1860 / 79 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

630

8 ligt von Stettin: Freitag 12 Uhr Mittags zum ersten Male Freitag, den 6. Aprih und von Kopenbagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittags statt.

werden wird.

Bis zum 13. April findet die Abfertigung des Schiffes

Vom 16. April ab werden bis auf Weiteres wöchentlich

zweihnglige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden;

bon

mittags.

Das Schiff legt sowohl auf der Hin, als auch auf der Rück= reise in Swinemünde an. Unter gewöhnlichen Umständen wird

die Reise zwischen Stettin und Kopenhagen in 18 bis 20 Stunden a .

as Passagegeld beträgt: Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen:

a) für eine einfache Reise:

J. Platz 7 Thlr., II. Platz 55 Thlr., Deckplatz 3 Thlr. Pr. Courant. b) für eine Hin- und Rückreise innerhalb 8 Tagen: l. Platz 113 Thlr., Il. Platz 73 Thlr., Deckplaz 45 Thlr. Pr. Courant. wischen Stettin und Swinemünde;

J. Plaß 1 Thlr, II Platz 1 Thlr., Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird, z Thlr. Pr. Ert.

. Eheleute, so wie Eltern und Kinder genießen bei gemeinschaft— lichen Reisen von Stettin oder Swinemünde nach Kopenhagen et vie versa eine Moderation des Passagegeldes. j

Frachtgüter, so wie Wagen und Verde werden nach und von n, . gegen mäßiges Frachtgeld befördert. Die speziellen Frachttarife können bei einer jeden preußischen Post-Anstalt ein— gesehen werden.

Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Guter erfolgt in Stettin durch die dortige Königliche Post-Dampfschiffs— Erpedition und in Swinemünde durch die Orts⸗Post⸗-Anstait.

Berlin, den 28 Marz 1860. .

General ⸗Postamt. Schmückert.

Ministerinm der geistlicͤhhen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten.

Der praktische Arzt Dr. Bever zu Moers ist zum streis⸗

Vhysikus des Kreises Moers ernannt; fo wie

Kandidat Br. Wollenberg als Ordentlicher Lehrer angestellt; und . 6 r . zu Königsberg N. M. die Anstellung des 8 J 8* J . h 1 D 9 2 r 2. ! f Schu lamts Kandidaten Mentzel als Ordentlicher Lebrer genebmigt

Akademie der Künste.

Sroße Kun sis- Ausstellung im Königlichen Aka— de mie Sed du de ] pn Berlin von Werken lebender Fun stler des In- und Auslandes 1880. a zeptember d. J. eröffnet Jen; während dieser Zeit wird . ĩ Publikums an Wochenfagen don 226 br, Sonntags von 11 dis 5 Uhr, geöffnet sein. 7 Nur die von * Künstlern selbst oder auf deren Veranlaffung aagemelbeten Bert werden zur Aus stellung zugelassen, was 2 dern gilt, wenn dieselben nicht mehr im Beize der 6 r, . Echtheit der Arbeiten, noch . 8 derselben für diese Ausstellung zweifelhaft 3 D. cri ftlichen A:nmeldungen der auszustellenden Kunsiwerke 232 ver dem 1 August d. J. bei dem Inspektorat der demi 2 en um in das zu drückende Ver⸗ r n, . Namen und . nin ers dir atahßl und Kunstgattung der in puse . 1 nebst Angabe der 8 mie die Hemer kang enthalten, ob bas Kunst⸗ ment , s 69 nicht. Kiekerbolte Anmelbungen eines 1 *. tes int anzalt ßig, auch können niehrere r dann unter einer Nummer begriffen werden,

1) Die Knnst⸗Ansstelung wird am 1. September d. und am 1. November geschlo dieselbe den Besuchen des

Stettin: jeben Mittwoch und Sonnabend 12 Uhr Mittags, bon Kopenhagen: jeden Montag und Donnerstag 3 Uhr Nach⸗

. . , . . Am Französischen Gmnasium zu Berlin ist der Schulamts.

eyser“ zum ersten Male bon Kopenhagen nach Stettin abgefer⸗

3 mn in einem gemeinschaftlichen Rahmen besind⸗

1

Die Anmeldungen sind Zusagen der Einsendung der ange— meldeten Kunstwerke, allein die Aufnahme derselben in das gedruckte Berzeichniß . nicht zu dem Anspruch, daß die Gegenstände auch wirllich ausgestellt werden.

Um die rechtzeitige Aufstellung der Kunstwerke moglich zu machen, muͤssen dieselben bis zum Sonnabend, den r ust d. J. n bei dem Inspektorat der Alademie mit zwei gleich, lautenden Anzeigen; wovon die eine als Empfangs-Beschel— nigung gestempelt zurückgegeben wird, abgellefert werden Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern berück, sichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Plat vorhanden ist. Eine Umstellung zu Gunsten später eintreffen der Gegenstände darf nicht gefordert werden.

6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung muß jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte bezeichnet, und bei Gegenständen, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaften Bildnissen ., der Inhalt der Darfsellung auf der gückseite

des Bildes kurz angegeben werden.

) Anonyme Arbeiten, Kopien (mit Ausnahme der Zeichnungen für den Kupferstich, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, sowie mechanische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur

Ausstellung zugelassen.

8) Vor gaͤnzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

9) Eine fur diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen Senats und der Akademie in einer Plenar-Versammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5. 6, T und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort⸗

lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der aka— demische Senat. .

10 Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach

vorgängiger Anfrage und Den dun der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen.

11 Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiter— beförderung dersel ben an andere Kunst-Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Koörrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen z von den Einsen— dern besorgt werden muß.

12) Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rücktransports kann die Afademie nicht in Anspruch! genom⸗ men werden. Unangemeldete Sendungen werden uneroöͤffnet zurückgewiesen.

Berlin, den 23. Januar 1860.

Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.

Tages Ordnung.

34ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten. Sonnabend, den 31. März, Vormittags 103 Uhr.

Bericht der vereinigten Kommissionen für Bergwerks⸗-Angele— genheiten und für Finanzen und Zölle über den Gesetz-Lnt— wurf, betreffend, die Aufhebung der in bergamtlichen Ver— . ! ,, , entrichtenden Gebühren und Spor ür den ganzen Umfang der Mo = 2 . linken Se fer a. n, m,. 2) Bericht der Kommisston für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe über eine die Not . ,. e. oten der Dessauer Bank 3) Dritter Bericht der Kommission für Handel und Gewe— über verschiedene Fenn, J. .

4) Zweiter Bericht der Fommission für das U ichtswe h Petition ssion f nterrichtswesen

dargestellten 5 bon Hülsen, des Direktors im

R ichtantlich es.

reußen. Berlin, 39. Marz. Se, Königliche Hoheit er , nahmen heute die Vortrage . wah ntend kinisterium des oͤniglichen Hauses, von Ob stfelder, und des hol ig , ler mn Frei⸗

em von Zeblitz, entgegen und empfingen ben Staalsminister a. D.

nover, 29. Marz. Das neu errichtete osnahrüdsche i der Königlichen Regierung beantragt, daß ihm ildesheimschen Domkapitel, das Necht

r die Zweite Kammer der allgemeinen

Da das Domlapitel

Betracht kommenden

leichsteht, so ist dem An⸗

er Geseß⸗Entwurf an die

eim, beziehungsweise zu pitels. Die Be⸗

erzog nach V

verstorben ist. . . Frankfurt a. M., 29. März. In der heutigen Sitzung der Hann ran rn ng notifizirte Oesterreich seinen Pro⸗ test gegen die Annexion der italienischen Herzogthümer. Preußen wiederholte seine in der letzten Sitzung gestellte Verwahrung in ber kurhessischen Angelegenheit. Die Bundes⸗Versammlung bezog sich wiederholt auf ihren desfallsigen Beschluß. . . Baiern. München, 27. März. Der Gesandte Baierns am preußischen Hofe, Graf von Bray, ist nunmehr zum Gesandten am 6sterreichischen Hofe ernannt und wird sich demnächst nach Wien begeben. Zum Gesandten in Berlin wird der Gesandte in Petersburg, Graf von Montgelas, ernannt werden. (Nürnb. Corr.) Schweiz. Bern, 2. März. Als Antwort auf die Ne⸗ girung des schweizerischen Protestes durch Herrn von Thouvenel hat neuerdings der schweizerische Bundesrath folgende Note erlassen: „Bern, 27. März. Herr Minister! Herr Tilles, franzoͤsischrr Ge— schaftzträger ad interim in Bern, hat dem Herrn Bundes Präsidenten ber Cidgenossenschaft Ktenntniß gegeben von einer vom, 17. letzten Mo⸗ nats datirten Note, welche von dem franzoͤsischen Minister der aust⸗ wärtigen Angelegenheiten an den Nepräsentanten Franlreichs gerichtet worden und die als Antwort auf ihren unterm 153. März abgegebenen Protest gegen die bedingungslose Abtretung Sabohpens an Frank⸗ reich zu betrachten ist. Der Herr Minister spricht darin die Ansicht aus, die Schweiz habe so mannigfache Beweise der Freunbschaft von Frank reich erbalten, daß man hätte erwarten dürfen, der Bundesrath werde polles Vertrauen in die Gerechtigkeit Frankreichs setzen. Die Schweiz habe aber um so weniger Grund zur Protestation gehabt, als es wesent⸗ lich dem Prinzip der Souverainetät entspreche, daß ein Staat dem andern Ceffionen machen könne, sofern nicht hierdurch das Gleichgewicht und die Machtstellung in Europa bedroht erscheine. Indem daher der König bon Sardinien Savoyen an Frankreich abtrete, handle er lediglich innerhalb seiner Prärogätiben und übe er ein Recht aus, das ihm von Niemand bestritten werden könne. Es werde sich daher nur noch darum handeln können, ob tie Regierung von Sardinien in der Ahtretung jenes Sou⸗ berainetätsrechtes durch internationale Verträge beschränkt erscheinen müsse. Dies vermöge das franzöͤsische Ministerium um so weniger zuzugeben, als ber in erster Linie angerufene Friedensschluß von 1564 ausschließlich zwischen den Herren von Bern und dem Herzog don Savoyen aufgerichtet sorden, jedoch durch die Macht der Verhaͤltnisse seither erloschen sei. Mittelst der Verträge von 1815 habe Sardinien blos beabsichtigt, einen Theil Savoyens durch die Aus dehnung der eh , , Reutralität auf denselben zu decken, und die Schweiz sei das Arrangement unter dem wahren Titel eingegangen. In Folge der Cession könnte daher die Eidgenossenschaft blos behaupten, da sie jener übernommenen Last entbunden sei, keineswegs aber baß dadurch ihre eigene Sicherheit bedroht werde. Der schweizerische Bundesrath darf den Inhalt dieser Note um so weniger mit Stillschweigen übergehen, als er die darin entwickelten Anschauungsweisen weder zu heilen, noch als histo⸗ risch begründet anzusehen vermag, Er erlaubt sich in seiner Erwiderung zunächst an den letzten Theil der Note anzuknüpfen, der sich über den In— halt und die Bedeutung ber citirten Verträge derbreitet. In der Haupt⸗ sache darf er sich auf die einläßliche Denkschrift berufen, welche unter seinen Auspicien über die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem neu⸗ tralifirten Savoyen zu Ende des vorigen Jahres ausgearbeitet und den sammtlichen hohen Mächten mitgetheilt worden ist, Inzwischen kann er nicht umhin, speziell auf folgende Punkte hinzuweisen, auf welche nach seinem Dafürhalten die Note vom 17. März theils zu geringes Ge⸗ wicht zu legen oder welche sie zum Theil, ganz zu übergehen scheint. Der Friedenstractat von 1564 ist nämlich keines wegs ausschließflich zwischen Bern und Savoyen abgeschlossen worden, derselbe durch eine schiedsrichterliche Dazwischenkunft betheiligten eidgenösfischen Stände vermittelt rei und Spanien ausdrücklich garantirt, indem die Unterschristen diesen hohen Garanten auf dem Friedensvertrag ebenfalls kompariren. Daß diefer Vertrag durch die seitherigen Exeignisse erloschen sei, liegen keine zureichenden Gründe vor. neuerer Zeit von einer anderen Anschauungsweise ausgegangen ju fen. indem das Recht, die Waabt militairisch zu besetzen, im Jahre M8

der 11 un⸗

4. ber nun, wo ung verloren

gerade aus dem Vertrag von 1564 hergeleitet w den wirb, *. richt hann

er heute von der Schwels angerufen wirb n. haben soll. Für die e be ffn t dleseg Vertrages aber der Art. 23 des Turiner . vom 16. Mar) welcher wörtlich fich dahin ausspricht: „bie Verfügung der allen ztaltale und insbesonbere diesenige, vom 3. Jun 1154, insosern sie nicht ausdrncklich durch den i en en Vertrag aufgehoben n , n bestatiget. Cine ausdrückliche uf 4 hinh bes Verfrages von 1564 sindet sich aber micht vor und daher rechtfertigt fich ber Schluß, baß auch er durch den allegirten Artikel seine Bestätigung , . abe. Ueber ben Ursprun und die Tragweite bon 1815, 9 welt fie bie Rechte der Schweiz auf da neutralisirte Saboyen betreffen, geben die Verhandlung otokolle und die gewechselten Noten hinlänglichen Aufschluß, und es . gerabe has Verhältniß in der angerufenen Denksthrift, gestützt auf bie Urkunden, mit großer Einläßlichtelt behandelt worden. Dannach ergiebt es sich mit aller Beftimmtheit, daß gerade die Genfer Aborbnung am wöener ton greß die Gedanken einer theilweisen Neutralifirung Saboyens angeregt und mit vieler Energie verfochten hat. Es wurbe mit aller Hestimmthelt darauf hingewiesen, daß die a,, m, n im Interesse der Schwei, als in bemjenigen Sardiniens liege; daß ohne bieselhe bie Kan= tone Wallis und Genf, ingbesondere auch ber Simplonpaß, fortwährend als bedroht erscheinen müßten, und daß ohne die Neutralifitung von einer wirksamen Aufrechthaltung der n i. Neutralltät, also von der 36 ber n, . keit der Eibgensssen nicht bie Rede sein könne. Gestützt auf diese, mit Rücksicht auf die geogräphische Lage Norb-⸗Sabohens vollstaͤndig zureichenden Gründe wurben in dem Vertrag vom 29. März 1815 die bekannten, im gegenwärtigen Moment zu erneuerter Bebeutung gelangten Stipulationen aufgenommen. Es wurben bie Probinzen Chablais und Faucigny und alles von J. nördlich gelegene Lanb als in die schwelzerische Neutralität inbegriffen erklärt; es wurde festgesetzt, daß im Kriegsfalle keine Truppen irgenhb einer Macht sich dort aufhalten ober durchziehen können. Es wurde endlich der Eibgenossenschaft das Recht zugestanden, ohne Beeinträchtigung ber Civil Verwaltun Truppen in den neutralisilten Probinzen n nn,. in der Absicht, die Aufrechthaltung ihrer eigenen Neutralität mit Aussicht auf 26 . verihetbigen. Durch die europäischen Verträge vom 29. März und 20Ren November 1815 hat die Schweiz offenbar nicht blos Lasten ubernommen, sonbern im Gegentheil auch sehr wichtige Rechte erworben, welche mit ihrer Selbsterhaltung unvereinbar im engsten Zusammenhang stennn. Von einer Uebernahme bes Verhältnis inter onereftm Titel kann somit nicht bie Rede sein, und ein Widerspruch kejog ch keineswegs auf Nord Savoyen, sondern erhob sich er nach n jzwesten pariser Frieden, durch welcher die jenserts bes eb irgs elegenen Landesiheile mit Chablais, Faucigny und Hoch Genese * n bie gleiche Kategorie gesetzt wurden und hinsichtlich welcher leine zureichenden Gründe vorzulegen schienen, an fe glench⸗ falls in ben Neutralitätsrahon auffunchmen. Gegen e U⸗ Fang der neutralistrten Provinzen im engeren Sinne ober Nerd Sarg ge'n? * vielfach auf den Wiverspruch hingen iefen warben, welchen die Then ng Savohentz bon gewisser Seite her erfahren habe. e wem ea. Ort ist nachgewiesen worben, daß eine solch Thelunz Demem rem at) dur A⸗ aus keine neue Erscheinung in der Geschichte Sat etgzen⸗ * unk auch die neuere Zeit liefert hierfür einen ausdrüclichen Remer kaß gerte m Jahre 1615 einzelne sabohische Landesthenl⸗ bereits Rieber au Hemans zurückgegeben waren, während hin wider andere mit Franki ech rer bun d amn blieben. Beruft man sich auf die Volle simmang, X elch herr mage den erscheine und deren Bebeutung der Bundes rath lerer meg ver kennt, so darf für bie Bevölterung Norb⸗Sabagzens nach ala denn,, . Billigkeit das Recht der han NMeinungs außer ng gleichfalls n arch genommen werden. Ober fallen die 12600 Barger nicht n Ben acht. welche schon für den Anschluß an die Schwei, sch ausgesrrachen and er- flärt haben, daß ihre Interessen und. Wansche Fre n. gen, Bebürfnifse und Shmpathteen durchaus ander- ee, ni, diejenigen der südlichen Provinzen? Kenn nun auch die Schwarz in erster Linie sich für die Beibehaltung des Status us aus geinenchm hat, so hat sie auf der anderen Seite dach keine Schritte genanm 186 welchen ein absoluter Widerstand gegen eiae Cafftaa Sangnnens abgeleitet werden könnte. Sie will accchůæ . F n nn Selner Majestaͤt des Königs ven Sardinien in keiner Kerk em greg en. Sie enthält sich vielmehr diesfalls hier einer dip lema tifch.· palit ichen Er örterung. Was die Schweiz verlangt und n oranf fie glam, destesfen 2 können, ohne gegen die Prinzir ien der Gerechtigkert ann Erl ger renn zu fehlen, ist das Begehren, daß ihre wehlernmarkenen, rn den Nãrten feierlich garantirten Rechte geacktet und daß dackher nah- aßne Larmmisen und ohne ihre Mitwirkung verfügt erd- n Lie em ame hat tn der Bundesrath namentlich auch in feiner Mare am Nan mn H, m, Turin ausgesprochen. Der Bundegratk bar Re Remer er Feen nslhrt und Rachbarüichkeit ven Seite Fran keetäd knen Uuqrnfick msfhnntn hat mit bollem Vertrauen die Em am s Ferna gemachten nfagen mute. genommen; er hat es ins be fender led gat aaerfannt. daf n der ure Ars Herrn von Thouvenel an die fran n fiche Geianar e iuft ft in NDirin mam ästen v. M. der beftinme Celle Rmdgegeben e mem rm mm nt. die Interessen der Schweiß angem m ffen h erüchhmesen, Nmemmm min aber die Cesfions frage den CG rafmächtenm natenem, 'aehem n, warme es wohl Riemand der Schereiß denden kem wenn anch , na,. Garenmnit

sonder es wurde und von Frankreich daf är

Auch Frankreich scheint nech in sein.

der Verträge wit dem Begehen ick wandte. dan, n mn . Ane le n Tn. in welcher ore wic tkzten rderelfem n Fraga een, mich. ane hre Mig wirkung entschieden erde. NDiehn Baden ng ft wem am Rundrarnth geihanch Schritte ledizkch Lechhmäsfem na Rin Schme dn, kaffe m. Dan bre Gründe eine unk äarednche Beuth, faden, da Frankreich geneigt in werde. Danfellen nme grrechtn Rin m gung 2 deden zu lasfer. Der Sam duamrk, mäalcher ir d ,, 8 . at ch e Felgen sasmnmemenfasfen, , nn, n mm,, ,,,, haltung idrer Rertrabere nd Ua gbd ng ge, ddr e De Mrchtt. waer ger.

ibr gegenüber dem nautna fte Sadanen durch Rn Verträge .