendet sein wird.
Die Porfluth durch diesen Damm soll beschafft werden:
1) durch eine über das geregelte Bett der großen Aller (Nr. 57 zu ö, . . und sechszig Fuß lichter Weite und eine dem ungehinderten Abflusse der höchsten lu s t Höhenlage 9 Fahrbahn; . ( n ,
2) durch Beibehaltung a) der zunächst nördlich von Stellfelde (Nr. 58) belegenen Brücke
von sechs und zwanzig Fuß Oeffnung, und b) der sogenannten Burgbrücke (Nr. 59) von vierzig Fuß Oeff⸗ nung in ihren bisherigen Lagen und Dimensionen; durch Erhaltung der sogenannten Aller⸗Umfluthbrücke (Nr. 60) von fünf und zwanzig Fuß Oeffnung als Fluthbrücke; dieselbe soll in ihrer gegenwärtigen Lage berbleiben, jedoch bei wasserfreier Erhöhung des Dammes in der Fahrbahn eine dem ungehinderten Abflusse der Hochfluthen entsprechende Höhenlage erhalten; durch Beibehaltung der segenannten Allerbrücke (Niꝛ 61), welche gegenwärtig eine Oeffnung von funfzehn Fuß hat, jedoch zur Auf— nahme des dahin zu derlegenden Bettes der kleinen Aller und zur Beförderung des Abflusses der Hochflutben derselben bis zu vier und zwanzig Fuß lichter Oeffnung erweitert und dem gedachten
Zwecke entsprechend erhöht werden soll; .
5 außer den vorerwähnten Brücken wird in dem wasserfreien Damme zwischen der Allerbrücke und dem Weyhäuser Windmühlenbause noch eine Fluthbrücke von vier und zwanzig Fuß lichter Oeffnung, unter Sicherung des Zuflusses der Fluthen zu derselben, an der dazu in dieser Strecke am meisten geeigneten Stelle angelegt.
Sollte unterhalb des Stellfelder Dammes durch das Allerthal eine Straße gelegt werden, so soll die Vorfluth auch durch diese nach Maß⸗ gabe der vorerwähnten Bestimmungen beschafft werden.
Der Stell felder Damm kann in solchem Falle beseitigt werden.
. Artikel 28.
Die im Hauptdamme des Sandkamper Bruches liegenden Brücken von bezüglich sieben und vierzehn Fuß Oeffnung werden zusammen bis zu vierzig Fuß erweitert.
Artikel 29.
Die Einmündung der kleinen Aller in die große Aller wird don einem oberhalb Warmenau zu bestimmenden Punkte ab in der bei der Weyhaͤuser Theilung dafür angenommenen Richtung mit sechszehnfüßiger Sohlenbreite und einer der Höhenlage des Flußbettes der kleinen und der großen Aller entsprechenden Tiefe in die Aller geführt werden.
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