1860 / 31 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Das Königliche Eisenbahn⸗-stommissariat beranlasse ich daher, den Inhalt der Broschüre einer eingehenden Prüfung zu unter— werfen und sich über die darin aufgestellte Berechnung und deren

Resultat demnächst gutachtlich zu äußern. Dem erledigenden Berichte will ich bald entgegensehen.

Berlin, den 1. Februar 1860.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

An

die Königlichen Eisenbahn⸗rommissariate und zur ebenmäßigen Aeußerung an die Fönig⸗ lichen Eisenbahn⸗Directionen.

Justiz Ministerium.

Der bisherige Kreisrichter Weber in Ueckermünde ist zum Rechtsanwalt bei dem Frreisgerichte in Anklam und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Ueckermünde, ernannt worden.

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- und Me dizinal⸗Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Große Kunst-Ausstellung im Fönig lichen Lka— demie⸗Gebäude zu Berlin von Werken lebender FKünstler des In- und Auslandes. 1860.

1) Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September d. J. eröffnet und am 1. November geschlofsen; wahrend dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.

Nur die von den stünstlern selbst oder auf deren Veranlassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch * n . derselben für diese Ausstellung zweifelhaft ein darf.

Die schriftlichen Anmeldungen der auszustellenden Kunstwerke müssen vor dem 1. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein, um in das zu druckende Ver— zeichniß aufgenommen zu werden und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunfigattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dargestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunft— werk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes find unzulässig; auch können‘ mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Rummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befind⸗

lich sind.

Die Anmeldungen find Zusagen der Einsendung der ange⸗ meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.

Um die rechtzeitige Aufstellung der Funstwerke möglich zu machen, müssen dieselben bis zum Sonnabend, den 14. August d. J. bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleich⸗ lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs⸗Beschei⸗ nigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunftwerke werden nur insofern berück⸗ sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunsten späͤter eintreffen⸗ der Gegenstände darf nicht gefordert werden.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer starte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechse⸗

der Inhalt der Darstellung auf der Ruücseite des Bildes kur angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, stopien (mit Ausnahme der Zeichnungen

für den upferstich, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mufikalische Instrumente, so wie mechgnische und Induftrie⸗Arbeiten aller Ärt werden nicht ur

Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand

einen ausgestellten Gegenftand zurückerhalten.

Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif.⸗ der unst werke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort, lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade⸗

ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung

mische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem

ihrer Mitglieder. Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genebmigung der Ausstellung übersandt werden. die osten des Her⸗ und Rucktransports selbst zu tragen.

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Frunst Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Forrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferftichen 2c. von den Einsen ·

dern besorgt werden muß.

Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her— und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch Unangemeldete Sendungen werden un,

genommen werden. eröffnet zurückgewiesen.

Berlin, den 23. Januar 1860.

Königliche Akademie der Fünste. Prof. Herbig, Vice Direktor.

eng n t mach ung.

1) Die Sammlungen der stöniglichen Museen, nämlich:

die Gemälde⸗Galerie,

die

Scu lpturen⸗Galerie,

das Antiquarium

die die die die bie die

im vorderen Museengebäude; Sammlung der Gyps⸗AUAbgüsse, historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmälern u. s. w., Sammlung der tleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, Sammlung für Völkerkunde, Sammlung ver nordischen Alterthümer, Sammlung der ägyptischen Alterthümer

im neuen Museengebäude

sind für den Besuch des Publikums geöffnet:

Sonnabends und Montags

in den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr, in den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr;

Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗

Eingang

aus,

Jahren gar nicht, Unerwachsene aber

des vorderen Museums von der großen Freitreppe ohne Weiteres gestattet. Doch werden Finder unter zehn nur in Begleitung älterer

Personen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein—⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien

irgend einer Art benutzen wollen, Zutritt dazu während der unter 1.

und zu diesem Zweck der angegebenen Stunden gegen

Vorzeigung der Copir⸗starten oder vorgaͤngige Eintragung in das

am Eingange ausgelegte Buch gestattet.

diesen

lung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen ꝛc.

Der Eingang findet an

Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem

Uebergangsbau statt.

Akademie zur Alle anderen Einsender haben

4 Die Sammlung der , , , en, Minia⸗ turen und Kunst drucke im neuen Museen⸗Gebaͤude ist für ben Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 27 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend, ist der Besuch die⸗ ser Abtheilung ausschließlich densenigen Einheimischen und Fremden borbehalten, welche dieselbe zu Studien benutzen wollen.

3) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, namlich an beiden Festtagen des Oster⸗ Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage sind die Königlichen Museen ge⸗ schlossen. sc 6. Den Galerie-Dienern, Portiers 2c. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen.

Berlin, den 1. Oktober 1859.

Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betref⸗ fend die Ersatzheistung für die präkludirten Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesez vom 15. April 1857 (Staats-Anzeiger No. 100 S. 789.

Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Ro. 103 S. 817). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats-Anzeiger Rr. 30 S. 213).

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J, sind diejenigen Personen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Dar— lehns-Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praͤklufiv-⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis- oder Lolal⸗Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemaͤßheit des Gesetzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert worden. . Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbff, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfantzscheine oder Bescheidẽ in Empfang zu nehmen. ö

Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848 befitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Rontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen. 2.

Berlin, den 1. Dezember 1859.

Preußische Bank.

Monats-Uebersicht der Preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846.

Activa. 1) Geprägtes Geld und Barren —ᷓ 3 , und Privatbanknoten. 1.828900 J. 3) Wechsel⸗Bestände 18, 20, 900 ö 4) Lombard⸗Bestände. ...... ..... k 11,720, 0090 , 5 Staatspapiere, verschiedene Forderungen und 2832 ooo.

6 Banknoten im Umlauf ..... ...... ..... .... 723, 097,009 1 Depositen⸗Kapitalien 20,498,000 8 Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro— Gern, n,, mn, de ,, . . Berlin, den 31. Januar 1860.

Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

bon Lamprecht. Mehen. Schmidt. Kühnemann.

d, CM) 3, 000

57, 86, 000 Thur.

Dechend. Woywod.

Tages⸗ Ordnung.

8. Sitzung des Hauses der Abgeordneten. e . den 6 Februar 1869, ö Uhr.

1) Erster Bericht der Kommission für das Gemeindewesen süber Petitionen.

2) Dritter Bericht der Kommission für Petitionen.

Berlin, 3. Februar. Se. stönigliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Landrath von Hagtke zu Weissensee, Regierungs⸗Bezirk Erfurt, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen Föniglicher Hoheit ihm verliehenen Ritter- Kreuzes erster flasse des Haus⸗Ordens vom Weißen Falken, so wie dem Kaplan Franz Bock zu Cöln zur Anlegung des von des Fäönigs von Hannover Majestät ihm verliehenen Guelphen⸗Ordens vierter lasse zu ertheilen.

Nicht amtlich es.

Preußen. Bonn, 1. Februar. Heute Nachmittags um 33 Uhr bewegte sich ein feierlicher Trauerzug durch die Straßen unserer Stadt, um die irdischen Theile E. M. Arndt's dahin zu geleiten, wo sie unter den Kronenzweigen der lange dazu ausersehenen schlanken Eiche, nahe dem Grabe seines Freundes Niebuhr, ruhen sollen. Zahlreiche Deputationen von Behörden und Vereinen waren herbei⸗ geeilt, um an der Feier Theil zu nehmen. Als der Trauerzug am Grabe unter der Eiche angekommen war, hielt der Pfarrer Wiesmann eine einfache und zu Herzen gehende Rede. (Köln. 3.)

Koblenz, 1. Februar. Heute Morgens trafen das zweite (andernacher) und das dritte (simmerer Bataillon des 29sfen Landwehr-Regiments dahier ein, welche, so wie das hierselbst bereits liegende erfte (neuwieder) Bataillon nunmehr einen Theil der hiesigen Garnison bilden werden. (Köln. Ztg.)

Sachsen. Meiningen, 31. Januar. Unser Landtag, dessen Periode im Monat März d. J. abläuft, ist noch auf den 6. k. M. einberufen worden. Der Finanzausschuß, so wie der Ge⸗ setzgebungsausschuß sind bereits zusammengetreten; der erstere hat sich mit jwei landesherrlichen Propositionen, namlich über die Auf⸗ bringung der sKtosten zum Bau einer neuen Faserne, so wie mit Aufbringung der Mittel wegen der der Werrabahn-Gesellschaft zu⸗ gesicherten Zinsgarantie zu beschäftigen. Die für die gedachte Zinsgarantie zu beschaffenden Mittel, welche sich für die hiesige Re⸗ gierung auf 160,000 Thlr. belaufen werden, find durch die neu veranlagte Gewerbesteuer gewonnen, welche einen weit höheren Er⸗ trag, als im Etat vorgesehen ist, ergiebt. Der Gesetzgebungsaus⸗ schuß wird sich mit dem reproponirten Polizeistrafgesetzbuch zu be⸗ schäftigen haben. (8. Ztg.)

Koburg, 1. Februar. Nachdem der hiesige Landtag in gestriger Sitzung den Bürgermeifter Oberländer zum Praͤstdenten gewählt hatte, faßte er mit Einstimmigkeit den Beschluß, dem un— term 7. August 1858 abgeschlossenen süddeutschen Münzverein bei⸗ zutreten und die Kosten für Einziehung der ältern Münzen aus der Staatskasse bestreiten zu lassen. (Fr. P. Ztg.)

Neuß. Gera, 1 Februar. Der in der heutigen Nummer des Amts? und Vetordnüngsblattes von der betreffenden Kom⸗ mission mitgetheilte Auszug aus den Staatsschuldenkassen⸗Kech⸗ nungen fur das biefige Fürstenthum auf die Jahre 1858 und 1859 ergiebt für das Ende des vorigen Jahres als Stand der verzins⸗ lichen Staatsschuld die Summe von 427,632 Thlr. 10 Sgr.? Pf: welche sich mit 121,850 Thlr. auf Staatsschuldscheine und mit 3055782 Thlr. 10 Sgr. 7 Pf. auf kündbare Schulden vertheilt. Ende des Jahres 1857 war der Gesammibetrag der verzinslichen Staatsschuld noch 459, 126 Thlr. 22 Sgr. 7 Pf. .

Hessen. Kassel, 2. Februar. Die Berichte des Finanz⸗ Ausschusses der Ersten kammer über die verschiedenen Hauptftücke des Budgets sind dem Vernehmen nach nunmehr zum Druck fertig. Der landwirthschaftliche Ausschuß der Zweiten Kammer hat, da eine Vorlage wegen Ablösung der Hutegerechtsame noch nicht in Aussicht steht, seinen Bericht über die Verkoppelung, wie es heißt, ebenfalls erledigt. (tass. 3.)

Großbritannien und Irland. London, 1. Februar. In der gestrigen Oberhaus-Sitzung überreichte Lord Brougham Peti⸗ tionen von 300 Friedensrichtern und Grundbesitzern in Cumberland zu Gunsten einer Aenderung des Gesetzes über die Veräußerung von sachlichem Vermögen. Zugleich beantragte und erlangte er die Bewilligung, eine Bill einzubringen, welche nach dem Beispiel eines in Cumberland herr⸗ schenden Brauches, die Grund - Uebertragungskosten bedeutend reduziren würde. Der Lord Kanzler bemerkte, daß eine denselben Gegenstand be⸗ treffende Bill vom Attorney- General im andern Hause eingebracht werden wird. —ͤ ö

In der Unterhaus-Sitzung zeigte Mr. Sponner an, daß er sich bewogen sähe, feinen Gegen⸗Mayndoth⸗ Antrag auf 14 Tage zu 3 schieben. Auf eben so lange verschiebt De Lach Evans seine Mo⸗ tion auf allmälige Abschaffung des Stellenkaufs in der Armee. Mr. T. Dunc om be zeigte auf den ten einen Antrag auf eine Bill an, daß bei der nächsten Parlamentswahl in Gloucester und Wakefield das Ballot in Anwendung komme. Mr. Stansfield richtete an den Staats⸗