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Die nähere Vereinbarung hierüber, so wie über die Sicherung der bestehenden en ne. an das Dorf Warmenau, bleibt Hannover und
Braunschweig überlassen. urtitel zb.
rhält bon dem Endpunkte der braunschweigsch en regu⸗
,, 1 Anschlusse an deren Sohle bis zur neuen Einmuͤn ⸗˖
dung der kleinen Aller einen geraden Lauf in einem Bette von vierzig
Fuß Sohlenbreite mit ein einhalbfüßiger Köschung, bei vier Fuß Tiefe und dem vorhandenen Gefälle von vier Zoll auf Einhundert Ruthen.
Von der neuen Einmündung der kleinen Aller an bis abwärts zum
ffer wird das Flußbett in derselben Richtung bei gleichen Di men⸗
n, gleichem Gefälle bis zu dem Punkte Nr. 62 der Karte nahe
der Einmündung des Försterwassers fortgesetzt und hier mittelst , mit 24 ann f wieder dereinigt. rtikel 31.
Von Nr. 62 der Karte ab wird ein nach dem Bedürsnisse und nach der Bestimmung von Hannover, soweit noͤthig bedeichter Umleitungslanal aus der Aller angelegt, welcher sich unweit Brennekenbrück mit letzterer wieder vereinigt. Dieser Kanal wird bei vier Fuß Tiefe eine Sohlenbreite don mindestens zwanzig Fuß, ein und einhalbfüßige Böschung und vier Zoll Gefälle auf Einhundert Ruthen erhalten. Eine größere Vertiefung Fes Kanals bei entsprechender Einschränkung der Sohle, oder eine flache re Boͤschung bleibt dem Ermessen Hannovers uͤberlassen.
Vor demselben, an einer passenden Stelle unterhalb der Abmuändung des Allerflusses, wird eine Stauschleuse bon acht und zwanzig Fuß lichter Weite angelegi, deren Grundbau im Niveau der Kanalsohle liegt. Es kann durch deren beliebige Verschließung, bei welcher jedoch die nach Art 43 zu bestimmende Pegelhöhe zu beachten ist, das Winter⸗ und
rühjabrswasser von Mitte . bis Mitte April über die hannover— en Wiesenflächen gestaut werden. ; h Von y Mitte Oktober wird der Umlaufkanal für den Abfluß des Sommerwassers durch denselben nur so weit derschlossen ge⸗ balten werden, als erforderlich ist, das Wasser bis zu einer später zu be⸗ stimmenden Pegelhöhe zur Befruchtung der hannoverschen Allerwiesen und zum Betriebe der Mühle zu Gifhorn nach diesen abfließen zu lassen.
Auch soll der Umlaufkanal zu thunlichfter Ableitung schädlicher
Winteruͤberschwemmungen nach Maßgabe einer zu bestimmenden Pegel⸗
öhe mit benutzt werden. 44 ; Arti kel 32.
—ͤ Neben dem Umlaufkanale wird auch die Aller, von ihrer Abmün⸗ dung aus dem verbesserten Allerbette (Nr. 2) an abwärts, in ihrem jetzigen eder nach Befinden Hannovers zu verbessernden Zustande zur Be⸗ forderung des Abflusses der Fluthen und behufs des Mühlenbetriebes in
Gifhorn stets erhalten bleiben. n Artikel 33.
Zu gehbriger Handhabung der Vertheilung des Wassers auf den Kanal und die Aller bleibt es Hannover überlassen, in der letzteren unter⸗ halb der Kanalmündung eine entsprechende Vorrichtung zu machen, durch deren Benutzung jedoch Gunun eh gg fern, Schaden zugefügt werden darf.
rti ke ⸗
Von der Einmündung des Umlaufkanals in die Aller bei Brenneken⸗ brück bis zur Vereinigung der Aller mit der Ocker unterhalb Diel horst wird durch Ausführung von Durchstichen, Erweiterung des Flußbettes der Aller Und Erbauung einer besonderen Fluthschleuse in geringer Ent⸗ fernung neben der a zu Diekhorst für Beförderung des Abflusses der Allerfluthen gesorgt werden. .
ö geh Correction des Landgrabens.
Artikel 35.
Die beiderseitigen Anlieger des sogenannten Landgrabens (Rr. 51) sollen diesen von der Wasserscheide der kleinen Aller und dem Drömlinge bis zum Gräflich v. d. Schulenburgschen Lüttgenmoore nach desfallsiger Vereinbarung zwischen Hannover und Braunschweig aufräumen und die Landesgrenze, wo fie in dieser Strecke gegenwärtig mit einem Graben nicht versehen ist, in der Weise ausgraben, daß der Landgraben von der Wasserscheide bis zum Lüttgenmoore einen ununterbrochenen Zug bildet. Sie find verpflichtet, zu dem Ende auf ihre Kosten vom Landgraben aus an vier Punkten des Braunschweigschen Drömlings (Ni. 52, 53, 54 und 55) Verbindungsgräben von zehn Ruthen Hannoversches Maß anzulegen. Von hier ab muß die Braunschweigsche Drömlings⸗Interessentenschaft die Fortführung dieser Gräben in die Hauptentwässerungsgräben bewirken, da⸗ mit die Hannoversche Feldmark Croha und das dahinter belegene Terrain, soweit es natürliches Gefälle nach dem Braunschweigschen Drömlinge hat, und eben so die Feldmarken von Ahnebeck, Parsau und Bergfeld dahin die nöthige Vorfluth finden.
F. Kostenpunkt. Ar ti kel Z5.
Jeder Staat übernimmt die Instandsetzuug und Unterhaltung der
innerhalb seines Gebiets gelegenen und herzustellenden Correctionen und
nlagen.
. a rtitel 37. Wo diese neuen Correctionen und Anlagen auf der Landesgrenze
liegen, übernimmt jeder Staat die Hälfte der Kosten der Erwerbung des
bieczu erforderlichen Grund und Bodens, der Instandsetzung und der
Unterhaltung. Artikel 38
Zu den beiden vorhergebenden Artikeln treten folgende abweichende Bestimmungen ein: .
Die Strecke der Aller oberhalb der Fleithmühle bis zum Oebis⸗ felder Steindamme, und zwar von dem Punkte ab, wo sie aus dem Preußischen in das Braunschweigsche tritt, wird — obgleich sie nicht überall die Landesgrenze bildet — von beiden Nachbarstagten zur Hälfte in Stand gesetzt und in dem vertragsmäßigen Zustande unter⸗ halten; auch werden die Kosten des dazu erforderlichen Terrains von beiden Staaten zu gleichen Antheilen übernommen.
künftige Unterhaltung der Strecke der Umfluth von der Schaäͤfer⸗ brücke bis zum Grabauer Teiche übernehmen Preußen und Braun—⸗ schweig zu gleichen Theilen, die stosten der ersten Anlage dieser Strecke übernimmt Preußen allein. Den Umbau der Schaͤferbrücke bewirkt Preußen zu zwei Drittel und Braunschweig zu einem Drittel
der Kosten.
Artikel 39. Die Entschädigung für den auf Grund der preußischen Gesetzgebung zu expropriirenden Grund und Boden zu den Einlaͤssen der hannoverschen und braunschweigschen Gräben in den äußeren Fangdammgraben, deren erste Anlage, die künftige Unterhaltung derselben und die Uebergaͤnge übernehmen die zum Einlasse berechtigten Staaten, also resp. Hannober
und Braunschweig. n ) Artikel 40.
Als Zuschuß zu der Seitens Hannover auszuführenden Correction und Erweiterung der Aller zahlt Braunschweig einen auf sechs und zwanzig tausend Thaler verabredeten Betrag zu diesen Erweiterungskosten an die Königlich hannoversche Baukasse, Behufs Mitbestreitung der Anlage und Unterhaltung. . Dieser Betrag wird praenumerando in drei gleichen, unmittelbar aufeinander folgenden jährlichen Raten gezahlt, und es wird damit be— gonnen, sobald Hannover seine Correctionen und Anlagen in Angriff ge⸗ nommen hat. — Sollte aber die Vollendung derselben über drei Jahre sich binaus⸗ ziehen, so steht es Braunschweig zu, die bei eintretendem Hindernisse noch unbezahlten Raten seines Zuschusses auf die dann noch übrigen Baujahre verhältnißmäßig zu vertheilen. G6. Ausführungs- und allgemeine Bestimmungen. Artikel 41. Es werden die Arbeiten der Correctionen und Anlagen spätestens in dem auf die Ratification dieses Vertrages folgenden Jahre in Angriff ge— nommen. Sie beginnen zu gleicher Zeit unterhalb bei Diekhorst in Hannover und unterhalb bei Neuhaldensleben in Preußen. Von dem vorangegebenen Zeitpunkte des Angriffs der Arbeiten an gerechnet find von letzteren auszuführen: a) innerhalb der nächsten drei Jabre: . 1) die Vorflutharbeiten im Hannoberschen bis zur braunschweig— schen Grenze bei Warmenau, . 2) die Arbeiten im Ohrethale von Neuhaldensleben bis zum preußi⸗ schen meliorirten Drömlinge, und 3) die Aushebung und Eröffnung des Aller- Ableitungsgrabens don der Ohre bis zur Grafhorster Schleuse, einschließlich der Anlage dieser; . b) innerbalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad a. nächstfolgen⸗ den einen Jahres: . 1) die AÄrbeiten von der hannoversch⸗braunschweigschen Grenze bei Warmenau bis zur Grafhorster Schleuse, . 2) die übrigen Arbeiten im und am preußischen Droöͤmlinge, so weit damit vorzukommen ist; ö e) innerhalb des auf die Vollendung der Arbeiten ad b. nächstfolgen—⸗ den einen Jahres: — 29 1) die , Te u der Arbeiten im und am preußischen Dröm⸗ linge (b. 2), ; . . 2 n ger aten von der Grafhorster Schleuse aufwärts, so weit thunlich; ; . d) innerhalb des nächstfolgenden, also sechsten Jahres, dom Beginne
der Arbeiten an gerechnet: .
die Vollendung der übrigen Arbeiten im Aller- Flußgebiete und in dem hannoberschen und braunschweigschen Drömlinge, insoweit nicht etwa die erforderliche Vorfluth bereits vor Ablauf des fünf— ten Jahres beschafft ist,. JJ
Man verpflichtet sich gegenseitig, die Arbeiten in diesen Zeiträumen durchzuführen, Falls nicht besondere Hindernisse entgegenstehen sollten.
Artikel 42.
Insofern sich während und nach der Ausführung Irrthümer in Be⸗ treff der den technischen Ermittelungen zu Grunde liegenden Nivellements, Berechnungen und Annahmen herausstellen sollten, werden die dadurch bedingten Abänderungen zum Besten der durch solche Irrthümer gefäͤhr— deten Kontrahenten vorgenommen.
Artikel 43. ;
Nach der Anlegung der Schleusenwerke behält man sich gegenseitig vor, die Pegelhöhe an denselben in Gemäßheit der über ibre Benutzung vertragsmäßig getroffenen Bestimmungen gemeinschaftlich festzusetzen; des gleichen bleibt es vorbehalten, durch geeignete Merkzeichen die vertrags⸗ mäßig bestimmte Höhenlage der Schleusen und Durchlässe und der sonsti⸗ gen dei Ausführung des Vertrages in Betracht kommenden Terrain verhalt.
nisse zu ern. sse zu sich Artikel 44.
Die vertragsmäßige Ausführung der vereinbarten Anlagen und Ar⸗ beiten wird nach ihrer Vollendung einer gemeinschaftlichen Besichtigung von Kommissarien der kontrahirenden Staaten unterzogen und danach Seitens derselben zu Protokoll konstatirt werden. tu
Die kontrahirenden Staaten versprechen sich gegenseitig die künftige vertragsmäßige Unterhaltung und Benutznng der bereinbarten Anlagen und wollen sich von deren fortdauerndem vertragsmäßigen Zustande durch eine von fünf zu fünf Jahren zu wiederholende gemeinschaftliche Schauung
versichern. sich Artikel 45.
29. November 1785 . Der 5§. 5 des Rezesses vom 3 Seen ber 55 welcher zwischen
Preußen und Braunschweig über die Entwässerung des Drömlings und die Regulirung der Ohre aba er fn i nen; hierdurch aufgehoben. rtike ;
Die Fosten der Erwerbung des Grund und Bodens und die
Jeder Ausfertigung des Vertrages ist eine bon den Kommissarien am
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24. Oktober 1858 unterzeichnete Uebersichtskarte beigefügt, welche, so weit
sie in dem Vertrage allegirt wird, einen integrirenden Theil desselben
r Dis preußische Karte reicht jedoch nur bis zum Stellfelder amme.
Durch vorstebenden Vertrag und die zugehörigen Karten bat — ab— gesehen von den Bestimmungen der Art. 1 d. und 2 — an den bestehen⸗ den Verhältnissen und Ansprüchen rücksichtlich der Hoheit nichts geändert werben sollen.
Dessen zur Urkunde ist Vorstehendes vorbehaltlich der Ratification ihrer hohen Regierungen von sämmtlichen Kommissarien unterschrieben und untersiegelt worden.
So geschehen zu Gr. Oschers leben, am 9. Juli 1859.
(L. S) Hermann Roloff. (LE. S.) HGerrmann Wurffbain. (L. S. Friedrich Plener. (L. S.) Georg Niemeyer. (L. S.) Adolph Cruse. (L. S) Ernst Ludewig 1
Vorstehender Vertrag ist ratifizirt, und der Austausch der Ratifica—⸗ tions⸗Urkunden am 7. Januar 1860 bewirkt worden.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.
Dem Lehrer bei der biefigen Königlichen Bau-Akademie, Pohlke, ist das Prädikat Professor ertheilt worden.
Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- und B́edizinal⸗Angelegenheiten.
Erlaß vom 31. Dezemder 1859 — betreffend die Abhängigkeit der bürgerlichen Gültigkeit jüdi⸗— scher Ehen von der Eintragung in die gericht— lichen Register.
Nach §. 14 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Ver— hältnisse der Juden tritt die bürgerliche Gültigkeit der jüdischen Ehen mit dem Zeitpunkte der Eintragung in das vom Rigter ge— führte Register ein; der Eintragung in das letztere aber muß nach §§. 12, 13 a. a. O. außer dem Nachweise des gerichtlich erfolgten Aufgebots die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter vorangehen, daß sie fortan als ehelich mit einander verbunden sich betrachten wollen. Die Trauung jüdischer Brautpaare vor einem Rabbiner oder einem andern, nach den jüdisch religiösen Satzungen dazu befähigten Israeliten hat dagegen gesetzlich nicht die Kraft, eine civilrechtlich gültige Ehe zu begtünden, und sofern daher die Eintragung in das gerichtliche Register nicht vorangegangen ist oder hinzutritt, bleibt eine solche Verbindung ohne den gesetzlichen Schutz und die rechtlichen Wirkungen einer Ehe.
Gleichwohl geschieht es, theils aus Unkenntniß der gesetzlichen Vorschriften, theils aus Nachlässigkeit nicht selten, daß jüdische Brautpaare, nachdem sie das gerichtliche Aufgebot nachgesucht, die Trauung vor dem jüdischen Schriftgelehrten zur Eingehung einer gültigen Ehe für genügend halten, und es unterlassen, die Ein— tragung der Ehe in das gerichtliche Register unter Abgabe der zu diesem Zweck im §. 13 a. a. O. vorgeschriebenen Erklärung zu verlangen. In einigen Landestheilen ist dieser Uebelstand häufiger, in anderen minder haͤufig hervortreten. Die öffentliche Ordnung aber erheischt, daß den daraus entstehenden Folgen — dem Ab⸗ schluß ungesetzlicher Geschlechtsverbindungen und der Unsicherheit des Familienrechts — möglichst überall vorgebeugt, die Versäumniß der gerichtlichen Eintragung also vermieden werde.
Berlin, den 31. Dezember 1869.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An die Königliche Regierung zu X.
Berlin, 1. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergna— digst geruht: Dem Kammerberrn und Fürstlich hohenzollern-sigma⸗ ringenschen Kavalier von Mayenfisch zu Rappenstein die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Portugal Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗reuzes des Christus-Orbens, so wie dem ordentlichen Professor der Rechte an der Universität zu Bonn, Geheimen Justiz⸗Rath Dr. Walter, zur Anlegung des
von des Großherzogs von Baden Königlicher Hoheit ihm verliehenen nr, d mn mit Eichenlaub des Zähringer Löwen-Ordens zu ertheilen.
Nicht amtliches.
Preußen. Berlin, 1. Februar. Se. Königliche Hohelt der Prinz-Regent nahmen heute die Verträge des Meinisters Freiherrn von Schleinitz, so wie des Wirklichen Geheimen Kathes Illaite entgegen und empfingen aus den Händen der Commandeure die Rapporte des 1. Garde-Regiments zu Fuß, ves Gardes du Corps⸗Regiments, des Garde⸗Artillerie⸗ und des 8 (Leib⸗ Infanterie⸗ Regiments.
— Dem Landtage ist auch diesmal wieder ein Gesetzentwurf, betreffend die Gewährung der , ,, des Staates für eine Prioritäts- Anleihe der Khein-⸗Nahe n Eisenbahn— Gesell schaft zum Betrage von Sechs Millionen Thalern — zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegt. Dieser Entwurf un— terscheidet sich von dem vorjährigen nur dadurch, daß der letztere, indem er das Anleihe⸗Privileginm über die beregten 6 Millionen Thaler noch vorbehielt, den Inhalt desselben insoweit vorweg fest— zustellen hatte, als dieser Inhalt für die Garantie⸗Uebernahme von Bedeutung erschien. Da seitdem das Allerhöchste Privilegium er— lassen worden ist, so ist gegenwärtig auf den Bestand desselben hin⸗ gewiesen. Die hier in Betracht kommenden Beftimmungen des Privilegiums entsprechen überall dem vorigjährigen, vom Hause der Abgeordneten angenommenen Gesetz⸗ Entwurfe, indem nicht nur die allmälige Tilgung der Anleihe überhaupt und der Zeitpunkt ihres Beginnens angeordnet, sondein auch speziell bestimmt ist, daß zu dieser Tilgung der nach Deckung der Zinsen der Anleihe bleibende etwaige Betriebs⸗ Ueberschuß bis auf Höhe von z Prozent des Kapitalbetrages der emittirten Obligationen, nebst den ersparten Zinsen von den amor— tisirten Obligationen verwendet werden soll. Dem entsprechend ist ferner ausdruͤcklich festgesetzt, daß für kie Zahlung der Zinsen der Reinertrag der Bahn hafte, und mit Rücksicht hierauf disponitt der gegenwättige Gesetz Entwurf, daß die Zinsen, so weit solche aus dem Reinertrage der Bahn nicht aufkommen möchten, auf Staats⸗ fonds zu übernehmen seien. — Wird die Garanne des Staats für die Zinsen übernommen, so werden, wie bereits in dem Allerhöchsten Privilegium (8§. 6) angedeutet, die Prioritäts-Obligationen nur noch mit dem Staatsgarantie⸗Stempel zu versehen sein. Bei dem zur Garantirung vorgeschlagenen Zinssatze der Prioritäts-Anleihe der 6,000,900 Thlr. von 4 pCt., berechnet sich die von dem Staate zu übernehmende nominelle Garantie auf jährlich 270,000 Thlr. Da indessen auf die Stamm⸗Äetien selbstredend eine Bivi⸗ dende aus dem Reinertrage der Bahn erst nach Abzug der Ver— zinsungs- und Amortisations-Beträge für die garantirten Priori— täts⸗-Obligationen zur Vertheilung kommt, so läßt sich wohl hoffen, daß der Staat erhebliche Zinszuschüsse nicht zu leisten haben wird, indem nach der von dem propisorischen Comité bei Gründung des Unternehmens vorgelegten Rentabilitäts-Berechnung auf eine Verzinsung mit nahezu 8 pCt. des Anlage- Kapitals von Ro00, 900. Thlr. gerechnet worden ist. Für die jährlichen Amortisations-Berräge der Prioritäts⸗Anleihe soll nach dem vorliegenden Entwurfe keine Garantie gewährt werden.
Um gegenüber der, von der Staatsregierung durch diesen HGesetz⸗Entwurf erforderten neuen Garantieübernahme, übersehen zu können, inwieweit der Staat bis jetzt Garantieen für Eisenbahn— Unternehmungen übernommen, welche Zinszuschässe er demzufolge bis einschließlich 1858 geleistet hat und zu welchem Resultate man gelangt, wenn diesen Zuschüssen diejenigen Vorrheile gegenüber— gestellt werden, welche dem Staate aus den bet Uebernahme der Garantieen vorbehaltenen Ansprüchen auf Extra⸗Dive dende, ferner aus den bei den Garantie⸗Uebernahmen für angemessen erkannten Betheiligungen bei dem Stamm-⸗Actien⸗apitale der betreffenden Bahnen und aus dem Erwerbe der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn bis einschließlich 1858 zugeflossen sind, so ist den Motiven folgende Ueberstcht beigegeben worden:
Der Staat hat an Zinsen garantirt:
35 pCt. von 2.400, 000 Thlr. Stamm⸗LActien Litt. B. der Oberschlesischen
Eisenbahn⸗Gesellschaft,
desgl. 15,250, 000 Thlr. Prioritäts⸗Obligatidnen der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft,
13, 000, 000 Thlr. Stamm⸗Actien der Cöln⸗Mindener Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft,
5, 000, 009 Thlr. Stamm ⸗Actten der Stargard Posener Elfen. bahn⸗Gesellschaft,
4000000 Thlr. Stamm Actien der Aachen Düsseldorfer Eisenbahn⸗Gesellschaft,
1,500, 000 Thlr. Stamm⸗Actien der Ruhrort Crefeld⸗ Kreis
desgl. desgl.
desgl.
desgl.
Gladbacher Eisenbahn⸗Gesellschaft,