1860 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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werk käuflich ist oder nicht. und . Werkes sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen befind⸗ lich sind.

K r mengen sind Zusagen der Einsendung der ange⸗ meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das gedruckte Verzeichniß berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden. .

Um die rechtzeitige Aufstellung der Fstunstwerke möglich zu machen, müssen dieselben bis zum Sonnabend, den 14. Auguft d. J bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleich⸗ lautenden Anzeigen, wovon die eine als Empfangs⸗Beschei⸗ nigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berück⸗ sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunsten später eintreffen⸗ der Gegenstände darf nicht gefordert werden.

Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des stünstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechse⸗ lung möglich ist, als Prospekten, Landschaften, Bildnissen ꝛc. der Inhalt der Darstellung auf der Rückseite des Bildes kurz angegeben werden.

Anonyme Arbeiten, stopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, mufikalische Instrumente, so wie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten. ; Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar⸗Varsammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif⸗ ten 2, 5, 6, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade—⸗ mische Senat. Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach e , . Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her⸗ und Rucktransports selbst zu tragen. Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst-Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Forrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, upferstichen c. von den Einsen⸗ dern besorgt werden muß.

12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her— und Rückransports kann die Akademie nicht in Anspruch genommen werden. Unangemeldete Sendungen werden un— eröffnet zurückgewiesen.

Berlin, den 23. Januar 1860.

Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice ⸗Direktor.

Vtinisterium des Innern.

Bescheid vom 20. Dezember 1859 daß es einer Ge—

nehmigung der Aufsichts-Behörde zur Erwerbung

von Immobilien seitens der Stadtgemeinden im

Bereich der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 nicht bedürfe.

Stãdte · Ordnung vom 30. Mai 1853 (Staats Anzeiger Nr. 143. S. 9] 1.) Auf den Bericht vom 2. Oftober d. J. erklaͤre ich mich mit

niglichen Regierung darin einverstanden, daß bezüglich der⸗

n Stadtgemeinden, in welchen die Städte⸗Ordnung vom 30sten

Mai 1853 zur Anwendung kommt, zur Erwerbung von Grund— stücken und anderen den Immobilien geseßlich gleichgestellten Sachen eine Genchmigung der Aufsichts-Behörde nicht weiter für erforker— lich und die desfallsige Vorschrift kes Allgemeinen Landrechts Theil 11. Tit. 6. 5. 85 , , jener Stadtgemeinden nicht mehr

für maßgebend zu erachten ist.

Den in dem Bericht für diese Ansicht geltend gemachten Grün⸗

Wiederholte Anmeldungen eines

den tritt die r gn hinzu daß, während die rebidirte Städte⸗ Ordnung vom 17. Y

7 1881 im §. 120. auch den Ankauf, wie die Veraͤußerung von Grundstücken Seitens der Kommunen an die Genehmigung der Regierung knüpfte, die Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853 im 8§. 50. dieses Erforderniß blos in“ An⸗ sehung der Veräußerungen beibehalten und vorgeschrieben hat wie lolches bereits im 8§. 45. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 18590 ebenfalls nur geschehen war, so wie daß der §. 85. der Städte⸗Ordnung von 1853 die ausdrückliche Be— stimmung enthält, daß von dem Zeitpunkte der Einführung bieses Gesetzes an für die betreffenden Städte die bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Verfassung der Stadtgemeinden außer sraft treten.

Die Ftönigliche Regierung mag demgemäß den Antrag des Königlichen fereisgerichts zu N. auf Genehmigung des anliegenden, auch ohne diese Genehmigung für rechtsgültig erachteten Feauf— vertrages ablehnen.

Berlin, den 20. Dezember 1859.

Der Minister des Innern.

Graf von Schwerin.

An die frönigliche Regierung zu N.

Bescheid vom 25. Dezember 1859 betreffend die Versendung von Leichen auf Eisenbahnen.

Der ꝛe, eröffnen wir auf den Bericht vom 22sten b. M., daß wir Anstand nehmen müssen, lediglich aus dem vorliegenden An— laß eine weitere Abänderung der Allerhöchften Orbre vom gten Juni 183533, betreffend die Ausstellung der Leichenpaͤsse, in Antrag zu bringen, nachdem dieselbe erft im Jahre 1857 dahin modifizir: . ift, daß diese Pässe durch die Landräthe aus gefertigt wer⸗ en sollen.

Einer solchen Abänderung wird es aber auch nicht bedärfen, da es keinem Bedenken unterliegen kann, die Benachrichtigung, welche nach der gedachten Allerhöchsten Orbre an die detreffenden Regierungen, deren Bezirk von dem Transport berührt wird, er⸗ gehen sollte, nunmehr lediglich und unmittelbar an die betreffenden Landräthe zu richten, in denjenigen Fällen aber, in welchen dieselbe oder die daneben vorgeschriebene Benachrichtigung der nächst beihei⸗ ligten Polizeibehörde des benachbarten Regierungs⸗Bezirks, wegen der durch Benutzung der Eisenbahnen erfolgenden größeren Be⸗ schleunigung des Transports zu spät eintreffen würde, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen, jene Benachrichtigung ganz zu unterlassen. Es darf indessen unter keinen Umständen die Mitthei⸗ lung an diejenige landräthliche Behörde, resp. an diejenige, einem Landrathsamte nicht untergebene, städtische Polizeibehörde, unter⸗ bleiben, in deren Verwaltungsbezirk der Leichenkondukt fein Ziel erreichen und die anderweite Beisetzung der Leiche erfolgen soll.

Berlin, den 25. Dezember 1859.

Die Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Bethmann-⸗-zollweg.

An die Königliche Regierung zu N.

des Innern. Graf von Schwerin.

Cirkular⸗Erlaß vom 28. Dezember 1859 be—⸗

treffend die Erhebung und Verrechnung der bei der

Zustellung ausgefertigter Pässe zu erhebenden Insinuations-Gebühren.

Nach §. 27 der General ⸗-Instruction für die Verwaltung der Paßbpolizei soll, außer den darin bezeichneten Paß⸗Ausfertigungs⸗ Gebühren von resp. 29 Sgr, 10 Sgr. und 2 Sgr., von dem Paßnehmer, wenn derselbe nicht zu den unvermögenden Personen gehört, noch 23 Sgr. Infinuationg-Gebühr für jeden Paß erlegt werden, sofern ihm der Paß außerhalb des Lokals der Polizei⸗ Behörde durch einen ihrer Beamten eingehändigt wird; die Gebühr soll aber wegfallen, wenn der Paß⸗ Extrahent den Paß persönlich auf der Polizei Behörde in Empfang nimmt. .

In Bezug auf die Anwendung dieser Vorschrift hat nach den auf den Erlaß vom 26. August pr. von den Königlichen Regierun⸗

. erstatteten Berichten ein verschiedenartiges Verfahren seither

attgefunden. Bei einer großen Zahl von Paßbehörden ist die Erhebung der Insinuations⸗ Gebühr ganz unterblieben, bei

anderen ist sie in seltenen Fällen erhoben und dem insinuirenden

sämmtliche stönigliche Regierungen und an das Polizei⸗Präfidium hierselbst.

Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗-Anzeiger No. 100 S. 789. Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger No. 103 S. 817. Bekanntmachung vom J. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats, Anzeiger Nr. 30 S. 213).

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Beamten überlassen, ohne daß ein rechnungsmäßiger Nachweis über dieselbe geführt worden, während bei mehren Behörden zwar in gleiber Weise verfahren, der rechnungsmaͤßige Nachweis aber ge⸗ führt worden, und nur ganz vereinzelt ist die qu. Gebühr er⸗ hoben und zugleich mit den Ausfertigungs⸗-Gebühren an die Staats⸗ kasse abgeführt worden.

Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bei den mit der Ertheilung von Päffen betrauten Behörden wird hierdurch bestimmt, daß fortan die Insinuations⸗Gebühr in allen Fällen, wo ihre Einziehung nach F. N der General⸗Paß⸗cInstruction zulaͤssig, zur Erhebung zu bringen ist, und die Erträge mit den Ausfertl— gungs⸗Gebühren zur Staatskasse abzuführen sind. Die Uebexrla ssung der Gebühr an die insinuirenden Beamten hört somit da, wo fie seither stattgefunden, für die Folge auf.

Die Königlichen Regierungen haben hiernach das Weitere zu deranlassen.

Berlin, den 28. Dezember 1859.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin. An

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betref⸗ fend die Ersatzleistung für die präfludirten stassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Dar lehns⸗assenscheine vom Jahre 1848.

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom

29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. sind diejenigen Personen, welche 1 n, vom Jahre 1 und Dar⸗ ,, vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praͤkluftv⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Proyinzial⸗, Kreis- oder Lokal⸗assen

eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäßheit des

Gesetzes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert worden.

Da ber Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspaplere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangschelne oder Bescheibe in Empfang zu nehmen.

a gleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗ Anweifungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine hom Jahre 1848 besitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staats hpapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatz leistung einzureichen.

Berlin, den 1. Dezember 1859.

Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden.

Ratan. Gamet. Guenther.

Berlin, 21. Februar. Se. söonigliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestaͤt des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Ober-Amtmann Wentzel zu Langenbogen im Re— gierungs-Bezirk Merseburg, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm

verliehenen, dem Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausorden affi⸗ ltirten, Verdienst⸗Kreuzes zu ertheilen.

3Zusam men stellung der seit Erlaß des Münzgesetzes vom 30. September 1821 stattgehabten Königlich Preußischen Ausmünzungen.

83 8 . 2 8 8 d 1 2 S *

Goldmünzen Silber ⸗Courant⸗ Münzen Silberscheide⸗Münzen Tir c- 77 ner

münzen

Kronen .

Zeitangabe. 3 Thaler * Thaler

u.

Stück

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25 und Silbergroschen Silbergroschen

, Pfennige

Silber

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6 C

Thlr. g. pf Thlr. sig pf. Tblr.

In den Jahren 1821

Im Jahre 1859 u.

bis inel. 1858 21,562, 065 7, 338 25,691, 692 55, 168, 559 7, 122, 508

34. 345 347, 956 17, 693, 572 5.3389

3, 763, 564 4 503, 582 9 1, 391,551 71 I se88ad0 32340 2 61 21910 8 - 1409360

21,562. 065. 41,683 236, 938, 748 72, 862, 131 7, 127, 898

3,802, 901 100 - 1,528, 492 17 1.405 588 711 2s c siso eig

ö. Kenntniß gebracht.

Vorstehende Zusammenstellung wird in

Berlin, den 17. Februar 1860.

*

Gemäßheit des Art. 24. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 zur fen ichen

Königliche Münz⸗Direetion.

der Prin z-Regent nahmen heute die Vorträge der Minister von Auerswald und Freiherrn von Schleinitz, so wie den gemeinschaft⸗ lichen Vortrag des Kriegs⸗-Ministers und des General⸗Majors FIBFreiherrn von Manteuffel entgegen, und empfingen den Groß— vperzoglich oldenburgschen General-Major von Egloffstein, so wie eine Deputation aus dem streise Bochum.

hauses würde die Berathung bes Gesetzenkwurfs wegen ander⸗ veite Regulirung der Gründsteuer fortgesetzt. ligten sich an der Debatte unter andern die Herren von Benda, Hinrichs, der Finanzminister, von Blankenburg, von Vincke (Hagen), lichen Probinzen vom 21. Januar 1859 und §. S und 9 des

v ichtamtli ches.

Preußen. Berlin, 21. Februar. Se. Königliche Hoheit

In der gestrigen (15ten) Sitzung des Abgeordneten Es bethei⸗

Graf Cieskowski und der Berichterstatter Dr. Riedel. Durch dle schließlich erfolgten Abstimmungen über verschledene Amendements, welche zu §. 3 des erwähnten Gesetzentwurfs gestellt waren, wurde derselbe in folgender Fassung angenommen:

»Die Grundsteuer von den ertragsfähigen Grundstücken mit Aus=

schluß der Gebäude (von den Liegenschaften) wird in allen Probinzen des Staates für die Zukunft auf einen gleichmäßigen Prozentsatz des zu er⸗ mittelnden Reinertrages jedes Grundstäcks don höchstens acht Prozent fest. gestellt. In dem hiernach sich ergebenden , n , soll die kn. steuer für jede Provinz, y,, für jeden einem be Shsteme unterllegenden Verband welches der Staatskasse gegenüber nur durch den Zugan steuerpflis werdender oder den Abgang steuerfrei zu stellender ö Gesetzes vom 24. steuer⸗Befreiungen, 5. 10 des Grunbsteuer⸗Gesetzes für die beiden west⸗ gegenwärti ·

ondern Steuer⸗ als ein Kontingent behandelt werden, ider v far 2 des Februgr 1859, betreffend die Aufhebung der Grund=