1860 / 40 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lich einen Ausfall von 263 pCt.“ ohne daß hierbei die gefetzlich Reklamirten in Rechnung gestellt waren. Den verhäͤltniß—⸗ mäßig bei Weitem großern Antheil an diesen Aus fall liefern natür— lich die ältesten Jahrgaͤnge, so daß sich die Belastung der zur Ab⸗ leistung der Dienstpflicht wirklich Serangezogenen mit der Dauer der Verpflichtung steigert, während die juͤngeren Freigelooseten, neben den so belasteten Haus⸗ und Familienbaͤtern, sich unbehindert eines Privilegiums erfreuen, das ihnen der blinde Zufall zugeworfen hat.

Gegen alle diese Uebelstände giebt es nur Ein wirksames Mittel. Es ist dasselbe, was die konsequentere Durchführung der allge— meinen Wehrpflicht verheißt und gleichzeitig die Würdigung der weiter unten erörterten politischen Lage Preußens dringend ver— langt. Es ist die zahlreichere Rekrutirung und die von ihr be— dingte Ethöhung des Friedensstandes des stehenden Hetres. Zu diesem Zweck ist der nachstehende Gesetz-Entwurf dem Landtage vor— gelegt worden:

§. 1. Die Bildung der bewaffneten Macht beruht auf der allge⸗ meinen Wehrpflicht.

Jeder Preuße, sobald er das 17te Lebensjahr vollendet hat, ist bis zum zurückgelegten 49sten Lebensjahre zur Vertheidigung des Vaterlandes derpflichtet.

§. 2. Die bewaffnete Macht besteht aus dem Heere, der Marine und dem Landsturm.

§. 3. Das Heer zerfällt: M in das stebende Heer und 2) in die Landwebr. Die Marine: 1) in die stehende Marine und 2) in die Seewehr. dem Heere noch der Marine angehören. Die Stärke des Heeres und der Marine wird nach den jedesmaligen Staats -Verhältnissen bestimmt.

§. 4. Das stehende Heer und die stebende Marine find beständig

zum RKriegsdienste bereit. Nation fuͤr den Krieg.

SF. 5. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere und in der stebenden Marine beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in Sie dauert

acht Jahre vom Tage des wirklich erfolgten Diensteintritts an gerechnet.

welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjabr vollendet. Während dieser acht Jahre sind die Mannschaften der Kavallerie die vier

ersten Jahre, der Infanterie, Artillerie, der Pioniere und der Marine

die ersten drei Jahre, des Trains das erste Halbjahr, zum ununterbroche— nen Dienst bei den Fahnen verpflichtet. Während des Restes der acht- jährigen Dienstzeit sind fie zur Reserbe Reurlaubt, insoweit nicht die jähr—

lichen Uebungen oder nothwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres, oder Ausrüstungen der Flotte die Einberufung zum Dienste Zu den jährlichen Uebungen wird jeder Reservist während der Dauer des Reserve⸗Verhältnisses in der Regel nur zwei Mal, bei der

erfordern.

Kavallerie in der Regel nur ein Mal bergngejogen;

w * * estrmmmn.

dient zunächst nur zur Vertbeidi ö r gung des Vaterlandes Landesgränzen, jedoch behalten . ö 24 erlandes

n ,, r ,. der Land⸗ und Seewehr erfolgt

g nseren Befehl, ausnabmsweise, in den d as Ges.

dom 4. Juni 1851 (Gesetz- San n, mn en rcd dag Gele ; [ Vesez Sammlung pro 1851, S. 451) poraes

51, S. 451) vorgesebene

3 . ,, der kommandirenden Generale. ö

.. Der Eintritt in die Landweh ̃ ztri

8e e ehr erfolgt mit dem Aus

dem stehenden Beere; der Eintritt in die ee.

der stehenden Marine.

und in der Seewebr ist von eilfiähriger Dauer, schließt aber in den Fällen

; a. , . 6 6 . rf gig te Mannschaften kann ledoch ͤ e ie diesseitigen Häfen erfolgen. Die Mann n . 2 der 4 sind, wenn sie a zum Venn ; z ungen einberufen word he k 9 ufen worden, beurlaubt. ebungen der Landwehr werden nur die dier ersten Altersklassen derselben ein Mal herangezogen. und sollen in der Regel nicht länger als acht Tage dauern.

K Teute 3 j s 7 Junge Leute don Bildung, die sich während ihrer Dienstzeit können, insoweit sie die

selbst bekleiden ausrũster

selbst aus und derpflegen wollen ibrerseits gewonnenen Kenntnisse in * dorschrift zulegen vermögen, schon nach einer Heere oder in der stebenden Marine wird ihnen dieses eine Dienstjahr als

* . n, . innerhalb ihrer Dienst verpflichtung Die bee nr . 2 2 . ihrer Fähigkeiten und 86 ie e, . eserde, der Landwehr und der §. 9. ie beurlaubten Mannschaften des Heeres ine

k— 9 Landwehr Seewehr) stehen während . . 3 militairischen Kontrole, welche dieselben jedoch in der X,. ih ö. r, . oder Wohnorts im Inlande nicht beschranken darf. 2 ga. 8 19. Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Dauer 2 dier , tung innerbalß der einzelnen Abthellungen des Seeres wre, 2 Zelten nur für den Frieden. Im Kriege entscheidet ᷓ— . , und . . alle Abtheilungen des srine, so weit sie einberufen find, vor ö . und Zurückgebliebenen nach Maßgabe des a , —ᷣ Der Eandsturm tritt nur auf Unsern Befehl zusammen wenn icher Einfall die Probinzen überzieht.

dLorschriftsmäßigen Umfange dar⸗ einjährigen Dienstzeit im stehenden zur Reserde beurlaubt werden, und eine dreijährige bei der Kaballerie

§. 12. Das Gesetz über die V ̃ erpflichtung zum Kriegsbi 2 r . die Allerhöchste Fabinelz 22 ö ndwehr⸗Ordnung vom 21. November 1815, insoweit die⸗

Der Landsturm besteht aus den Wehrpflichtigen, welche weder

Beide sind die Bildungsschulen der ganzen

me Landwehr zn. innerhalb der zl ne , ; ieselbe in dringenden Fällen gleich der Seewehr, für den Krieg auch über diese Gränzen harr

br mit dem 2 3 Die Verpflichtung zum ien w . wo dieselbe über das vollendete Fste eden , , 4 . große. Zahl von Mannschaften, jabr bingusreichen würde, k ibre Familien in Dürftigkeit und im ftampfe

dabin, die , geringern und zwar jed ; ĩ ter in fine küriere Dau er leder zu diesen Altersklassen gehdͤrende Wehrmann mindestens wa dg n.

Diese Uebungen finden ein Mal des Jabres statt

pflichtung für die mobile Armee, entsprechender,

Sorgen herabgestimmter Genoß erscheinen

tet die letzteren, die Sorge für den Unterhalt der

wehr 1. Aufgebots besteht dur 2. Aufgebots zu aus F J

einberufen waren, 55,277 F worden, und dennoch

3 dem Vorstehenden entgegengesetzte Bestimmungen enthalten, sind auf. gehoben.

§. 13. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestim— mungen werden durch besondere Verordnungen erlassen.

Da eine bedeutende numerische Verstärkung der im Friegs— falle in erster Linie in das Feld zu stellenden Armee nicht erfordert wird, so koͤnnen auch die zur Ableistung der Dienst⸗ pflicht zahlreicher Herangezogenen in entsprechendem Verhältniß früher von der Verpflichtung für die mobile Feld⸗Armee entbunden werden. Wenn aber diese Entbindung für die vier ältesten Jahr⸗ gänge der Landwehr 1. Aufgebots, wie es der vorliegende Gesetz—⸗ Entwurf beabsichtigt, ausgesprochen wird, so müssen dagegen die übrig bleibenden dreijüngeren Jahrgänge des 1. Aufgebots in ein engeres Ver⸗ bältniß zu dem verstärkten stehenden Heere treten, demnach also aus dem Landwehr-Verhältniß in das Reserve-Verhältniß übergeführt werden. In diesem Satze ist der wesentlichste Grundgedanke der beabsichtigten Reorganisation vollständig entbalten. Mit dieser Umgestaltung der Wehrverfassung Preußens ist also weder eine Beseitigung, noch eine Unterschäßzung der Bedeutung der Landwehr verbunden. Diese soll vielmehr auch ferner die Ge— fahren und Ehren unserer Waffen theilen. Nur um drei Jahr— gänge vermindert, tritt sie in ein äbnliches Verhältniß zurück, wie es ihr bei ihrer Stiftung durch die Ideen Scharnhorst's und Bohen's zugedacht war. Sie soll den Insammenhang mit der Linie nicht auf⸗ geben; sie bleibt vielmehr mit dieser in einem eng verflochtenen, orga⸗ nischen Zusammenhange. Als Bestandtheil des vaterländischen Heeres für den Krieg, soll sie den Rückhalt des in erster Linie mobilifirten stehenden Heeres bilden, indem fie die Vertheidigung der Landes⸗

grenzen und Landesfestungen übernimmt, und im Falle der Noth, in großen politischen Krisen die gesammte Wehrkraft Preußens, aus der ganzen Fülle seines nationalen Lebens heraus in die Schranken zu führen gestattet. Für den Frieden aber und für die Fälle bloßer militairischer Aufstellungen für politische Zwecke sollen ihre Mitglieder zunächst in ihre Heimath und zu ihren Ge— werben entlassen bleiben. Diese Umgestaltung der Wehrverfassung, welche, mit der Vermehrung und gleichzeitig mit der Erleichterung und früheren Loslösung der ausgehobenen Mannschaft von ihren drückendsten Verpflichtungen, die aus der Verstärkung des Friedens— standes der Armee erwachsende stärkere finanzielle Belastung des Landes großentheils aufzuwiegen im Stande ist, erscheint zu— gleich, bei näherer Betrachtung der sozialen Zustände Preußens, im Lichte einer unabwendbaren Nothwendigkeit. Dem Kriege von kn fer, redn Hrit inf atbäen, Ker (ahlektg Kea? dh st een, konnte. Gesetzgebung und Verwaltung haben gewettei ert, r,. baltung und Entfaltung aller Gestaltungen des gan en., . neue Babnen zu oͤffnen. Ihnen hat sich der bei Weitem 6 20 e . . , ,, , zugewandt. Der enn, B 11 affe 1 —ꝰ es Ei 3 8 ö 9 stlder ain n,. ö . ö 26 Kapitale von gablrcichsten selbsständigen Existenzen ifa n, , ne 9 3 K z 8 . * 94 X 1 bon der Arbeit der Einzelnen abbaäͤngig! Die Heirathen werden

frühzeitiger geschlossen, und führen in die Reihen der Landwehr die, zu den

Existenz zurücklassen. Alle diese Verhäͤltnisse der? Verpflichtung einer 1 Kriegsdienst Bestimm— rzer⸗ ür eine größere Zahl um⸗ 1 Je früher der Dienstpflichtige der mit seinem Mili⸗ tait . BVerha siniß verbundenen sozialen Beengung ledig wird desto 3 es ihm möglich, selbststaͤndig Haus- und Familien vater zu . 26 erwerblustig und erwerbrüstig den eigenen, wie den National⸗Wohlstand zu fördern, während er, bei län g erer Ver⸗ als ein ihren Zweck ̃ ö ĩ l en weni . durch Haus und Heerd, Geschäft und . Weib und Find gebundener, von tausend natürlichen muß. Entsprechende 3 . Einzelnen. walten für die Ftreise Das Gesetz vom 27. Februar 1850 verpflich⸗ Familien der zu

lange Dauer drängen

Zahl für den

rung,

Verhältnisse, wie für und Kommunen ob.

den Fahnen eingezogenen Mannschaften ü , engel ogi: en zu übernehmen. Wi diese Verpflichtung wiegt, ergiebt sich aus der . n

Verheiratheten, die u 3 heirathe e unter den B st. Die Land⸗

die Landwehr Mobilmachung für die

alle nach den Bestimmungen

der letzten Mobilmachung sind

5 mobilifirten Armee⸗ Corps, Fahnen

erstützt

nd ein⸗

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war, würde dem Lande daher eine monatliche Ausgabe ven mehr als 265.000 Thlrn., also, unter Voraussetzung eines längeren Kriegszustandes, eine jährliche Last von mehr als 3 Millionen Thalern erwachsen sein, wobei sowohl die durch Vereinsthaͤtigkeit zu gewährenden privativen Geldopfer, als auch die aus der even⸗ fuellen Einberufung des 2. Aufgebots herzuleitende Mehrausgabe außer Ansatz geblieben stnd. Es liegt nahe, welches lebhafte Inter— esse das Land an der Verringerung der Verheiratheten in der mobilen Armee zu nehmen hat. Aber noch Eins! Neben jenen 55,277 bälfsbedürftigen Familien bewegten sich mehr als eben so viel jüngere felddienftfaͤbige Mannschaften, die, als Freilooser, nicht zur Ableistung ihrer Dienstpflicht gelangt, nunmehr von der Mobilmachung un⸗— berührt hl Ist es also möglich, einerseits das stebende Heer zu verstärlen, andererseits aber aus der Zahl der im Mobil⸗ machungsfalle Einzuberufenden diejenigen Jahrgänge auszuscheiden, welche vorherrschend die verheiratheten Mannschaften umschließen, so ergiebt sich die entsprechende Entlastung der Kreise und Kom— munen als unmittelbare Folge ). Aber auch in einer an—⸗ deren Beziehung werden die mit der Durchfuhrung der Reor⸗ ganisation verbundenen sinanziellen Opfer um ein Betrãͤchtliches auf⸗ gewogen. Die Friedens⸗Uebungen der Landwehr⸗avallerie erfor⸗ dern an Pferdemlethe resp. an Einbußen beim Pferde⸗Ankauf, nach maͤßigen Veranschlagungen, einen Aufwand von jährlich durchschnitt⸗ lich 356. 006 Thir., welche von den betreffenden Freisen aufgebracht werden müssen. Mit der vollendeten Umgestaltung sollen nun aber die Uebungen der Landwehr⸗ Kavallerie wegfallen und die Mann— schaften der der Reserve des stehenden Heeres überwiesenen Jahr⸗ gaͤnge bei den Linien⸗Kavallerie⸗Regimentern zur Uebung herangezogen werden. Ganz Analoges soll in Bezug auf die Gestellung der Bferde für die Landwehr-Kavallerie im Fall einer Mobilmachung eintreten. Die Kosten, welche im Jahre 1859 einzelnen Regierungs⸗Bezirken durch die Remontirung der Landwehr⸗Kavallerie erwachsen sind, belaufen sich auf beträchtliches Summen. Die allein in vier Corps-Bezirken mit 660, 000 Thlrn. ermittelten Verluste hat nicht der Krieg, nicht die Abwehr eines drohenden Angriffs, sondern nur eine ganz kurze Kriegsbereilschast dem Lande auferlegt. Die Opfer, welcher ein wirklicher Feldzug in dieser Beziehung den Kreisen auferlegt haben würde, zählen daher ohne Zweifel nach Millionen. Es darf hierbei nicht übersehen werden, wie zugleich nach unserer bisherigen Kriegs- Verfassung eine partielle Mo⸗ bilmachung die ungleichmäßigste Vertheilung der durch sie be⸗ dingten Opfer mit sich bringt. Wenn beispielsweise der Kreis Liegnitz im verflossenen Sommer mehr als 20, 000 Thle. für die Landwehr-Pferde ausgegeben hat, so ist der unmittelbar angren⸗ zende Kreis Neumarkt dagegen, als 8 Bezirk des nicht mobilen F. Armee-Corps gehörig, ganz verschont geblieben. Ein Krieg, dessen politische Bedeutung für Preußen die Aufwendung seiner gesammten Wehrkraft beansprucht, kann freilich auch die Anspan⸗ nung seiner vollen Finanzkraft fordern; politische e n, nen aber, denen nur Konzentrirungen einzelner oder mehrerer Armee⸗ Corps entsprechen, bürfen nicht einzelne Probinzen belasten und andere ganz unberührt lassen. Eine richtige Finanz WB inthschaft ver⸗ langt auch für diese Verhältnisse eine gleichmäßige Anspannung der Proͤpinzen. Diesem Grundsatz vermag die bisherige Armee⸗Orga—⸗ nifation, indem sie die Mobilifirung der Armee wesentlich mit auf die Einberufung der Landwehr stüͤtzt, nicht Rechnung zu tragen. 4 Aber noch in einer anderen Beziehung beetrãchtigt die bis⸗ herige Wehrverfassung die Finanzkraft des Landes. In den Alters klassen, in welchen die Mehrzabl der. Verheiratheten. befinden sich auch berhältnißmäßig die meisten Steuerzahler. Die mit ihrer Einberufung verbundene Einbuße faͤllt umsomehr ins Gewicht, als der Moment an und für sich schon eine große Menge don Finanz⸗ quellen verstopft, und gleichzeitig die Ansprüche an die Finanzkräfte unverhältnißmäßig steigert. Zu diesen sehr bedeutungsvollen, aus dem innersten Leben des Volkes und Staates geschöpften . für die Umgestaltung unserer Wehrverfassung treten aber noch gleich ernste politische Erwägungen, die auf do sselbe Ziel hinführen. . Als nach Beendigung der glorreichen Kriege 1813 –= 1815 er

den Wiener Vertraͤgen entsprechende politische Zustand ins Leben trat, erblickten die großen europäischen Kabinette in demselben ein Erzeugniß ihrer gemeinsamen Anstrengungen, welches sie gemeinsam zu erhalten entschlossen schienen. Solchen politischen Verhäͤltnissen gegenüber schien auch für Preußen und seine mäßigen finanziellen Fräfte ein wenig zahlreiches stehen des Heer um so mehr völlig hin⸗ reichend, als man ihm eine volksthůümliche Grundlage zu geben ver⸗— mochte, deren Solidität sich bewahrt halte. Neben dem stehenden Heere, getrennt von seiner Organisation, wiewohl abhängig Vn. demselben in ihrer kriegerischen Erziehung, schien gleichzeitig die Landwehr, in welche die im stehenden Heere geschulte 6 ge⸗ setzmäͤßig eingereiht wurde, ein wirksames Mittel für die ae, . der vaterlaͤndischen Wehrkraft. Sie war, nach der Landwehr-Ord⸗

nung vom 21. November 1815, bestimmt, sich im Kriegsfalle an das stehende Heer zur Vertheidigung des Vaterlandes an⸗ zuschließen.

Preußen fand demnach während des Friedens in dem stehenden Heere den beständigen Vertreter seiner Bedeutung als triegsmacht; für den Friegs fall zweifelte man nicht, würde die Landwehr-Einrichtung die Möglichkeit bieten, mit der ganzen bewaffneten Nation in die Schranken treten zu konnen. Die Organisationen des stehenden Heeres und der Landwehr gingen sonach für die Dauer des Friedens wesentlich neb en einander her; die Land⸗ wehr-Ordnung vom Jahre 1815 ließ für das Friedens⸗Verhältniß nur in den Ober⸗Provinzial⸗Behöorden Vereinigungspunkte für beide finden. Bereits nach einigen Jahren erkannte man indeß, daß das stehende Heer durch seine geringe Stärke dem politischen Gewicht des Staates nicht vollkommen entsprach. Es schien daher nothwendig, die Armee durch die größere Verschmelzung beider Organisationen zu ver⸗ stärken, und die Landwehr der Linie näher anzuschließen. Die Landwehr-Inspectionen wurden beseitigt; an ihre Stelle traten die Land wehr-Brigaden als integrirende Theile der Armee⸗Divi⸗ sionen. Es wurde angeordnet, daß im Kriegsfalle die Landwehr mit den Linien-Regimentern in Brigaden formirt werden sollte; daß auch schon im Frieden die Landwehr-Uebungen mit größerer Strenge und in größerem Umfange stattfinden sollten. In⸗ zwischen haben die europäischen Verhältnisse mehr und mehr eine andere Gestalt angenommen. An die Stelle früherer Stetigkeit ist ein Zustand des Schwankens und der Unsicherheit getreten, in Folge dessen sich je laͤnger, desto häufiger militgirische Machtentfal⸗ tungen für uns als nothwendig erwiesen. Im Laufe der letzten zwoͤlf Jahre haben eine allgemeine und möhrere partielle Mobil⸗ machungen stattgefunden, und man hat sich genöthigt gesehen, dabei, in Gemäßheit der bestehenden Wehrverfassung, stets die entsprechen⸗ den Theile der Landwehr einzuberufen, und mehr und mehr auf ibre innigere Verschmelzung mit der Linie hinzuwirken. Im Laufe eben dleser Zeit haben unsere großen Nachbarländer ihre mili⸗ tairischen Krafte in konzentrirtester Machtfülle entwickelt. Zwischen ihnen liegt das preußische Staatsgebiet unzusammenhängend, mit un⸗ verhältnißmäßig lang gedehnten, von der Natur wenig geschützten Gren⸗ zen. Die Hauptstadt der Monarchie ist kaum 5 Tagemärsche von der süd⸗ lichen und nur etwa 12 von der östlichen Grenze entfernt. Eine zur Zeit der Feststellung der jetzigen Heeres-Organisation nicht ge⸗ ahnte Entfaltüng der Eisenbahnen und Verkehrswege gestatten den Nachbarstaaten, die Momente der Kriegs-Einleitung auf ein Ge⸗

ringstes zu verkürzen, sofort überlegene Heeresmassen zur taktischen Entscheidung an Preußens Grenzen zu af gr 1 len . n

ersten Anlauf durch Ueberraschung gewonnenen Vortheil auf das Kräftigste auszunutzen. Das Eisenbahn⸗Nietz Preußens ist, wie sein Geblet, getrennt durch Bahntheile und Bahnsysteme anderer Staa⸗ ten; die Beherrschung desselben zu Zwecken des friedlichen wie des kriegerischen Verkehrs daher wesentlich erschwert. Die lange Ostfeeküste Preußens, die offene Küste der deutschen Nordsee bietet feinblichen, durch die Anwendung der Dampflraft außerordentlich beweglich gewordenen Flotten, mit denen unsere in der Entstehung begriffene Marine sich zur Zeit nicht zu messen vermag, lohnende Operations ⸗Ohjekte. Allen diesen Verhältnissen und den Aufgaben Preußens als eu ropäische und deutsche Großmacht gegenüber, erscheint die wie angedeutet bei dem jetzigen Stande des stehenden Heeres be⸗ schraͤnkte Wehrhaftigkeit der Nation keinesweges als ausreichend, und die zur Verstaͤrkung des stehenden Heeres aufzubietende, in den bestehenden ungenügenden Rahmen erst zu formirende Land⸗ wehr bringt dem quantitativ Ungenügenden nicht allein qualitativ Ungenügendes, sondern auch Ungleichartiges hinzu. Während ihre unerläßliche Mitverwendung dem National⸗Wohlstande tiefe Wun⸗ den schlaͤgt, werden an sie, im Hinblick auf die dargelegten Ver⸗ hältnisse, Forderungen gestellt, denen sie nicht zu entsprechen ver⸗ mag. Denn der Fall eines großen, ernstlichen Krieges setzt die Heranziehung aller wehrhaften Männer der Nation und zugleich eine Kriegs-Organisation voraus, welche den letzteren die sofortige Einreihung in ein wohlgeschultes, festgeschlosse nes seriegsheer sichert. Somit weiset sowohl die nach dem Anwachsen der Bevölkerung in dem bisherigen Rahmen des stehenden Heeres nicht mehr durch⸗ zuführende allgemeine Wehrpflicht, als aud de Erwägung n. inneren und äußeren Verhältnisse Preußens auf eine unumgängliche Vermehrung der Friedens-Cadres des stehenden Heeres unver⸗ ennbar hin. . Motive für diesen Zweck ergeben sich aus der nach folgenden Erörterung derjenigen Verbaltnisse, welche vom Stand⸗ punkte der militairischen Zweckmäßigkeit geltend zu machen sind. Die Stärke der nach unserer bisherigen 1 in erster Linie ins Feld zu stellenden Armee entspr cht zwar auch etzt noch den Verhaͤltnissen Preußens. Aber in Folgs der bis- . beschränkten Rekrutirung müssen für die en,, son sämmlliche ausgebildete Mannschaften der Reseroe und der La

wehr ersten Aufge bots herangezogen werden. Für weiter * e

ahrgang der Landwehr 1. Aufgebots enthält durch⸗

Der erste 3 pat. Verhelratheter.

chnittlich 30, der fünfte schon 46, ber siebente sogar s

Verstaͤrkungen und e die Armee nur auf