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ten Gebietes, erlangte, noch 1792, auch nicht 1796, als Sardinien
als wir Savohen in Besiß nahmen, uns seine Rechte übertrug, auch end⸗ lich 1814 und 1815 nicht, in den Unterbandlungen, deren Gegen „sstand diese Provinz eben so wie das gexer Land gewesen, zu zwei derschie⸗ denen Malen auf jene Uebereinkunft berufen. Als Genf, ein Kanton der schweizer Eidgenoffenschaft geworden, um die, Bewilligung zuerst einer Straße, dann eines Gebietes einkam, um seine Verbindungen mit der übrigen Schweiz längs dem westlichen Ufer des Genfer See 's zu sichern: wärde es nicht den Vertrag von 1561 angerufen haben, um das gezer Land selbst zu bekommen, wären nicht in Wirklichkeit die Gebiets slipula⸗ ionen desselben vollftändig umgestürzt und seit langer Zeit außer Anwen— dung gekommen gewesen? Man kann allerdings sagen, daß die Abgeordneten don Genf in einer Note, welche im Februar 1815 der schweizer Deputation in Wien über— sandt worden, den Wunsch ausgesprochen baben, „der Koͤnig von Sardi⸗ nien möge verpflichtet werden, Theile der Provinzen Carouge, Chablais und Faucigny an keinen anderen Staat als an die Schweiz abzutreten, resp. zu dertauschen“. Aber dieser, obne Beziehung auf den Vertrag don 1564 ausgesprochene Wunsch scheint von der schweizer Deputation nicht angenommen worden zu sein, und nichts, was wir wüßten. beweist, daß sie davon dem Kongresse eine Mittheilung gemacht bat. Nichts überhaupt beweist, daß ein solcher Anspruch im Schooße des Kongresses selbst disku⸗ tirt worden ist, jedenfalls aber kann man mit Beftimmibeit sagen, daß er, wenn vorgebracht, abgewiesen wurde. Dieser Gesammiheit von Beweisen gegenüber könnten wir uns ent⸗ halten) den aus dem Artikel 23 des sardinisch schweizerischen Vertrages von 1816 entnommenen Grund anzuführen. Die Bestimmungen der alten Verträge, und besonders des von 1754, bestätigend, baben die kontrabirenden Mächte offenbar nicht das Schiedsrichter Urtheil von 1564 zwischen dem Herzege von Sadohen und dem Kanton Bein im Auge haben können, sondern die Akten, welche auf die nachbar⸗ lichen Beziehungen zwischen Genf und Sardinien Bezug haben. Der Vertrag don 18iß dat in der That zum speziellen, unmit⸗ telbaren Zwecke, diese Gegenseitig keit zu reguliren; es geschah darin der Stellung der Schweiz zu Sardinien nur der Verbindung wegen Erwähnung, welche, wie wir später zeigen werden, zwischen den Genf gemachten Ge⸗ bietsabtretungen und der Reutralität des nördlichen Theiles von Sadoyen Alle anderen Stipulationen dieser Acte betreffen Handels⸗, afit⸗ und Tigenthumsfragen, welche sich ausschließlich auf Genf wie den Vertrag den 1754 selbst bezieben. Wie läßt fich übrigens be⸗ pten, daß eine so außergewöhnliche und allen obwaltenden Verhält⸗ vie der Vertrag don 1564, nach so diel Jabren indirektem Wege, gewifsermaßen durch Ueberraschung, wieder in Kraft
e geseßzt werden lönnen, in dem Augenblicke, wo die Acten von 1815 ür die Schweiz und Sardinien eine Situation schufen, die nicht die ge— ringste Aehmlichkeit mit den Verhältnissen batte, in denen jener Schiede⸗ richterspruch gefällt worden war?
Auf die Grenzen der Akten don also ist die Diskussion be—⸗
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dort sich aufhalten und durchmarschiren, ausgenommen die, welche die schweizerische Eidgenossenschaft dort aufjustellen für gut befindet, wohl berstanden, daß dieser Stand der Dinge die Verwaltung dieser Provinzen durchaus nicht genlrt, wo die Civil Beamten Sr. Majestät des 6 auch die Municihhal. Garde zur Aufrechthaltung der Ordnung werden ber. wenden können ö
Diese Note wurde am 29. März 1815 von den Bevollmächtigten der Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet batten, genehmigt und ist in Betreff der Beziebungen Sardiniens zur Schweig die Basis aller weiteren Akte geworden, namentlich der don Sr. Majestät dem Könige von Sardinien geschlossenen Abtretungs- Ukte vom 20. Mai 1815, des Vertrages don demselben Tage zwischen Sardinien einerseits, Oesterreich Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland andererseits, endlich ber Artikel 91 und 92 der allgemeinen Wiener Akte vom 9. Juni des⸗ selben Jahres.
Durch dieses Attenstück ist unwiderleglich bewiesen, daß die Neutra⸗ listrung Savohens don Sardinien gefordert und unter lästigen Bedingungen erlangt wurde. Die schweizer Eidgenossenschaft hat ihre Zustimmung um den Preis don Gebiels⸗Abtretungen ertbeilt, welche die sardinische Regie— rung dem Kanton Genf bewilligte. Die Schweiß selbst faßte dies eben so auf, wie die dem vom Vorort im Dezember 1815 abgeordneten Bevollmäch⸗ tigten ertbeilten Instructienen, um sich mit dem Kabinette Üüber Abtretung des Gebietes zu verständigen, darthun. Weit entfernt, die Neutralität des nördlichen Saboyens als eine der Schweiz erwiesene Gunst zu betrachten, bemühte der Vorort sich hauptsächlich, die Verpflichtungen abzugrenzen, die, wie er wußte, für ibn damit verbunden wären und die sich schon in Folge der Erweiterung des kraft der neuen Verträge der Mächte vom Nobember 1815 neutralisirten Gebietes vermebrt hatten. Diese In⸗ structionen werden von der Bundes- Regierung in ihrer Denkschrift vom Nobember verwichenen Jabres aufgeführt. -In mebreren bekannten Noten des schweizer Bedollmächtigten (Herrn Pictet!“, sagte das Bundes⸗— Direktorium, „bat der Graf von Verax in Thesi zu bebaupten gesucht, die Neutralität der savovischen Provinzen sei vollkommen gleichbedeutend mit der Neutralität der Schweiz, oder mit anderen Worten, die Eid— genossenschaft habe in Betreff jener die nämlichen Verpflichtungen, wie in Betreff dieser. Er dringt bei dem Bundes-Direktorium und bei der Tag. saßzung auf Anerkennung dieses Grundsaßes. Die Schweiz ist weit ent⸗ fernt, gegen die Neutralisirung der im Pariser Protokolle vom 3. No— vember aufgeführten Prodinzen Einwürfe zu erheben. Sie erkennt die ganze Wirkung der Erklärungen der fünf Großmächte in Bezug auf dieselben und dadurch zugleich die Gleichstellung des nördlich von der Parallel Linie von Ügine dis zur Rbone gelegenen Gebietes mit dem, was zu Wien für das Chablais und das Faucigny verein⸗ bart worden? an. Aber sie erkennt diesen Stand der Dinge als eine Wobltbhat an, die diese Provinzen genießen sollen, nicht als eine Ver— pflichtung, die ihr auferlegt sei, dieselben zu besetzen und zu vertheidigen“ Mir Einem Worte, die Schweiz behauptete, „daß irgend welche Ver— staͤndigungen über die Wirkungen der Neutralisirung und die Entwicklungen dieses Grundsatzes der Uebergabe der abgetretenen Gebietstheile folgen und nicht vorbergeben müßten.“ Die sardinische Regierung bingegen wollte, dem Geiste der ganzen Verhandlung entsprechend, bevor sie die Gebietstheile, um deren Preis sie die Neutralisirung erlangt batte, abtrat, Gewißheit haben, daß die Schweiz ibre Verpflichtungen in dieser Beziebung so verstebe, wie te dieselben festgestellt batten, und das Turiner Kabinet
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wel ungen, ihr die Neutralität Saboyens auf. Man kann demnach in keiner Weise, ohne die derwect sels, behaupten, diese Neutralität sei aus weiß als eine Bürgschaft für ihre eigene Sicherheit
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ng, deren freiwilliges Eingeständniß wir bier dor in demselben Aktenstücke weiterhin auf zwei der am wiener Kongresse von den genfer Abgeordneten t us hervorgehe, daß die genfer Behörden 5 in dem für Savoyen beantragten Ren
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19 für Sardinien sein würde. „Es wäre nicht setzten die genfer Abgeordneten hinzu, „daß dieser Vor ung ei kleinen Gebietsihelles von 5 — 6000 En
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nüßte, kessen Genf bebarf, um die Theile sein t? en untercinanber zu verbinden.“ Auch hier wiederum Funk esrtgitrung angeiogenen Attenstücke unsere Auf.
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daß die Schweiz nicht in das Gebeimniß der Ber ollmächtigten gezogen wurde, und daß das idee nach dereits im Geiste der Großᷣmãchte Kenntniß daden geseßt wurde. Dieses Ueber⸗ um die Wabrheit zu sagen, nur die Erfüllung eines sedr des Turiner Hofes, und es ließe sich. wenn es nðtbig re., auf diesen Gegenstand umfassender einzugeden leicht nach as die Herrscher don Sardinien zu wiederbolten Malen die An . rralltät den ganz Sade den zu erlangen gesucht haben. Fedenden Verhandlungen waren zwischen den Mächten nnd wurden fortgeseßt, und win tigere Interessen ür in gleicher Weise geordnet Nach dem Berichte des . eingesetzten Ausschusses
am Kongresse ein welches damals am Vorabende derubigen, darin, daß unwider- Fragen, durch welche es in Parteien gespalten war, ent · Der Äusschuß nadm für die M s Recht in An. sichhe Bedingung für die Vortbeile, die die Annabme ei
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Die „Unione“ bringt zin die Abfahrt eines für Si⸗ und Waffen unter—
10. französische Linien⸗ g in Rom bereits Abmarsch. beiden anderen Regim Mailand, i. Mai. Erfolge des Aufstandes in Sizilien. sind auf englischen Schiffen aufgenommen worden. Modena? 25. April. Der einer Verschwörung gegen die nationale“ Negierung angeklagte Exoberst Zannini ist wegen Mangels an Beweisen in Freiheit gesetzt worden, Türkei. Aus Konstantinopel, „26, April, wird von Marseille unterm 7. Mai felegraphirt: Für die Wittwe VHumas, deren Haus am griechischen n , zertrümmert worben, forbenl Frankreich 26 Hh“ Frctzz, Entschtblgüng, Far die Hpfer ber
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zweifelt an dem chen Flüchtlinge
wodurch die Rote des sardinischen Bedeolnach · Kata
escheid gefordert. würden.
sie verlangt eine Gräͤnzberichtigung. Pristina Kopenb agen, 2. Mai.
Rechtsgelehrte Anders
quartier weiter dor nach Dänemark. Minister und berühmte
strophe von Dscheddab Ire ischen Noten drei Migionen Fres. En en e 2 widrigenfalls
Die serbische Deputation
und England in ener⸗ und umgehenden sie . selbst Recht verschassen hält ibre Ansprüche aufrecht; Ismail Pascha hat sein Haupt⸗ verlegt.
haben Frankreich
Der frühere Premier Sandoe Gersted
ist gestern nach kurzer Krankbeit im 82sten Lebensjahre gestorben,
Amerika. dem Senate außer der Korrespondenzstücke mit Rechte im Auslande befind mitgetheilt
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beit sind durchaus gemäßigt gehalten,
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nung einer unveräußerlichen sie wollte
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burtslandes undenkbar sei. langte japanesische Gesandt Einzelnbeiten:
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Rew-Vork,
Die diplomatischen Erörterungen über diese
Der Praͤsident hat Preußen noch andere
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17. April. rrespondenz mit
auswärtigen Regierungen in Bezug auf bie licher naturalssirter amerikanischer Bürger
Angelegen⸗ doch hat sich in keinem ein⸗ der Vereinigten Staaten zur Anerken⸗ Unterthanenpflicht herbeigelassen, mit niemals das (englische) Prinzip aner⸗ aus dem Unterthanenverbande des Ge⸗ — Ueber die in San Franziseo ange⸗ schaft berichtet man von dort folgende
zestebt aus 2 Botschaftern von prinzlichem Rane,
denen W Kollegen von nicht minder hoher Rangstufe beigesellt sind,
nebst einem Gefolge von 53 Dienern. Zur Bestreit
kanische Regierung zu tragen sich erboten hat, Dollars mit sich, sonst eine ungeheure die amerikanische Regierung. von da begeben sie wo ein anderes amerikanisches Kriegsschiff, der „Roanoke“,
viele Geschenke für bringt sie nach Panama,
z hohen Civil- und Militairbeamten und ung der Kosten, die sibrigens die ameri⸗ . bringen sie 100 0 Menge Gepäcks, darunter
Der „Powhattan“ sich nach Aspin all, ihrer
wartet, um sie nach Washington zu führen.
Triest, Donnerstag, Bur.)
28. v. Mts. die Meldung
unterrichteten Kreisen wissen wollte, Belgien
3. Mai, Nachmittags. (Wolffs
Mit dem Lloyddampfer ist aus stonstantinope!
eingegangen, daß man daselbst
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die Insel Cypern 40 Millionen Francs geboten.
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London, Donnerstag, 3. Mai, Nachts. Sitzung des Unterhauses
verworfen worden sei.
lands wird über die zu ministerielle Reformprojekt gelangt. Das Comite ist
Paris, Freitag, 4.
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thuenden ist ohne für den
Mai,
Nach hier eingegangenen Nachrichten aus
haben die Syndici der
5 Millionen Franes überreicht.
Romagna dem Auch die Geistl
hat eine Adresse an den König gerichtet.
von der Geistlichkeit in der Romagna
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Der Spezial⸗Etat der Eisenbabn Verwal nämlich a) der
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Amortisationsfonds.
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