S0d
Berliner Börse vom 27. April 1860.
Amtlicher echsel-, Fonds- und Geld-Cours.
Eisenbahn - Aetien.
9ld.
va eehsels- Comrse. Pfandbriefe.
Amsterdam 250 FL. Kurz dito 250 FI.
Hamburg...... 23 1
Kur- und Neumärk. “ do. do.
Ostpreussisehe ...... ü
Wien, dᷣsterr. Währ. ö dito 150 FI
Augsburg südd. W. 100 EI. Frkł.a. M. sidd. W. i009 FI. Leipꝛig in Cour im 14 ThlI. 23 100 Thlr . 100 8. R... 100 Th. G...
832 Posensche 41001 40 35 do. neue Schlesische... ...... 33 Vom Staat garantirte 89 Litt. B 35 7 Wiestpreuss........ 35 40
Petersburg Bremen
/ 2 —3***8*88*1EER
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. Pommersche Posensehe Preussisehe = Rhein- und Westph. 4 — Säehsisehe 933 37 Schlesische ... ...... —
Pr. Bk. Anth. Scheine 41 127
39 Friedriehsdor Gold- Kronen Andere Goldmünzen
EFonds- Conumrse.
1934 513
Freiwillige Anleihe Staats- Anleihe von 1859... Staats Anleihen v. iS50, 1852, 1854, 1855, 1857, 1859
dito von 1856. ..... . dito von 1853 Staats Schuldseheine 3 Pramien- Anl. v. 1855 2100 Th 3 Kur- u. Neum. Schuldversehr. 3. Oder ·Deichbau- Obligationen 4 Berliner Stadt- Obligationen. 4 40. do. 33
g̃Sld.
955
ö ö If ; . Stamm- Aetien. — , ,. II. Ser. Aachen- Düsseldorf.. 3 Berlin-Anhalter .... Aachen-Mastrichter . — 4d0 Berg. -Märk. Lit. 18 83 Berlin- Hamburger .. 1 4d0. do. Lit. B. do II. Em. Berlin- Anhalter zz Berlin-Potsd.-Magdb Berlin- Hamburger.. do. Litt. C. Berlin · Potsd.· Magd. 1 do. itt. PD. Berlin- Stettiner Berlin-Stettiner Bresl. - Schw. - Freib. . do. II. Serie Brie g-Neisse. . ...... do. III. Serie Cöln- Crefelder Cöln- Crefelder 6 C5In-Mindener Cöln- Mindener Magdeb. Halberst. .. do. II. Em. Magdeb.-Wittenb. .. do. r Münster- Hammer. .. do. III. Em. Niederschles. Märk. do. do. Niederschl. Lweigb. do. IV. do. do. (Stamm-) Prior. Magdeburg-Wittenb. Obersehl. Litt. A. u. C. Niederschles. - Märk.. de. Litt. B. Go. dome. Oppeln - Tarnowitzer do. do. III. Serie rinz Wilh. (St. V.) do. IV. Serie Rheinische Ober-Sehles. Lit. A. do. (Stamm-) Prior. do. Litt. B 31 Rhein- Nahe. .. . .... do. Litt. C. Rhrt. rf. Kr. Gdb. 3 do Litt. P. Stargard- Posen.... do. Litt. E. 3 Thüringer do. . Lit. F. Wilh. (Cosel-Odbg.) Pr. Wilh. (8t.- V A. 8. do. (Stamm-) Prior. do. II. Serie o,. d do. do. III. Serie
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= m
e- D =- m =
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G — — —— 7 —
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2 5 Thlr.... — 1061
Schuldversehr. d. Berl Kaufm. õ
p rioriti oli Rheinische ri oritäts- lig. do. vom Staat gar.: Aachen-Düsseldorf..
Müänzprels des Silbers bei der Königl. Münze. z Das Pfund fein Silber
kei einem Feingehalte von O, gss und darüber ...... K bei einem Feingebalte unter 0, 9s8.............. ...... 29 Thlr. 20
Rhrt. Crf. Kr. Gladb. do Il. Emission
do. Il. Serie
do. III. Emission do. III. Serie 4 Aachen-Mastriehter. Stargard - Posen do. II. Emission — do. II. Emission Bergiseh- Märkische. — 101 do. III.
do. II. Series 1605 160 Thüringer . Sr. do. III. S. v. St. 33 gar. 35 72 do. III. Serie 4 gr. do. Düsseld. - Elbf. Pr. q do. IV. Serie] 4 do. do. II. Serie 5 Wilh. (Cosel-Odbg.) do. Dortm. Soest) 4
do. III. Emission]
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Mchtamtlicke
Nolirungen.
If Br. Tt Br. ld.
Lusl. Eisenb. Inlã nd. Fonds.
Stamm · tien.
Arasterdam - Rotterdam ]
* 1 6 x Lechan-Littana- 1
Ludwigshafen Bexbach 4 127 126
Kass. Vereins -B- et. Danziger Privatbank. 1 Königsberg. Privatbank 4 ö 8 * M gd b 2 4 i ,,, 11 n ,,, e. vy 4 Berl. Hand. Gesellseh. 4 = n,. ö . — 48 Dise. Commandit-Anth. 4 J ISehles. Bank-Verein..
4 pommers ch. Rittersch p. 3
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asl. Prioritãts- Atctien. .
Ferd. Rriedr. Wilk) Bel Obüig J. de Est 4 4a. Samb. et Mense 4 — Oester fran. Staatsbahn s
Industrie- Ictien. Hoerder Hüttenwerk 58 — Minerva 5
Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Dessauer Kontin. Gas. 5
64 853
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X Braunschweiger Bank.
33 Darmstädter Bank. ... Dessauer Credit. . .... 4 Genfer gredithank. ... gen,
IF Br. Gd. ester. Erm.- Anleihe. 4 — 70 do. n. 100 Fl. Loose — — 50 Russ. Gtiegl. 5. Anl. . 5 — 941 do. do. 6. Anl. . 5 — 104 do. v. Rothschild Lst. 8 1063 105, do. Neue Engl. Anleihe 3 do. Poln. Schatz-Obl. 4 do. do. Cert. L. A. 5 do. do. L. B. 200 FI. — Poln. Pfandbr. in S. -R. , Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St. - Pram. - Anl. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. R. Rad do. 3 Schwed. Präm. Pfndbr.
Br. Gld.
Msl. Fonds, 69 94 5 418 60
Bremer Bank. ..... ... Coburger Creditbank .
1
— *
Gothaer Privatb Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank. .. Meininger Creditb. ... Norddeutsche Bank...
Thüringer Bank Weimar. Bank 4 Oesterreich. Metall.... 5
do. National- Anleihe 5
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* * — *
Brieg Neisse 565. - 656 gem. Cöoln- Mindener 127 2 1277 gem. Magdeburg Wittenberge 355 a 35 ge obersehl 1, ge, Fr, ln. reel Vohn, se, , dl gen Rhens ene ' nden. , e ö
6 2 45 gem. Oesterr. Franz. Staatsbahn 138 2a gem.
2 Mi ., 28 2D 2 * etre. gem. Neininger Creditbank 613 2 62 gem. 2
Oesterr. National- Anleihe 69 a
Litt. A. u. C. 1213 2 Mecklenburger 485 2 477 gem. Fordbahn (Er. Wilh.) Dessauer Gredif 1732 18 2 177 3em. Genfer Credithank gem. Russ. Engl. Anleihe 637 a 64 gem.
a * gem.
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Derlin, 2. April. Die Börse war auch heute sehr belebt in Eisenbahnen, wenn auch bei weitem weniger als gestern; einige schwerere stiegen auch noch im Preise, blieben aber — eher offe- rirt, kleinere waren auch etwas weichend; Kredit-Actien waren stiller
Berlin, Druck und Verlag der Köni
aber fest, österreiehische Sachen waren etwas höher, blieben aber auch nur in mässigem Verkehr. Preussische Fonds waren ziemlieh animirt und recht fest.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
ichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei. Decker.)
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das Abonnement detragt en Sgr.
das Bierteliahr * 41 ren ka Monarchtt 0
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Aue Bet - An a des In- unn Ausiandes n an. für gerlin die Erpedition des prrußischen Staats- Anzeigers: Wilhelms⸗ Straße No. 31. (nahe der Ceipfigerstr.] r m
zeiger.
M 102.
Berlin, Sonntag, den 29. April
1860.
Se. Königliche Ooheit der Prinz⸗Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst gerubt:
Dem Obersten z. D. von Heydebrand u. d. Lasg zu Hirschberg den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub ju verleihen; —
Den Landgerichts-Rath Kiefer in Coblenz zum ständigen gammer-Präfidenten bei dem Landgerichte in Saarbrücken; so wie
Den Regierungs-Assessor George Franz Maximilian Steinmann zum Landrathe des Kreises Thorn im Regierungs⸗ Bezirk Marienwerder, zu ernennen; und
Dem praltischen Arzte Dr. Moennig zu Rees den Charakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Gesetz vom 16. April 1860 — betreffend das eheliche Güter- Recht in der Provinz Westfalen und den Kreisen Rees, Essen und Duisburg.
Ermangelung einer letztwilligen LErfügung der überlebende Ehegatte
eine Hälfte des gemeinschaftlichen e 1 3 all Rachlaß des Verstorbenen, wird nach den Vorschriften
Im Namen St. Majestät des Königs:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, 4 rn. Anhörung des Provinzial-Landtages der Provinz Westfalen, so wie der zu einem Konpente vereinigt gewesenen sreisstaͤnde der Kreise Rees und Duisburg, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: H In der Provinz Westfalen und in den zur Rheinprovinz gebörenden streisin Rees, Essen und Duisburg, mit Ausschluß der Landestbeile des Herzogthums Westfalen, in welchen bisher das Dotalrecht bestanden hat, gilt unter den Eheleuten die Gemeinschaft aller Güter, wie solche in dem Allgemeinen Landrechte geregelt ist, jedoch mit folgenden näheren Bestim · mungen und Abänderungen. .
* 4.
Die Gütergemeinschaft ist ausgeschlossen bei Ehen, in welchen der Ehemann einer der vormals unmittelbaren deuischen reichsständischen Fa⸗ milien angebört; rücksichtlich ihrer verbleibt es bei dem bestehenden Rechte. Außerdem verbleibt es bei der gesetzlichen Befugniß, die Guütergemeinschaft durch Vertrag auszuschließen. 384
Dem Ehemanne allein gebührt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens, und alle von ihm gemachten Schulden sind für dasselbe ver⸗ bindlich. Er ist berechtigt, obne Einwilligung der Frau über alle zu diesem Vermögen gehörende Gegenstände durch lastige Verträge zu verfügen, ins⸗ besondere auch Grundstücke und Gerechtigkeiten zu veräußern oder zu ver⸗
bfänden, so wie Kapitalien, die auf den Namen der Frau, ihres Erblassers geschrieben
oder Geschenkgebers, oder auf den Namen beider Eheleute sind, aufzukündigen und einzuzieben. . „Dagegen ist der Mann nicht berechtigt. ohne Einwilligung der Frau über Immobilien, oder das gesammte bewegliche Vermögen, oder einen aliquoten Theil desselben unentgeltlich zu verfügen; dasselbe gilt von dem Verschenken einzelner beweglicher Sachen, sofern der Mann sich den Nieß— rauch daran vorbehalten will.
Verträge, durch welche das gemeinschastliche Vermoͤgen ganz oder theilweise schon bei Lebzeiten der Eheleute in Erbfolge abgetreten wird (Uebertragsverträg⸗), Eheleuten gemeinschaftlich geschlossen gr ben
Das Verwaltungs⸗ und Verfügungsrecht des Mannes ruht und wird bon der Frau ausgeübt:
können nur von beiden
1) wenn der Mann wegen Verschwendung, Wannstung, Blödsinns oder
Verurtheilung zu einer Zuchthausstrafe unter Vormund schaft zu seßen sst:; die Befugniß ber Frau beginnt alsdann mit der Rechtskraft
seitige letztwillige Verfügung die
FF. 616 bis
portion bilden den Pflichttheil,
Rücksicht auf eine künftige
des Erkenntnisses, doch kann ihr dieselbe auch schon im Laufe des Verfahrens vom Vormundschaftsgerichte übertragen werben;
wenn wegen Abwesenheit des Mannes eine Vormundschaft über ihn einzuleiten ist. In diesem Falle beginnt die Befugniß der Frau erst, sobald ihr auf ihren Antrag dieselbe von dem Vormunbschafts⸗
erichte ertheilt ist. 9 8 6
Ist der Mann zur untersuchung gezogen und befindet sich schon seit drei Monaten in Haft, so ist die Fraü von diesem Zeitpunkte ab berech⸗
2
tigt, Alles zu thun, was zu einer ordentlichen und gewöhnlichen Ver⸗
mögensverwaltung erforderlich ist. .
Dieselbe Berechtigung der Frau tritt ein, wenn der Mann zu einer längeren als dreimonatlichen Strafe verurtheilt ist, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo die Strafhaft San ider Ehegatte für sich allein von Todes
Bei nicht beerbter Ehe kann wegen über die Hälfte des — Bermögens verfügen; bei wegen über das
beerbter Ehe dagegen können Verfügungen von Todes gemeinschaftliche Vermögen nur von beiden Eheleuten gemeinschaftlich ge⸗ troffen werden. .
Ein jeder der Ehegatten ist bei beerbter Ehe befugt, auch durch ein⸗ sofortige Schichtung anzuordnen.
Ter, Rn Eyegatten aufgelsst, so behält in
die als sein Eigenthum; die
Mir e he Ser . Vermögens
bes Adzemeinen Landrechts vererbt. Jnsbesendere kommen dabei die z 613, Theil II., Titel 1 des Allgemeinen Landrechts zur An⸗ Auch Kinder des Verstorbenen aus einer früheren Ehe, die künftigen Nachlaß abgefunden sind,
Kinder bleibt die Landrechts außer
wendung. nicht wegen ihres Erbrechts on seinem nehmen an dieser Erbschaft Theil.
Bei Beurtheilung des Erbrechts der abgefundenen Vorschrift des §. 614 Theil II. Titel 1. des Allgemeinen
Anwendung. —. . Dem gberlchenden Ehegatten gebührt in allen Fällen, in welchen er
mit anderen Verwandten, als Abköͤmmlingen des Verstorbenen aus früherer Ehe, an 6 Nachlaß Theil nimmt, auf Lebenszeit der Nießbrauch an
den Antheilen der Miterben. . . . zieser Nießb und die Hälfte der ihm selbs gebübrenden Erb⸗ e,, , . dem überlebenden Ehegatten an
dem Nachlasse des Verstorbenen zusteht. .
h k Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den Erben des Verstorbenen finden die die Schichtung betreffenden
Bestimmungen des 8§. 17. mit Ausnahme jedoch der den Kindern in
den Fallen des §. 14 Nr. 2, 3 und 4 beigelegten Befugniß, gleichfalls
Anwendung. z
. ;
An den nach dem §. ] für die Stiefkigder aus zusondernden Erbtheilen stehen dem überlebenden Ehegatten keine Rechte zu; die Stieftinder mũssen sich indessen auch dem überlebenden Ehegatten gegenüber auf ihre Erbtheile Alles anrechnen lassen, was fie nach den Gesetzen ihren Geschwistern gegen⸗
über zu konferiren schuldig sind. 30
t ichen Rer licher n Ansehung der geseßzlichen Rechte etwa dorbandener unehelich 9 wird 6 die , S§ T und 8 nichts geandert.
nit den unabgefundenen eigenen Kindern setzt der überlebende Ehe⸗
ö sei es i . oder die Mutter — die Suter ge mf n c t . sofern nicht die sosortige Schichtung don dem Verstorbenen letztwillig a
geordnet worden ist. ; i nn,
Während der fortgesetzten Gũtergemeinschaft gebührt dem en n
den Ehegatten allein nicht nur der Nießbrauch des . gem e r.
lichen Vermoͤgens, sondern auch die Verwaltung und 64 469 22
in demselben Umfange, wie solche dem Manne nach S. 3. währe
Ehe zusteht. ann. Alles, was derselbe aus irgend einem Rech 2 . , . Von dem Erwerde der Kinder fließt
de erwirbt, : . ihrer Belhülfe in dem elterlichen Gewerbe oder Saug-
halte der Gemeinschaft zu,