1860 / 95 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

754 einer der genannten Militairstraßen mit enauer G igung Als allgemeine Regel wird in dieser Hi iber in, Enlnrehorter inftradirt fen,. . der Sener Er , w er Glden . 16. ie. a 35 8 auf Quartier, noch auf Verpflegung Anspruch machen uf n sein muß. Wirthes 2 . . önnen. J . . . Um jedoch schlechter Beköstigun Sei den en Taxen, die sonstigen Ktosten der meidlich gelieferte Fourage den e * Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Be⸗ wie übermäßigen ö ö garn e e m , Wire kamente . f e ,,,, r bree 6 be⸗ e nr, Pd ltprei zu Weimar, bezůglich Eisenach und Neu⸗ stimmungen nothwendig werden, fo kann nur in Folge einer Ver⸗ gen, wird Folgendes bestimmt: zubeu. Wartung un * her w n fen äuser sich nicht besinben, nach stadbt a. . S. ; 234 ung beider kontrahirenden Theile eine Aenderung darunter e e,. und Soldat und jede zum Militair gehö er. . den Lokalbehsorden zu vermittelnden ie t 96 e , n, n. 61 , . ;, rende Person, die nicht den Rang ein ien n, Maß 3 z t die Kranken leistenden Per- kosten für die etwa krank zurückgelassehe as die Cinrichtung der Marschrouten betrifft, so können die jedem Nachtquartier, sei es bee e ,,, in billigen i, n, 5 n, . . Großherzoglichen Behörden gtte stirten Rechnungen. Marschrouten für die König lich preußischen Truppen, welche durch Baracken, erlangen; Ein Pfund und 36 Hoh 6 * . seonen vergüte ve datt t Arti tel 18. ö 2. g, e, g, nnen 6 . 46 uusß) gut ausgebackenes Roggenbrot, ein halbes o nn gbr . Heer er e , n wer genthellen oder doch unter der Führung Verabreichung der 33 6 . und Stellung der her ue, und ZJugemuͤse, so viel vor . . ñ ö göuigli ißi Truppen werden Fußboten. r ö. Kommandos in Sachsen und am 2. mit Gültigkeit ausgestellt ind! . 4. ügkin Hial t fir n e an und des dor Offts⸗ f, e ,,. e fe unz Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Trupgen werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden Groß— Fruhstück kann der Soldat welter nichts 9 , . . zum Aauf den Großherß Vorspanu. und Boteniöhne und auf Anweisung der Etappenbehörden und gegen Quittung nur in⸗ herzoglich sächsischen. Truppen die Marschrouten nur von dem der staffee; dagegen sollen die Obrigkeiten r . s als Suppe. sowaohl, ols auch Die Zahlungen sofern verabreichtz als deshalb in den förmlichen Marschrouten das Großherzoglich sächsischen Militairkommando in Weimar oder hinreichender Vorrath von Bier und Branntwein a . daß ; sonst empfangene h senach empfangenen Nöthige bemerkt worden. Eisenach mit Gültigkeit ertheilt werden, Auf die von andern Be⸗ vorhanden ist, und daß der Soldat nicht , N. Di ( fur die im Großherzo Kommissare (die Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt hörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier, noch Ver— Subaltern-sOffiziere bis zum Hauptmann te . an Die Leistungen werden in d und nur in den sind, können außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem pflegung n g, z ö. i . Quartier, Holz und Licht, das nöthige 3m! . 4 . ö betreffe nden . geren . anderen Orte ein— bie Unfähigkeit zu marschiren durch das von der Königlich preußi⸗ ö. In . ö en oben n, . . auszustellenden und ein halbes Pfund Fleisch, Alles vom sene hee , Fallen. ne der 1. den d and, unter schen Militairverwaltung taxmäßig zu vergütende Attest eines 2 . ist die ahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere kocht; auch Mittags und Abends bei jeder n, , , ge⸗ quartirt sein , e nn, n Aaproblrten Augtes eder Wen dar stes nachgew le sen worden, auf ,, 9 * e! ö, . zukommende Verpfle⸗ teille Bier, wie es in der Gegend gebrauet . ö eine Bou. Ertheilung ven * wan g Kransportmittel zur Fortschaffung in das nächste Etappenhospital g. ö der Transportmittel genau zu bestimmen. 5 Kaffee, Butterbrot Und ein Achtel⸗Quart ö zum geleistet. sport, Verpflegung u nd nächtliche Bew achung Anspruch machen. . arauf zu achten, daß die Behörden von den er Hauptmann kann außer der oben erwoͤ / rn, ,,, RMilitair-Arrestaten. Wenn bei Durchmärschen starker Armee Corzs der Bedarf der vähnten Verpflegung 33 in demselben Transportmittel für jede Abtheilung nicht bestinmt angegeben nd bemnach diese Ordnung nicht gengu beobachtet werden

Militair⸗Arrestaten wird

Truppenmaͤrschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und des Mi ͤ in Gerie ö n ittags noch ein Gericht verlangen. Regi zärzte, Milsta . ; f , ,,, De erg mn vorstehend unter III. A. der gegenwärti⸗ worden, u g ist der Conimandeur der in einem Orte bequartierten Ab- auf seine eigene w ,, Transport⸗ t

es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: pr di ĩ ch d Ww cher . z Te igel und A uditeure ind l ; ? D 3 . 2 9 ( z ö f 9 el h den Hauptleuten, Bataillons ärzte ö. Betrage vergütet, el ö durchziehenden? lilitairs kann, so 1

Den Detaschements bis zu fünfzig Mann ist Tags zuvor ein u ssi ü . . 3 nd Assistenzärzte gle en S n⸗ rn. . ; ür di ; er ö, rorauszuschicken, um bei der Etappen Behörde das und . leich den Subaltern-Offizieren zu verpflegen gen Uieberein tunft sj ö, der theilüng zwar befugt, g 8. t ö. hige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detaschements, Das Quartier soll, soweit die vorhandenen Raͤumlichkei iberh nt r e word, mit fünf Silbergroschen auf die mittel zu requixiren; dicses muß aber durch ine schrüstkize an de . zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron, müssen die gestatten, bestehen; . en Räumlichkeiten es Vie arb, nhrenden sei dieser nun zu Fuß oder zu Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche für die w. , , , ie, n. und Eisenach die Bezirks-Direk— a) für einen Stabs-Offizier: in einer möblirten W . . ö . Stellung der Fuhren gegen die bei der Stellung sogleich zu erthei⸗ o,. e . Etappe Vacha der dasige Etappen-Kommissar einem Schlafzimmer, einer Dienerstube nebst Latte nnen, Piet he ee , ger eskortitenden Mannschaft wird jedesmal von lende Quittung sorgen ,,, erde 93 Tage vorher benachrichtigt werden. . b) für einen Hauptmann oder Subaltern-Offi ö - 3. 8. h aer isa en Behörden unter dem BVorhehalte bestünmnt Duartierniache nde Ktommandihte zürfen anf kant rer. 4 . , . ellen in Gemäßheit des Staatsper— heizbaren Zimmer mit Möoöbeln und weit? n gina, , . 3 r sßherzoglich sachsen- welmarschen Behörden oder Reitpferde für sich reghiriren 6 sei denn, daß sie sich durch . ; 29 ö 3 1841, die Herstellung einer Eisenbahn Offiziere können in Eine Stube und e , ubaltern⸗ werben des ; die Eskorte in einzelnen Fällen, wenn Widersetz⸗ eine schriftliche Order des Regiments Commandeurs als dazu be⸗ v ö. it nach Kassel betreffend, Att. G, inglgichen nach dem hierzu quartiert werden); hn, ,n, ,,, ss. e zu berstärken rechtigt legitimiren können. . . n ar 5 Separat⸗Artitel auch für den Fall, daß die Eisenbahn c) für einen Unteroffizier, einschließlich der Feldwebel, Portepe ö lichkeit e r . ift, 2. Garnison liegt, wird für die nächtliche Bie Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum zur Beförderung der Truppen benutzt, und für diese Quartier be— Fähnrichs, Stabs Fouriere, Musit-Di 39 ,, ,, In Etappenplätzen, ag? der Arrestaten keine besondere Ver. andern, d. h. bon einm Etgppen-Bezirke bis zum nächten gese lt, kKalich 6 in Anspruch genommen wird. Bei bloßen Wachtmeister, Buchfen mach ir, . d, . Bewachung und gerahrußge dr und die Art der Stellung bleibt den vandesbehörden gan lich ber⸗ ö! er. 3. ö. K. der Eisenbahn bedarf es für Truppen⸗-Ab— nen: in einer gegen die Witterung a g n . , . n , denjenigen Etappenorten, die keine Garnison lassen. Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, die g. une 6e unter ö Starke eines Bataillons oder einer Eskadron nebst Decke, mit der Befugniß, am ga? ß . * , Dag ng, 4 än en . alldort lein entbehrlicher leerer und portmittel bei der Ankunft im Nachtquartier sofort zu entlassen; an. ta gen Inmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen des Wirths oder in einem e. e en n a n,, hnstube haben, und 96 4 . mehr vorhanden und die Pewachung in dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, 364 es an e , . K i n, . sonstigen Lokale sich aufhalten zu durfen . e ,, e erte Lokale unvermeidlich ist, Königlich den a , , 369 3. . . ö uf der Eisenbahn be oördert Für die zu den ein ierten T . . . 6e, jeben und einem halben gehöxigen Zeit eintreffen. ie durchma tenden Pen * ,, zuvor, stärkere Abtheilungen drei Tage vorher ; sind die th ei ö Era , 3 . r , e i b, r n, e rin en, nn,, , . .è6. . n, n. , e en din Für Liese Verpflegung und Bequartier w g,, i n sah ginsnahme aber wird die werden den angehn orgen weiter geballt 66 . zeit ö . . Eskadrons oder mehr Truppen gleich— Liquidation von . mee, wee, w,. ( Hei r, (lr e er bleed, een. der daselbst ein- verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, r. 3 ken g, , acht i , . n, bezahlt, welche nach den F§. 20 22 des , . . preußischen Militgir-Arrestaten, wenn jener Aufwand halb ,. en n,, ,, n,.

Tag nachrich werden, sondern es sollen lichen Geseßes vom 20 , e, , 6⸗ hie nen, . 3, l de sießt! für jede Nacht in den widrigenfalls müssen sie⸗ wenn se Cie . auch die gegenseitigen Landesbehörden (in Erfurt die Regierun Militairlast⸗ . Dezember 18590 über die Vertheilung der blos um dieser letzteren willen geschieht, für Jede an. s f ei Kosten Extraposthferde . n gen e ̃ tairlasten und nach den in Gemäßheit des §.? 8. . r, . . willgn Je wgraroschen, in den sechs Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Kosten xtrapostz in Weimar das Ministerial-Departement des Innern)! n. * . h den in Gemäßheit des 5§. 21 desselben jetzt chs Wintermonaten mit füns Silbergroschen, in.

. 9 gstens oder künftig bestehenden Taxe e e n , g, jet * K ͤ Silbergroschen nehmem. 4 K werden. Außerdem ,,. . 1 Sommermonaten aber mit zwei und einem ö hwehr betreffenden Offizieren wird es bei eigener rah tn nn . . , . . gleichzeitig durchmarschiren, Stabsoffiziere, Obersten und Generale bekösti 4 wer,, an . C. Verpflegung der P zur besonderen Pflicht gemacht, daranf zu achten daß ,, . , w. gr ,. ö e. , . ö. den Wirthshäusern; in solchen O 2 . . . . 1 Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen e . n , nh, . m. erschwert werden, welche zum Stellung der Tran stzortmittel u. . w. mit der ie D Truppen, nicht thunlich sein sollte, hat deren Einquartierun 1d V 4 daß den Pferden stets möglicht gute reinliche Stellung ,,, 1 e Direckion uͤber gung, fo wie die dafür zu leistende Vergütun ng und Verne erden,, ss möglicht Runs ger feinen Pferden handlung zusgzstz sind. z aaali 1 . führenden Behörde gemeinschaftlich die vorgedachten . ,, JJ , 6 ,,,, . * il. Beech erde , . . 1 ö . . . , Etappen⸗Hauptsrrern für Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die voraus— - fear n n g n ub rin gen dagegen ist es bei nachdrüͤcklicher t für jede 6. 86 o . . 3 von der Zahl und Eten ö. ,. ge, nee, me. Offtig muß gesendeten Quartiermacher zeitig (Art. Il.) oder . , n. 1 u 1 en 6a bid Militairßersonen, welchen Nang sie ind! 3 , * ö. 16h ö eitg be⸗= Verpflegung, Transpertmitteln , , gr * . ie. spät eingetraffen, für diejenige Zahl, welche nach Artikel 1j hen . 53 . die Pferde der Quartierwirthe eigenmächtig rette Dinge mn lezen . Tag un 1. s. w. sehr genau . angemeldet war und für deren Unterkommen und werner n. J . Stalle jagen und ihre Pferde hin einbringen lassen. An Stall⸗ ven einem Rachtquartier in das andere wird . . gesorgt werden mußte, ist die Entschädigung vollstaͤndig zu ö geld wird Königlich preußischer Seits derjenige Betrag gen n on : : , n, K . ästen, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich eintrifft, insoweit . welcher nach dem Großherzoglichen Gesetze vom 20. Dezember 185 e vie dafür gu n. 1 und 3 vorkommenden Falle mit den Quartior⸗Wirthen, welche ö 5 2m und nach den zu dessen Ausführung jezeitig bestehenden n gig ee . , A. Verpflegung der Man . ür die ausgebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten . Paxen von den Quartierträgern zu beanspruchen ist, ; wird Einzelnen Beurlaubten und' sonst nicht im Bienste befindli eine billigers Vereinbarung zu erreichen it,. V1 J Den Fouragebedarf werden die Königlich preußischen marschi⸗ 4 bracht , wird weder Recht auf Quartier . e. En . . 6 Truhen von der Nilttairtehörd! renden Truppen entweder mit fich fähten, 3 . , i e fie. e, eigen pflegung gegeben. n noch auf Ber⸗ einn in ist, kann den Quagrtierträgern auf die zu bean. veren Errichkung in den Großherzoglichen Haupt Etappenerten den lern Cawalt gez werden,

3 , n, irt n. 1 glich gberlafse ö werden, sondern es sind solche don den na,, re, aber, welche zum Quartier und zur Ver— , n, mentamaßigze Gntschädigung nicht in AutechnangB; Königlich preusischen , n. ' , hen un n. . . 3 64 ,, ist, oder wodurch nern, oder 0 . . ö e ,, Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier, noch ( 1 , nes re e l ene, auf solchem der Weg geht, schriftlich zu regniriren, . . 4 a ,. , . e,, . n, , ,, Sellte jedoch auänahmswahse diesses . ( Wege beizuschaffẽn so mässen ausnahmsweise auf , ,. . r. e, , n, . kae Baracken bestehen für den Unteroffizier unh Gemeinen u . erden können, so ist diese Berechtigun Guarti . tai der Großherzoglichen Etappenbehörde zu tellen den de ö r Entf ;

; emeinen in Lagerstroh, und Verpfle u 2 htigung auf Quartier ( Militair bei der Großherzogs * legen ist. um die Richtigkeit der angegebenen ntfernungen zu tinem Hatenbrett, Stählen odenl chindei . , gung in der Marschroute besonders zu bemer . ( aaf Anweisung' der letzteren die zu dem Etappenbezirke leg ö. eee. de Melle nach . . n 1 ist k . ien. 7 e,. als die . . , Het chaften die ö Eur 6 und . e n fh n, nie n, ö , . g un 1pflegung in den Bara— . 6 rtie⸗ dat oben festgesetzte Entschädie ie ö öde i ‚— Täle den Gemeinden frei, solche nach wein . ö ö ö w i , , , , , , ist. = Quartier und Verpflegung nie Anspruch mach . . Detaschements dieselbe don den Orts obrigt eiten cin ö. n . ingung der Pferde, 6. . 3 , r, ,. Truppen, welche der Marschroute ge— . 4 N 3 wieder ,, n, ,. krank . ,,,, gegen , ,. gehörig autorisirte ao en m n, ,, an 3a . ei den Unterthanen einquartiert werden, erhalten auf die An! Erfurt oder zu . e. , Dut e . 9 irn abr ha pt verweigert, oder vor dem entstchenden Kosten, soweit 6. 2 ,,

11111 . ) ĩ ie⸗ . 9 ; 2 s ; / ; . ö ö * 3 ? 2 D jons ? zobtigkeiten gar nicht eingehändigt werden vierteljährig nach n r feet erden önnen:

fer de.

ß die Fuhrleute keiner üblen Be⸗

weisung der Etappen⸗Behörden und gegen auszustell r . ber Remmandirenden bie. Ratnral? . Zzustellende Quittung selben auf Kosten ihres Gouvernements in de - . . z ; . irg, bre, 3 . f n vom Quartier, nach Anordnung der Lolal behörde gehörig e mn , ö en en * gar en h pflichtmäßig gescheh ene bere hnet und, ussweit die nk von drel zu drei Monaten werden soll. 11 pflezung einquartiert bescheinigenden Transportfahigteit verpflegt und grzllich . ö. der auf der Marschroute geleisteten Lꝗieferungen zan der don dem betreffenden ,. . Etappen diesenigen Ritt der werden. Das Honorar des Arztes, so wie die Kesten der Medi⸗ Jiquidation als gültige Quiltung angenommen werden. baar berichtigt, so 2. 2 24 Durch Anmelkung und Di Die Königlich preußische Etappenbehörde bezahlt an die BVotenlõhne und eifela en, wel den Orten des Ciakpe 1 9 weiteren Ver⸗ buirung der Einquartierund in de . ͤ Liquidation zu beauftragenden gegen

9 ali en ; Regierun ur ö . ; Großherzoglich sachsen⸗ weimarsche ö. 4 len red under. agthig werden. Die mit der

theilung an die Ortsobrigkelten für die