x
Namen der Städte. Weizen.
K Tm 1. 2) Elberfeld m armen 8 * 35 Düsseldorf. . . .... 7. 4) Neuß. . ..... 5 Erefeld ..... 6) Wesel ...... 7) Eleve ..
8 Aachen 9 Malmedy
10 Trier. . ..... ..
115 Saarbrück
123 Kreuznach.
13) Simmern ..
14 Coblenz ....
15) Wetzlar.
16 Düren ... Durchschnitts⸗
Breise der 3 preuß. Städte 8 posenschen Städte 5 brandenb. Städte 5 pommersch. Staͤdte 13 schlesischen Städte 8 sächsischen Städte 14 westphäl. Städte i6 rheinisch. Städte
Durchschnittspreise vom
Staat überhaupt. . ...
W W W *
Finanz ⸗Ministerium.
Cirkular-Verfügung vom 16. Dezember 1859 — den
4ten Nachtrag zu dem Verzeichnisse derjenigen
Straßen betreffend, auf welchen die Verordnung
vom 16. Juni 1838 wegen der Communications— Abgaben Anwendung findet.
Vertrag vom 4. April 1853. (Staats⸗Unzeiger Ar. 1091 S. 1110)
Die Königliche Regierung erhält beifolgend eine beglaubigt Abschrift des Allerhöchsten Erlasses vom 1. . . . 66
durch denselben genehmigten vierte chtrags . ö. en Nachtrags zu dem Verzeichnisse ref . . der Straßen, auf welche die Verordnung vom 16. Juni 1838 ö. ö. zur Erfüllung der im Artikel i des Zollvereins-Vertrageß
; übernommenen Verpflichtungen, den Bestimmungen der Verordnun
Communjications⸗Abgaben betreffend, Anwendung findet, mit dem Auftrage, diesen Nachtrag, der Bestimmung im 3. a. a. O. ge⸗ maͤß, durch Ihr Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Bei der Auswahl der Straßen, welche in Folge des Cirkular— Erlasses vom 19. September 1855 von den Königlichen Regie— rungen zur nachträglichen Aufnahme in jenes Verzeichniß vorge⸗ schlagen find, ist nicht durchgängig von den maßgebenden Gesich ks⸗
Aufnahme angemeldet, andererseits aber auch solche Straßen dazu in Vorschlag gebracht, welche zwar in neuerer Zeit , jedoch wegen ihrer lediglich lokalen Bedeutung nur als Neben⸗ straßen in Betracht kommen. Dabei hat, neben dem Wunsche, auf die Beseitigung oder Ermäßigung bestehender Communteationsabgaben hinzuwirken, haͤufig die Annahme vorgewaltet, daß schon die Chaussi—
rung einer Straßenstrecke deren A e i g ich ni . . ßenst ufnahme in das Verzeichniß noth
Zur Vermeidüng ungleichmäßiger und über den Zweck hinaus— gehender Ergänzunßzen des w ist der ud , e. trag auf solche Straßen beschränkt, bei welchen die Voraussetzungen der Aufnahme unzweifelhaft zutreffen. Die übrigen Anmeldungen bedürfen noch einer näheren Erörterung, und die Königliche Regie⸗ rung hat, so weit es sich um Straßen Ihres Verwaltungsbezirks handelt, die betreffenden Vorschläge einer nochmaligen Erwägung mit Berücksichtigung nachstehender Bemerkungen zu unterwerfen.
26. (
so ist doch vor allen Dingen ibre Bedeutung für den Verkehr im
Ganzen ins Auge zu fassen und deshalb auch darauf. Gewicht zu . legen, ob ihre Fortsetzungen die Grenzen des blos lokalen Verkehrz .
überschreiten. Die Frage, oh eine Straße als ein, dem größeren Verkehr dienendes Communicationsmittel im Sinne des §. 1 a. a. O. anzuerkennen sei, bedarf aber einer um so reiflicheren Erwägung, als die Aufnahme in das Verzeichniß die Wirkung hat: 1) daß auf der Straße Wege⸗, Pflaster⸗. Brücken⸗ ꝛc. gen fortan nur in dem, den Kosten der Unterhaltung und Her— stellung entsprechenden Betrage erhoben werden dürfen; . 27) daß auf der Straße, wenn sie chaussirt isi oder wird, alle . Pflaster-⸗ und Wegegelder, welche neben dem Chausseegeld⸗ erhoben werden, fortfallen, . und, da nach den mit den Zollvereinsregierungen getroffenen Ver— . einbarungen das Verzeichniß zugleich diejenigen Straßenzüge feßt— I. stellen soll, auf welche die Bestimmungen des Artikels 13 des Zoll— vereins-Vertrags vom 4. April 1853 Anwendung, finden, 3) daß auf der Straße ein höheres als das in dem Chaussee, .. gelb-⸗Tarife von 1828 bestimmte Chausseegeld in der Regel . nicht' erhoben werden darf. ꝑ Abgesehen davon, daß die unter 1 und 2 bezeichneten Kon ⸗ sequenzen, gegenüber den Hebungsberechtigten und der Staats kasse, nur durch Ein wirkliches allgemeines Jateresse zu rechtfertigen sind. verdient namentlich das unter 3 angegebene Verhältniß, mit Rüg— ( sicht auf die große Zahl der Chausseen, welche von Privaten, Actien⸗ Gesellschaften, Gemeinden und Kreisen angelegt und von diesen auch zu unterhalten find, eine sorgfältige Beachtung. In Folge der ge⸗
. . 3
dachten Bestimmung kann die Aufnahme einer Privat⸗ oder Actien.
Chaussee in das Verzeichniß, die Echaltung derselben in Frage ; stellen, wenn das tarifmäßige Cbauffeegeld zur Deckung der gegen,
berstehenden Ausgaben nicht ausreicht und die Betheiligten nicht
geneigt oder außer Stande sind, den Mehrbedarf auf anderem Wege
aufzubringen. Bei den Kommunal- und Kreis-Chausseen stehen zwar det
Verwaltung zur Vermeidung ähnlicher Verlegenheiten genügende Mittel zu Gebote. Gleichwohl muß auch rücichtlich diefer Chausseen in Interesse der zur Unterhaltung verpflichteten Corporationen Be denken getragen werden, die Möglichkeit einer, unter Um ständen zweckmaͤßigen Erhöhung des Chausseegeldes ohne überwiegende ¶ Grunde auszuschließen. Solche werden, nachdem in dem Verzeich nisse vom 26. Rovember 1840 und dessen Nachträgen fast sämmt— liche, bis zum Jahre 1853 chaussirten Verkebrsstraßen Aufnahn— gefunden haben, bei den seitdem angelegten Privat⸗, Actien⸗, Kom.
munal⸗ und Kreis⸗Ehausseen aus den Anforderungen des größeren
Tandels, und Reiseverkehrs in der Regel nicht berzuleiten sein. Demzufolge rechtfertigt 6 si · Hh Pei Sen ermähnten Chausseen m ö Allgemeinen die vorwiegend kokale Bedeutung festzuhalten und die⸗
selben in das Verzeichniß nur dann aufzunehmen, wenn sie aut., nahmsweise für den großen Verkehr von besonderer Wichtigkeit.
.
vom 16. Juni 1838 zu unterwerfen find. ⸗
„Sofern die wieberholte Erwägung der im JV. Nachtrage nich beruͤckfichtigten Vorschläge die Königliche Regierung bestimmen san wichtige Verkehrsstraßen Ihres Bezirks zur Aufnahme in de naͤchsten Nachtrag vorzuschlagen, hat dieselbe dieses Ergebniß bin nen 6 Monaten anzuzeigen ünd Ihre Anträge nach den dangedeut .
—
; . 3Ros ö J. ten Gesicktspunkten zu motivire punkten ausgegangen. Insbesondere sind von mehreren, für den ten Gesthtspunkten zu motiviren.
Verkehr wichtigen Hauptstraßen nur die chaussirten Strecken zur
Berlin, den 16. Dezember 1859. Der Minister für Handel, Gewerbe Der Finanz⸗-Minister. und öffentliche Arbeiten. An die Königliche Regierung in Potsdam. ! , , , de, Erlasses und der Anlagen desselben erhält die Königliche Regierung zur Kenntnißnahme und Nach achtung. ö Berlin, den 16. Dezember 1859. Der Minißer für Handel, Gewerbe Der Finanz⸗Minister. und öffentliche Arbeiten. . . An jede der übrigen Königlichen Regierungen (exel, der Regierung zu Sigmaringen).
1 .
ö. . .
. ö
a. .
Auf Ihren Bericht vom 18. September . J . ᷣ
—ͤ ? 3. Septe . J. genehmige Ich, de die Verordnung vom 16. Juni 1838, betreffend die , , , .
b. IV. Nachtrag
267
zum Verzeichniß derjenigen Straßen, auf welche die Verordnung vom 16. Juni 1838, die Communications⸗Abgaben bet
2 f. bon 2g. e.
8e. 13 a.
142. 15 *. 35 a. 66 a. 75b.
S4 a.
S4 b. S4 e.
S4 d. 86 b.
90b. 90 e.
940.
128 a. 1354.
161g.
1852. 187 e. 187.
Anwendung findet. A., im ö5stlichen Theile des Staats: Steinhagen über Richtenberg nach Triebsees. Greifswald nach Jarmen.
reffend,
Kahlbude über Behrendt bis zur pommerschen Grenze auf
Bütow.
Schlochau über Baldenburg nach Rummelsb Bromberg über Schulitz nach Thorn, wo Straße Rr. 12 die Strecke von Bromberg bis
urg. gegen von der Thorn wegfällt.
Cuͤstrin über Soldin und Pyritz nach Hohenkrug.
Gumbinnen nach Lengwethen.
Crossen über Bobertsberg nach dem Bahnhofe Sommerfeld. Eckartsberga bis zur weimarschen Grenze auf Buttstedt. der schwarzburgschen Grenze in der Richtung von Franken⸗
hausen über Cölleda bis zur Grenze auf W
eimar.
der Straße Nr. 84 über Zilly, Osterwieck und Hornburg bis
zur hannöverschen Grenze. ö Stendal über Tangermünde nach Fischbeck. Halberstadt bis zur braunschweigschen Grenz burg.
e nach Blanken⸗
der vorigen Straße über Derenberg, Wernigerode, Ilsenburg
bis zur Grenze auf Harzburg.
Scehausen über Salzwedel, Mellin bis zur hannöverschen
Grenze auf Brohme.
Wimmelburg über Leimbach nach Hettstedt. Clausstraße, von Leimbach über Deeieichen burgschen Grenze auf Harzgerode.
Nenstadt a. D. über Ruppin, Lindow, Gr und Templin nach Mittenwalde.
bis zur bern⸗
ansee, Zehdenick
B. Im westlichen Theile des Staats:
Creuzsnach bis zur bayerschen Grenze bei Ebernburg. Jangweiler bis zur bayerschen Grenze hei Lauterecken. Dierdorf über Brückrachdorf bis zur nassauschen Grenze auf
Selters.
Riebermarsberg über Leitmar bis in die Straße Nr. 185.
Rehme bis Vlotho.
Bielefeld über Wertber nach Borgholzhausen bis zur han⸗
noberschen Grenze in der Richtüng auf Melle, nebst der
Abzweigung von Thenhausen bis zur hann auf Neuenkirchen.
overschen Grenze
Verfügung vom 6. November 1859 — die Fälle, in welchen Ausstattungs⸗-⸗Gegenstände zollfrei
einzulasfsen sind, betreffend.
Ew. ꝛc. erwiedere ich auf den Bericht vom 15.
N. N. 'schen Eisenbahn⸗Gesellschaft, nach Maßgabe des Ge
b. Ms., daß
die Bestimmung unter 15. Abtheilung J. des Zolltarifs fich nur auf Auslaͤnder und Auslaͤnderinnen bezieht, welche sich unmittelbar aus Veranlassung ihrer Verheirathung, also in . ihrer Ver⸗ heirathung mit einer im Inlande wohnhaften Person, im Lande niederlafsen. Auslaͤnder und Inländer, welche früher ihren Wohn⸗ sitz im Auslande genommen haben, daher den Ausländern im Sinne der obgedachlen Bestimmung des Zolltarifs gleich zu achten find, können, wenn sie sich im Auslande mit einer Ausländerin verheirathet haben und demnächst übersiedeln, nur als „An⸗ ziehende“ angesehen werden; es ist ibnen daher nur für die ge⸗ brauchten Hausgeräthe 26, welche zu ihrer Benutzung dienen, die Zollfreiheit zuzugestehen. Hiernach ist auch stets diesseits verfahren. Berlin, den 6. Rovember 1859. Der Finanz⸗Minister. An den Vereins-Bevollmächtigten N. zu N.
Cirkular-Verfügung vom 3. Dezember 1859 — die Berechnung der von Eisenbahn⸗Gesellschaften zu entrichtenden Abgabe betreffend.
Gesetz vom 30. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 147, S. 1011.
Die Seitens der Eisenbahn-Actiengesellschaften nach dem Ge— setze vom 30. Mai 1853 zu entrichtende Abgabe ist von einzelnen Regierungen mitunter unrichtig berechnet und festgesetzt und dadurch zu Unerwänschten Weiterungen Anlaß gegeben worden. Mit Rück⸗ sicht hierauf wird die königliche Regierung angewiesen, für die Folge vor der Benachrichtigung der Eisendahn⸗-Directionen bon dem fest⸗ gestellten Steuerbetrage (8. 5 des angeführten Gesetzes) stets die desfallsigen Berechnungen unter Anwendung des anliegenden Musters (a) hierher zur Prüfung einzureichen.
Hat eine Eisenbahn einen abgabenpflichtigen Reinertrag über⸗ haupt nicht gewährt, so ist hiervon unter Beifügung einer Abschrift bes Betrlebs-Abschlusses und unter gleichzeitiger Eintragung des Stammkapitals in Spalte 2 des erwähnten Musters mit kurzer Angabe des Sachverhältnisses Anzeige zu machen.
Berlin, den 3. Dezember 1869.
Der Finanz⸗Minister.
ö
sämmtliche tönigliche Regierungen.
2A.
Berechnung
der von der
setzes vom 30. Mai 1853, für das Betriebsjahr 18. zu entrichtenden Abgabe.
Name der Eisenbahn
Actien⸗ Abgabepflichtiger Kapital. Reinertrag.
Thaler. Thlr. Sgr. Pf.
Der Reinertrag (Spalte 3) die Abgabe nach §. 3 des beträgt vom Actien⸗ Kapital (Spalte 2)
Prozente.
Hiervon beträgt
Gefetzes vom 30. Mai 1853 Bemerkungen.
Betrag. 1 Thlr. Sgr. Pz . Thlr. Sgr. Pf.
2.
4.
1 5.
113741, 840] 1059381
25d, Sp?
bis zu einschließlich
4 Prozent
von 4 bis 5. Prozent 117,418 6
über 6 Prozent zusammen 1,0659, 381 bis zu einschließlich
4 Prozent
von 4 bis 5 , 6.372 6
; über 6 Prozent
56
469,673
117,418 354 8 I0
248,520
—
rr
, — . z
Nach den Bestimmungen und ; ; 1429 — vom 16 än fsh . . , Zwecke der Verordnung Abgaben, auf diejenigen Straßen ausgedehnt werde, welche in dem hiebe , 2. erwähnte Verzeichniß alle chaussirte zurückfolgenden bierten Nachtrage (b) zu dem b en 1 y . und nicht chaussirte Straßen aufzunehme 3 ö ; 8 zu dem betreffenden Verzeichnisse an, 3 357. 000 ; bis zu einschließlich Die Bahn hat im Be straßen einen größeren 3 . 6. **if H 666 n . und überlasse Ihnen die Bekanntmachung derselben durch di ö ö Prozent triebsjahr 18. — 5 eiseverkehr . J. = ü ent ⸗ . So wenig danach Theile einer Haupt⸗Verkehrsstraße Frankfurt a. M., den 1. Oktober 1859. . . bon 4 . . = 36 Aufnahme deshalb ausgeschlossen werden dürfen, weil fie Im Namen Sr. a des Königs: ( über 6 Prozent kltrag gehabt. nicht chaussitt sind, ebensowenig wird eine Straße, welche zu den (geh) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. zusammen 2 en Haupt⸗Verkehrsstraßen nicht gebört, dadurch zur Aufnahme geeignet, (gegengez) von der Heydt. von Patow. ; N. N., den ten 18
daß sie chaufsirt worden ist. Wenn auch de ; An ; . r Umstand, daß eine ö . Straße chaussirt ist, auf eine gewisse Wichtigkeit deiselben 2. ö. n ,, J wan
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