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timtrten Inhabers der Aetie bei dem Gesellschafts ⸗ Direktorium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist. ; Magdeburg, den Magdeburg - Cöthen - Halle-⸗ Leipziger Eisenbabn⸗Gesellschaft. B. BF. N. RN.)
scheinen und Zins⸗Soupons ae g auch ihrem Direltorium die
Ermächtigung zur Abfassung eines entsprechenden Stalut⸗Nachtrages und zur Vereinbarung desselben mit der Staatsregierung ertheilt hat, wollen Wir den anliegenden (a), ven dem gedachten Direkto— rium aufgestellten und unter dem 27. März 1860 notariell aner⸗
kannten Kachtrag zu dem Statut der Magdeburg⸗Cöthen-Halle⸗ Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft hiermit in allen Punkten bestätigen. Bie gegenwärtige Bestätigüngs-Uä6ͤnde soll nebst dem Nach⸗
trage zu dem Gesellschafts⸗-Statut durch die Gesetz⸗Sammlung be⸗ kannt gemacht werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 25. April 1860.
L. s) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. Simons.
2
Dritter Nachtrag zum Statute der Magdeburg⸗Cöthen-Halle Leipziger Eisenbahn⸗OGesellschaft. Die Bestimmungen, welche in den
8§. 17, 20, 26 des unterm 13. Nobember 1837 Allerhöchst bestätigten
SGesellschafts⸗Statuts (Ges. Sammlung pro 1851 S. 727), 8. 6 des unterm 28. August 1856 Allerhöchst bestätigten 2ten Statut⸗ Nachtrages (Ges. Samml. S. II),
trages (Ges. Samml. 1851 S. 743),
8. 5 des am 15. Januar 1843 Allerhöchst bestätigten Statut - Nachtrages 3 J schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.
(Ges-Samml. pro 1851 Seite 748),
§. 1 des Allerhöchsten Pridilegiums dom 5. November 1851 (Ges.⸗
Samml. Seite 721),
§. 1 des Allerhöchsten Privilegiums vom 28. August 1856 (Ges-Samml.
S. 776),
uber die Ausgabe neuer resp. die Mortifizirung abhanden gekommener 2c. Dwidendenscheine und Zins- Loupons getroffen sind, werden für die Zukunft
dahin abgeändert resp. ergänzt:
Den fortan zur Ausgabe ko]mmenden Serien von Dividendenscheinen der Stamm Aktien und von Zins- Coupons der Prioritäts⸗Aktien und Obligationen der Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft soll ein Talon nach den beigefügten Mustern A. B. C. D. (je nach den
verschiedenen Effekten) beigegeben werden.
Die Ausreichung der Bividendenscheine und Coupons erfolgt an den Präsentanten des Talons, sofern nicht von dem sich als solchen legiti⸗ Inhaber der Actie resp. Obligation vorher bei dem Direktorlum schaf Im Falle solchen Widerspruchs werden die Dividendenscheine resp. Coupons zum De⸗ pofitorium des Stadt. und Kreisgerichts zu Magdeburg gebracht und die streitenden Interessenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen
mirenden der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist.
Anspruch auf den Rechtsweg berwiesen.
höchst bestätigten Statuts mortifizirt und in Stelle der mortifizirten Talons neue ertheilt werden. Magdeburg, den 23. März 1860. Direktorium der Magdeburg⸗Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn— Gesellschaft. Garcke. Carl Hartung.
Schema A. Talon
gez. De foy. Fleischer.
Magdeburg, den ten Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn-⸗Gesellschaft. . (N. N.) (L. S.) (faesimilirt. 9 Yen,
Schema B.
Talon
*
bezeichnete Prioritäts-Actie neu auszufertigenden Coupons für die vier . K sofern dagegen Seitens des als solchen legi⸗
ö Falckenberg. 85 46 2 4 a haͤltnisse hat jedoch ergeben, daß bisher in dem größeren Theile
der Monarchie die Flußschiffbauer zur Ablegung einer Prüfung nicht angehalten worden sind, indem man als Schiffszimmerleute
Seeschiffen beschäftigten Gewerbetreibenden angesehen hat. Auffassung stehen auch beachtenswerthe Gründe zur Seite.
(L. S.) (faesimilirt.)
Direktoren.
Schema C. Talon
fünf Jahre als solchen legitimirten Inhabers der Obligation bei dem Gesellschafts⸗ Direktorium vorher kein schriftlicher Widerspruch eingegangen ist.
Magdeburg, den Magdeburg-Cöthen ˖ Halle ⸗Leipziger Eisenbahn-⸗Gesellschaft. (N. N.) (N. N,) (L. S.) (faksimilirt) ire toren.
Schema P. Talon
zu der mit vier und einem halben Prozent verzinslichen Prioritäts
Obligation der Magdeburg-Csthen -Halle⸗-Leipziger Eisenbahn⸗Gesellschaft
7.
Der Präsentant dieses Talons M..... erhält gegen Ablieferung
desselben ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für die vorstehend §. 2. des unterm 28. März 1840 Allerhöchst bestätigten Statut⸗Nach⸗
bezeichnete Prioritäts-Obligation neu auszufertigenden Coupons für die fünf Jahre = sofern dagegen Seitens des als solchen legitimirten Inhabers der Obligation bei dem Gesellschafts-Direktortum vorher kein
Magdeburg, den Magdeburg⸗Cothen⸗-Halle- Leipziger Eisenbabn⸗Gesellschaft. (X. N.) (N. N.) (faesimilirt) Direktoren.
(L. S.)
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. . Cirkular-Erlaß vom 22. Februar 1860 — daß die Zulassung der Flußschiffbauer zum selbstständi— gen Gewerbebetrieb von dem Nachweise der gewerb— lichen Befähigung nicht abhängig zu machen sei.
In der Verfügung vom 10. Dezember 1850, betreffend den Gewerbebetrieb der Käahnbauer, ist aus der Vorschrift des §. 45
55 der Gewerbe-Ordnung, nach welcher „Schiffs-Zimmerleute“ WVerloxene, vernichtete oder sonst abhanden gekommene Talons müssen in Gemäßheit der §§. 29 und 21 des unterm 13. Nobember 183537 Aller- dürfen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach— gewiesen haben, die Annahme hergeleitet, daß ein solcher Nachweis auch von denjenigen zu führen sei, welche sich mit der Herstellung von Kähnen od
den selbststindigen Betrieb ihres Gewerbes erst dann beginnen
oder anderen Fluß-Fahrzeugen beschäftigen wollen.
Eine nähere Erörterung der einschlägigen thatsächlichen Ver⸗
im Sinne des §. 45 a. a. O. nur die mit der Herstellung von Diefer Denn
nach den in dem Ministerial-Erlasse vom 22. Dezember 1815 er—
wähnten Vorschriften des Gewerbepolizei⸗Gesetzes vom 7. Septem⸗ ber 1811 sind zu den „Schiffs Zimmerleuten“, welche das dort im
F. 94 erforderte Befähigungs⸗-Zeugniß der Provinzial-Regierung
beizubringen hatten, diejenigen, welche Strrom-⸗-Fahrzeuge ohne Kiel anfertigen, nicht zu rechnen, und bei der Uebernahme der be⸗
treffenden Bestimmungen in den §. 45 der Gewerbe-Ordnung ist die frühere Bezeichnung der prüfungspflichtigen Gewerbetreibenden ,
Wie danach die fernere Freilassung der Flußschiffbauer von der Prüfung mit der Fassung des Gesetzes n r n f. steht, fo führen die eingegangenen Berichte über die bisherige Gestaltung ihres Gewerbebetriebes . der Üeberzeugung, daß die nach Ver— kündigung der Gewerbe⸗Ordnung in Frage gekommene Anordnung einer Prüfung für diesen Betrieb auch durch polizeiliche Interessen nicht geboten ist. Einerseits sind die durch die Erfahrung fest⸗ gestellten Regeln, nach denen die Kähne und Flußschiffe konstruirt zu werden pflegen, in der hergebrachten Beschränkung auf bestimmte Gattungen von Fahrzeugen, so einfach, daß es im öffentlich en Interesse nicht erforderlich erscheint, die Kenntniß derselben durch eine Prüfung zu konstatiren, andererseits wird eine genügende Ge⸗
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waͤbr gegen die Benutzung schlecht gebauter Fahrzeuge auf anderem Vege geleistet. Fahrzeuge, mit welchen die Schifffahrt auf dem Rhein, der Lahn, der Weser oder der Elbe betrieben werden soll, missen einer vorgaͤngigen sachverständigen Untersuchung ihrer Taug⸗ sichkeit unterworfen und auf dem Rhein und der Lahn alljährlich, auf der Weser und Elbe nach jeder wesentlichen Veränderung oder Repa⸗ ratur von Neuem zur Untersuchung gestellt werden. Auf , deren größeren Wasserstraßen der Monarchie nehmen die Asse⸗ kuranz⸗Hesellschaften nur für solche Fahrzeuge Versicherungen, von deren Tauglichkeit sie sich vorher überzeugt haben. So ist denn auch, nach den vorliegenden Nachrichten, von keiner Seite dargethan, daß durch ungeschickten Betrieb des Flußschiffbauer⸗Gewerbes Nach⸗ theile oder Gefahren für das Publikum überhaupt entstanden seien, Soweit endlich bei einzelnen Gattungen, der Fahrzeuge, z. B. bei den öffentlichen Fähr⸗Anstalten, polizeiliche Rücksichten eine beson⸗ dere Ueberwachung ihrer Beschaffenheit hinsichtlich des gefahrlosen Gebrauchs nothwendig machen, ist die erforderliche Sicherheit ledig⸗ iich durch eine angemessene Kontrole der Fahrzeuge zu erreichen. Abgesehen von der Entbehrlichkeit jener Prüfung, stellt sich derselben noch das Bedenken entgegen, daß die, Verschiedenheit der zrlichen Verhältnisse und Bedürfnisse so wenig eine überall zu⸗ lreffende Abmessung der Prüfungs-Aufgaben, wie eine halthare Abgrenzung der Verrichtungen zuläßt, welche den geprüften Fluß⸗ schifbauern gegenüber den nicht geprüften Arbeitern ohne nach— teilige Eingriffe in bestehende Erwerbs Verhaͤltnisse und Inter⸗ essen vorzubehalten wären. Aus diesen Gründen ist von der ge⸗ bichten Maßregel auch da Abstand zu nehmen wo die nach Vor— sehendem nicht aufrechtzuhaltende Auffassung des §. 45 der Ge⸗ velbe Ordnung Anlaß gegeben hat, die Zulassung der Fluß⸗Schiff⸗ bauer zum selbstständigen Gewerbebetriebe von dem Nachweise der gewerblichen Befähigung abhängig zu machen. Demzufolge veranlasse ich die Königliche Regierung hierdurch, die Vorschriften des §. 45 a. a. O. fortan in Beziehung auf den Gewerbebetrieb der Flußschiffbauer außer Anwendung zu lassen und danach die Behörden Ihres Verwaltungsbezirks mit Anweisung zu versehen. . Berlin, den 22. Februar 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An die Königliche Regierung in Frankfurt.
Abschrift des vorstehenden Erlasses erhält die Königliche Re⸗ gierung mit Bezugnahme auf den Cirkular-Erlaß vom 10. April 15 zur Kenntnißnahme und Nachachtung.
Berlin, den 22. Februar 1860.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
An sämmtliche übrige Königliche Regierungen, exkl. Cöslin, Erfurt, Aachen.
Justizʒ⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 2. April 1860, — be⸗
trrffend die Befugniß der Freisgerichte, Seque⸗—
strationen und Subhastationen von Grundstücken,
über welche die in ihrem Bezirk befindlichen Ge⸗
richts Kommissionen das Hypothekenbuch führen, vor sich zu ziehen.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die Kreisgerichte befugt seien, Sequestrationen und Subhastationen von Grundstücken, über welche die in ihrem Bezirk besindlichen Gerichts-Kommissionen das ohpothekenbuch führen, auf Grund des 5. 18. des Keschäfts⸗Regu⸗ latißs vom 18. Juli i850 und der allgemeinen Verfügung vom 36. Januar 1857 vor sich zu ziehen, wenn geh in die Seque⸗ stration oder Subhastation der in dem engeren ezirk des Kreis⸗ gerichts belegenen Grundstücke desselben Besitzers ein eleitet wird, öder ob es hach Analogie des Art. V. Nr. 3. des Gesetzes vom 25. April 1851 erforderlich sei, das Hauptgericht zum gemeinschaft⸗ lichen Gerichtsstande zu bestellen.
Da diefe Frage weder in dem Gesetze vom 26. April 1854 noch in dem Geschäfts-Regulativ ausdrücklich entschieden ist, und 8 angemessen erscheint, die darüber entstehenden Kompetenz⸗stonflikte ki shen dem Haupt- und Nebengericht zu heseitigen, so wird in ö des Geschäͤfts-Regulativs vom 18. Juli 1850 hierdurch
aß die Kreisgerichte die Sequestratjnen und Swuhbhastgtionen derjenigen Grundstücke, über welche die Gerichts-⸗Kommißssionen die Hhpothekenbücher führen, in dem Falle bor sich zu . befugt sind, wenn gleichzeitig ein oder mehrere Grundstücke dessel⸗
ben Besitzers, über welche das Kreisgericht das Hypothekenbuch führt, sequestrirt oder im Wege der freiwilligen oder nothwendi⸗ gen Subhastation veräußert werden sollen, und zugleich der Ertrahent die Einleitung der Sequestration oder Subhastation in Einem Verfahren beantragt hat.
Berlin, den 2. April 1860.
Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Ausschluß derer im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Eöln.
Vꝛinisterinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und Vedizinal⸗Angelegenheiten.
Der Wundarzt erster Klasse ꝛc. Schmidt ist zum Kreis⸗ Wundarzt des Kreises Ohlau, mit Anweisung des Wohnorts in Wansen, ernannt; und
Am Gymnasium zu Dortmund die Anstellung des Schulamts⸗ Kandidaten Jenner als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden.
Finanz ⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 121. König⸗ licher Klassen-Lotterie fielen 3 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 14,119. 76,261 und 77,755.
37 Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 933. 4159. S832. 13,806. 16,934. 47,282. 23, 188. 23.319. 24,133. 27042. 29,435. 31.257. 31516. 33,945 34,073. 36,971. 40, 238. 42,423. 42,937. 15.839. 46,305. 47,335. 50, 37. Hi, 229. 54.692. 67,3 16. 72,081. 75, 6165. 78,766. 79,066. S2, 085. 86, 92s. 90, 238. 91, 168. 91,681. 94,7090 und 94,787. 9. ;
46 Gewinne zu 509 Thlr. auf Nr. 1172. 6955. 19, 194 20 8327. 24.459. 25,726. 26,060. 29,488. 31,424. 31585. 36,441. 37 369. 40, 125. 40, 383. 42,127. 44. 933. 44,642. 46,475. 47,2587. 50, 1527. 527, 823. 53,693. 53, 969. 5,289. 54,399. 57, 54. 69453. 7 035. 65. 371. 65, g54. S6, 266. 67,999. S0 972. 9553. 79872. 7a, 19. 74 747. 75,2537. 76, 148. JI6, 43535. 7, 822. S3, 857. S5, 502. 85,572. 86668 und 86,692. 9.
S6 Gewinne zu 2665 Thlr, auf Nr. 1094. 1185. 2964. 21831. II. 4129. 4147. 4151. 4695. 6248. S334. gö5d2. 15,3655. 17.023. 17,543. 17,725. 185569. 18,754. 21, 179. 23544. 24,165. 24,871. 26, 077. 26 578. 27915. 29,902. 30, 861. 33,5718. 31, 145. 55.193. 36 977. 38,205. 38,266. 41,9694. 12,252. 43.417. 43,993. 14,446. 44,5553. 44,7065. 46,932. 47, 444. 18,495. 49,214. 51,416. 57 901. 53, 038. 54,898. 55, 1149. 55,38. 56,524. 57.995. 59.955. hö 366. 60, 910. 53,775. 64,539. 6.683. 67.299. 69, 199. 70,754. 74,556. 74.505. 74.684. I4. 888. 5, 993. 76,234. T7221. 77,844. S6. 354. 80.391. 82, 029. 82. 571. 82.928. 83,183. S5, 314. 85.331. S0, 062. 91,381. und 93,359.
Berlin, den 1. Mai 1860.
Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Haupt⸗Verwaltung der Staats schulden.
Bekanntmachung vom 14. April 1860 — betref⸗ fend die 11te Verloosung von Niederschlesisch⸗ Märkisch en Eisenbahn-Prioritäts⸗Actien Serie L und Il.
In der heute öffentlich bewirkten 1Iten Verloosung don Prioritäts-Actien der Niedersch lesisch Maͤrkischen Eisen bahn sind die in dem nachstehenden Verzeichnisse (a) aufgeführten Nummern gezogen worden. Dieselben werden den Bes bern mit der . derung gekündigt, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rückgabe der Actien nebst den dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zins⸗ Coupons Serie 11. Nr. 4 bis 8 vom 2 Juli d. J. ab in den ge⸗ wöhnlichen Geschäͤftsstunden bei der Hau ptkasse der Rieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahbn hier selbst zu erheben.
Der Betrag der etwa fehlenden Zinscoupens wird vom Ka⸗
itale gekürzt. ; . .
j 3 R Juli d. J. ab höͤrt die Verzinsung dieser Prioritats-=
Actien auf. ali werden die bereits früher ausgeloosten und noch rück
staͤndlgen, in dem nachstehenden Verzeichnisse W) aufgeführten Priori