1860 / 91 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

722 Art. XI.

Falls die, die Auslieferung begehrende Regierung nicht binnen vier . von der an die Justaͤndige Gesandtschaft ergehenden Mittheilung an, daß das reklamirte Individuum zu ihrer Verfügung stehe, über dasselbe verfügen sollte, kann die Auslieferung verwei⸗ gert und der Schuldige in Freiheit gesetzt werden.

Art. Rll.

Wenn im Verfolge eines strafrechtlichen Verfahrens eine der Regierungen die Vernehmung von Zeugen für nothwendig erachtet, die in dem Gebiete der anderen wehnhaft sind, so soll an diese auf diplomatischem Wege eine Requisitien um Vernehmung gerichtet und derselben in Gemäßheit der Gesetze des Landes, wo die Zeugen vorzuladen sind, Folge gegeben werden.

Art. Alll. 4

Wenn in einem strafrechtlichen Falle das persönliche Erschei⸗ nen eines Zeugen in dem anderen Staate für nothwendig erachtet wird, so foll die Regierung deslenigen Landes, welchem dieser Zeuge angehört, ihn auffordern, der an ihn ergehenden Vorladung . zu folgen, und es sollen demselben im Jalle seiner Einwilligung brechens oder Vergehens, noch wegen irgend eines anderen, im die Kosten der Reise und des Aufenthaltes nach den bestehenden vorhergehenden Artikel nicht aufgeführten Verbrechens stattfinden. Taxen und Reglements desjenigen Landes erstattet werden, in Art. 17. . wweschem die Vernehmung stattfinden soll.

Die entwendeten Gegenstände, die sich im Besitze des rekla· Art. . 31 mirten Individuums befinden, oder deren man sich bemächtigen Die hohen kontrahirenden Theile haben zugleich erklärt, daß kann, wenn der Entwender sie in dem Staate, wobin er geflüchtet die Anwendung der französischen Sprache, deren sie , ge⸗ ist, niedergelegt het, so wie alle diejenigen, welche zum Beweise meinsamem Uebereinkommen in der gegenwärtigen Ueberein unst des Verbrechens dienen können, sollen im Augenblicke der Aus- bedient haben, in keinem Falle dem ihnen beiderseitig zustehenden lieferung mitübergeben oder, wenn man sich zu dieser Zeit ihrer Rechte Eintrag thun lann oder soll, sich ihrer eigenen Landessprache noch nicht hat bemächtigen konnen, nach der Auslieferung über- in dem Worklaute , zu bedienen.

2e derden. Art. ; . V. Die gegenwärtige Uebereinkunst soll zehn Tage nach ihrer, in Gemäßheik der durch die Gesetzgebung beider Länder vorgeschriebe⸗ nen Formen erfolgten Veröffentlichung zur Ausfuhrung gebracht werden und während fünf Jahren in Kraft bleiben. .

. Wenn sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums weder die eine noch die andere Regierung die Absicht erklart hat, von der

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hierselbst studirenden Berg⸗, Huͤtten⸗ und Salinen ⸗Exspektanten während des bevorstehenden Sommer ⸗Semesters Vorlesungen über höhere Analysis und Mechanik (anschließend an die Vorträge des Winter-Semesters), Bergbaulunde (zweite Abtheilung), Bergrecht, Eisenhüttenkunde und Markscheidekunst, so wie Uebungen im Zeich⸗ nen und Konstruiren stattfinden. .

Der Stundenplan liegt im Lokale der Bergwerks⸗-Bibliothek, Oranienstraße Nr. 97, zur Einsicht offen. Anmeldungen für sämmt⸗ w siche Vorlesungen und den Zeichnen-Unterricht, deren Anfang auf . Abgere ist; Se Exeellenz der General⸗Lieutenant, General⸗ a' 76. d. Me festgesezt if', werde ich dafelbst in der Zeit vom Adjutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 2. Divi⸗

17. bis 21. d. M. von 12 bis 2 Uhr entgegennehmen. sion, von Brauchitsch, nach Danzig. Berlin, den 11. April 1860. Der General-Major und Inspecteür der J. Pionier⸗Inspection,

Lottner, von Winterfeld, nach Danzig. Berg Assesso n Der General⸗-Major und Remonte⸗Inspecteu!, 64141 von Schüz, nach Ragnit. ö

Betrug und jede Art von Schwindelei; nn,. Einführung und Verbreitung falscher Muͤnzen mit Einschluß der Ain fertis ung Einführung, Fälschung und Verbreitung von Papiergeld, Nachmachung der zur en ntlich⸗ machung der Gold- und Silberwaaren dienenden Marken, Nachmachung des Staatssiegels und der Landesstempel; falsches Zeugniß, wenn es in einem Strafverfahren abgegeben ist, Verleitung von Zeugen zu einer falschen Aussage, wenn es sich um amtliche oder kaufmännische Verhandlungen oder Schriftstücke handelt, Verfälschung von authentischen oder Privat- oder Handelsschrifien, mit Ausnahme derjenigen Fälschungen, die nicht mit peinlicher oder entehrender Strafe bedroht sind; . .

7 Unterschlagungen Seitens oͤffentlicher Kassenbeamten, welche

Gegenstände abhanden bringen, si

Angekommen: Se. Excellenz der Erb⸗Land-Hofmeister im. Herzogthüm Schlesien, stammerherr Graf von Schaffgotsch« von = r,.

e. Excellenz der Erb-Land⸗Marschall im Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von Sandretzky-Sandraschütz, Langenbielau.

die sich bermöge ihrer amt— ye lichen Stellung in ihrem Besitze befinden; 8) betrüglicher Bankerott.

Art. III.

Die Auslieferung soll weder im Das 11te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗

gegeben wird, enthält unter

Rr. 5207. die Uebersetzung der Uebereinkunft zwischen Preußen und Spanien wegen Auslieferung fluͤchtiger Verbrecher. Vom 5. Januar 1860; unter

Falle eines politischen Ver⸗

M icht am Trliches.

h 3 . Preußen. Berlin, 16. April. Se. Königliche Hoheit den Allerhöchsten Erlaß vom 5. März 1860, betreffend der Prinz⸗N egent begaben sich heute früh mit dem 8: Uhr-Zuge die fuͤr das Aufziehen der über die Parnitz bei Stettin zur Besichtigung des Lehr-Infanterie-Bataillons nach Potsdam führenden Brücke zu entrichtende Abgabe; unter und nahmen nach der Rückkehr die Vorträge des Wirklichen Ge⸗ ä (Cäatut der' Genossenschaft zur Unterhaltung des heimen Raths Illgirs und des Wirklichen Geheimen Ober-Regie= Wieczno-Kanals im Regierungsbezirk Marienwerder. rungs⸗Raths Costenoble entgegen. Vom 12. März 1860; unter . . ö den Allerhöchsten Erlaß vom 142. März 1860, betref- der ,, gans nn he, 15. April. Am 17. d. beginnen in fend die Ergänzung resp. Abänderung der §§. 6. 9, 6 . dit erg n, über das Kriegs budget für 72 und 75 des Revidirten Reglements für die Pro⸗ 9 und 1866. Der Aufwand dafür ist vorgesehen 1869 mit una Keuersoziekät der Rhei e, , n, ö, 2/652, 653 und 18651 swegen erwarteter Abnahme der Pensionen) vinzial-Feuersozietät der einprobinz vom 1. Sep⸗ „ai s 363 e n g,. J tember 1852; unter mit 2 641,503 Fl, also durchschnittlich für beide Jahre mit 2,6 6, 978 . das Wrbitegt besen Verlängerung bes Bestandes Fl. oder, da die Bewilligung für 1858 und 1859 25504,3t9 Fl. das Privilegium wegen Verlängerung des Bestandes . 639 TI Für Wedes r h der Vank des Berliner Kassenvereins und des derselben war, un 142.559 Fl. für jedes Jahr mehr als in den beiden letzten.

ertheilten Roten-Privilegiums. Vom 277. März 1860; Schweiz. Bern, 12. April. Die „Indépendance belge“

und unter K . erhält von ihrem berner Berichterstatter folgendes Schriftstück zu⸗

die Bekanntmachung. des Allerhöchsten Erlasses vom gesandt, welches der schweizer Bu ndesrath unterm 12. April an

12. März 1869, die Genehmigung eines Nachtrages Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland, so

zu dem Statut des Züllichau- Grünberg⸗Sorauer wie an Spanien, Portugal, Sardinien und Schweden gerichtet hat:

. Chausseebau⸗ Vereins betreffend. Vom 27. März 1860. Nach übereinstimmenden und glaubwürdigen Berichten ist die Ab⸗

Berlin, den 16. April 1860. stimmunn über die Einverleibung Sabohens in Frankreich auf den 22sten

April anberaumt worden. Die Frage soll folgendermaßen gestellt werden:

Einverleibung in Frankreich, ja oder nein. Die Abstimmung wird ge⸗ meindenweise stattfinden.

Der schweizer Bundesrath kann die neue Phase, in welche die schwe⸗

Art. Die Urkunden, welche zur Unterstützung des Antrages auf Auslieferung beigebracht werden müssen, sind das verurtheilende Erkenntniß oder der in den Formen, welche die Gesetzgebung der die Auslieferung begehrenden Regierung vorschreibt, ausgefertigte Haftbefehl oder jede andere Urkunde, welche wenigstens dieselbe Kraft, äs der gedachte Befehl hat, und sowohl die Natur und ÜUebereinkunft zurückzutreten, so soll die letztere während ander— Schwere des in Rede stehenden Verbrechens, als auch das darauf wester fünf Jahre in Kraft bleiben und eben fo ferner von fünf zu anwendbare Strafgesetz bezeichnet. fünf Jahren. Art. VI. . Dieselbe wird ratifizirt, Wenn das reklamirte Individuum nicht Unterthan des die fünf und vierzig Tagen, oder Auslieferung begehrenden Staates ist, kann die Auslieferung bis werden. . J ö dahin ausgesetzt werden, daß die Regierung, welcher der Ange⸗ Des zu Urkund haben die betreffenden Bevollmächtigten die— schuldigte angehört, ersucht worden ist, die Gründe anzugeben, die selbe unterzeichnet und derselben ihre Wappen beigedrückt.

sie würde geltend machen können, um der Auslieferung zu wider Geschehen zu Berlin, den fünften Januar 1860. sprechen.

und die Ratificationen werden binnen wo möglich früher, ausgewechselt

Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

, Schleinitz. In jedem Falle soll die Regierung, an welche der Ausliefe⸗ (L. S.)

rungsanttag gerichtet ist, volle Freiheit haben, der Sache diejenige

die ihr die angemessenste scheint, indem sie den (E. S8.

Verbrecher entweder in sein Heimathsland oder in denjenigen Staat, Behufs des weiteren richter—

Der Marquis de la Ribera. Wendung zu geben,

, , , Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und hat die Aus⸗ . , hat, Ratifications-Urkunden bereits stattgefunden. en V S Gd uv ö Art. VII. Wenn das reklamirte Individuum durch die, Gerichte des Landes, wohin es sich geflüq tet hat, wegen anderer in diesem selben Lande begangener Verbrechen oder Vergehen zur Untersuchung ge⸗ zogen oder verurtheilt ist, so soll seins Auslieferung nicht eher statifinden, als bis dasselde freigesprochen worden ift, oder die gegen dasselbe verhängte Strafe verbüßt hat. Att. VIII. Die Auslieferung soll nicht stattfinden, wenn nach der Gesetz⸗ ann des Landes, wohin sich der Verbrecher geflüchtet hat, die . der Strafe oder der strafrechtlichen Anklage einge-, (Kekanntmachung dom 12. A

wechselung der

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung vom 15. April 1860 betreffend die Ersffnung der Dampfschifffahrt zwischen Stettin und Stockholm.

pril 1860, Staats-Anzeiger Nr. 89, S. 705.)

die Bekanntmachung vom 12. d. M. wird des Publikums gebracht, daß auf den Wunsch der Königlich schwedischen Post⸗Verwaltung das Post⸗ Dampfschiff „Nordstern“ nicht am Dienstag den 1. Mai, sondern schon am Sonntag, den 29. April d. J.. Mittags, zum ersten Male von Stettin nach Stockholm abgefertigt werden wird, damit die Reisenden, welche der am 3. Mai d. J. in Stockholm statt— findenden Kroͤnung beiwohnen wollen, sich mit dem gedachten Schiffe rechtzeitig dorthin begeben können. . . Im Uebrigen tritt eine Veränderung des publizirten Fahr. planes für die Stettin⸗Stockholmer Post⸗Dampfschiffs-Verbindung nicht ein. Berlin,

Art. 1X. Die Auslieferung darf nicht aus dem Grunde ausgesetzt werden, weil sie das reklamirte Individuum verhindere, die Ver⸗ bindlichkeiten zu erfüllen, welche dasselbe gegen Privatpersonen übernommen hätte. Letzteren soll es freistehen, ihre Rechte vor der zuständigen Behörde zu verfolgen. Art. X.

Die Verbrecher, deren Auslieferung bewilligt worden ist, sollen nach demjenigen Hafen gebracht werden, welcher von dem diploma— fischen Agenten, der den Auslieferungs⸗-Antrag gestellt hat, bezeich— ntt worden ist.

Die RFosten, welche durch die Verhaftung. Inhafthaltung, Be— wachung, den Unterhalt und den Transport derjenigen Individuen, deren Auslieferung bewilligt worden ist, innerhalb des Landes— gebietes verursacht worden sind, in welches sie sich geflüchtet hatten, so wie die bis zum Zeitpunkte der Uebergabe in dem gedachten Hafen entstehenden Ünterhalts— und Beaufsichtigungskosten sollen derjenigen Regierung zut Last fallen, in deren Gebjet der Ver⸗ brecher sich geflüchtel hatte. Die Frosten des Unterhaltes und des Transportes von dem Zeitpunkte der Einschiffung an, werden von demjenigen Staate geträgen, welcher die Auslieferung beantragt hat.

Mit Bezug auf hierdurch zur Kenntniß

den 15. April 1860.

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Bekanntmachung. Auf Anordnung des Herrn Handelsministers werden für die

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.

ö ö .

) Unterrichts und

der geistlichen, mind l⸗2ngelegenheiten.

e nn l nme ge, g Die hier vorhandenen Cartons von P. von Cornelius zu

Fresko-Gemälden, mit Ausschluß der für den Friedhof des neuen

Domes bestimmten, sind in dem Königlichen Akademie⸗Gebäude unter den Linden an den Wochentagen von 11 bis 3 Uhr, an den Eintrittsgeld 5 Sgr.

Karten für die ganze Dauer der Aus-

Sonntagen von 12 bis ? Uhr ausgestellt. zu wohlthätigem Zwecke. stellung zu 4 Thlr., nur für die auf derselben genannten Person gültig, sind im Büreau der Königlichen Museen zu eihalten. Berlin, den 16. April 1860. General-Direction der Königlichen Museen. von Olfers.

Tages Ordnung.

z! ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten. Dienstag, den 47. April, Vormittags 11 Uhr.

Prufung einer Ersatzwahl.

Bericht der Kommifsion zur Prüfung des Staatshaushalts⸗ Etats über den Etat der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen.

Beritt der Gemeinde⸗Kommission über den Gesetz⸗Entwurf,

betreffend das städtische Einzugs-, Bürgerrechts und Ein⸗ h z 9 4 2D

kaufsgeld.

Bericht der Kom mission für Handel und Gewerbe über den end die Abänderung mehrerer auf das wunden zu erklären, daß er nicht als entscheidend betrachten kann, Schlußfolgerung protestiren muß, die man aus

Gesetz Entwurf, betreff Postwesen sich beziehender Vorschriften.

Bericht der Kommission für die Agrar⸗Verhältnisse über den Antrag des Abgeordneten Kaiser und Genossen.

Berichk der Kommission für die Agrar⸗-Verhältnisse über den

Antrag des Abgeordneten von Saenger auf Erlaß eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung des Versicherun S-Zwanges

andererseits ohne vorgängige , , . mit der . dazu schritten werden soll, und endlich der ittel hat.

3 der Provinzial-Feuer⸗Sozietät für das Großherzogthum osen.

neutralisirten Provinzen zu schreiten sei, Hinsicht ni ts ohne hat die Ehre gehabt, garantirt haben, setzen, indem er hinzufügte, tung des Status quo bestehen,

zwischen den Mächten und der Schweiz selbst erzielt worden sei. Durch die

ohne vorläufige Verständigung theiligung der Schweiz in der Note vom 5 d. Mts. geradem erbeten wurde.

bende Frage treten soll, nicht schweigend annehmen. Er hat bereits die Ehre gehabt, in der Cirkular-Note vom 19. März auseinanderzusetzen, unter welchem Gesichtspunkte er im Allgemeinen die Wirkungen einer solchen Abstimmung beurtheilen zu müssen glaubt. Schon bei jener Ge— legenheit drückte er die Meinung aus, das Anrecht auf die neutralisirten Provinzen Savoyens, ein von Europa so feierlich gewährleistetes Anrecht, könne weder durch eine einfache Abtretung, noch durch eine Volksabstim⸗ mung vernichtet werden. Was die Abstimmung selbst angeht, so glaubte der Bundesrath, in aller Freimüthigkeit und zu verschiedenen Malen seine Ansicht darlegen zu müssen, und hat sich seine Rechte in dieser Beziehung förmlich vorbehalten. ö Gleich nach den wohlbekannten Proclamationen der Gouverneure don Annecy und Chamberh vom 8. und 19. März beauftragte er seine Ver⸗

treter in Paris und Turin, gegen jede vor einer Verständigung mit der Schweiz vorzunehmende Abstimmung zu protestiren. Er erklärte personlich, er könne eine ohne vorgängige Uebereinkunft bewerkstelligte Abstimmung, eine Abstimmung, achtet würden, nicht als bindend anerkennen. Er hat in seinem neuen Pro⸗ teste vom 27. März unbedingt an diesem Gesichtspunkte festgehalten, indem

in welchet bie berechtigten Ansprüche der Schweiz miß—

er begehrte, daß die Schweiz über die Art, wie zu einer Abstimmung in den zu Rathe gezogen, und daß in dieser ihre Zustimmung gethan werde. Der Bundesrath die höhen Mächte, welche die europäischen Verträge durch cine Note vom selben Tage davon in Kenntniß zu er müsse auf der unbedingten Aufrechterhal⸗ bis die in Ausficht gestellte Verständigung

vorerwähnte beabsichtigte Abstimmung würden alle diese eben so gerechten

wie billigen Beschwerden und Forderungen der Schweiz vollständig miktachtet

werden. Es soll zu einem Akte von großer politischer und moralischer Trag⸗ weite geschritten werden, ohne Mitwirkung eines der Hauptbetheiligten und der Mächte, deren Zusammentritt unter Be—

Angesichts dieser Thatsache, in welcher eine schreiende Mißachtung seiner Rechte liegt, sieht fich der Bundes rath in die Nothwendigkeit versetzt, unum⸗ das Ergebniß der bevorstehenden Abstimmung und daß er förmlich gegen jede diesem Akte ziehen könnte,

um die FRechte, in deren Beit fich die Schweiß besindet, anzutasten. Der Bundesrath kann die Abstimmung um so weniger als bindend anerkennen. als einerseits der freie Willensausdruck, den man fortwährend für die Bewohner Norb⸗Savohens in Anspruch genommen hat, nicht gesichert ist, ge⸗

undesrath kein die