1860 / 102 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Der überlebende Ehegatte ist für fich allein derechtigt, dur Ueber⸗ trags. Verträge oder letztwillige Verfügungen unter den unabgefundenen Kinbern die Succession in das gemein chastliche Vermoͤgen zu regeln; es muß jedoch jedem Kinde wenigstens der Werih des ihm nach §. 15. zu ˖

ehenden Antheils, im Falle einer letztwilligen Dis position aber außerdem ie Pflichttheils zugewendet werden. Hierbei kommen rücksichtlich der Festsetzung des Werlhe⸗ der Landgüter wo das Gesez vom 4 Juni 1856 (Geseß⸗Sammlung S. 550) gilt, die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung. uu Günsten anderer Personen kann der überlebende Ehegatte nur über 9 Antheil an der Gemeinschaft, mit Vorbehalt der Pflichtth eile der Kinder, letztwillig verfügen. un

Zur Vorlegung eines Inventars von dem gemeinschaftlichen Ver⸗ 2 ist der überlebende Ehegatte, sofern er blos mit eigenen Kindern konkurrirt und mit diesen die Gütergemeinschaft fortsetzt (§. 10), nicht verpflichtet. §. 12.

Wenn die überlebende Ehefrau fich gegen die sonst eintretende Folge sichern will, daß ihr weiterer Erwerb von denjenigen Gläubigern der bis⸗ herigen Gemeinschaft, welchen fie nicht aus besonderen Gründen persoöͤnlich verhaftet ist, angegriffen werden konne, so muß dieselbe innerhalb einer gleichen Frist, wie fie den Erben zur Ueberlegung uber den Antritt der Erbschaft und Niederlegung eines Inventars gewährt ist, ein Inventar von bem beim Tode des Rannes dorhanden gewesenen gemeinschaftlichen Vermögen gerichtlich niederlegen. Sie erlangt hierdurch den Gläubigern gegenüber in Beziehung auf dieses Vermogen alle Rechte und Pflichten eines Benefizialerben.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall der unbeerbten Ehe (§. 7) in Ansehung des Antheils 1 an der Gemeinschast.

Dem überlek enden, die Gütergemeinschaft fortsetzenden Ehegatten steht zu jeder Zeit frei, die vollständige Auseinandersetzung mit den Kindern (Schichtung) zu verlangen. J.

§. 14.

Zur Schichtung verpflichtet der überlebende Ehegatte: 1) wenn er zu einer anderen Ehe schreitet; 2) wenn er wegen Wahnfinns oder Blödsinns unter Vormundschaft ge⸗ stellt wird; 3) wenn ihm wegen seiner Abwesenheit ein Vormund bestellt wird; a) wenn gegen ihn es sei der Vater oder die Mutter solche Gründe dorliegen, welche nach dem Allgemeinen Landrechte den Ver⸗ lust der väterllchen Gewalt zur Folge haben; 5) wenn der verstorbene Ehegatte die Schichtung letztwillig ange— ordnet hat. §. 15. ei , und eben so bei der nach dem Tode des Letzt n= = = cretenhen 16 z er de ö §. 7 gebührende R*ih'll . . . fa.

fallenen Vermögen nach demjenigen Zustande des Vermögens festgeseßzt in welchem sich dasselbe zur Zeit der Schichtung, K e n des Letztlebenden, befindet. Jedes der Kinder muß sich dabei, sowohl dem schichtenden Vater oder der Mutter, wie den Geschwistern gegenüber, Alles anrechnen lassen, was es nach den . zu konferiren schuldig ist.

. 16 ;

An die Stelle eines während der fortgesetzten Gütergemeinschaft ver⸗ storbenen Lindes treten bei der Schichtung oder Auseinandersetzung (8. 15) ausschließlich dessen Abkömmlinge und sein hinterlassener Ehegatte, soweit diesem letzteren ein Antheil an dem Rachlasse des Kindes gebührt.

Vor Aushebung der fortgesetzten Gemeinschaft dürfen die Kinder über ihren Antheil an der Gemeinschaft unter Lebendigen und von Todes wegen nur zu Gunsten ihrer Abkömmlinge, Ehegatten eder der übrigen Mitbetheiligten der Gütergemeinschaft verfügen.

In Ermangelung einer solchen Verfügung waͤchst der Antheil eines verstorbenen Kindes, sofern derselbe nicht auf dessen Nachkömmlinge oder hinterlassenen Ehegatten übergeht, den Antheilen der übrigen Kinder zu.

r . Bei der Schichtung hat der überlebende Ehe ie B ͤ . gatte die Befugniß, das n, , . bewegliche und unkewegliche Vermögen oder . Ge⸗ eh 9. desse len für eine Tage zu Übernehmen, welche entweder von sämmtlichen Betheiligten gebilligt oder im Falle des Nichteinverständnisses in c ge . , . worden ist. n den §. 14 unter 2, 3 und 4 bezeichneten Fällen ie de ö ez n FJ geht die dem Kir den Ehegatten beigelegte Befugniß auf die Kinder der aufgelssten Das Vormundbschaftsgericht ist ermächti für sei r . gt, für seine eb ene eine zwischen dem Vormunde und dem Uebernehmer . nn n, Vereinigung über den Werth der zu übernehmenden Gegenftaͤnde auch un , Taxe zu nee hz ; . o das Gesetz vom 4. Juni 1856 (Gesetz Sammlung S. 550) gil hat es bei der Bestimmung des §. 9 desselben ,, . g §. 9 desse ür den dert bezeichneten

§. 18.

Während der fortgesetzten Gütergemeinschaft find die Kind

Pflichten entbunden, welche anderen Erben zur Erhaltung .

schaft als Bencfizialerben gesetzlich obliegen. .

j Bei Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Schichtung (§5§. 13. 14) nnen sie innerhalb der geschlichen Erbäberlegungsfrist auf ihr Theil-

2 an der Gemeinschaft mit voller Wirkung gegen die Gläubiger 9 Erklärung bei dem Gerichte verzichten. Der Lauf dieser Frist be-

14 mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihnen das zum Zweck der

=. nn enn, oder gerichtlich aufgenemmene Indentarium don dem erichte mitgetheilt oder, wenn dies nicht gescheben sein sollte, im Ter-

mine zur Schichtung vorgelegt ist. Haben fie nicht verzichtet, so haften

von der Heydt.

sie den Gemeinschaftsgläubigern ftels, auch wenn kein Inventar gelegt: nur mit dem Betrage des wn 0 , Antheils. gelegt in 1

Der Mutter steht eben so wie dem Vater nach der Schichtung die Befugniß zu, den Nießbrauch des den Kindern zugetheilten Vermögeng bis zu deren Großjährigkeit, oder sofern diese Fälle früher eintreten sollten bis zu deren Verheirathung oder eigenen Wirthschafts⸗Einrich. tung zu verlangen, jedoch nur gegen Uebernahme der Verpflichtung, die Kinder ohne Anrechnung auf die Substanz ihres Vermoͤgens zu ernähren und zu erziehen.

Diese Befugniß tritt jedoch nicht ein und hört beziehungsweise auf wenn gegen den überlebenden Ehegatten sei es der Vater oder die Mutter solche Gründe vorliegen, welche nach dem Allgemeinen Land— rechte den Verlust der väterlichen zur Folge haben (§. 14. Nr. 4)

!

In Ansehung der von den Eltern den Kindern zu gewährenden Aus— stattung finden überall, wo dieses Gesetz gilt, die Vorschriften des All. gemeinen Landrechts Anwendung.

.

Das gegenwärtige Gesetz tritt vom 1. Januar 1861 ab an die Stelle der besonderen Geseßze, Statuten und Gewohnheiten, welche bisher in den oben (6 4) bezeichneten Landestheilen oder in einzelnen Distrikten und Orten derselben in Ansehung der Rechtsverhältnisse gegolten haben, über welche das gegenwärtige Geseßz Bestimmung trifft.

Von jenem Tage an hoͤrt in Beziehung auf eben diese Rechtsdberhält⸗ nisse auch im Herzogthum Westfalen, so weit daselbst bisher kein Dotal⸗ recht bestanden hat, so wie in dem Fürstenthume Siegen mit den Aemtern Burbach und Neuenkirchen (Freie! ünd Hückengrund) und in den Graf— schaften Wittgenstein⸗Wittgenstein und Wittgenstein⸗ Berleburg die durch das Publications-Patent vom 21. Juni 1825 5 141 Nr. 3 (Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 153) angeordnete Suspensten der drei ersten Titel des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts 2

§. 22.

Die aus Ehen, welche vor der Gultigkeit des gegenwärtigen Geseßee geschlossen worden find, bereits entstandenen oder noch entstebenden der⸗ mögensrechtlichen Verhältnisse sind nicht nach diesem Gesetze, sondern noch ferner nach den bisherigen Gesetzen, Statuten und Gewohnheiten zu beurtbeilen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Koͤniglichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. April 1860.

(LS. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent. Hobenzollern⸗Sigmaringen. von Auerswald. 8. Simons. von Schleinitz. von Patow. Graf von Pückler. don Betbmann⸗Hollweg.

Graf don Schwerin. don Roon.

Fürst zu

inländischen den Nachbarstaaten

Verordnung wegen Bestellung eines

Gerichtsstandes für die in statio nirten Beamten der preußischen Ausein⸗ andersetzungs-Behörden.

Vom 27. März 1860.

Im Namen Sr. Majestät des Königs.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen, Regent, verordnen, auf Grund des Gesetzes tikel III. Nr. ? (Gesetz⸗ Sammlung was folgt: 9 1

ö Die preußischen Beamten, welche in dem Herzogthum Anhalt⸗ Bernburg, in dem Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen und in dem Furstenthum Schwarzburg⸗Rudolstadt stationirt find, um die Gemeinheitstheilungs- und Äblösungsgeschäfte in diesen Län— dern in Gemãßheit der darüber bestehenden Staatsverträge zu bear⸗ beiten, sollen fortan ihren ordentlichen personlichen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte in Merseburg haben, jedoch unbeschadet der Kompetenz, welche den Gerichten der genannten Staaten nach der Uebereinkunft wegen der gegenseitigen Gerichtsbarkeits⸗Verhaͤltnisse:

2) vom 5 September 1810 (Gesetz⸗ Sammlung vom Jahre

1840, S. 250) b) vom 18. November

5. Dezember 1844, S. 1), 12. August 8. Oftober . S. 239), über die bezeichneten Beamten zusteht.

. 72

. Durch die im §. 1 enthaltene Bestimmung wird jedoch, wenn die Beamten vorher einen ordentlichen persönlichen Gerichts stand in hiefigen Landen gehabt haben, in Beziehung auf ibre persön⸗ lichen Eigenschaften und Befugnisse (jura status] und die Erb—

1851 Ar⸗ S. 185),

dom 26. April vom Jahre 1851

1813 (Gesetz Sammlung vom Jahre

c) vom

1840 (Gesetz Sammlung dom Jahre 1840,

solche sind auch ferner

in ihren Nachlaß nichts geandert; 2 * 1 unde geltenden Rechten zu

9 den in jenem früheren Gerichts stande

ilen. rannte ui unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

drucktem Königlichen Insiegel, deze ge en 3 den N. März 1860.

1s) Wiihelm, Prinz von Preußen, Regent. von Schleinitz. Graf von Pückler.

Simons.

Staats ⸗Ministerium.

Bekanntmachung betreffend die Seitens der beiden Häuser des Landtages der Monarchie er⸗ tbeilte nachträgliche Genehmigung der pro visorisch erlassenen Verordnung vom 28. Mai 1859 wegen ueberweisung der in Gemäßheit des Gesetz es vom 21. Mai 1859 aufzunehmenden Staats anleihe an die Hauptverwaltung der Staatsschulden. Vom 12. April 1860.

Ferordnung vom 28 Mai 1859 (Staats Anzeiger Nr. 128, S. 1093). Nachdem belteffend die Ueberweisung der

A. Mai 1859 aufzunehmenden Staatsanleihe waltung der Staatsschulden, den beiden Häusern des Landtages

der Monarchie vorgelegt worden ist, haben dieselben der gedachten

Ferordnung ihre Justimmung ertheilt. Dies wird hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 12. April 1860.

Königliches StaatsMinisterium.

Furst zu Hohenzollern⸗Sigmaringen.

bon der Hehdt. Simons. von Schleinis.

Graf von Pückler. von Bethmann⸗-⸗Hollweg. Graf von Schwerin. von Roon.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Ingenieur S. Münster zu Eupen ist unter dem

2B. April 1860 ein Patent

auf eine dreifache Hammerwalke in der durch Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung Regt. , v. Stutterheim, Schmidt, Unteroffiz. vom 4. Drag. Regt. zu Port. ãhnrs.

und für den Um⸗ . zum Sec. Lieut.,

Fähnr. befördert. Sec. Lt., v. Po mmer -Esche, Unteroffizier von dems. Negt., zum Port.

und Zeichnung ohne Ändere in der Anwendung bekannter Theile derselben zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenbeiten.

berg, Historienmaler M. A. Pietrowski und Ke R. Troffin, ist das Prädicat „Professor“ verliehen; und

Das Fräulein Nanny von Monbart ist zur ordentlichen Lehrerin an dem evangelischen Seminar und Töchter⸗Penfionat zu Drohßig ernannt worden.

Bekanntmachung.

Die Ausstellung der Kreuzabnahme, Gruppe von dem Bild⸗ hauer F. W. Achtermann zu Rom, für den Dom zu Münster in Marmor ausgeführt, und in der Bauhütte des neuen König⸗ lichn Museums täglich von 10 bis 4 Uhr (am Sonntage von 12 bis 2 Uhr) zu sehen, wird am Dienstag den 1. Mai e. ge— schlossen.

Berlin, den . April 1860.

Der General-Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.

19,901. 193877. 21.867. 26903. 39 640 317 5, 6006. 36, 134. 38357.

Jasß6. 106.974. 13333.

53, 254. 53,574. 55, 613. 56,136. 56,305. 56, 367. 61,248. 61,533. 62, 119. 62,430. 62,479. 65,794. 71311. 73, 448. 75,313. 75608. 76,575. S2, 586. S3. 286. und 87,849.

33,462. 46,278. 54,291. 67,7687.

die unter dem 28. Mai 1859 erlasseng, durch die . 33 Gesetz Sammlung (Jahrgang 1859 S. 278.) verkündete Verordnung, 9g4,516 und 94,889. in Gemäßheit des Gesetzes vom

an die Hauptver⸗

von Auerswald. von Patow,

vom 2. Garbe⸗-Regt. z. F., zu Port. Fähnrs. befördert. Port. Fähnr. vom 2. Garde⸗-Regt. 3. F., zum 6. Hus. Regt. Gr v. Schwerin Unteroff. vom Garde⸗Reserve⸗Inf- Regt, zum Port. Fähnr.

v. Knebel l, Lieutenant, Quasso wski, Fäbnrich befördert. *r Regt. Krämer, b. Funck, v. Lichtenberg, Beck, Ludewig. ünteroffiiere vom 20. Inf. Regt. , v. Czettrißz⸗Reuhaus, d. Willich.

r . Josshi * Den Lehrern an der Königlichen Kunst-Akademie zu Königs⸗ Unterofstsiere vom 2. Brag. diegt., zu Port Fäbnrs d. Thielau, Bort.

Kupferstecher E. 27. Inf. Regt. ,

Finanz Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 121. 46 3 licher Klassen⸗Lotterie fiel 1 Gewinn von 2000 Thlr. 6 29.839. IZ5 Gewinne zu 1000 Thlr., auf Nr. 297. 26311 953.

; 9. 33,100. 3 849.

Id 538. 39. 589. 40 3334. 50, 191. 50, 598. 56 575. 58 371. 63 554. 66 882. 693559. 71017. 79/6658. 19, 30. S6 615. 83,255. 82334. S177 75. S6, 8566. gi, 3s. 96,6 und

u 500 Thlr. auf Nr. 145365. 2836. 3586. 5220. 110163. 16 65. 253. 20 711. 22,77. I 659. z5, 7753. A6, 76. 26,75. 29 814. h 5zgd4. 353369. 35,33. e635 Jösä3gz. Iii. Häsä. Loss. 6,319. ig gi5. 57,55. D795. 6 S4. S8 312. 68.779. S5 271.

79 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 186. 558. 1216. 2045.

93, 840.

53 Gewinne

6677. 7891. giö4, o. r99., 1.230. 128532. 133642. 13. 12. 3,358.

16,659. 18,704. 19, 112. 265,566. 27,230. 27,396. 365,596. 35.658. 35,689. M., 480. 48.381. 50, 231. 56 658. 57,778. 61,326. 62 794. 65,246. 66, 893. 68.427. 70 626. 71,556. 73,238. 73,787. 73, 05. 75, 199. 75,241. 79, 113. 79, 8683. S. 479. S2, 537. 84, 495. S5, 471. 88821. 89, 201. 90 093. gh, 683.

19, 695. 21,745. 223, 99h. 3 LC oa7. Zi, 139. 31,363. 6. 572. 2, 44. 42.36. 57. 133. 53, M8. 53,36.

14,503. 23, h22.

15,074. 23,906. 35,302. 46,401. 54 645. 68, 069. 74.656. 83,229

74, 113.

Berlin, den 28. April 1860. Königliche General-Lotterie-Direction.

Personal - Veränderungen in der Armee. Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

A EGrnennungen, Befõrderungen und Verseßungen.

Den 14. April. z 2 v. Laer, Jäger vom T. Jäger-Bataillon, 6. roreich, Gefreiter 33 8 v. Debschitz, berseßt.

vom Kaiser Alexander Grenadier⸗

befördert. v. Lattre, Port. Fähnr.

Regiment, zum Seconde⸗Lieutenant befördert und in das 36. Infanterie⸗ Regt. versetzt. Negt.,

b. Kalckreuth, Unteroffizier vom Kaiser Franz Gren. Gefreiter vom Garde- Drag. Regt., ju Port. Port. Fähnr. vom 1. Garde ⸗Ulan. Regt. zum Gefreiter von dems. Regt., d. Heyden, Prinz

v. Wißmann, v. Schulse,

Fähnrs., b. Ploeß,

Sec. Lt,

Rad ziwili, b. Tres cow, Ulanen vom 2. Garbe⸗Ulan. Regt. zu Port. Fähnrs. befördert.

Quadt, Pr. Lt. vom 1. Inf. Regt, zum Hůauptm, Bering, Sec. Lt. von demf. Regt., zum Pr, Lt., v. d. Trenk, Mus- ketier Fon dems. Regt., v. Schultzen dorff, Unteroffiz. vom 5. Inf. Graf zu Dohna, char. Port. Fähnrich vom 3 Kür, Regt.

Geyr v. Schweppenburg, Pert. Fähnr. bom 1. Hus. Regt. Frhr. v. Gustedt, Husar von dems. Regt, zum Port. Steffen, Port. Fähnr. vom g. Inf. Regt., zum

Frhr.

Neumann, Pr. Lieut. vom 21. Inf Regt, zum Hauptmann, Seconde- Lieutenant von demselben Kegt., zum Premier- Muskeier von demselben Regt., zum Port. v. Rafchckauw, Schöning, Unteroffiziere dem 12.

Fähnr.,

Fähnr. vom 3. Ulan. Regt, zum Sec. Lt. befördert. Sedenst ein Üünteroffizier vom 26. Inf. Regt., d. Schröder, char. Port. Fähnr. dom v. Gülfa, uͤnteroffiz. vom 19. Huf. Regt zu Bort. Fähnr., Serbisre J., Port. Fähnr. vom 32. Inf. Regt. am Ser. Lt.

Gladisch, v. Schickfuß. Musketiere dom 6. Inf. Regt.

befördert. Wolff, Gefreiter vom 18. Inf. Regt. Bergmann BVenther. Füßslier don dem selben

Musketiere von demselben Negiment, Rasper, . Regiment, v. Walther, Unteroffizier dom 10 Jufanterie Regiment. Gr. v. Reichenbach, Unteroffis dom 1. Ulan. Regt, zu Port. Fäburs befördert. v. Carnap, Musketier vom 11. Inf. Regt. d. Scha ls Ga Füsilier von dems. Regt, Engels, Gu guenel. Mugketiere d. 19 Jaß. Regt, v. Detten, Füͤsilier von dems. Regt. d. Waß dorff, Frhr. don Tschammer⸗Quaritz, Kürass. v. 1 Kürass. Regt d Heugel. Grand⸗ mann, Unteroffiy v. 23. Juf. Negt., Kb a born. Musketier dem] Regt. za Port. Fähnrs. befoͤrdert. Semler, Port. Fäbnr. vom 15. uf. Regt. zum Sec. Li,, de Nerse, Musletier vem 18 Juf. Negt.. d. Reden Ulan vom 5. Üülanen - Negt., zu Port. Fädars desdrdert. Sark wich Unter offiß. vom 25. Juf. Regt. Dobldeoff, Rubrmann, Ʒds ere don dem selben Regt. , sebel, Mugketler von dems. Regt. M Vort. Fadurn. Fleischmann, Port. Faäbnr, vom 28. Inf. Regiment, zum Ser tr. Bräggzem ann, Unterossizler von demselken Regi, zum Bort. Fadarlch befördert. Zacha, Hauptmann vom 35. Int. Reg.. zum Cemhagnte-