1860 / 52 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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umunal. Ka se uckten . ; . en eingelegt bat.

2 die Ausbändigung der neuen Zins- Courens · Ser schreibung, sofern deren Vor eigung rechtzeitig ge

Zur Sicherheit der greis mit seinem Vermögen Dessen 4 Urlunde baben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter

33 19.

. n = ten Die Kreiestandische Fommisfion für die Chausseebauten im Teltowschen

Kreise.

Schema. . . . Prodinz Brandenburg, Regierungsbezirk Potsdam.

ter Zins Coupon te Serie zu der Kreis- Obligation des Teltower Kreises. .... Emission. über Thaler zu fünf Prozent ZJinsen

Thaler 94. Silbergroschen.

R 6. ie 23. Janüar d. J. die Gründung unter der Benennung „Zoologischer Garten

Der Inhaber dieses Zins · Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe

am ten 18.. Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom mit Thalern . Kasse zu Berlin. den 16.. Die Kreisstaͤndische , , die Chausseebauten im Teltower reise. Dieser Zins⸗-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit vom Schlusse des betref⸗ fenden Halbjahres an gerechnet erhoben wird. Schema. Provinz Brandenburg, Regierungs Bezirk Potsdam. Talon zur Treis-Obligation des Teltower Kreises.

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Obligation mission, Littir. Nr.

ie,,

haltenen Bestimmungen. den ten Die Kreisständische Kommissio

Allerböchster Erlaß vom 16. Januar 1860 be⸗

treffend die Verleihung der fis kalischen Vorrechte

an den Kreis Teltow, Regierungs-Bezirk Pots⸗

dam, für den Bau und die Unterhaltung einer

Chaussee von der Püttkenmühle bei Mittenwalde

über Theresienhof bis zum Anschluß an die Berlin⸗ Cottbuser Staats straße.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Teltow, des Regierungs⸗Bezirks Potsdam, beabsich⸗ tigten Bau einer Chaussee von der Pütttenmühle bei Mittenwalde über Theresienhof bis zum Anschluß an die Berlin Coitbuser Staatsstraße genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Ftreise Teltow das 1 für die zu dieser Chaussee erfor⸗ derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Ehaussee⸗ Bau- und Unterhaltungs⸗ Materialien nach Maß⸗ gabe der für die Staais⸗ 3 bestehenden Vorschriften n Bejug auf diese Straße. Zügleich will Ich dem Kieise Teltom gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗

es nach den Bestimmungen des für die Staats⸗-Chausseen edesmal geltenden Chausseegeld⸗ Tarifs, einschließlich der in dem⸗ elben enthaltenen , über die Befreiungen, so wie der fonfstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- Chausseen von Ihnen an⸗ 8 werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem

isseegeld⸗ Tarife dom 279. in. 1840 angehängten Bestim⸗ mungen wegen der Chaussee⸗Polizei-⸗Vergehen auf die gedachte . ne,, . , Erlaß ist die Gesetz⸗ lung zur ichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 16. 3. . ,, Jau Namen Seiner Majestät des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. ö von ber Heydt. von Pato w. en Mireister fer Hanel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

und späterhin die Zinsen der vorbenannten ö Silbergroschen bei der Teltower Kreis Kommunal.

was hierdurch nach Vorschrift Actien⸗Gesellschaften

Winisterium fur Sande Gewerbe und offentliche

2trbeiten.

Bekanntmachung der Allerböchsten Bestätigung des Statuts einer unter der Benennung „Zoologischer Garten in Cöln“ mit dem Domizil zu Cöln errichteten Actien · Gesellschaft zur Gründung eines zoologischen Gartens bei der Stadt Cöln. Vom 23. Februar 1860.

. Se. Königliche Hoheit der Prinz - Regent haben im Namen Sr. Majestät des Königs mittelst Allerböchsten Erlasses vom Lrrichtung einer Actien⸗Gesellschaft zur zoologischen Gartens bei der Stadt Coͤln nter en in Cöln! mit dem Domizil zu Cöln zu genehmigen und deren in dem notariellen Alte dom 17. September 1859 fesigestellte Statuten mit der Maß⸗ gabe zu bestäͤtigen geruhet, daß der dritte Satz des Artikels 18 dahin im Eingange zu lauten hat: „Anleihen für Zwecke der Actien-Gesellschaft zu kontrahiren, sei es durch Aufnahme von Dar— lehnen oder durch Eingehung von Schuld ⸗Verbindlichkeiten u. s. w, des §. 3 des Geseßhes über die vom 9. November 1813 mit dem Bemerken

eines

zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung

Der Minister für Handel, Ge—

gt gegen dessen Rückgabe zu der

zu Cöln bekannt gemacht werden wird. Berlin, den 23. Februar 1860.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Miedizinal— Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

werbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Justiz⸗ Mintstertum.

Der bisherige Kreisrichter Laumann in Polzin ist zum

Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Ludinghausen und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Münster,

mit Anweisung seines Wohnsitzes in Luüdinghausen; und

Der bisherige Kreisrichter Ritter zu Darkehmen zum Rechts— Anwalt bei dem Kreisgericht zu Stallupönen und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Insterburg mit Anweisung seines Wohnsitzes in Stalluͤpönen, ernannt worden.

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

7 Dem Lehrer Wolff an der Realschule zu Cöln ist das Praͤ⸗ dikat eines Oberlehrers verliehen worden.

Akademie der Künste.

Preisbewerbungen bei der Königlichen Akademie . der Künste.

1. Große akademische Preisbewerbung Königlicher Stiftung in der Geschichtsmalerei.

In Gemäßheit des Statuts der von des hochseligen Köni

Majestät gestifteten Preis bewerbungen in der n ; en, n. und Baukunst ist die diesjährige akademische Konkurrenz für die Ge⸗ schichtsmalerei bestimmt. Alle befähigten jungen Künstler in dem Alter von weniger als 39 Jahren, ins besondere die Schüler der unterzeichneten Akademie zu Berlin, so wie der Königlichen Kunst⸗Akademieen zu Düsseldorf und Königsberg werden eingeladen, sich bei dieser Preis⸗

bewerbung zu betheiligen. Um zu den Prüfungsarbeiten zugelass zu werden, müssen die sich meldenden jungen 9 ; zugelassen

r die. ünstler entweder di , , Medaille im Attsaal gewonnen und ö ker n e,. Akademie vorgeschriebenen Studien gemacht haben, oder ein Jeug⸗ 9. der Fähigkeit von den Direktoren der Kunst-Akademieen zu ,,, ssberg oder von einem o lnlse, , nch. * ö . ken Akademie, in dessen Atelier sie gearbeitet haben,

Die Meldungen zu bieser Preisbewerbung mässen! bei bem Direktorat der hiesigen Akademie bis zum 3 den 14ten

April, Mittags 12 Uhr, persoͤnlich erfolgt sein. ö be ien am 16. April, früh 34 wird am 25. April ertheilt und die fertigen Konkurrenz Arbeiten

he. Die Dauptaufgabe

müässen am 26. Juli d. J. abgeliefert werden. Die Zuerlennung . r in einer r don jahrlich 200 Thalern für drei auf einander folgende Jabre zu einer Studienreise nach Italien, erfolgt am 15. Ottober d. J. bei der alademischen Feier des Allerbochsten Gedurtsfestes Sr. MWajestaͤt des Königs. Aus⸗ ländern können nur Ehren-Preise zu Theil werden. 11. Bewerbung um den Preis der Michael ⸗Beer schen Stiftung. 13 ü Die diessährige Konkurrenz um den Preis der Michel Beer schen Stiftung für Maler und Bildhauer jüdischer Religion ist ebenfalls für Geschichtsmalerei bestimmt. Die Wahl des dar⸗

ustellenden Gegenstandes bleibt dem eigenen Ermessen der Ken⸗ urrenten überlassen.

Die Bilder müssen ganze Figuren e aus denen akademische Studien ersichtlich sind, und n Oel aus, geführt sein, in der Höhe nicht unter 3 Fuß in der igt nicht unter 25 bis 2 Fuß betragen. Der Termin für die Ablieferung der Bilder an die Akademie ist ebenfalls auf den 2, Juli d. J. festgesetzt, und muß jedes derselben mit solgenden Attesten ver⸗

n sein: ö ö n.

seyñ . der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur judi. schen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat und Zögling einer D eutschen Kunst-Atademie ist; ..

2 daß die eingesandte Arbeit von den Konkurrenten selbst er⸗ funden und ohne fremde Beihülfe für diese Konkurrenz von ihm ausgeführt worden ist; in welcher Hinsicht jedoch eine nachträgliche Prüfung nöthig befunden werden kann. Vorläufige Meldungen zu die ser Konkurrenz sind nicht en orderlich. Die Zuerkennung des Preises, bestebend in einem einjährigen

Stipendium von 5090 Thalern zu einer Studienreise nach Rom, erfolgt in der oͤffentlichen Sitzung der Alademie am 165. Oltober d. J. zur Feier des Allerhöchsten Geburtsfestes St. Majestät des Königs. Perlin, den J. Februar 1860. Königliche Akademie der Künste.

Professor Herbig, Professor hr. Ern st Guhl, Vice⸗Direktor. Secretair der Akademie.

Königliche Bibliothek.

In der naͤchsten Woche vom 5. bis 10. Marg findet nach 8 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek Ordnung die allge⸗ meine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehe⸗ nen Buber statt. Es werden daher alle Diesenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefor⸗ dert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr, gegen die darüber ausgestellten Empfangscheine urüͤckzuliefern. Die Zurücknahme der Bucher erfolgt nach alpha⸗ etischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A. H. am Montag und Dienstag, von JI R. am Mittwoch und Don⸗ nerstag und von S- 3. am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 27. Februar 1860. . Der Königliche Geheime . und Ober⸗Bibliothekar Dr. Pertz.

Finanz⸗ Ministerium. Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden.˖

Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betref⸗ fend die Erfatzleistung für die präkludirten Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 100 S. 189).

Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats-Anzeiger Nr. 103 S. 815). Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats - Anzeiger Nr. 10 S. 66). Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213).

Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Janugr 1858 und 26. Januar d. Je sind die⸗ jenigen Personen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Präklusi⸗Termins bei uns, der Kontrohlle der Staatspapiere oder den Provinzial, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemaͤßheit des Gesetzes vom 15 April 1857 zustehenden Ersatzꝛ s aufgefordert worden. 191 , 6.

Die Prufungs

ordneten wurden die dier

Da der Ersatz für diese Papiere delf⸗ nicht vollständig gehoben ist, so- werden die aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Glaatshah Oranlenstraße Nr. 2. oder beziehung weise bei

Hauptlassen gegen Räckgabe der ihnen ertheilten Emp

oder Bescheide in fin fg zu nehmen. e

Zugleich ergeht an dieß nigen Personen, welche nech Kassen,

Anwölfungen vom Jahre 1836 eder Darlehns⸗ , , vom

Jahre 1818 besihen, die erneuerte Aussorderung, dileselben bel der Nontrolle der Staatspapiere oder den Regierung Hauptlassen zur Ersatzleistung einzureichen.

Berlin, den 1. Dezember 1859.

Haupt-⸗Verwaltung der Staatsschulden. Ratan. Gamet Guenther.

Ministe rium der landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Verfügung vom 15. Februar 1869 betreffend.

die Auslegung des §. 12 des Jagdpolizei⸗Gesetzes

vom 7. März 1856 in Bezug auf die Zahl der Pächter eines gemein schaftlich en Jagbbezirks.

Wir können der Ansicht, welche der Bürgermeister zu N. in seinen Berichten vom 6, Dttober Und 6. August v. J. Über das Verfahren der dortigen Gemesndebehörde bei Verpachtung der Jagd vertheldigt, und welche die Königliche Regierung laut Ihres hierher erstatteten Berichts vom 19. Dezember v. J. in der Maßsoritäͤt Ihrer Abtheilung des Innern aboptirt hat, durchaus nicht bei⸗ treten.

Der §. 12 des Ja dpolizei Gesetzes vom J März 1869 hat, indem er die Zahl der Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbez n ks auf höchstens drei sipirt, unzweifelbaft eine Geno a,,. von höchstens drei Personen im Sinne, welche gemeinschaftlich die Nutzung Kben und gemeinschaftlich für die Erfällung des Kontrakts und fũůr

die Beobachtung der geseßlichen Vorschriften verhaftet sein sollen.

Hiermit im , Widerspruche steht die offenbar miß⸗ verständliche Auslegung der emeinde⸗Behörbe, daß mit gleicher gesetzlicher Befugniß auch bas Jagdrecht auf ein und dem⸗ selben Jagdbezirke dreümal an drei einzelne Bersenen verpachtet werben könne, welche sonach keine Gemeinschaft unter einander haben. Das Gesetz gestattet nur die Verpachtung an Drei gemein⸗ schaftlich; dem entgegen steht die Verpachtung an vrei selbstständige, pon einander unaboängige Pächter, Denn daß diese Drei ihre Einzelnrechte auf ein und emselben Jagdbezirke ausũben sollen, begründet keineswegs eine Gemeinschaft unter ihnen, stellt vielmehr das Interefse eines jeden Einzelnen dem Interesse der beiden An⸗ dern grade gegenüber, und schließt somit bas otiv zur Jagd⸗ devastation in sich, während Lie Beslimmung bes Hesetzes dem Prin⸗ zipe der Jagdpflege entspricht.

ꝛc. 2c. 2c. Berlin, den 15. Februar 1860.

Der Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.

An . die Königliche Regierung zu N.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

Nicht amtliches.

Preußen. Berlin, B. JFebrnen . Heh der Prin z⸗Regent nahmen heute die Vortrãge der Mini fte von Auerswald und Freiherrn don Schleinitz des Seneral Manor Freiherrn von Manteuffel und des Polizei Brãsidenten Freiherrn von Zedlitz entgegen und empfingen den diesseitigen Gesandten am

Könißlich fächstschen Hofe, von. In der heutigen C.

Abstimmung mit 222 gegen l Stimmen angenommen; dag; ge füummien die Fractidnen der mer an,. Polen 3 die athwli

waren getheilt. Von der Rechten stimmten mit der Mime. nr v. Fock, Harkort, Hinrichs, Thaddel . . Kbzrigen Gegen stände der Tagesordnung wurden ohne bemerhemswerthe 3m scher

fall erledigt.