Bekanntmachung der Ministerial⸗ Erklärung vom 11. Februar 1860, betreffend die Abänderung der Artikel 36 und 37 der Ueberein kunft mit Schwarz⸗ burg⸗Sondershausen wegen der gegenseitigen Ge⸗ 18. November 5. Dezember
richts barkeits⸗Verhältnisse vom
1843. Vom 17. März 1860.
Die Königlich preußische und die Fürstlich schwarzburg⸗sonders—⸗ hausensche Regierung sind übereingekommen, die bisherigen Ar⸗ tikel 36 und 37 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechts⸗
18. November . pflege vom 8 Be emñẽ 1843 (GesetzSammlung vom Jahre
1844 S. 1) durch die nachfolgenden Artikel zu ersetzen: Artikel 36.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Ueber— tretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Unter— suchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordent— lichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vongängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, so— wohl an der Gütern des Vexurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht, und nicht
bloß gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist,
ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zustaͤndigen Strafverwandlungs⸗ oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem unter— suchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Ange— schuldigten nach Maßgabe der Gesetze des reguirirten Staates, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Geseßen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei⸗- oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Ver— urtheilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Artikels 45 ein.
Artikel 37.
Wenn ein Unterthan des einen Staates entweder durch solche Handlungen, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, und demnach auch von diesem Slaate nicht bestraft werden können, Strafgesetze des anderen Staates verletzt hat, oder wenn ein Unterthan des einen Staates sich eine Ueber— tretung polizei- oder finanzgesetzlicher Vorschriften des anderen Staates hat zu Schulden kommen lassen, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldi⸗ gung vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazialverfahren wahren könne,
. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Wagren in Beschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazial-Verfahrens oder sonst, nur in ofern ein⸗ treten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Contravention gegen Zollgesetze
bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlosse— nen Zollkartell. . Zu Urkund dessen ist vorstehende Erklärung ausgefertigt wor— den, und soll dieseibe, nach erfolgter Auswechselung gegen eine Ubereinstimmende Erklaͤrung des Fürstlich schwarzbürg-Fonders— hausenschen Ministeriums öffentlich bekannt gemacht werden. Berlin, den 11. Februar 1860. Der Königlich preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. (L. S.) von Schleinitz.
. WVorstehende Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine über⸗ einstimmende Erklärung des Fürstlich schwarzburg⸗- sondershausen— schen Ministeriums vom 18. Februar d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 17. März 1860. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Schleinitz.
zerson, als an den im Staatsgebiete befindlichen daß die
desselben anzutrazen, und muß diesem Antrage,
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Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 21. Februar 1860 — betreffend die Abänderung der Artikel 36 und 37 der Ueberein kunft mit Schwarzburg⸗Rudolstadt wegen der gegenseitigen
2 J 12. Augu st GerichtsbarkeitsLverhältnisse vom 3 Sep te mp? 1840.
Vom 17. März 1860.
Die Königlich Preußische und die Fürstlich schwarzburg— rudolstädtische Regierung sind übereingekommen, die bisherigen Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechts— pflege vom e, n 1840 (Gesetz⸗ Sammlung vom Jahre 1840, S. 239), durch die nachfolgenden Artikel zu ersetzen:
Artikel 36.
Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Ueber⸗ tretung schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Unter— suchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Caution oder Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordent— lichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Ge— richts, nach vorgängiger Regquisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person als an den in dem Stagatsgebiete befind— lichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht, und nicht blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafberwandlungs- oder Begnadigungsrechtes. Ein gleiches findet im Falle der Flucht eines Angeschuldigten nach der Ver— urtheilung oder während der Strafverbüßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem unter— suchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Ange— schuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staates, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht blos gegen polizei⸗ oder finanzgesetzliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. In Fällen, wo der Ver⸗ urtheilte nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Artikels 45. ein.
Artikel 37.
Wenn ein Unterthan des einen Staates entweder durch solche Handlungen, welche in dem Staate, dem er angehört, gar nicht verpönt sind, und demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, Strafgesetze des anderen Staates ver— letzt hat, oder wenn ein Unterthan des einen Staates sich eine Uebertretung polizei oder finanzgesetzlicher Vorschriften des an⸗ deren Staates hat zu Schulden kommen lassen, so soll auf vor— gängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An— schuldigung vertheidigen und gegen das in solchem Falle zuläͤssige Kontumazialverfahren wahren könne. ;
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unterthan des anderen Staates Waaren in Heschlag genommen worden sind, die Verurtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegen— stände beschränkt. In Ansehung der Contravention gegen Zoll— gesetze bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten ab— geschlossenen Zollkartell.
Zu Urkund dessen ist vorstehende Erklärung ausgefertigt wor— den, und soll dieselbe nach erfolgter Auswechselung gegen eine über⸗ einstimmende Erklärung ces Fürstlich schwarzburg-rudolstädtischen Ministeriums öffentlich bekannt gemacht werden.
Berlin, den 21. Februar 18609.
Der Königlich preußische Minister der auswärtigen Angelegenheiten. (L. S.) von Schleinitz.
Vorstehende Erklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine übereinstimmende Erklarung des Fürstlich schwarzburg-rudolstädti— schen Ministeriuns vom g. März d. J. ausgewechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 17. März 1869.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Schleinitz.
ern,, ,, . .
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ö.
Ministerium für Sa
Sr. Majestät des Königs, 127. März 1869, bau⸗Verein, notariellen Protokolle vom 19. tra 6. eelsschast m tatut zu bestätigen geru schrift des 5. 9. November ‚ gebracht wird, daß der notariell verlautbarten blatt der Königlichen
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ndel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Bekannt machung des Al lerhöchsten Erlasses vom 12. März 1860, die Genehmigung eines Nachtrags zu dem Statut des Züllich au⸗Grünberg- Sorauer Chausseebau⸗Vereins betreffend.
Vom 27. März 1860.
gnialiche Hobeit der Prinz-Regent haben, im Namen Sr s islich Kehl dene he aseechstn rlassts ham
den Zuüllichau⸗Grünberg⸗Sorauer Chausser⸗ 1 n e m uren, beschlossenen, in dem September 1859 verlautbarten Nach⸗ Datum 1853 Allerhöchst genehmigten ht, was C gn ö. , s Gesetzes über die Actien-Gesellschaften vom 6 ö Bemerken zur öffentlichen Kenntniß Allerhoöͤchste Erlaß nebst dem erwähnten, Nachtrag zum Statut durch das Amts— Regierung zu Liegnitz bekannt gemacht wer⸗
im
zu dem unter gleichem
den wird. . Berlin, den 27. März 1860.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Bekanntmachung vom 28. März 1860 J die Etöffnung der Po st-Dampfschiffs-Verbin— dung zwischen Stettin und Kopenhagen.
e Post- Dampfschiffs-Verbindung zwischen Stettin und ao ,, wird i,. Jahre am Dien stag, 66 3ten. April, eroͤffnet werden, an welchem Tage das Post⸗ jn n „Geyser“ zum ersten Male von Kopenhagen nach Stettin abgefer— 6e. Hi e iz April . , des Schiffes Stettin: Freitag 12 Uhr Mittag ö 1 gen 36 Male Freikag, den 6 Aprih und von Kopenhagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittags statt. Vom t6. zweimalige von Stettin: von Kopenhagen: jeden M mittags. . Das Schiff legt sowohl auf der Hin, reise in Swinemünde an.
April ab werden bis auf , . ,,,. Fahrten in folgender Weise unterhalten werden; 36 hel e , Sonnabend 12 Uhr Mittags, ontag und Donnerstag 3 Uhr Nach—
als auch auf der Rück—
bis 20 Stunden
— Unter gewöhnlichen Umständen wird
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die Reife zwischen Stettin und Kopenhagen in 18
urückgelegt. ᷣ . 6 Passagegeld beträgt:
Zwischen Stetkin oder Swinemünde und Kopenhagen: Fa) für eine ein fache Reise: . . J . ö . 75 h. II. Platz 55 Thlr., Deckplatz 3 Thlr. Pr. Courant. ; . . Rfür ne Hin- und Rückreise innerhalb Dagen; ö fin ic 'i Thlr., Il. Platz 77 Thlr., Deckplatz 4 Thlr. r. Courant. . ; ie Stettin und Swinemünde; J. Plaßz 135 Thlr., II. Platz ] Thlr.
Thlr. Pr. Ert.
vice versa eine Moderation des Passagegeldes.
Frachtgüter, so wie wert Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befördert. Frachttarife können bei gesehen werden.
Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter
in Stetti ti znigliche Vost-Dampfschiffs erfolgt in Stettin durch die dortige Königliche Post Ile tin und in Swinemünde durch die Orts-Post⸗Anstalt.
Berlin, den 28. März 1860.
General⸗Postamt. Schmückert.
Das gte Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus wird, enthält unter 6 . ;
r. 51D. an betreffend die Einführung kürzerer Ver⸗ jährungsfristen für die hohenzollernschen Lande. Vom 12. März 1860; unter . ö das Gesetz wegen Abänderung der §5. 68 und 69 und Ergänzung des §. 72 des Gesetzes vom 2. Marz 1850, betreffend die Ablssung der Reallasten und die Regu⸗ lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhãltnssse. Vom 19. März 1860; unter ; ä die Uebersetzung der Abditional⸗ Convention vom 28sten Oktober 1859 zu dem Handels- und Schisffahrts⸗ Vertrage vom 23. Juni 1845 zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und Sardinien andererseits; unter : das Statut des zr, ,,,, Deichverbandes. Vom 27. Februar 1860; unter —
die Beftätigungs . Urtunde, betreffend die Verlegung des Domizils des „Bergischen Gruben⸗ und Hülten⸗ Vereins“ bon Dusseldorf nach Hochdahl. Vom 27sten Februar 1860; unter . .
die Bekanntmachung der Ministerial⸗ Erklärung vom 11. Februar 18690, betreffend die Abänderung der Artikel 36 und 37 der Uebereinkunft, mit Schwarz— burg⸗Sondershausen wegen e, der, . Gerichts⸗
n zi n 18. November : barkeits⸗Verhältnisse vom 5 77 1813. Vom 17. März 1860, und unter. ; die Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 21. Februar 1860, betreffend die Abänderung der Ar⸗ tikel Zs und 37 der Uebereinkunft mit Schwarzburg⸗ Rudolstadt wegen der free sethen Gerichtsbarkeits⸗ ö ; 12. Augu 993
verhältnisse vom 5 , 1840. Vom 47. März 1860.
Berlin, den 30. März 1866.
5193.
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Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Justiz⸗Ministerinm.
Die Advotaten Karl Schneider ., Michael G u st ab Schenk 1., Eduard Schenk II., Erwin Zimmermann , Wilhelm Hubert Elven und Kornelius Balduin . born find zu Anwalten bei dem Königlichen Landgerichte in Cöln
ernannt worden.
Vtrinisterium des Innern.
Cirkular-Erlaß vom 6. März t860 — bet ref fend die Austellung von Wanderpässen füt Handwerker.
Die CEirkular-Erlasse der Ministerien des Krieges Ind des Innern resp. vom 12. ang 16. Dezember 1825, r,, die Nusstellung von Wanderpässen für Handwe ker, obwohl den? nig lichen Reglerungen wiederholt in Erinnerung gebracht find derę ech erfahrungsmäßig seitens der betreffenden Poli ei⸗ Behörden ꝛt.
Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird,
Eheleute, so wie Eltern und Kinder. genießen bei gemeinschaft⸗ lichen Reisen von Stettin oder Swinemünde nach Kopenhagen et
Wagen und Pferde werden nach und von 2 9. Die speziellen einer jeden preußischen Post⸗Anstalt ein⸗
*
J
um Theil scheint dies in der Auffafsung gelegen a. n. daß das Visa der Kreis-Ersatz⸗Kemmission nicht den, =/ nut für diejenigen Handwerker erfordert sei denen mii; Erlaubniß zugleich ein Ausstand zur Ableistung der n mn hat bewilligt werden sollen, zum Theil in der mer, ar dem Zeitverluste, womit ä 8 des Visa's der Kreis⸗ Ersatz-Kommissien verbunden ist. . ö 2 der gedachten Restripte sind daher im 85 ub Jbis 5 der ErfatzInstruction vom 9. Deiember tee
modifizirt, daß es nicht blos eines Visas, sondern einer orm 3 Ausstands-Bewilligung unter den Wanderbüchern r dieselben, so wie die auch außer dem Falle 1. e , n gung stets erforderliche Genehmigung der Wanderbücher mi tam
jedoch nicht von
an, unbeachtet geblieben.
2
flichti er Kreis Ersatz⸗Kemmission, pflichtiger der Kreis Ersaß in 2
5 * ö nn nur von dem Eivil-Vorsitzenden derselben za
theilen sind.
Auf diese Anordnung, auch auf die Ertheilung von Personen erstreckt, wird die nauen Beachtung und um
welche nach §. 57 Suk 1 6 Reisepässen an militart pflichtige Königliche Negierang jar Je⸗ auf deren vanktliche Befel zun