1860 / 93 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Beträge, welche binnen 4 Jahren nicht erhoben werden, sichtlich 2 der Verlust des rhein nicht vors ift äaßt angemeldet sst, verfallen zu Gunsten des Reserbefonda.

Die Bilanz der Gesellschaft wird allsäbrlich durch die Gesellschafts⸗

dlätter bekannt gemacht.

Amortisation der AÄActien.

Die Reibenfolge der zu amortisirenden Actien wird durch das Loss destimmt. Die Verloosum erfolgt in dffentlicher Sitzung des Vorstandes, zu welcher jedes Gesellscha tamitglied Zuträtt hat. Die gezogenen Uetien. wummner'n erden durch die Geselschaftsblätter Jur offentlichen Kenntniß gebracht., Die Jnsertion erfolgt zwei Mal, Anfangs und Mitte Juni. egen Ablieferung der ausgelooseten und mit Quittung zu versebenden Aetlen Und der ausgegebenen, noch nicht fälligen Zinsscheine zahlt die Gesellschaft dom nächstfolgenden 1. Juli ab den vollen Nennwerth der⸗ selden nebst den dis zum J. Juli aufgelaufenen Zinsen. 1

Cine weitere Verzinsung findet nicht statt. Der Betrag der nicht zarückgelieferten Dividendenscheine wird bel der Zahlung in Abzug gebracht.

Die Gesellschaft ist defugt, ader nicht verpflichtet, die Legitimation des Quittirenden zur Empfangnahme des Geldes zu prüfen. Wird eine ausgeloosete Aetie innerdald IZ0 Jabren zur Zablung nicht präsentirt, so dersält der Betrag dem Reserdefonds. . .

Sodald ale usgegebenen Aetien amortisirt sind wird die Gesell, waft aufgeldst. Das Vermdgen fällt alsdann an die Stadt „Stettin“ mit der Waaßgade daß dasfelde zu gemeinnüßigen Zwecken derwendet werden muß.

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§. 6 Reserde Fonds. , . Eia ja dildender Reserde Fonds bat den Zweck, außergewöhnliche Ausgaden zu decken, nüßliche Einrichtungen und Verwendungen zum Besten der Mietder G3. B. Anlage don Bädern, Einrichtung don Waschhaͤusern und Treck en läßen Beschaffung von Lokalien für Kleinkinderbewahr— Makalten Und Spiespläßen u. . w.] möglich zu machen und die Verzin⸗ ans der Actien zu fan Vrozent jädrlich zu sichern. Zu letzterem Zwecke dar zedech in keinem Jahr medr, als der zebnte Tdeil des vorbandenen Reserde⸗ Fonds derwendet werden. Zum Neserderonds Nießen folgende Einnadmen: die Feimilligen Beiträge der Gesellschafts · Mitglieder. 2) alle außerotdenthichen Tinnadmen, namentlich Geschenke, sofern die Geder eine andere Verwendungsart nicht ausdrücklich vorschreiben, 3 We derfallenen Jinsen⸗ und Attien- Beträge 8 468). 1 die Zinsen der dem Reserdefonds gebdrigen Kapitalien, 8 die in F. A destimmten Uederschüsse der reinen Jabres⸗Revenüen.

Ueber den Reserdefonds wird defondere Rechnung geführt. 8.7. . Vertretung der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird dertreten: I darch die General⸗Versammlung, 2) durch den Vorstand, . 33 durch eine Rechnungs ˖ Redisions ⸗Tommission. §. 8. Senertal-Versammlung.

General- Versammlungen werden dom Vorstande durch jweimalige Irferten in die Deselllchafts blätter den denen die erste mindestens R de, ver dem Termine dalißirt sein muß einberufen und in Stettin ohn ehrten 3

Die vrwenthee General-Bersammlung sindet ane mußererbentliche near dann, wenn der V rroctet vder der fünfte Theil der Actionaire Nrrien geredet darauf antträgt. ö.

Der Weastßzende des Borstandrs und dei dessen Verbinderung sein Stellwertrerer ühren den Brrftz

Jepes Gele the ** Men nerd ist

m Monat Oktober statt, and dieselbe für nörbig nach dem Betrage der

6 derrerigt, den General Versemmlungen nit beide pßender Etimmt beifun oben bat sich jedoch auf Erfeordern zu legitim tren Beprlnichtigtr mi fn entweber selbst Gesellschafts Mitglieder vöer Brecht afiütert ves Muchtge bers rin vnd fh durch schriftliche Voll⸗ wacht legitimtren.

Mindersäbrigt ade mt Bervrmund ett werden durch ihre Vormuünder rer Turataren Steraren verd. bre Chemknner juristische Personen burg ihre Vorstände dertreten auch wenn diese Vertreter keine Gesell⸗ jchrfts Müglieder find und kent ri tlich r lmachten beñitzen.

Memand darf mehr als eine Stimme abgeben.

De Besainse der General⸗Bersanmlung verkinden alle Stsellschafts- Mäaglicher und werden in der Regel aack Stimmen mthrheit gefaßt. Bei Seimmengleihheit entscheidet der Versißende.

za mnrherung der Statuten, s wie zur Auflösung der Gesellschaft n od mr Stimmenmehrheit don zwei Drittheilen der anwesenden Ge⸗ an gan mdr n emner, unter Angabe dirses Zweckes kerufentn Ge— nerul⸗ Ber lamm lung erforderlich

Der Sed ug der General Versammlung ist erforderlich

1 za Wald der Muglirder des Vorstandes (§. 9),

e Hahl der Fegg nun e⸗ Fed isions⸗Kommission (§. 16).

m Free lung ber Dechönge für den Vorstand,

g m Wnmberungen bes Saatnts

d ur Kurfhebung ber rg nfse früherer General-⸗-Versammlungen,

B ür Muslbsnmg ver Gele choft

d u nkbelken Ke de med bre Geselschaft, sei es durch Aufaahmt wan Tackchren wer burg Ciamgehen von Schuldwert ind lichte nt, wean Mellung nicht aus pen Cnnehbmen bes laufenden Geschöfts⸗

Iistree malen lunn. 6

Dun wnltigter ver echt 2 , . nan 7 ist erforderlich 6e 22 6. ann n, Gämnerdl⸗ Herlamalung ber Gegrnstand ber HBersthung ui Heng uhralhne nr lee beten, Gemen.

Ir mne fen lan, fehl, e euher dem ber Genehmigung ves Hern

lichen

die Gesellschafts- Blätter bekannt zu machen.

den und zwei Vorstandsmitgliedern vollzogen find. . gewohnlichen Schreiben, der Miethskontrakte und der Zahlungs ⸗Anweifun.

andels⸗Ministers und zu den Beschlüssen ad 4 und 6 der landesherr⸗ senehmigung. .

Ueber den Gang und das Ergebniß der General · Versammlung wird durch einen Richter oder Notar ein Protokoll aufgenommen und pon den anwesenden Vorstands. Mitgliedern, so wie von denjenigen Gesellschafts. Mitgliedern, welche sich zur ia n g,. melden, vollzogen.

Vorstand. Der Vorstand der Gesellschaft besteht: 1) aus sechs Mitgliedern, die von der General -Versammlung auf je 3 Jahre gewählt werden; 2) aus einem von dem Magistrat zu Stettin zu ernennenden Mitgliede.

Außerdem steht es dem Vorstande frei, nach Bedürfniß fich selb durch die Wahl von höchstens noch drei Mitgliedern zu verstärken. All. jährlich scheidet ein Drittheil, der von der General ⸗Versammlung zu wählenden Mitglieder aus. Die Dauer der Function des vom Magsstrat zu ernennenden Mitgliedes hängt von der Bestimmung des Magistrats ab. Die vom Vorstande selbst gewählten Mitglieder fungiren 3 Jahre. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Sollte während der dreijährigen Dauer einer Stelle das von der General, Versammlun gewählte Mitglied durch Tod oder sonst ausscheiden so ersetzt die nächste General⸗Versammlung diese Stelle auf die noch übrige Amtsdauer bes Ausgeschiedenen.

Bis zum Eintritt dieser Wahl, so wie bei längerer Behinderung eines fungirenden Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand in dringenden Fällen, namentlich wenn es die einstweilige Fortführung der Geschäste oder die Beschlußfähigkeit des Vorstandes erfordert, einen einstweiligen Stellver— treter erwählen. Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes gehört die An— wesenheit von mindestens vier Mitgliedern. Die Beschlüsse werden nach

Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmen.

gleichheit enischeidet das vorsitzende Mitglied.

Alljährlich wählt der Vorstand seinen Vorsitzenden, einen Stellber, treter desselben, cinen Schriftführer und einen Schatzmeister und vertheilt im Uebrigen die Geschaäfte unter seine Mitglieder.

Die Namen der Vorstandsmitglieder und des Vorsißenden sind durch Die Sißungen des Vor— standes werden in der Regel zu Anfang eines jeden Quartals und außer—

dem, so oft dazu Anlaß vorliegt, durch schriftliche Einladung des Vor⸗

sitzenden anberaumt. Die Anberaumung einer Sitzung muß erfolgen, so⸗

bald drei Mitglieder des Vorstandes darauf antragen.

Der Vorstand faßt Namens der Gesellschaft bindende Beschlüsse in

allen Angelegenheiten, welche nicht der General ⸗Versammlung vorbehalten oder der. Rechnungs Rebisions Kommission überwiesen sind. die Gesellschaft in jeder Beziehung nach Außen und (legitimirt fich durch ein von dem Regierungs⸗-Kommissarius auf Grund der Wahlverhandlungen auszustellendes Attest.

Er vertritt

Urkunden verpflichten die Gesellschast, sobald sie von dem Vorsikzen

50 Thlr.“ genügt die Unterschrist des Vorsitzenden und eines zweiten Mitgliedes. . Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der General ⸗Versammlung

gen unter

zur Ausführung zu bringen.

Der Vorstand verwaltet sein Amt unentgeltlich. §. 19. Rechnungs-Revisions⸗Kom mission. Die Rechnungs- Revlfions-Kommission besteht aus drei Mitgliedern,

welche alljährlich unter Bezeichnung des Vorsitzenden von der General⸗ ;

Versammlung gewäblt werden. Die Kommission hat die Obliegenheit, die Bücher zu revidiren, die gelegten Rechnungen mit den dazu gehörigen Be— lägen zu prüfen und die Decharge⸗ Erthellung seitens der General Ver⸗ sammlung vorzubereiten. liche Kassen⸗Rebision vornehmen. ö 8 4 Gesellschafts⸗ Blätter. Alle Bekanntmachungen an die Gesellschafts-Mitglieder, namentlich Einladungen zu den General⸗Versammlungen, Bestimmungen wegen Aus—

zablung der Zinsen und ausgelooseter Actien u. s. w. erfolgen rechtsver⸗

dindlich für alle Betheiligten durch den Stettiner Allgemeinen Anzeiger und den Stettiner General⸗A1nzeiger. .

Geht eines dieser offentlichen Blätter ein, so tritt ein anderes, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Königliche Regierung zu genehmi⸗ gendes öffentliches Blatt an dessen Stelle.

Der Koͤniglicken Regierung steht die Befugniß zu, andere oͤffentlicht Alle hinsichtlich der Hesellschaftsblätter eintretende Veränderungen sind von der Königlichen Regierung durch die noch übrig bleibenden Blätter und durch das Amts

Blätter für die Bekanntmachungen dorzuschreiben.

klatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 8 12. Ober⸗Aufsichtsrecht des Staats.

Die Ober-Aufficht des Staats wird durch die Königliche Regieruns (.

ju Stettin ausgeübt, welche sich dazu für beständig oder für einzelne Fälle eines Kommissarius zu bedienen befugt ist. Derselbe kann nicht nur den Hesellschafts⸗Vorstand, so wie die General- Versammlung gültig zusammen⸗

berufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von de

Aften, Büchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschast FTenntniß nebmen und die Hesellschafts-Kassen revidiren.

5. 13. Auflösung der Gesellschaft.

Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft erhält kein Actionair mebt als Fen JMennwerth seiner Attlen nebst den Zinsen, seweit sie rückständi⸗ Fat, zu fünf Prozent. Der Uebherschuß des Gefell schafts Vermögens fäht an bie Stabt „Stettin“ mit der Maßgabe, daß derselbe zu gemeinnütz igen Hsaeden verwendet werden muß.

Zur Voll sichung, der

Auch wird dieselbe alljährlich eine außerordent⸗ .

§. 14. Gültigkeit dieser revidirten Statuten.

Mit der Bestätigung dieser revidirten Statuten treten die .

unterm 16 März 1853 landesherrlich bestätigten Statuten außer Krast.

Beilage A. Schema zu den Actien.

Actie der Stettiner gen n rtr gen Bau gesellschaft r. über Einhundert Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Actie nimmt auf Höhe von Einhundert Thalern Preußlsch Courant nach näherem Inhalte des am ten von Seiner Majestät dem Könige von Preußen bestätigten Statuts ver— häͤltnißmäßigen Äntheil an dem gesammten Eigenthum der Stettiner ge—⸗ meinnüäßigen Baugesellschaft und den jährlich zur Vertheilung kommenden Ueberschüssen. Stettin, den ten Der Vorstand der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft. (L. S.) (3 Unterschriften.)

Beilage B. Schema zum Zinsschein

Zins schein der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft ö zur Actie . M* Inhaber dieses Zinsscheins erhalt die für den Zeitraum vom ten bis ten auf obige Actie fallenden Zinsen aus der Gesellschafts-Kasse der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft. Die Zahlung erfolgt vom 1. bis 15. Juli. Dieser Zinsschein ist 4 Jahre nach der Fälligkeit werthlos. Stettin, den ten Der Vorstand der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft. (L. S.) (3 Unterschriften.) Beilage C. Schema zum Talon.

e der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft zur Actie . 1* Gegen Rückgabe dieses Talons erhält der Besitzer der Actie AM ... die Series der Zinsscheine. mation und Abstempelung vorzulegen.

Stettin, den ten Der Vorstand der Stettiner gemeinnützigen Baugesellschaft. (L. S.) (3 Unterschriften.)

Ministerium des Innern.

Königliches statistisches Bürean.

Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln

in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten

im Monat März 1860 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

Hafer. 3

Namen der Städte. Roggen. Gerste.

I) Königsberg. ...... Y Memel . ) Insterburg ...... 5) Braunsberg ...... 6) Rastenburg. . . .... I Neidenburg . ......

213 ; 14

53 55 16

Graudenz ...... G w . ö

2

Hh Fraustadt. ... ....

,,

Bromberg. . . ..... 3) Krotoschin

Gnesen.

Rawitsch. ... ...... ) Lissa a 8) Kempen .....

w

Namen der Staͤdte. waer

Roggen Gersse.

1) Berlin.. ...... 2) Brandenburg.. .... k 4 Frankfurt. a. d. O.. 5) Landsberg a. d. 16.

ö 2) Stralsund ...... ; 3 Berge,, 4 Anklam ..... ..... 5 ile a

w 2) Grünberg 3) Glogau .. Liegnitz

Görlißz i. . . ,,,, Schweidnitz.... Frankenstein ......

Ratibor

Auf Verlangen ist die Actie zur Legiti⸗

125 Hattingen 13) Schwerte

Magdeburg ...... Stendal Halberstadt Nordhausen Mühlhausen Erfurt

Halle Torgau

Münster Dorsten

3) Haltern Minden Paderborn Dortmund

Witten ... ..... 4 Menden Bochum

1h Saarbrück 12

13) Simmern 14 Coblenz. 15) Wetzlar 16) Düren

2) Elberfeld m Barmen 3) Düsseldorf

4 Neuß

5) Crefeld

6) Wesel

7) Cleve

8) Aachen

9 Malmedy

Kren snach .....

der 153 preußisch. Städte

Durchschnitts⸗ Preise

S posenschen Städte 5 brandenb. Städte 5 pommersch. Städte A3 schlesischen Städte 8 sächsischen Städte 2 westphäl. Städte I6 rheinisch. Städte

KRriegs⸗Ministerinm.

Bekanntmachung. Die bei der Militair⸗Wittwen⸗Kasse unter den Rummern: 10 827. 11,79 12.5. 13, 035. 13,422. 11,183. 1570. 15,774. 15,818. 16, 192. 16 809. 17, 60. 17, 344 17, 672.