1860 / 49 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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b) Perso nen po st Aus Warschau: Dienstag und Sonnabend 12 Uhr Mittags, durch Kowno Donnerstag und Montag früh, in St. Peters burg Sonntag und Donnerstag 795 Uhr früh.

Personengeld von Warschau bis St. Petersburg: für einen

Platz im Innern des Wagens 56 Rubel Silber. für einen äußeren Platz 40 Rubel Silber.

Reisenbe, welche Plätze für die ganze Tour bis St. Peters— burg belegen, erhalten unbedingt den Vorzug vor solchen Reisen— den, welche die obigen Posten nur bis Kowno oder bis zu einer anderen Zwischenstation benutzen wollen.

5) Von Warschau nach Fowno. Personenpost, aus Warschau: Sonntag, Montag, Mittwoch und Freitag 17 Uhr Mittags, in stow no Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonntag 35 Uhr früh. Personengeld von Warschau bis stowno: für einen Platz im Innern des Wagens: 18 Rub. 80 Kop. Silb., für einen äußeren Platz: 15 Rub. 1 Kop. Silb. 6) Von Warschau über Brzesc⸗-Litewsk nach Moskau. a) Schnellpost. Aus Warschau: Montag 7 Ubr Abends, durch Brzesc⸗ Litewsk Dienstag Abends, in Moskau Sonnabend 65 Uhr Abends. j Personengeld: für einen Platz im Innern des Wagens: bis Brzesc⸗Litewskt 9 Rub. 28 op. Silb., bis Moskau 70 Rub. Silb. für einen äußeren Platz: bis Brzesc-Litew st 7 Rub. 42 Kop Silb, bis Mos kau 50 Rub. Silb. b) Per sonenpost. Aus Warschau: Dienstag und Freitag 7 Uhr Abends, durch . Brzesc⸗Litewsk Mittwoch und Sonnabend

Abends, in Moskau Montag und Donnerstag

53 Uhr Nachmittags.

Personengeld: für einen Platz im Innern des Wagens: bis Brzesc⸗-Litew sk 9 Rub. 28 Kop. Silber, bis Moskau 59 Rub. Silber, für einen äußeren Platz bis Brzesc-Litewsk 7 Rub. 42 stop. Silb, bis Moskau 41 Rubel Silber.

Reisende nach Brzese⸗-Litewsk erhalten mit diesen Posten nur in so weit Beförderung, als die Wagen nicht von Personen besetzt sind, deren Reiseziel Moskau ist und welche bis dahin das Personengeld bezahlt haben. D Von Warschau nach Brzesc-Litewst. Personenpost, aus Warsch au: Sonntag, Mittwoch, Donnerstag

und Sonnabend 7 Uhr Abends, in Brzesec⸗Litews k: Montag, Donnerstag, Freitag und Sonntag 3 Uhr Nachmittags.

Personengeld von Warschau bis Srzesc-Litewsk: für einen Platz im Wagen: 9 Rub. 30 stop. Silb., für einen äußeren Platz: 7 Rub. 42 Kop. Silb.

Auf sämmtlichen vorgedachten Posten bat jeder Reisende

20 Pfund Gepäck frei. Für das Uebergewicht find 5 Kopelen Silber

pro Pfund zu bezahlen.

In Bezug auf die Vorausbestellung von Plätzen wird den Reisenden empfohlen, sich dieserbalb nur direkt an die betteffenden Kaiserlich russischen Post⸗ Anstalten zu wenden, die Vermittelung von Zwischenpersonen aber zu vermeiden.

In Fällen, wo den Reisenden für die Pläße eine höhere Be= zahlung, als der Tarif bestimmt, abgenommen worden ist, haben dieselben bei der Kaiserlich tussischen Ober⸗Post-⸗Behörde in St. Petersburg lage zu führen.

Zu den Posten von Tauroggen und von Warschau nach St. Petersburg können bei den Kaiserlich Russischen Post— Anstalten in Tauroggen und Warschau Plätze durch den ee, . bestellt werden, jedoch unter der Bedingung, daß der bestellte Platz auch in dem Falle bezahlt werden muß, wenn der⸗ selbe in Folge verspäteten Eintreffens des Reisenden oder aus einem anderen Grunde nicht benußzt wird. Bei der Aufgabe der

telegraphischen Bestell⸗Depesche mässen zugleich die Koften fuͤr die

Rückantwort, welche von der betreffenden Kaiserlich! R Post⸗Anstalt daruber ertheilt wird, ob der n,, zu haben ist oder nicht, entrichtet werden.

Ministerin m der geistlichen, Unterrichts- und . . Aingeie denbeiten. ö.

Am Päda sogium in ällichau ist der ordentli 2. 6 ö J n,. ö. . iche Lehrer Fun ck Um Ghmnasium zu Brandenburg die Anslellung des Schul— ks-ftandidaten Heinrich 2 ge s Kollabot at i f wie 3

1 Gymngsium zu Colberg die Anstellung des Bi. Reichen

2

cher Lehrer genehmigt; und ymnasium zu

lehrer Wol from als ordentlicher Lehrer ange

6. 65

ellt worden.

kagdeburg der . Huülfs⸗

Cirkular⸗Erlaß vom 8. Februar 1860 betref— fend die Bewerbungen der Kandidaten der Theo— logie um Erzieherstellen im adetten⸗Corps.

Nach einer Mittheilung der Fööniglichen General ⸗Inspection des Militair, Erziehungs- und Bildungswesens hierselbst werden die Bewerbungen der Ftandidaten der Theologie um Erzieherstellen im fradetten. Corps immer seltener, ungeachtet in neuester Zeit ihre Anstellung in der Regel schnell erfolgt, ihnen durch Abschen bon der zweiten theologischen Prüfung eileichtert und das Gehalt von z08 Tbalern außer freier Wohnung, Natural-Emolumenten nebß dem Honorar des etwaigen Mehr-Unterrichts für einen jungen An⸗ fänger nicht ganz unbedeutend ist.

Indem ich noch bemerke, daß jetzt kein einziger Anwärter mehr notirt ist, veranlasse ich das Königliche onsistorium, die Kandi⸗ daten Seines Bezirks, namentlich die dort gepruͤften oder noch zu prüfenden, darauf aufmerksam zu machen, daß sich ihnen eine bal— dige Aussicht auf Anstellung im Kadetten Eorps eröffnen könne, wenn sie sich dazu bei dem Commandeur des genannten Corps Obersten von Rosenberg hierselbst, melden. . .

Berlin, den 8. Februar 1866.

Der Minifter der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

von Bethmann-Hollweg.

An saͤmmtliche Ftönigliche Konfistorien.

Finanz ⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung vom t. Dezember 1859 betref⸗ fend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns⸗Kafsenscheine vom Jahre 1848.

weseßz vom 15. April 1857 (Staats- Anzeiger No. 100 E. 89.

Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats · Anzeiger No. 103 S. 817). Belanntmachung vom J. Januar 1858 (Staats- Anzeiger Nr. 10 . 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213).

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. sind ae, Personen, welche ftassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Dar—

lehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den

1. Juli 1855 festgesetzten Praäͤtlufid⸗Termins bel uns, der Kontroll der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis- oder Hola e er e, e. haben, zur Empfangnabme des ihnen in Gemäßheit des ö we. vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch imme nicht vollständig abgehoben ift, so werden die . . aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspap lere hierselbft . Nr. . e, m, ,. bei den neegierungs⸗ auptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Em oder Bescheide in Empfang zu nehmen. k ö 3 ö K Personen, nweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns-Fassenscheine oo ,. 96 , Aufforderung, e . bei n o e der Staatspapiere oder den Regi . Ersatz leistung einzureichen. w Berlin, den 1. Dezember 1859.

Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗Schulden.

Ratan. Gamet. Guenther.

Ministerium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten. . Cirkular-Verfügung vom 4. Februar 1860 be⸗ treffend den Erlaß polizeilicher Verordnungen zum Schutz für die nützlichen Vögel.

Die erheblichen Verluste, welche der Land⸗ und Forstwirthschaft in den letzten Jahren durch Insekten und Hi nden

namentlich des Dr., Gloger, insbesondere auch durch Vertheilung

welche noch tafssen⸗

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anderes Ungeziefer erwachsen find, haben Veranlassung ge⸗ geben, auch die Frage in Erwägung zu nehmen, welche Maßregeln zum Schutze der durch Insekten⸗ und Ungeziefer⸗ Vertilgung nützlich wirkenden Thiere zu treffen sein möchten. Um den Sinn für Schonung solcher nützlichen Thiere, auch in den unteren Klassen der ländlichen Bevölkerung zu fördern, hat die Staats⸗ Regierung es sich angelegen sein lassen, auf eine möglichst aus⸗ gedehnte Verbreitung der diesen Gegenstand betreffenden Schriften,

an die landwirthschaftlichen Vereine und an die Elementar-Schul⸗ lehrer hinzuwirken. u Erreichung des wichtigen Zweckes muß jedoch auch eine polizeiliche Einwirkung für rathsam erachtet werden. Diese im Wege der Gesetzgebung herbeizuführen, scheint aber nicht erforderlich, indem das Gesetz vom 11. März 1850 aus⸗ reichende Mittel darbietet, um durch Erlaß polizeilicher Verordnun⸗ gen seitens der Regierungen für den ganzen Umfang eines jeden Regierungsbezirks einen wirksamen Schutz für die nützlichen Vögel zu erzielen. Wenn demgemäß durch Polizei⸗Verordaung 1) das Schießen, Fangen und Tödten gewisser, speziell zu be⸗ nennender Vogelarten, deren überwiegende Nützlichkeit durch Vertilgung von Insekten und anberem Ungeziefer außer Zweifel ist, unter Strafandrohung für die Monate Dezember bis einschließlich September, also mit Freilassung der für den Krammetsvogel⸗ und Lerchenfang geeigneten Zeit, —⸗ 2) alle Vorbereitungen zum Fangen der genannten Vögel, namentlich das Aufstellen von Leimruthen, Vogelnetzen, Schlingen, Dohnen, Sprenkeln, Fangkäfigen 2c. während jener Schonzeit untersagt, eben so 3) das Ausnehmen der Eier oder der Brut, so wie das Zer⸗ stören der Nester dieser Vogelarten unbedingt verboten, und 4) vielleicht auch das Feilhalten solcher Vögel auf den Wochen⸗ märkten und beim Haufirhandel nicht ferner gestattet würde, so läßt sich erwarten, daß hierdurch der Zweck zum Rutzen der Land⸗ und Forstwirthschaft, wie im allgemeinen Interesse über⸗ haupt, wesentlich gefördert werden wird.

Zu den Vögeln, deren Schonung in solcher Weise zu erzielen

wäre, dürften zu rechnen sein: Nachtigall. Blaukehlchen. Rothkeblchen. Rothschwanz. Wiesenschmätzer. Bach⸗

vogel. Grasmücke. Steinschmätzer.

stelze. Pieper. Zaunkönig. Pirol. Drossel (Amfel). Gold⸗ hähnchen. Meisen. Lerche. Ammer. Dompfaff. Fink. Hänf⸗ ling. Zeisig. Stieglitz. Baumläufer (eleiber). Wiedehopf. Schwalbe. Staar. Dehle. Racke (Mandelkraͤhe). Fliegen⸗ schnäpper. Würger Kuckuk. Specht. Wendehals. Eulen, mit Ausschluß des Uhu, und die Bussarde (Mauser oder Mãusefalken).

Indem wir hierdurch die Aufmerksamkeit der töniglichen Re⸗ gierung auf diesen Gegenstand leiten, empfehlen wir Derselben, diese Angelegenheit einer weiteren Erwägung zu unterziehen, und nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse innerhalb Ihrer ressort⸗ mäßigen Befugnisse für Ihren Bezirk diejenigen Anordnungen zu treffen, welche Sie zur Herbeiführung eines wirksamen Schutzes für die bezeichneten Thiere geeignet erachtet.

Berlin, den 4. Februar 1860.

Der Minister für die land⸗ Der Minister des Innern. wirthschaftlichen Angelegenheiten. Graf von Schwerin.

Graf von Pückler.

An die sämmtlichen stöniglichen Regierungen (inkl. zu Sigmaringen) und an das Königliche Polizei⸗Präfidium zu Berlin.

Laub⸗

Tages Ordnung. Eilfte Sitzung des Herrenh au ses. Sonnabend, den 25. Februar 1860, Vormittags 12 Uhr.

1) Einbringung von Hesetzes-⸗Vorlagen durch das Königliche Staats⸗Ministerium.

2) Bericht der Justiz⸗-Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend die Einführung kürzerer Verjährungsfristen für die Hohenzollernschen Lande.

3) Zweiter Bericht der Petitions⸗Komm ssion.

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am Großherzoglich badischen Hofe, Graf von Flemming, von Farlsruhe.

Abgereist: Der General⸗Major und Remonte⸗Inspecteur Shnold von Schüz, nach Deutz. ö

N icht amt lich es. 4

Preußen. Berlin, 24. Februar. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗RKegent nahmen heute die Vorträge des Bolizei⸗

Präͤfidenten Freiherrn von Zedlitz und des General“ J kabemien

der Königlichen Schauspiele von Hülsen entgegen und wohnten einer

stonferenz der Minister von der Heydt und Graf Pückler bei.

Um 11 Uhr melbeten sich dei Sr. Königlichen Hoheit der General Major Synold von Schüz, Inspecteur des Remontewesens, der Oberst⸗Lieutenant von Podbielski, Commandeur des 12ten Hu⸗ saren⸗Regiments, der Prinz Christian von Schleswig⸗Holstein⸗ Augustenburg, Rittmeister im 1sten Kürassier⸗Regiment und der Königlich Niederländische Hauptmann Coster.

In der heutigen (18.) Sitzung des Hauses der Abgeord⸗ neten wurde nach längerer Diskussion der §. 1 des Gebäudesteuer⸗ Gesetzes in folgender Fassung angenommen: „Die im F§. 1 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, angeordnete Gebäudesteuer tritt vom 1. Januar 1862 an in Hebung.“ Ein Gesetzentwurf des Handelsministers über Einrichtung von Berg-Hypotheken⸗Kommissionen enthält in seinen Motiven den vollffändigen Plan zu der neuen Reorgani⸗ sation der Bergbehörden. .

Die Kommission im Abgeordnetenhause zur Vorbe⸗ rathung des Antrages der Abgeordneten Keichensperger (Geldern) und Genossen, betreffend die Keform des Hypothekenrechtes im Be⸗ zitke des Kheinischen Appellationsgerichtshofes besteht aus den Ab— geordneten: Reichensperger (Cöln), Stelloertreter des Vorsitzenden, Contzen, Bürgers, Bloemer, de Syo, Stellvertreter des Schrift⸗ führers, Müller (Trier), Freiherr Kaitz von Freng, Braun (Duis⸗ burg), Frech, Vorfitzender, Reichensperger (Geldern), Freiherr von Thimus, Heyl, Schriftführer, Reusch, Guittienne.

Hamburg, 23. Februar. Die Antwort des Senats auf die Beschlüsse der Bürgerschaft in der Verfassungssache bildet den ersten Gegenstand der Tagesordnung der nächsten am 25. d. statt⸗ findenden Sitzung der Buͤrgerschaft. Die Mittheilung ist gedruckt an die AÄbgeordneten vertheilt und lautet wie folgt: Der Senat sieht sich veranlaßt, auf die die Verfassungssache betreffenden Be⸗ schlüsse der Bürgerschaft vom 28. Januar die vorläufige Erwiderun zu ertheilen, daß er, wenngleich nach wie vor davon überzeugt, 6 eine successive Revision der Verfassung von 1850 zweckmäßiger sein würde, doch um der Bürgerschaft entgegenzukommen, dem auf die Gleichzeitigkeit der Revifion der noch nicht revidirten Ver⸗ fassungsabschmitte gerichteten Wunsche der Bürgerschaft sofort bei⸗ treten will. Er wird demnach auch seinerseits diese Revifion unter jeder mit Erledignng der laufenden Geschaäͤfte vereinbarlichen Be⸗ schleunigung zu Ende führen und die desfallsigen Anträge an die Bürgerschaft gelangen lassen, obne jedoch dabei neben elner voll⸗ ständigen Berücksichtigung der Bundegausschußnote vom 27. April 1852 weder Gründe eoldenter Zweckmäßigkeit ais aäusgeschlossen anzusehen, noch den unmittelbaren Zusammenbang, in welchem manche transitorische und organische Bestimmungen mit der defini⸗ tiven Feststellung und Einfübrung der Verfassung stehen, außer Acht zu lassen. Im Uebrigen behält sich der Senat die Erklärung über den gesammten Inhalt der Beschlüsse der Burgerschaft vom 28. Januar vor.“ (H. B. H.)

Frankfurt a. M., 23. Februar. In der heutigen Sitzung des Sundestages haben die bei den würzburger Konferenzen betheiligt gewesenen Staaten einen Antrag in Betreff eines gleichen Maßes und Gewichtes für alle deutschen Länder gestellt. Berselbe wurde dem Handels⸗Ausschusse zugewiesen. Die Interpretation des Militair⸗Ausschusses auf allgemeiner Revision der Bundes⸗riegs⸗ verfafssung wurde angenommen.

Nassau. Wiesbaden, 21. Februar. Der den Ständen heute vorgelegte Gesetzentwurf, die Pensionen der Civilstaatsdiener, Offiziere und Militairbeamten betreffend, verfügt unter Aufhebung der Gesetze vom 8. Februar 1849 die Wiederherstellung des Edikts vom 3 6. Dez. 1861 und des Reglements vom 3. Juni 1845. Motivirt wird der Gesetzentwurf damit, daß die älteren Diener durch die Pensionirung einen so bedeutenden Ausfall in ihrem Einkom⸗ men erleiden, daß fie mit dem geringeren Betrag ihre im Alter ohnehin gestiegenen Lebensbedürfnisse zu bestreiten nicht im Stande sind, und, anstatt in ihrem Alter als Lobn für eine lange treue Di nstzeit einer sorgenfreien Existenz entgegenzugehen, nur eine sorgenvolle Zukunft, in der sie mit Nabhrungssorgen zu kämpfen haben, vor sich seben. Fuͤr die Folge soll also nach zurückgelegtem 30., resp. 35. Dienstjahre die Hälfte, und nach zurückgelegtem 50. Dienstjahre der ganze Gehalt als Pensien gegeben werden können, während zwischen 30, resp. 35 und 50 Dienstjahren ein verhältniß⸗ mäßiger Prozentzusatz einzutreten hat. (Fr. J.)

Großbritannien und Irland. London, 22. Februar. In der gestrigen Sitzung des Oberhausces theilte Earl Granville mit, daß Mr. Corbett, Ihrer Majestät Geschäftsträger in Florenz, ibm in einem Schreiben die Versicherung giebt, daß er, obgleich mit dem Cbevalier Boncompagni seit seiner Ankunft in Italien bekannt, dem amt lichen Empfang desselben weder am Neujahrstage noch an einem anderen Tage beigewohnt habe. Der Marquis von Rormanby sagt, dies Schreiben sei vollkommen befriedigend. Wenn sich Jemand be, habe, so sei die n, . Regierung in Florenz schuld daran. Der Earl von Earnarvon und der Carl von Derby überreichen Petitionen von den nn, und der Geistlichkeit von 66 * Tommn in Tatmanign. (früher Vandiemengland)ꝭ gegen eine vom okal ·

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