1860 / 42 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sellschaften underlierbar zu Theil gewordene Woblthat betrachten kann, die Trennung zwischen den beiden Gebieten der religidsen Ordnung und der politischen und bürgerlichen Ordnung bewirkt worden ist. Der

weltliches ist. Präzedenzfälle der Geschichte für sich in Anspruch nehmen kann.

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liegen, die Lage der Nomagna und deren Besitzstand Vorwurf einer politischen Debatte war.

Vrodinzen durch den Vertrag von Tolentino an Frankreich ab und gleichzeitig derzichtete er auf die alten Rechte des heiligen Stuhles in Betreff des Ge⸗ bietes von Adignon. Die zu Leoben zwischen Frankreich und Oesterreich zwei Monate später unterzeichneten Präliminarien liefern den Beweis, daß der

wiener Hof über diesen Punkt nicht anders als Frankreich dachte. Nachdem

derselde wäbrend des Krieges in engen Beziebungen mit der roͤmischen Lurie gestanden, ließ er sich dessen ungeachtet zu einer Combination bereit finden, die, indem sie ibm einen Theil der venetianischen Staaten zu

ertheilte, diese Republik dadurch entschädigte, daß ihr der Besitz der drei Legationen Romagna, Ferrara und Bologna übertragen ward. Die Ver⸗ träge don Campo Formio und Luneville bestätigten in anderer Art die Trennung dieser Probinzen, und in den verschiedenen Ausgleichungen, die damals vereinbart wurden, kommt es niemals vor, daß die Regierungen,

die daran Theil nahmen, sich mit Prärogativen des heiligen Stüubles vom

Standpunkte seiner geistlichen Macht und der religiösen Interessen zu be— schäftigen gebabt bätten. . . Wer würde, wollte er über andere Punkte die Zeitgeschichte befragen,

sich nicht erinnern, daß zu Anfang unseres Jabrhunderts geistliche Ge⸗

biete, wie das Bisthum Salzburg, die Propftei Berchtesgaden, die Bis. Mitglieder beisammen und 117 waren zur Wabl erforderlich. Da

tbümer Trient, Brixen und Eichstädt auf Oesterreichs Ansuchen dazu dienen mußten, die in Itatien außer Besitz gerathenen Erzherzoge zu ent schädigen? In Betreff dieser Gebiete, wie für die Legationen, wie für

das Kurfürstentbum Mainz, wurde keinerlei Solidarität zwischen dem welt.

lichen Rechte des Besitzers und dem Interesse der Religion erkannt; der kirchliche Charakter der Herrscher war für Combinationen, die durch die Zeitverbältnisse nothwendig geworden waren, kein Hinderniß. Die Bethei⸗ igung des wiener Hofes an diesen derschiedenen Vereinbarungen erlaubt sicherlich nicht, darin eine Anwendung neuer Prinzipien zum Vertheile Frankreichs zu erblicken. Nichts legt davon ein stärkeres Zeugniß ab, als

das, was sich einige Jabre später zutrug.

Papst Pius VII. kebrte nach Rom zurück und trat wieder in den Besiß seiner weltlichen Macht ein, als Kaiser Franz, durch einen in Nea⸗ pel am 11. Januar 1814 unterzeichneten gebeimen Vertrag, zu dem Zwecke,

den König Joachim an die Sache der europäischen Coalition zu fesseln,

sich derpflichtete, ihm eine starke militairische Grenze in Uebereinstimmung mit den politischen Bedürfnissen beider Mächte zu derschaffen, ibm eine nach dem Fuß don 460 000 Seelen berechnete und dem Kirchenstaate zu ent—

damit der heilige Vater diese Abtretung zugestebe und bestätige.“

So war der Grundsatz von der Theilung der Legationen und selbst der Marken zwischen Neapel und Oesterreich offen aufgestellt, und seine Ausführung schien so unabhängig von jedem besonderen Umstande zu sein,

daß man im folgenden Jahre den auf seinen Thron in Neapel wieder

eingesetzten König beider Sicilien versuchen sah, zu seinen Gunsten die er⸗ wähnte sKtlausel aufrecht zu erbalten. Oesterreich war seinerseits mit seinen An

spruüchen gläcklicher, weil es auf Kosten des beiligen Stuhles einen Theil der Le⸗ gation Ferrara auf dem linken Po⸗Ufer behielt, einen Landstrich, der nicht zum Staate Venedig gehört batte. Der Papst protestirte ebenso vergebens gegen

diese Disposition wie gegen die Nichtzurückgabe der Grafschaft Adignon und scharf. daß Einzugs- und Einkaufsgeld oft iden tisch gebraucht sin d?

Parma's an den heiligen Stuhl. Seine Reclamationen, die er zugleich auf

seine alten Rechte und auf Gründe der Nützlichkeit für die Kirche stuͤtzte, wurden don den Mächten nicht angenommen, und wir glauben nicht, durch Aktenstücke, welche sich auf die Verhandlungen von 1815 beziehen, Lügen gestraft zu werden, wenn wir hinzufügen, daß nicht biel daran gefehlt batte, und die Romagna wäre damals von den päpstlichen Staaten getrennt ge⸗ blieben. Mebr als eine in diesem Sinne entworfene Combination ist im Schoeße des wiener Kongresses besprochen worden, und man weiß, daß Preußen z. B. veorschlug, über die Legationen zu Gunsten des Köͤnigs von Sachsen ju. verfügen, welcher sie als Entschädigung erhalten sollie. Es machte nicht wenig Schwierigkeiten, daß der Papst dazu kam, die Legatio- nen zu behalten und dem von ihm angerufenen Rechte gegen die bemer— kenemerthe, bon den Bevollmächtigten adoptirte Meinung, daß die Lega⸗ tionen, darch das Necht der Eroberung, in die Disposition der Alliirten gefallen seien, Geltung zu verschaffen. Gleichbviel, die Die kussion in Be⸗ meff der römischen Stagten wurde selbst von den katholischen Mächten in einer Reihe von ausschließlich weltlichen Betrachtungen ftandhaft aufrecht erhalten ;

Düiese Eine Lehre, mein Herr, wollte ich aus den Beispielen ziehen, an die ich erinnert hahe und welche feststellen, in welchem Punkte die in der Enchrlica entwickelte Doktrin, wenn sie heute mit den Ideen des ischen Hofes übereinstimmt, sich zu den bestimmtesten Grundlinien der Politik im Widerspruch befinbet. Meine Absicht ist keineswegs, baraus gegen die anerkannten Nechte bes heiligen Stuhles Schlüsse zu ziehen; aber ich lonnte nicht umbin, Ihnen ein Mittel an die Hand zu geben, webarch Sie um Sich her die irrigen Eindräde berichtigen können, bie dahin fielen, cine gber eine weltliche srag⸗ ausgesprochene Anfsicht als eintn ff auf bie unversährbaren und geheiligten Rechte der fatholi= schen darzustellen.

Sie 2c. (gez.) Thouvenel.

Butare st, 7 Februar. Vorgestern, am Jahres⸗ tage der Union, hat Fart Kufa, ber Abend hier eintraf, im

Im Jabre 1799 trat der Papst in Folge von Ereignissen, deren Verantwortlichkeit er als Souverain wohl übernehmen mußte, diese

n. J 1 1 Beziehung auf die nehmende Gebietserweiterung zu sichern und seine guten Dienste zu leihen,

Wege der Gnade angeordnet, daß der Prozeß wegen des Putsch— versuches am 28 September v. J. „fuͤr ewige Zeiten geschlossen“

; werde, und daß jene Journale, welche wegen Freßb

heilige Stuhl dat sich demnach nicht minder mit dem allgemeinen Geiste 6 jene 3 ale, welche wegen Preßbergeben Ver= des Jeitalters, wie mit den internationalen Regeln in Zwiespalt gesetzt, als er an die Gewissen im Namen des Glaubens einen Aufruf zu

Gunsten eines Interesses ergehen ließ, das, richtig aufgefaßt, ein bloß das Leichenbegängniß des

Ich füge hinzu, daß dieser Versuch keineswegs das Ansehen und die Rotwitt von der Heiligengeistkirche aus statt. nzfãl . In der 2

That ist es nicht das erste Mal, daß in Zeiten, die uns noch sebt nabe Teichen. ö 1 8 n Königlichen Hauses, das ganze diplomatische Corps, die Weinister

warnungen erhalten haben, von nun an ungefährdet bleiben sollen.

Dänemark. stopenbagen, 14. Februar. Heute fand verstorbenen Conseils⸗ Praͤsidenten Der in der Firche selbst veranstalteten Feierlichkeit, bei welcher Pastor Grundtvig die Leichenrede bielt, wohnte der König mit Gefolge, die Prinzen des

und eine Deputation von mehreren bundert Bauern, so wie eine große Menge Menschen aus allen Standen bei.

Amerika. New Vork, 1. Februar. Die Schwierigkeiten der Sprecherwahl scheinen endlich einer Löͤsung näber gerückt zu sein. Am 28sten tbeilte der Republikaner Sberman seiner Pariet mit, daß er entschlossen sei, seine Kandidatur um den Sprecherstubl aufzugeben. Darauf hin wurde Pennington von Reu⸗-Jersey an seiner Stelle vorgeschoben, zumal da 3 Fuͤbrer der Lecompton«

Demokraten eingewilligt batten, Letzterem ihre Stimme zu geben.

Am Z30sten nun begann der ftampf von Reuem. Alle Zugänge zum

Kapitol waren von Neugierigen besetzt, und im Hause selbst war der Andrang so gewaltig, daß es eine Stunde währte, bis im

Sitzungssaale Ordnung bergestellt werden konnte. Die Gesammt— zahl der Stimmenden belief sich auf 234; zur Wahl waren 118 erforderlich, davon fielen auf Pennington aber nur 115, auf den demokratischen Kandidaten Smith 112, während die übrigen 6 sich zersplitterlen. Am darauf folgenden Tage waren zur Wahl 233

batte Pennington aber noch immer nur 116 Stimmen, somit um Eine zu wenig, worauf die Demokraten auf Vertagung des Hauses antrugen, die nach langer Debatte denn auch bis zum folgenden Tage zugestanden wurde. In Charleston, Süd⸗Carolina, war ein Mann, Namens Francis Michell, von den Gerichten zum Tode verurtheilt worden, weil er einem Sklaven zur Flucht behilflich ge— wesen war, und aus Kentucky waren 18 Burger blos wegen ihrer Aeußerungen über das Institut der Sklaverei verbannt worden.

Der Rückblick auf die gesetzlichen Bestimmungen, so wie auf die anderweiten rechtlichen und faktischen Verbälinisse, welche vor Emanirung der Städte⸗Ordnungen von 1853 und 18656 in Erhebung von Einzugs geld, Einkaufsgeld, Bürgerrechtsgeld oder verwandten Abgaben tbeils nebeneinander bestanden haben, theils aufeinander gefolgt sind, gewährt ein mannig— fach gemischtes Bild. Eine Vergleichung des Inhalts dieser Be— stimmungen läßt zum Theil unter gleichem Ramen ungleiche Ab⸗ gaben, zum Theil unter ungleichen Namen gleiche Abgaben, nicht minder aber doch auch bis zum Erlaß der Rheinischen Gemeinde⸗ Ordnung eine allmälige Entwickelung der leitenden Gedanken, namentlich bezüglich des Einzugsgeldes, erkennen. Die Gemeinde⸗ Ordnung von 1850 bot demnächst zwar allen Gemeinden gleichartige Bestimmungen, war aber in der Fassung des betreffenden §. 46 so wenig

Die Städte⸗Ordnung von 1853 schied im §. 52 Einzugs- und Einkaufsgeld wiederum streng aus einander; dem letzteren erhielt sie den Charakter einer Abgabe, deren freiwillige Entrichtung Be— dingung für die Theilnahme an den Gemeinde⸗Nutzungen, d. b. an den Nutzungen des Bürgervermögens, ist; das Einzugsgeld da— gegen führte sie einerseits auf eine lediglich von Neu⸗Anzlehenden zu ntrichtende Abgabe zurück, andererseits aber verallgemeinerte sie dasselbe, indem sie die Voraussetzung besonderer bon der be⸗ rechtigten Stadt zu gewährender Vortheile in Wegfall brachte, und außerdem erweiterte fie dessen Bedeutung in wirk— samer Weise dadurch, tkaß sie von demselben auch die Niederlassung abhängig erklärte. Unter dem Namen Hausstands—⸗ geld schob §. 52 der Städte-Ortnung in seinem zweiten Aline zwischen das Einzugs- und das Einkaufsgelb dann noch eine dritte Abgabe ein, welche sich dem Namen nach alleidings ganz, der Sache nach aber nur in so weit als neu darstellte, wie sie nicht mit den früher gebräuchlichen Büurgerrechtsgeldern zusammenfiel. Der 5. 57 der Städte-Ordnung für die öftlichen Previnzen ist späͤter wesentlich gleichlautend auch in die Westfälischen und Rhei— nischen Städte- und Landgemeinde- Ordnungen von 1856 über⸗ gegangen. Von Seiten der Städte wurden die erwähnten Bestim— mungen im Allgemeinen mit Befriedigung aufgenommen. Magi— straͤte und Stadtverordneten-Versammlungen haben sich beeilt, von der ihnen verliehenen Befugniß bezüglich des Einzugs- und Haus⸗ standsgeldes möglichst ausgedehnten Gebrauch zu machen, weil sie in biesen Abgaben eben so sehr ein De, en Schutzmittel gegen un⸗ willkommenen Zuzug als eine ergiebige Einnahmequelle für die städti⸗ schen Finanzen erkannten. Von anderen Seiten wurden dagegen bald

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mannigfache Klagen laut, denn es kollivirten die Interessen der Ge— meinden mit denen der Indiwiduen, die des plalten Landes mit denen der Städte. Petitionen der entgegengesetzten Richtungen kreuzten sich bei dem Landtage. Während die Einen das Emzugs⸗ geld als im Widerspruche mit dem segensreichen Grundsatze der Freizügigkeit bekämpften, die Anderen aber dasselbe zum besseren Schutze auch der ländlichen Gemeinde- Corporationen auf alle Ge— meinden auszudehnen wünschten, trafen die dibergirenden Meinun— gen nur in dem einzigen Punkte zusammen, daß der bestehende Zustand Aenderung 'erbeische. Die Staatsregierung hat demnach sich für verpflichtet gefühlt, dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit zuzuwenden, und dem Landtage einen Gesetzeniwurf zur Regelung vorzulegen. Deiselbe lautet also:

§. 1. Die Vorschriften in dem §. 52 der Städte-⸗Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der Monarchie vom 30. Mai 1853, in dem F. 51 der Städte⸗ Ordnung für die Provinz Weslfalen vom 19. März 1856 und im 5. 48 der Städte-Ordnung für die Rhein-Probinz vom 15. Mai 1856, wegen Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Hausstandé oder Ein— trittsgeldes und eines Einkaufsgeldes werden hierdurch aufgehoben.

§. 2. Die Stadtgemeinden sind befugt, auf Grund von Gemeinde⸗ Beschlüssen, welche die Genehmigung der Regierung erhalten haben, die Entrichtung von 1) Kinzugsgeld bei Erwerb der Gemeinde Ungehsrigkeit (§. 3 der Städte Ordnungen), 2) Burgerrechtsgeld bei Erwerb des Bür—⸗ gerrechts (§. 5 9. a. O.). 3) Einkaufsgeld anstatt oder neben einer jähr— lichen Abgabe für die Theilnahme an den Gemeinde Nußungen (§. 50 Nr. 4, §. 49 Rr. 4 und F§. 47 Nr. der betreffenden Städte⸗Ordnungen), anzuordnen.

§. 3. Das Einzugsgeld darf in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern den Betrag von 3 Thlrn., don 2500 bis 1000 Ein wobnern den Betrag von 6 Thlrn., von mehr als 10,000 Einwohnern den Betrag von 190 Thlrn., in der Hauptstadt Berlin den Betrag von 15 Thlrn. nicht übersteigen.

§. 4. Von der Zahlung des Einzugsgeldes kann die Gestattung der Niederlassung und des ferneren Aufenthalts abhängig gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo 1) der Zahlungspflichtige zur Zeit der ersten Zahlungs- Aufforderung bereits den Unterstutzungé , Wohnsitz (§. 1 des 26 über die Armenpflege vom 31. Dezember 1842 und Art. 1. des Geseßes vom 21. Mai 1855) erworben hat, oder 2) bei ein getretener Hülssbedürstigkeit keine andere zur Aufnahme des Armen ber— pflichtete Gemeinde (Hutshezirk) vorhanden ist.

8§. 5. Befreit vom Einzugsgeld sind. 1) Personen, welche durch Ehe, Blutsverwandtschaft, Stiefverbindung oder Schwägerschaft zur Famille und zugleich auch zum Hausstande eines Hausherrn oder einer selbstständig einen Hausftand führenden Hausfrau gehören oder solchem Hausstande dauernd sich anschließen; 2) Personen, welche einen von ihnen aufgegebenen Wohnsitz in derselben Stadt innerhalb eines Zeitraums von 16 Jahren nach ihrem Wegzuge aus derselben wiederergreifen; 3) die unmittelbaren und mittelbaren Staaté-Beamten, die Lehrer und die Geistlichen, welche gemäß dienstlicher Verpflichtung ihren Wobnsitz in der Stabt nehmen; 4) Militair⸗Personen, die 12 Jahre im aktiven Dienststande sich befunden haben, bei der ersten Niederlassung, so wie die unter Nr. 3 genannten Personen bei der ersten Verlegung des Wohnsites nach ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste.

§. 6. In denjenigen Städten, in welchen ein Bürgerrechtsgeld ein geführt ift, darf vor dessen Berichtigung das Bürgerrecht nicht ausgeübt werden. Abstufungen in dem Betrage der Abgabe sind statthaft. Wo zur Zeit ein Hausstandsgeld erhoben wird, tritt bis zu anderweitiger Feftstellung das Buͤrgerrechtsgeld mit gleichem Betrage an bessen Stelle.

§. 7. Das Burgerrechtageld darf innerhalb derselben Gemeinde von Niemanden zweimal erhoben werden. Im Falle eines Ortewechsels ist der in der einen Gemeinde entrichtete auf den in der anderen Gemeinde zu entrichtenden Betrag in Anrechnung zu bringen. In beiden Beziehun⸗ gen gilt das bisherige Hausstandsgeld dem Bürgerrechtsgelde gleich. Die im §. 5 Nr. 3 und 4 genannten Personen sind in den dort erwähnten Fällen auch von der Entrichtung des Bürgerrechtsgeldes befreit.

§. 8. Die Verpflichtung zur Zahlung des Einkaufsgeldes, so wie der demselben entsprechenden jährlichen Abgabe ruht, so lange auf die Theilnahme an den Gemeinde-Rußzungen verzichtet wird.

S. 9. Hinsichtlich der Verjährung und der Reclamationen sindet das Geseß vom 18. Juni 1840, jedoch nur mit der Maßgabe Anwendung, daß die nicht zur Hebung gestellten Einzugs-, Bürgerrechts oder Ein⸗ kaufsgelder erft in zwei Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Zahlungsverbindlichkeit entstanden ist, verjähren. Das Gesetz vom 11. Juli 1822, so wie die Kabinets-Ordre vom 14. Mai 1832 sind auf die genannten Abgaben nicht anwendbar.

§. 109. Die auf Grund der aufgehobenen Paragraphen der Stäͤdke⸗ Ordnungen erlassenen oder älteren noch geltenden Regulatibe bleiben in Kraft, so weit fie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

§. 11. Diese Bestimmungen sind auch in denjenigen Orischaften (Flecken) zur analogen Anwendung zu bringen, welche auf Grund des §. 1, Absatz 2 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mail 1853 eine der letzteren nachgebildete Ortsverfassung besitzen.

Der Gesetz-⸗ Entwurf hält hinsichtlich des Einzugsgeldes die Grundgedanken der zur Zeit bestehenden Gesetzgebung fest. Er führt die Abgabe in solche Grenzen zurück, innerhalb deren dieselbe zwar wohl noch zur Besonnenheit und Vorsicht beim Wechsel des Wohnsitzes mahnt, auch Diejenigen, welche bereits auf der Schwelle der Armuth sich befinden, fern zu halten vermag, jedoch für wirklich erwerbsfähige Personen nicht unerschwinglich ist

und insofern nicht als unstatthafte Beschränkung der Freizügigkeit

erscheint. Das Hausstandsgeld läßt der Entwurf fallen. Nach dem sich in der Praxis die Auffassung Geltung verschafft bat, daß

dasselbe nicht blos bei erster Begründung, sondern auch bei jeder Uebersiedelung eines Hausstandes zu erheben sei, hat dasselbe den neuanzlehenden Familien gegenüber die Natur des Einzuügsgeldes angenommen und wirkt als Verstärkung des letzteren. Für die bereits Eingesessenen trägt es dagegen wesentlich den Cbarafter einer Heiraihssteuer und unterliegt den einer solchen entgegen. zustellenden gewichtigen Bedenken, während andererseits nicht einmal zuzugeben ist, daß dasselbe ein wirklich wirksames Mittel zur Ver— bütung ar fr,. Ehen biete. Es lag nahe, an Stelle bes Hausstandageldes auf dag Bürgerrechtsgeld zuräczugrelfen und diese Zurückfüb rung des Hausstandsgeldes auf in Bürgerrechts eld im Sinne der revidirten Staͤdte⸗Ordnung, inhalts deren ebenso wie nach der Städte- Ordnung von 1853 das Bürgerrecht mit dem Rechte zur Theilnahme an den Gemeinde Wahlen in Eins zusemmenfiel, bietet die positiven Vortheile, daß die Abgabe dadurch gleichwie das Einzugsgeld der systematischen Gliederüng der slädt schen Be— völkerung nach Aufenthalt, Domizil und Bürgerrecht angefůgt wird; daß der ärmere, nicht angesessene und zu weniger als 4 Thlr. Klassensteuer zu veranlagende hel der Eu khor' I nf bon der, zumal im Augenblicke der eines Hausstanbdes, sehr empfindlichen Steuer befreit wird, und daß die Faͤllig⸗ keits⸗ Termine für Einzugsgeld und Bürgerrechtsgeld um mindestens Jahresfrist von einander getrennt werben. Dies Alles hindert aber nicht, daß den Städten immerhin in dem Einzugs« und Bürgerrechtsgeld ein genügender Eisatz für den Ver⸗ lust der auf den Städte Ordnungen von 1866 und 1831 fußenden

Bürgerrechtsgelder verbleibt. Has Einkaufsgeld, welches zu leinerlei Beschwerden Anlaß geboten hat, läßt ber Entwurf materiell ohne Aenderung.

Begründung

Die Staatsschulden⸗stommission hat unter bem 4. d. Mts. den zehnten Jahresbericht über die Verwaltung des Staatsschuldenwesens erstattet. Zubörderst wird bemerkt, daß seit Erstattung des neunten Jahresberichts vom 31. Januar v. J. in dem Personal der Staatsschulden- ftommission eine Ver⸗ aͤnderung dadurch stattgefunden hat, daß bei der in Folge der ein— getretenen Neuwahlen der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten erforderlich gewesenen Neuwahl der aus demselben zu bestellenben Lommissions⸗ Mitglieder die Abgeordneten stühne (Herlin), Reimer und Grabow gewählt und nach §. 13 des Gesetzes vom 24. Februar 1859 von dem Präsidenten des Hauses der Äbgeord⸗ neten für diesen Beruf verpflichtet sind. Im Herrenhause sind die bisherigen Mitglieder: Graf von ÄArnim⸗Hoytzenburg, Graf von Ißenplitz und ftrausnick aufs Neue gewahlt und in vorgeschriebener Weise verpflichtet worden. Bei der ander—⸗ weitigen Konstituirung der stommission ist das Mitglied des Herrenhauses strausnick zum Vorsitzenden und der Ab⸗ geordnete Kühne zu dessen Stellvertreter gewählt. Der Letztere hatte es übernommen, zur Erhaltung der laufenden Kenntniß von der Verwaltung des Staatsschuldenwesens von Zeit zu Zeit die Journale und Atten der Haupf⸗Verwaltung ber Staäts⸗ schulden einzusehen. Von den Mitgliedern der letzteren Behörde ist der Geheime Ober- Finanzrath Nobiling am 18. September v. J. gestorben und seine Stelle noch nicht wieder besetzt.

Die der Staatsschulden⸗Kommission obliegende stontrolt über die Geschäfte der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden ist auch im Laufe des Jahres 1859 in den gesctz ichen Formen durch Einsicht der Eingangs-Journale und Akten, Äbhaitung zwei— maliger außerordentlicher Revifionen der Staatsschulden Tilzungs⸗ kasse und der Kontrole der Staatspapiere und Theilgahme an den zur Niederlegung oder Vernichtung der eingelösten Staatsschalden⸗ Dokumente angesetzten Terminen ausgeübt werden. Die außer⸗ ordentlichen stassen Revisionen haben am 18. Juli und 15. Na⸗ vember v. J. stattgefunden und das Resultat ergeben, daß fich das fassen⸗ wesen unverändert in strenger Ordnung kesindet. An verzias⸗ lichen Staatsschulden⸗Dokumenten, welche im Jahre 1858 darch die Tilgungsfonds eingelöst worden, sind vach Vorschrift des Ge⸗ setzes vom 24. Februar 1850 5§. 16 am 21. Februar d. J nieder- gelegt: 12,209 Stück Staatsschulden⸗Dokumente über iS G8 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf., 1474 Stück Actien und Obligationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn über 126 500 Thr. 13 Stuck& Prioritäis⸗Obligationen der Münster⸗ Hammer Eisenbahn der 1306 Thlre, zusammen 13, 696 Stück über 4312 828 Thlr. 8 Ser. 8 Pf. Die gesetzliche Bekanntmachung ift an demselbẽn Tage erlaffen. Vernichtet sind am 18. April v. J in Gemäßheit des §. 17 defselken Ge⸗ setzes im Beisein von Kommiffarien der Staatäschulden⸗Kermmissten und der Königlichen Haupt Verwaltung der Staatsschnldem dar nach Seite 2 des leßten Berichts im Jahre 1857 mngelösten 18.602 Stück Staatsschulden⸗Dokumente und Äetien und Dla tionen der Niederschlesisch⸗Mäͤrlischen und der Mär Fer Sam man Eisenbahn über 4871, 385 Tzlr. 25 Sgr. 2 Bt. De eg e Belanntmachung dieset Vernichtung ist au dem elden Taz ern sfen

An präkludirten Kassen⸗Anweisungen dem Jahre 1886 and