1860 / 97 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

770 Dem ordentlichen Lehrer Dr. Rizze der Titel Ober⸗Lehrer

beigelegt; ö ; * der Realschule zu St. Johann in Danzig die Anstellung des Dr. Lau bert; so wie An der Realschule zu

= idaten Prinzhausen; und ae 39 Stettin die des Kollaborators Mo st

als ordentliche Lehrer genehmigt worden. ö

Mulheim an der Ruhr die des Schul—

Die Ausstellung der Eartons von Cornelius im Gebäude der Föniglichen Akademie der Kunste, welche wegen anderweitiger Be— nutzung der Räume nur kurze Zeit dauern kann, ist gegen 5 Sgr. Eintrittsgeld zu wohlthätigem Zweck geöffnet,

an den Wochentagen don 10 bis 4 Uhr, an den Sonntagen von 12 bis 2 Uhx. General-Direction der Königlichen Museen. von Olfers.

Tages Ordnung.

441 ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten. Dienstag, den 24. April, Vormittags 41 Uhr.

) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle be⸗

treffend die Abänderung des 5§. 83 der Steuer Ordnung bom Jahre 1852, nur ein provisorsscher und transitorischer Charakter bei=

3

ö. . 39 ; jedenfalls die einzige, welche fich mit den verfassungsmäßigen Rechten der Kommission für Bergwerks-Ange⸗ ] g n. fassungẽ maß n chien im

und für das Justizwesen über den Gesetz⸗Entwurf,

vom 8. Februar 1819 und der Declaration vom 6. tober 1821. Nachträglicher Bericht legenheiken über den Gesetz-Entwurf, betreffend die Berg und Hütten⸗-Arbeiter für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß des linken Rheinufers.

3) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzen und Zölle und für das Justtzwesen über die Petition des Mühlen⸗ besitzers Rauchfuß zu Jessen um Revision des Gesetzes vom 15. November 1811.

4) Siebenter Bericht der Kommisston für Petitionen.

5) Achter Bericht der Kommission für Petitionen.

Abgereist: Der Fürst Heinrich XI. von Pleß, nach Breslau. .

Der General-Major und Direktor des Allgemeinen Kriegs— Departements, von Voigts-Rhetz, nach Essen.

Bekanntmachung.

Vom 23. d. Mts. ab wird eine neue Stadt⸗Post⸗-Expedition (Stadt⸗

Post⸗Expedition Nr. 15) für die

Plaßes, in Wirksamkeit treten. Berlin, den 19. April 1860. Der Ober⸗Post⸗Direktor Schulze.

Nichtamtliches.

Preußen.

die Staatsminister von Auerswald und Freiherrn von Schleinitz, und nahmen den Vortrag des Wirklichen Geheimen Rathes Illaire und des Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrathes Tostenoble entgegen.

welche der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, reiherr von Schleinitz, in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 20. d. M., vor Eröffnung der Debatte, in der kurheffischen Angelegenheit abgegeben hat:

Meine Herren! Der Antrag des Herrn Abgeordneten für Hagen betrifft eine Angelegenheit, die nach mehr als einer Richtung hin von bober Bedeutung ist. Es handelt fich dabei nicht nur um den gesammten offentlichen Rechtszustand eines Deutschen Nachbarlandes, das in jeder Beziehung unsere bollste Theilnahme verdient. Es handelt sich dabei auch um die Auslegung und Anwendung wesentlicher, fundamentaler Bestim⸗ mungen des Deutschen Bundes vertrages, und insofern kann man sagen, daß die lurhessische Verfassungsfrage auch eine deuische Verfassungsfrage in sich schließt. Diese letztere Seite der Sache, welche auch das Bun⸗

desberhältniß Preußens nahe berührt, ist für uns die überwiegend wich⸗ tige, auf ihr beruht für Preußen vorzugsweise der Schwerpunkt der

ganzen Angelegenbeit.

In Folge bekannter Vorgänge, die ich nicht naher zu bezeichnen und

zu Harafterlsiren brauche, da auch der Bericht Ihrer Kommisfion die⸗ selben vollständig und treffend schildert, war durch Bundes beschlͤß vom 27. Mär; 1852 die kurheffische Verfassung vom Jahre 1831, welche bis

dabin und mehr als 20 Jahre lang in anerkannter Geltung bestanden

hatte, außer Wirksamkeit gesetzt, und an deren Stelle eine andere, jedoch nur im Allgemeinen und unter gewissen Vorbehalten vom Bunde geneh. migte Verfassung in Kurhessen als Landesgesetz publizirt worden.

Sechs Jahre später trug die kurhessische Regierung in Frankfurt auf die definitivo Bundessanction und Bundesgarantie dieser Verfassung an obgleich in dem verhältnißmäßig langen Zeitraum, welcher inzwischen ver flofen war, eine Einigung uͤber den Inhalt derselben mit den Ständen des Landes nicht hatte erzielt werden können.

Durch diesen Schritt der kurfürstlichen Regierung wurde der Bunheg— tag und mit ihm die preußische Regierung in die Nothwendigkeit verseßzt die ganze Angelegenheit einer nochmaligen und eingehenden Prüfung ü unterziehen und sich, wenn auch nur implicite, über die Nech is bestãn dig. keit des im Jahre 1852 am Bunde beobachteten Verfahrens auszusprechen Die königliche Regierung konnte diesen Ausspruch nur aus ihrer innerften and gewissenhaftesten Üeberzeugung schöpfen, unbekümmert um Neben— rücksichten, unbekümmert um die Folgen, die daraus etwa entspringen

möchten.

Indessen dürfen wir nicht übersehen, daß auch Preußen zu diesem Bundes befchlusse mitgewirkt, ja, daß es einen hervorragenden Antheil an der Herbeiführung desselben genommen hatte, und daß deshalb auch der preußischen Regierung die Pflicht oblag, so viel als möglich, d. h. so viel es die unbeugsame Achtung bor dem Rechte gestattete, die Kontinuität det

bisherigen Verfahrens festzuhalten, und die Autorität des Bundes nicht

unnöthigerweise bloszustellen.

Es mußte daher der Regierung in hobem Grade erwünscht sein, daß

der Bundesbeschluß vom 27. März 1852, welches dabei auch immer die bestimmenden Absichten gewesen sein mochten, dem Wortlaute nach eine

Erklärung zuließ, wonach den damals getroffenen Anordnungen, sowohl in Bezug auf die Verfassung vom Jahre 1831, als in Bezug auf diejenige

gelegt werden konnte. Mag man immerhin Liese Erklärung eine künstliche nennen, sie war

Pflichten des Bundes vereinigen ließ, die einzige, die den Answeg einer Lösung darbot, durch welche die Interessen und Nechte aller Betheiligten gewahrt werden konnten.

Gestützt auf diese Interpretation, beantragte die königliche Regierung als Grundlage der Veiständigung im Wesenitlichen Folgendes: Rückkehr zur Rechtsbafis der Verfassung vom Jahre 1831, sofortige Nevision dieser Verfassung behufs Ausscheidung etwaiger bundeswidriger Bestimmungen, und bis dahin, daß diese Ausscheidung erfolgt sein werde, einstweilige

Fortbestehen der Verfassung vom Jahre 1852, als eines legalen Prowbi—

soriums. Dies in hohem Grade versohnliche und entgegenkommende Auftreten

hätte allein schon genügen sollen, um die hin und wieder aufgetauchte

Beschuldigung zu widerlegen, als sei es der königlichen Regierung dabet weniger um die Sache selbst, als vielmehr darum zu thun gewesen, eine populaire Frage zu ihren Gunsten in der öffentlichen Meinung auszuben⸗ ten. Wäre dies ihre Absicht gewesen, meine Herren, so hätte sie von An.

beginn an die Kompetenzfrage in den Vordergrund stellen und auf das Schaͤrfste betonen, sie hätte von vornherein und in ganz unbedingter und

absoluter Weise die Rechtsbeständigkeit der Beschlüsse vom Jahre 1852 in Abrede stellen müssen, statt sich in dem Versuche abzumühen, diese Beschlüůͤsse

J . t⸗ mit den Bestimmungen des Bundesrechts und der Bundes verfassung in ͤ Annahme und Beförderung von Briespost⸗ ge e, w. falsu ng. Sendungen jeder Art und von Geldsendungen in Briefform bis zu dem Betrag? von 100 Thlrn. in der Oranienstraße, an der Ecke des Oranien

Einklang zu bringen. War aber auf dem von ihr eingeschlagenen Wege eine echke und löbliche Popularität zu erlangen, nun, meine Herren, so wäte der koͤniglichen Regierung nichts lieber, nichts erfreulicher gewesen, als eine solche Popularität init allen ihren deutschen Bundesgenossen theilen zu können. Auch den Vorwurf muß die königliche Regierung entschieden

zurückweisen, als sei ihr Verhalten dazu geeignet, wo nicht darauf berech=

net gewesen, die Autorität und das Ansehen des Bundes herabzusetzen. Ihr Verhalten war recht eigentlich und wesentlich zunächst darauf berech

. Berlin, 23. April. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent empfingen heute Se. Hoheit den Fürsten zu Hohenzollern-Sigmaringen, so wie den Kaiserlich russischen General⸗

Adjutanten un ö in Fi 5 zer 1 . ] d Gouverneur von Finnland, Grafen von Berg, und Kurhessen tieferschütterten Rechtsbewußtseins ein Element der Stärkung

geschöpft haben, das in der That nicht gering angeschlagen werden sollte.

.

net, das gute Necht zur Geltung zu bringen, und nebenbei hätte sie leb— haft gewunscht, dies Ziel erreichen zu können, ohne den Bund mit sich selbst und seinen früheren Beschlüssen in Widerspruch zu setzen.

Waäre die Bundesversammlung auf unseren Vorschlag eingegangen, so würde ihr Ansehen dadurch, wie ich glaube, nicht allein nicht gelitten, sondern es würde aus dem der verfassungsmäßigen Freiheit gewährten Rechtsschutze und aus der Wiederaufrichtung des durch die Vorgänge in

(Bravo!) Nicht das Beharren auf dem im Jahre 1852 eingeschlagenen Wege,

. . den heute, in einem ähnlichen Falle, wohl kaum irgend eine deutsche Re⸗ Wir bringen nachträglich den authentischen Wortlaut der Erklärung,ů

gierung von Neuem würde betreten wollen, sondern das entschiedene und alsbaldige Einlenken von einer seitdem als verfehlt, ja als gefahr voll er— kannten Bahn wäre in unsern Augen das rechte Mittel gewesen, eine Autorität zu kräftigen, die ja doch immer nur in der Sympathie und in dem Vertrauen der Nation eine sichere Stütze finden kann. (Bravo!) Wie dem indessen auch sein möge, meine Herren, wir unsererseits waren es uns selbst, wir waren es unserer Ueberzeugung und unserem Gewissen schuldig, in unumwundenster Weise uns von einer Politik los zusagen, deren Tendenzen bis in die Tage der Karlsbader Beschlüsse hin⸗ aufreichen, und die nach dem unparteiischen Zeugniß einer vierzigjährigen Geschichte unserem gemeinfamen deutschen Vaterlande wahrlich keine er— freulichen, keine beneidenswerthen Früchte getragen hat. (Sehr gut h) Die iönigliche Regierung ist aufrichtig und eifrig bemüht gewesen, ihren eigenen Auffaffungen auch bei ihren deutschen Bundesgensssen Ein⸗ gang zu verschaffen, und sie hat in der Hoffnung, daß dies endlich doch vielleicht gelingen könnte, die letzte unwiderrufliche Entscheidung so viel als möglich hinauszuschieben gesucht. Zu ihrem greßen Bedauern find indessen diese bis zuletzt fortgeseßten redlichen Bemühungen ohne den gewünschten Erfolg geblieben. Durch einen am 24. v. M. und zwar mit großer Majorität zu Frankfurt gefaßten Be⸗ schluß ist, wenn auch nicht ausdrücklich, aber doch implicite, die de⸗

sichende Erklärung, zum gat, außer denjenigen staäͤndischen Anträgen, Maßgabe der in Folge des Bundesbeschlusses

derfelben Sitzung

771

sitibe Aufhebung, der Verfassung vom Jahre 1831 und die definitive In, e. . bom Jahre 1852 ausgesprochen worden. Wir unserer⸗ seits konnten diesen Beschluß weder formell, noch materiell für gerecht fertigt halten wir mußten vielmehr darin gegenüber dem unzweideutigen und klaren Wortlaute des Artikels 56 der Wiener Schlußakte eine Ueberschreitung der berfassungsmäßigen Kompetenz des Bundes er⸗ blicken. Der Autorität und der Wir kfamkeit der Bundes, Versammlung sind durch die Bundes Verträge selb st bestimmte Schranken gezogen, die auf. das Streng ste und Sorgfältigste inne gehalten werden müssen, wenn nicht an die Stelle bestimmter Regeln und fester Grundsäte das Belieben der Willkür, und an Stelle der verfassungsmäßi⸗ gen Handhabung des Bundes⸗Rechtes eine von Zweck⸗ mäßigkeitstheorieen geleitete und den augenblicklich en zeit— stüömungen folgende Bundes -Politik treten soll, die in ihren Konsequenzen die innere Unabhängigkeit und die selbst ständige Entwickelung aller deutschen Einzelstaaten gleichmäßig in Frage stellen und gefährden würde. (Sehr

a. 6 h,, von dieser Ueberzeugung haben wir uns nicht auf die ein. fache Abgabe eines dissentirenden Votums beschränken , sendern wir haben es für unsere Pflicht halten muͤssen, gegen die Beschlüsse vom 24. März ausdrückliche und bestimmte Verwahrung einzulegen. Bravo)

Wir haben dieser Verpflichtung noch in der Sitzung vom 24. Mart selbst durch eine entsprechende Erklärung genügt. Indem wir alle Ver⸗ pflichtungen und alle Anforderungen, die aus diesem Beschlusse etwa gegen Preußen hergeleitet werden könnten, so wie jede Verantwortlichkeit für. die sonftigen Folgen desselben, im Voraus von uns ablehnten, haben wir die Freiheit und Unabhängigkeit unserer eigenen Stellung bollstãndig ge⸗ wahrt, Für Dasjenige aber, was etwa in Kurhessen selbst auf Grund dieses Beschlusses geschehen könnte, vermögen wir den autoritatiben Charakter der Bundessanction und des Bundesrechts nichts anzuerkennen; im Uebrigen wird die weitere Entwickelung der Dinge abzuwarten sein. Es wäre kaum möglich, und es würde jedenfalls nicht angemessen sein, die Cpentualitäten zu spezialisiren und hier zu erörtern, die sich an diese Ent⸗ wicklung knüpfen können, oder die Schritte im Voraus zu bezeichnen, die für diesen oder jenen einzelnen Fall etwa, preußischer Seite zu geschehen hätten. Die königliche Regierung hat sich ihrerseits se bfterständlich, bebor sie eine so bestimmt ausgeprägte Stellung zu dieser wichtigen Frage einnahm, auch die Konsequenzen ihres Verhaltens nach allen Richtungen hin moͤglichst klar machen müssen. Aber welches auch immer diese Kon. sequenzen sein werden, dessen möge sich das Land, dessen möge sich dieses hohe Haus versichert halten, die Staats regierung wird den einmal von ihr eingenommenen Standpunkt mit Festigkeit zu behaupten, sie wird auf dem Wege, den Ehre und Recht ihr borzeichnen, unter allen Umständen

zu verharren wissen. (Lebhaftes Bravo.)

In der 40sten Sitzung des Hauses der Abgeordneten, am 21. April, wurd der Reichenspergersche Antrag⸗ In Anbetracht, daß gegen⸗ über der politischen Lage Europa's die Sicherheit des gesammten Vater⸗ landes durch die Einigkeit unter den deutschen Staaten bedingt. erscheint, spricht das Haus der Abgeordneten die Erwartung aus, daß die königl. Staats⸗Regierung darauf Bedacht nehmen werde, eine gütliche Aus- gleichung der in Betreff der kurhessischen Verfassungsfrage obwaltenden Differenzen herbeizuführen‘, mit großer Majorität abgelehnt. Die Re⸗ solution der Kommission wird bei namentlicher Abstimmung mit

19 enthalten sich der Abstim⸗

21. April. Gestern Abend ist Se.

pon dem Erzherzog Stephan hierher zurückgekehrt.

Die offizielle Mittheilung

„Die Stimm—

burg⸗ Lippe

andte theilt

W

beauftragt. Toskana, d. d. rtext und deutscher Ueber⸗ K. K. Hoheit Protest gegen seitens Sardiniens erhoben dieses Aktenstück durch Auf—

worden ist. Bundes⸗

nahme in

gefaßten „D

abgegebenen Erklärung zu berücksichtigen hat,

auch diejenigen fämmtlich nicht als hundeswidrig erkannten An⸗

träge der Stände, welche sich nicht auf die gründen, genehmigt, und . die hiernach (f erlassende Ver⸗ fassung, nach, deren Publication, behufs Ertheilung der, uggesscher ten Garantie, hoher Bundes Versammlung thun lichst bald über⸗= reichen · = Eine dann zum Protokoll Fürstlichen Regierung vonn chnumburg⸗Lippe ist durch den Bündes⸗

Bundes Präsidenten auszusprechen. Empfangen Sie

Verfassung von 1831

gegebene Erklärung der

Beschluß vom 26. Januar d. J. vexanlaßt, durch den eine kleine Abänderung der Matrikel um Feswillen angeordnet ward, weil das Fürstenthum Lippe durch einen Vertrag vom 6. 1850 alle Landes⸗ Foheits- und Regierungsrechte, welche Ersterem bis dahin als. Mitlandesherrschaft über die Sammtstadt Lippstadt , . an die Krone Preußen abgetreten hat, nnd daher die Veränderung der Einwohnerzahl auch Fine Abänderung der Beitragspflicht dem Bunde gegenüber herbeiführen mußte. Vie Fürstlich Schaumburg⸗ Lippesche Regierung ließ nun erklären: daß sie chon wiederholt gegen die gedachte Abtrekung als gegen eine ohne die agnatische Zustim⸗ mung Sr. Durchlaucht des Fuͤrsten von Schaumburg Lippe vor⸗ genommene Veräußerung eines unstreitig zu den Stammgütern

2

des Gesammthauses Lippe gehörigen Besitzthums bei der Fuͤrstlich Lippeschen Regierung Rechtsverwahrung . und die a,. preußische Regierung hiervon in Kennkniß gesetzt habe, und daß aus dem Umstande, daß sie gegen die in ö jenes Vertrages veränderte Regulirung der Matrikel keinen Einwand erhoben habe, nicht die Folgerung herzuleiten sei, als ob von der erwahnten Wahrung der agnatischen Rechte A stand genommen sei. Die königlich preußische Regierung ließ hierauf erklären daß sie die, in der eben abgegebenen Erklärung erwähnte Rechtsverwah⸗ rung gegen die durch Staatsvertrag vom 17. Mai 1830 erfolgte Abtretung der fürstlich lippeschen mitlandesherrlichen Rechte über Lippstadt für begründet nicht anzuerkennen vermöge; sie habe dies bexeits im Jahre 1851 der fürstlich schaumburg⸗lippeschen Regierung mitgetheilt und lehne jede aus der heutigen Erklärung des fürst⸗ lichin Gesandten zu ziehende Folgerung von sich ab. Ein dann erstatteter Vortrag enthielt das Gutachten des betreffenden Aus⸗ schusses; welches von der Bundesversammlung über die Angemessen⸗ heit der Besoldungsverhältnisse der Kanzleidiener der Bundesver⸗ sammlung und der Militair⸗hmmisflon erfordert worden war; es soll über die darin enthaltenen Vorfchläge später abgestimmt werden. Den übrigen Theil der Sitzung füllken Angelegenheiten, die sich auf das Bundesheer und die Verwaltung der Bundesfestungen be⸗ zogen, aus. (Fr, Bl.)

Desterreich. Wien, 21. April, Die Gesammtsumme der Zeichnungen für die Anleihe übersteigt 75. Millionen.

Die heutige „Donauzeitung“ geißelt den Eifer der Schweiz für Verträge im Gegensatz zu ihrem Verhalten in der Neuenburger

Angelegenheit.

Schweiz. Bern, 18. April. Folgendes ist der Text der Depesche, welche Fürst Gortschakoff an den russischen Gesandten in Vein, Baron von Nicolai, als Antwort auf die Note des schweizer Bundesraths vom 19. März geschickt hat:

St. Petersburg, 26. März 1860.

Ich habe die Note erhalten, die der Präsident der schweizer Conföderation unterm 19. März dem Kaiserlichen stabinet, so wie den anderen Großmächten bei Gelegenheit der zwischen Sardinien und Frankreich vollzogenen Gebietsabtretung hat zukommen lassen. In dieser Rote drückt Herr Frei⸗Herose die Besorgnisse aus, welche der Uebergang Savohens unter französische Herrschaft dem Bundes rathe einfloͤßt, so wie die Wünsche, die er hegt, damit diese neue Lage der Dinge der Sicherheit des schweizerischen Gebietes und den materiellen Interessen der Bevölke⸗ rung nicht Eintrag thue. In der einen und der anderen Beziehung ruft der Bundes. Praͤsident im Namen seines Landes die Unterstüßung der Mächte an, welche 1815 die ewige Reutralität der Schweiz garantirt haben.

Das Kaiserliche Kabinet hat von dieser Eröffnung mit dem Interesse. welches dieselbe verdient, Kenntniß genommen. und glaubt, dieselbe nicht besser beantworten zu können, als durch die Versicherung, daß es die Auffassungn der Machte theilt, welche bei der Unterzeichnung der Akte vom 8. / 20 November 1815 authentisch anerkannt haben, daß die Neutralität und Unverl'tzlichkeit der Schweiz und deren Unabhängigkeit von jedem fremden Einffusfe in den wahren Interessen der Politik von ganz Europa

liegen.

ö Da die franzbsische Negierung ihrerseits die Absicht kundgegeben über diefe Angelegenheit von gemeinsamem, Interesse mit den garantiren, den Mächten wie mit der schweizerischen Conföderation selbst in Unter⸗ handlungen einzutreten, und da der Bundesrath denselben Wunsch aus⸗ gedrückt hut, so nimmt das Kaiserliche Kabinet seinerseits keinen Anstand feine volle Zustimmung dazu zu geben. Der Bundes rath wird hoffentlich nicht daran zweifeln, daß die russische Regierung wohl besorgt ist, in wirksamer Weise die Neutrakität des schweigerischen Gebiets sicher zu

tellen. Ich ersuche Sie, Sich im Sinne vorstehender Depesche gegen den Herr Baron ꝛe.

Gortschakow. Der Büürgermeister Eh⸗ Im

Herr Baron!

Professor der tsten Lehrern Die städtische Verwaltung verd fenen Inittative so⸗ 6 Alles 31 sam en Sitzung