510
„ aäf Grund der 88. 86 . *ts wehre mem ,, 836 ai Mee, unt une vom Jahre. 184 S. 51) und des Arukels ? des Geseßzes vom 41. Mai 18563 (Gesez- Sammlung vom Jahre 1863 S. 18), nach Anhörung der Betheiligten,
was folgt: 5.1. r im Rückstau der Zrazim⸗Mühle an der großen Welna im Wongrowiecer und Mogilnoer streise belegenen Lände⸗ reien werden zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Entwaͤsserung und, so weit . und möglich erscheint, durch demnächstige Wiederbewässerung zu erbessern. . . ö . Genossenschaft hat Corporationsrechte und ihren Gerichts⸗ stand bei dem Kreisgerichte zu Wongrowiec.
Die Genossenschaft umfaßt diejenigen Grundstücke, welche die
Die Besitzer de
den Beschlüssen des Vorstandes und vertritt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten, dritten Personen und Behörden gegenuber, in und außer Gericht, wenn es nöthig werden sollte. Er hat insbesondere: — a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den festgesetzten Plänen zu veranlassen und dieselben zu beauf— schtigen; ö b) die Hebelisten anzulegen, die Beiträge auszuschreiben und von den Säumigen event. durch administrative Execution zur Meliorationskasse einzuziehen, die Zahlung auf die Kasse an— zuweisen und die Kasfenverwaltung zu revidiren; ö c) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden derselben zu unterzeichnen. In Behinderungsfällen laßt der Direktor die Angelegenheiten der Genossenschast durch einen von ihm aus der Zahl der Vor— stands⸗Mitglieder zu ernennen den Stellvertreter leiten. ö Als Genossenschafts-Direktor fungirt in der Regel der Land⸗
Nachweisung des Feldmessers Schultze von den Inundationsflächen
an der Welna in Abtheilung 1. mit.. und in Abtheilung 1I. mit .... *...
und die dazu gehörigen Sectionen III. 1V. und V. der Karten desselben von der Welna nachweisen,
zusammen 1586 Morg. 36 Mth.
Der Meliorationsbezirk kann auf Antrag des Vorstandes mit
Einwilligung der betheiligten Grundbesißtzer und Genehmigung der Aufsichtsbehörde erweitert und beschränkt werden.
699 Morg. 100 MWh. .
Der nächste Zweck der Genossenschaft ist die bessere Entwässe⸗
ig des Meliorationsterrgins. . 4. ö dem Ende ist die Fortschaffung der Zrazim⸗Mühle und die Reinigung resp. Regulirung des Welnaflusses oberhalb derselben bis zum Rogowoer See, so, weit solche nach Kassixung des Mühlenstaues sich als erforderlich herausstellt, zu bewirken, auch in Gemeinschaft mit den außerhalb der Genossenschaft betheiligten Grundbesitzern die Regulirung des Wasserstandes bei der weiter
unterhalb gelegenen Janowiecer Mühle herbeizuführen, und einen
Haupt⸗Entwässerungsgraben vom Rogowoer See bis zum l von Zlotniti unter möglichster Benutzung der dort schon vorhande— nen Gräben anzulegen. Der Meliorationsplan 86 rung zu Bromberg, event. dem Minister
* 8 68 ; . 9 . Die zur Ausführung und Unterhaltung dieser Arbeiten er—
wird in Streitfällen von der Regie— für die landwitthschaft—
forderlichen Kosten werden von der ganzen Genossenschaft nach
Verhältniß der Fläche des betheiligten Besitzstandes aufgebracht. Beschwerden daruber, daß einzelne Grundstücke gar keinen Vortheil
von der Melioration haben, oder wegen geringeren Vortheils nur
mit geringeren Beiträgen zu veranlagen sind, werden von den Ver— waltungsbehörden entschieden. Vermeidung der Präklusien binnen sechs Wochen nach Empfang der ersten Ausschreibung von Genossenschafts-Beiträgen bei dem Ge⸗ nossenschafts-Direktor anzubringen.
—
Zur Unterstuͤtzung der Bekheiligten bei Aufbringung dieser die
ganze Genossenschaft treffenden Ausgaben hat der Staat ein Dar— lehn von 5090 Thlrn., fünftausend Thalern bewilligt, welches bis zum 1. April 1862 zinsfrei, von da ab aber mit jahrlich fünf Prozent der ursprünglichen Darlehnssumme in halbjährigen Raten dergestalt zu verzinsen und zu amortisiren ist, daß drei Prozent . des r,. hapitaltestes der Ueberschuß auf die . on zu derrechnen ist. Die e ; lgtz
e, e ü. J erste Zahlung erfolgt zum
6
Die sonst zur Entwaͤsserung des Meliorations-Texrrains er⸗ forderlichen Graͤben haben die einzelnen Grundbesßitzer allein, oder er e gemeinschaftlich auf ihre Kosten auszuführen und zu unter— gemeinsam auszuführen und zu unterhalten haben, ob und wie das dazu erforderliche Terrain zu vergütigen und wie die Kosten dafür zu vertheilen sind, bestimmt zunächst der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung auf schiedsrichterlichen Ausspruch binnen zehn Tagen nach der ö zulässig (5. 13).
s
Nach Ausführung der Entwässerung prüft und entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Selm ent ob und ui n e⸗ rungsanstalten zu treffen und wie die Kosten dafür zu vertheilen sind. Gegen die Entscheidung findet binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung Berufung an die Regierung zu Bromberg und gegen deren Entscheidung in gleicher Frist Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten statt.
5. 8
ö. An der Spitze der Geno enschaft steht ein Direktor. Derselbe führt die Verwaltung nach den Bestimmungen dieses Statuts und
Dergleichen Beschwerden sind bei
Darüber, ob und welche Anlage mehrere Grundbesitzer
rath des Wongrowierer Kreises, doch bleibt der Regierung zu Bromberg überkassen, zeitweise auch einen anderen Direktor zu er—
nennen. . 9
* 9
Dem Direktor wird ein Vorstand ven vier Mitgliedern bei⸗ geordnet, welcher unter dem Vorsitze des Direktors nach Stimmen— mehrheit bindende Beschlüͤsse für die Genossenschaft zu fassen 1 Direktor in seiner Geschaͤfts führung zu unterstützen und das Beste der Genossenschaft überall wahrzunehmen hat. . . Bei etwa vorkommender Stimmengleichheit giebt die Stimme
des Direktors den ö h
Zwei Vorstandsmitglieder werden von den Besitzern der selbst⸗ ständigen Güter Zerniki, Tonowo, Skoörki, Wiewierczyn, Izdebno, Rogowo, Adlich Grochowisko und Ilotniki, zwei von den uͤbrigen Betheiligten aus der Zahl der Inteéressenten gewählt. . . dem Direktor geleitet. Bei der welches funf bis zehn Morgen im Stimme, wer zehn bis zwanzig von zwanzig bis dreißig Morgen
Die Wahlen werden von Wahl hat jedes Mitglied, Meliorationsterrain besitzt, Eine Morgen besitzt, zei Stimmen, drei Stimmen u. s. w. (
Wer unter fünf Morgen besitzt, trägen im- Rücstande ist, und endlich wem d .. bürgerlichen Ehrenrechte durch richte rliches Erkenntniß worden, ist nicht stimmberechtigt.
Fur Jedes Sor stuuosunig eo libiro nach den Destimnmungen des §. 10 ein Stellvertreter gewählt, welcher in Behinderungsfällen des Vorstandsmitgliedes einzutreten hat. ]
§. 2.
Der Direktor und die Vorstandsmitglieder, so wie deren Stell vertreter, verwalten ihr Amt unentgeltlich; der erstere hat nur auf Ersatz der baaren Auslagen Anspruch.
Jedes Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet, die auf dasselbe fallende Wahl anzunehmen.
Der Vorstand versammelt sich jährlich mindestens zweimal, im Frühjahr und im Herbste.
ferner, wer mit seinen Bei— wem die Ausübung der untersagt
§. 13.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossen— schaft über das Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständig— keit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf besonderen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge— hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
Dagegen werden alle andere, die gemeinsamen Angelegenheiten der Genossenschaft, oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden, soweit sie nicht nach F§. 4 und 7 an die Vetrwaltungsbehörden gewiesen sind, von dem Direktor in Gemeinschaft mit dem Vorstande untersucht und nach Mehrzahl der Stimmen entschieden.
Gegen die Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von Be— kanntmachung des Bescheides ab gerechnet, bei dem Direktor an— gemeldet werden muß.
Ein weslteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus zwei vom Vorstande auf drei Jahre gewahlten, bei der Melioration unbetheiligten Schieds⸗ richten und einem von der Regierung zu Bromberg bestellten Obmann.
§. 14.
Der Genossenschaft wird für die zur Ausführung der Melio— ration erforderlichen Anlagen das Recht der Expropriation ver⸗ liehen. Kraft dieses Rechtes ist die Genossenschaft namentlich be— fugt, die Abtretung oder Veränderung von Stauwerken, so wie die Abtrelung oder vorübergehende Benutzung des Terrains zu Graben⸗ und Schletusenbauten zu fordern. Die Entscheidung darüber, welche
Gegenstäͤnde der Ezpropriation unterliegen, steht der Regierung in
511
Bromberg zu, mit Vorbehalt eines innerhalb sechs Wochen einzu— legenden Rekurses an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Die Ermittelung und Festsetzung der Entschäbi⸗ gung erfolgt ebenfalls durch die Regierung in Bromberg. Hierbei sind die Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843 §§ 45 bis 51 maßgebend.
Wegen Auszahlung der Geldvergütungen bei den Expropria⸗ tionen kommen ohne Unterschied, ob sie durch Vergleich oder Ent— scheidung festgestellt sind, die für den Chausseebau bestehenden ge— setzlichen Bestimmungen in Anwendung.
3
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates unter— worfen, und wird das Oberaufsichtsrecht von der Regierung zu Bromberg und von dem Minister für die landwirthschaftlichen An— gelegenheiten ausgeübt nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aussichts— Behörden der Gemeinden zustehen.
8. 16
Ohne landesherrliche Genehmigung darf keine Abänderung dieses Statuts vorgenommen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1860.
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Gr. von Pückler
(L. S.)
Simons.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
dem 11. März 1860 ein Patent auf ein durch Beschreibung erläutertes Verfahren, Roh— eisen in Stahl mit einer Stahlhaut zu versehen, soweit dasselbe für neu
ei . 9 ‚ 2 =. Ivrde is J 17 9 A , — ( und eigenthümlich erkannt worden ist und ohne Andere in Sßithead angelangt.
in der Benutzung bekannter Mittel zu gleichem Zweck zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Das 8te Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nee 5189 der Oberschlesischen Eisenbahn⸗ ft Koönzession zur Ausführung einer Posen über Gnesen nach Bromberg, Februar 1860; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Februar 1869, be⸗
Eisenbahn von Vom 20sten
Sessen. Kassel, 13. März. Die Erste Kammer machte in ihrer heutigen öffentlichen Sitzung wiederum den Militair- Etat zum Gegenstand ihrer Berathung. In Folge eingetretener Mei⸗ nungsverschiedenheiten (zwischen dem Hertn . und Frei⸗ herrn von Ebelsheim) schloß der erstere die Sitzung beim Tit. XXI. . . (Kass. Ztg.)
Nassau. Wies baden, 12. März. In der Zweiten Kammer wird im allgemeinen Ausschuß das Gewerbegesetz- berathen werden. Auch der Bericht des Ausschusses über das Pen sions— gesetz ist beendigt. Der Ausschuß empfiehlt dasselbe zur Annahme; sedoch will er bezüglich der Staatsdiener⸗Relicten einen besonderen Fonds gebildet wissen, welcher demnächst durch Beiträge zu dotiren und nach Art der Renten⸗Anstalten zu administriren sei, damit diese
Last, weiche für das Budget drückender sei, als die eigentlichen
So viel wir wissen,
Pensionen, von dem Budget verschwinde. Staatspensionen für
hat außer Nassau kein anderer Staat
Relicten. — Bezüglich des seinem Ablauf entgegengehenden Post⸗ vertrags mit Thurn und Taxis scheint die Mehrzahl der Ab— geordneten der Meinung zu sein, daß solcher nicht zu erneuern, sondern zu kündigen sei. (Rh. ⸗L.⸗-Ztg.)
treffend die Fortbildung der evangelischen Kirchen⸗
y fas · Son Bßstliche ay . 5 Dor Mo e155 verfassung in den östlichen Provinzen der Monarchie, laden kann.
und unter
das Statut für die Genossenschaft zur Melioration der Ländereien an der großen Welna zwischen der
Zrazim⸗
Wongrowieec und Mogilno Berlin, den 15. März 1860.
Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.
Vom 77. Februar 1860.
13 *
zen, Unterricht 7 1
6 . 2 11 Dꝛedizin al- Aüugelegenheiten.
Der Thierarzt erster Klasse Grobe zu Rheine ist zum Kreis— Thierarzt fü Bezirk Mür
—
ter, ernannt worden.
) v⸗ 1
Se. Königliche Hoheit der
Preußen. Berlin, 14. März. e H Vortrag des
Prinz-Regent nahmen heute Vormittag den Wirklichen Geheimen Raths Illaire entgegen.
— In der heutigen (26sten) Sitzung des Abgeordneten wurde der Gesetz-Entwurf n. A. hebung der Wuchergesetze bei namentlicher Abstim⸗ mung mit 201 gegen 105 Stimmen angenommen; Gegen das Gesetz stimmken die Fractionen der Linken, die Polen und die Katholiken.
Hauses der wegen Auf—
und der Rogowder Mühle in den Kreisen
— Baden. Karlsruhe, 12. März.
Ihre Hoheit die Her⸗
zogin von Sach sen-Eobürg-Gotha ist heute Abend aus Gotha
Dem Herrn Freiherrn von Herzeele in Zabrze ist unter 1
zu verwandeln und eiserne Gußwaaren
Tage an gerechnet, und für den Um⸗
Gesellschaft auf die
hier angekommen und im Großherzoglichen Schloß abgestiegen. Der Aufenthalt Ihrer Hoheit hier wird acht Tage dauern. (Karlsr. Ztg.)
Baiern. München, 11. März. Dem langjährigen Kom⸗ mandanten des Genie-Corps, General-Lieutenant von Schleit⸗ heim, wurde die nachgesuchte Versetzung in den Ruhestand von Sr. Majestät dem König bewilligt. Freiherr von Schleitheim scheidet aus dem aktiven Bienste nach mehr als 50jähriger Dienst⸗— zeit; sein Nachfolger im Kommando des Genie⸗Corps ist noch nicht ernannt. (N. C.)
Großbritannien und Irland. London, 12. März. Lord Elgin ist heute früh in politischen Angelegenheiten nach Paris abgereist.
Der preußische Transportdampfer „Elbe“, der das Geschwader nach Japan begleiten soll, ist vorgestern, von Hamburg kommend,
Frankreich. Paris, 12. März. Der „Moniteur“ meldet, daß der Kaiser gestern den neuen hannoverschen Gesandten, Herrn Gleich⸗
von Linsingen, in öffentlicher Audienz empfangen habe.
zeitig veröffentlicht das amtliche Blatt den am 2. Januar d. J. jwischen Frankreich und der Republik Sal vador Freundschafts⸗, Handels- und Schifffahrts⸗Vertrag
abgeschlossenen
Das Ministerium der Kolonieen hat an die Handelskammer von
; . J e , Nantes ein Schreiben geschickt, worin zur Absendung von Schiffen die Allerhöchste Genehmigung, betreffend den Verzicht n , n. ;
nach der Insel Guadeloupe aufgefordert wird, um die Ernte abzu⸗ holen, welche wegen Mangels an Transportmitteln in den Maga⸗
zinen aufgespeichert liegt. Dem Gouverneur macht das Ausbleiben e
ße Sorge, da es an Konsums⸗-Gegen ständen fehlt und diese schon bedeutend im Preise gestiegen sind, ferner weil jetzt auf der ganzen Insel Zucker fabrizirt und näch⸗ stens in den Magazinen ankommen wird, ohne daß man ihn ver⸗
der franzoͤsischen Schiffe groß
Das Justiz⸗-Budget beläuft sich auf 2,347,751 Fr.; es ist um 1714,56 Fr., namentlich zu Gunsten der Friedensgexichte, erhöht worden. Für den Cassationshof sind 11M7M8900 Fr., für die Kaiserlichen Gerichtshöfe 6,128,209 Fr, für die Tri
Instanz 8 850,387 Fr., für die Friedens gerichte
ausgesetzt.
5000
die Kreise Steinfurt und Tecklenburg, im Regierungs⸗
Untersuchung dieses
Die Tribunale erster Instanz sind in 6 K zeilt: in erster stlasse steht nur Paris, in zweiter ! (Lyon, ; d ᷣ
! . eille ;
Bordeaux, Lille, Rouen, Nantes und Toulouse), in dritter Etienne, Toulon, Straßburg Meß und Havre), in dier täbte von 30⸗ bis 60,000 Seelen in fünfter 189 (Städte und in sechster 135 (St Seelen. Spanien. Madrid, 7. wärts rückt, wird sie in Tetuan 8— Befehlen des Generals Rios zurücklassen; selbst ist eine große Wachsamkeit vonnöthen; nie allein gehen, sonst fallen si t Trotz eines Kaiserlichen Verbotes Stadt, um ihre Industrie⸗ und Italien. Neapel, im März. Ein klärt im Hinblick auf die bedeutende Zung der Residenz die Stadterweiterung eine eigens eingesetzte Kommission lichen Pläne.
iy n, w ssiwa . Zu WMes(slin d wul
1 2 Y ysenn ö —
März.
bis 16, 990
8991
ruchloser Mordversuch 5 Uhr hatte man die nachträglich erfuhr, vier ; Falles
traut und dieser, der nur