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schiffg⸗Expebition in Stettin zu richten. Die Pässe der nach
land reifenden Personen müssen das Visa der in, dem Vaterlande oder dem Wohnorte des Pasffagiers befindlichen Kaiserlich Russischen Gesandtschaft oder des Konsulats haben. Diese Paͤsse müssen vor Lösung des Passagehillets in Stettin der dortigen Königlichen Post⸗Dampfschiffs⸗Expeditien ausgehändigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben ihre Pässe dor . des Passagierbillets dem dortigen Kaiserlich russischen Vice⸗stonsu
vorzuzeigen. — * und Kontanten⸗Sendungen, so wie Wagen und Pferde,
werden gegen billige Fracht befördert. Die speziellen Fracht⸗Tarife können bel einer jeden preußischen Post⸗Anstalt eingesehen werden.
Die Expedition der nach St. Petersburg zu versendenden Güter wird durch die Königliche Postdampfschiffs-Expedition in Stettin besorgt, an welche alle hierauf bezuͤglichen Anfragen zu richten sind. )
In St. Petersburg werden die Sendungen gleich nach ihrer Ankunft zollamtlich behandelt und aus— geliefert.
Postdampfschiffs-Agenten sind: A. Warmuth, Kaiserlich russischer Hof-Spediteur in Berlin, C. F. Kaerger in Breslau, J. W. Weiler in Cöln, Constantin Württenberger in
remen, Johann Carl Seebe in Dresden, G. A. Zipf in Frankfurt 4. M.ů, Gerhard u. Hey in Leipzig, W. Loew en— thal in Wien, Carl Preinitsch in Triest, Martin Spenge⸗ lin u. Comp in Lindau, Vve. P. J. Viel & fils in Een, Mich ell u. Depierre und C. F. Dolz in Paris.
Berlin, den 21. April 1860.
General⸗Post⸗Amt. Schmüöckert.
Verfügung vom 6. Mai 1860 — betreffend die Beförderung der Korrespondenz nach Mexiko.
Nach einer Mittheilung der Post-Verwaltung der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika hat die frühere direkte Post⸗Verbin⸗ dung zwischen New-Orleans und Vera-Cruz aufgehört, und findet die Korrespondenz⸗Beförderung zwischen Nord-Amerika und Mexiko gegenwärtig nur auf dem Wege über Havanna und Cuba statt. In Folge dessen erhalten die Briefe aus Preußen ꝛc. nach Mexiko gegenwärtig eine wesentlich schnellere Beförderung auf dem Wege über England und von dort mittelst der Britisch⸗Westindischen Packelboote, als im Transit durch die Vereinigten Staaten.
Die Post⸗Anstalten werden demnach angewiesen, alle Briefe nach Mexiko, insofern auf der Adresse ein anderer Speditionsweg nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über England zu befördern . nach Maßgabe dieses Speditionsweges das Porto zu er—
eben.
Berlin, den 6. Mai 1860
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Erlaß vom 25. Februar 1860 — die Vorschriften wegen tem porairer Unterstützungen aus der Post— Armenkasse betreffend.
Die im §. 292, Abschnitt B. der Postdienst⸗Instruction ent— haltenen Vorschriften über temporaire Unterstützungen aus der . sind in folgender Fassung anderweit festgestellt
„Temporaire, auf jedesmalige Anweisung zablbare Unter— stützungen (95. 284 sub, 5 können an invalide Bebhnr und Unter⸗ beamte, so wie an Wittwen verstorbener Beamten und Unter—
beamten bewilligt werben, wenn die im 5. 283 suß 4 und 2?
angegebenen Bedingungen im All˖uJͤgémeinen erfüllt sind, insbesondere die Hülfsbedürftigkeit und . der en egen den Person außer Zweifel steht. ?
An aktive Beamte, Unterbeamte und kontraktliche Diener, welche von ihrer Besoldung oder Löhnung fortlaufend Abtrag zur Post-Armenkasse entrichten, können zwar in unverschuldeten Bedarfsfaͤllen temporaire Unterstützungen aus der Post-Armen— Kasse bewilligt werden. Dergleichen Unterstützungen find jedoch — um nicht die Mittel zum Nachtheil invalider Beamten und Unterbeamten, so wie hülfsbedürftiger Wittwen und Waisen unverhältnißmäßig zu schwächen — auf die Fälle wirklich drin⸗ genden Bedürfnisses zu heschränken und im Allgemeinen nicht
.
weiter als auf folgende cke zuzubilligen: 1) behufs Erleich— 266 bedeutender Kur⸗ 3 Medizin⸗osten, k Krankheit des Beamten oder Unterbeamten u. s. w. selbst, oder eines seiner Beihülfe zum Schulgelde bei einer großen Kinderzahl.
Dieselbe Berücksichtigung ist statthaft in Betreff solcher Post= Expedienten, welche zwar, weil sie in pensionsberechtigenden Stellen fungiren, nicht mehr zur Post⸗-Armenkasse beilragen jedoch noch nicht zur pensionsberechtigten Anstellung gelangt sind, und deshalb jederzeit in eine kündbare Post⸗Expedienten⸗Stelle wieder einrücken können.
Zu temporairen Unterstützungen an aktive Beamte, deren Besoldung über 400 Thlr. jährlich beträgt, ist vorher die Ge— nehmigung der obersten Post Behörde einzuholen.
Von den aus dem Postdienste geschiedenen kontraktlichen Dienern dürfen denjenigen, welche von ihrer Löhnung den fort— laufenden Abtrag zur Post-A Armenkasse entrichtet haben, unter den im §. 283 sub enthaltenen allgemeinen Bedingungen, tem— poraire Unterstützungen bewilligt werden, wenn sie durch Krank— heit oder Altersschwäͤche genöthigt worden sind, ihren Dienst auf— zugeben, und zu anderweitem Broderwerb unfähig sind.
Den Wittwen solcher kontraktlichen Diener, welche von ihrer Löhnung den fortlaufenden Abtrag zur Post⸗Armenkasse entrich— tet und bis zu ihrem Tode im aktiven Dienste gestanden haben, können unter den im §. 283 sub 2 aufgestellten allgemeinen Bedingungen mäßige temporaire Unterstützungen gewährt werden.
Invalide Postillone, welche noch nicht zehn Jahre gediant haben, können Unterstuützung aus der Post⸗-Armenkasse nicht empfangen; daffelbe gilt von den Wittwen und Angehörigen solcher Postillone. Hingegen können Postillons⸗Wittwen, deren Männer nach einer längeren als zehnjährigen, durchaus tadel—⸗ freien Dienstführung verstorben und bis zu ihrem Tode aktive Postill one inge sind, im Falle dringender Bedürftigkeit mäßige temporaire Unterstützungen gewährt werden. Wittwen pensionirt gewesener Postillone bleiben von den Unterstützungen ausge— schlossen.
Post⸗Assistenten, Post⸗Elepven, Post⸗Aspiranten, Post⸗Expe⸗ dienten-⸗Anwärter, Privat-Gehülfen und Privat-Diener können keinerlei Unterstützung aus der Post-Armenkasse empfangen. Beamten und Unterbeamten, welche wegen eines Dienst⸗ vergehens durch richterliches Erkenntniß oder im Disziplinar— wege aus dem Postdienste entfernt worden sind, so wie den Wittwen und Angehörigen der vorbenannten Personen, sind Unterstützungen aus der Post⸗-Armenkasse zu versagen.“ Hiernach ist in der Postdienst-Instruction die Nachtragung mit der Feder, unter Streichung der bisherigen Fassung des §. 2 Abschnitt X. zu bewirken.
. Was die Dienst-Instruction für Post-Expediteure betrifft, so ist daselbst die bisherige Fassung des S§. 102 Abschnitt X. zu streichen. In deren Stelle ist die obige Fassung einzutragen, jedoch mit folgenden Abweichungen: Der erste, dritte, vierte und achte Absatz, so wie die Hinweisungen im fünften und sechsten Absatze bleiben fort, wogegen hinter dem fiebenten Absatze einzuschalten ist:
„An Postillons-Wittwen jedoch, deren Männer im Postdienste berunglückt sind, können fortlaufende, an bestimmten Terminen zahlbare Bewilligungen zur Anweifung gelangen.“
Berlin, den 25. Februar 1860.
Königliches General-Post-Amt.
Ju stiz ⸗ Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Lücken in Nieheim ist zum Rechts anwalt bei dem Kreisgericht zu Halle in Westfalen und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Pader—
ö. mit Anweisung seines Wohnsitzes in Halle i. W. ernannt worden.
Mtinisteriunt der geistlichen, Unterrichts- und Vt e dizinal⸗ Angelegenheiten.
Erlaß vom 31. Januar 1860 — die Anfertigung der Heberollen für die katholischen Kirchen steuern auf dem linken Rhein-Ufer betreffend.
Ew. zꝛc. übersenden wir in der Anlage ergebenst Abschrift eines Berichts der Königlichen Regierung zu N. vom 25. September v. J., die Anfertigung der Heberollen für die katholischen Kirchen⸗
Familien⸗Mitglieder entstanden sind; oder 2 als st
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dem linken Rhein⸗-Ufer betreffend, mit dem Bemerken, . Org u neistet zur Uebernahme dieses Geschãäfts, zumal
6 solches unentgeltlich verlangt werden sollte, für verpflichtet
ö können. . niht ge en,, heunfteipt der Minister der geistlichen Angelegen.
es Innern vom 23. August 1855 ist unter Billigung fürn nber gbeee: Düsseldorf üblichen Verfahrens be⸗ mn worden, daß eine besondere Umla ze⸗Rolle fur die Einziehung le eigen kirchlichen Bedürfnisse, welche von den betreffenden Pfarr⸗ enossen und nicht von der Civilgemeinde aufzubringen sind, auf ellen und solche dahin zu vollziehen sei, daß der nach dem Etat . süirchenkasse erforderliche Zuschuß durch den Gemeinde Borftand, als Organ der Regierung, auf die Pflichtigen ausgeschrieben, ein⸗ gezogen und an die Kirchenkasse abgeliefert werde.
Ez wurde hierdurch zwischen der Aufstellung der Umlage⸗ Rolle und der zum Behuf der Einziehung des Zuschusses erforder⸗ lichen Umlegung und der Beitreibung selbst unterschieden und der Gemeinde⸗Vorstand nur zu diesem letzteren Geschaͤfte, und zwar in seiner Eigenschaft als 6 ö Regierung, nicht aber zu dem
ür verpflichtet erachtet. N Jan,. den . der §S§. 2 und 6 des Ge⸗ setzes vom 14. März 18145, nach we chen zur Aufbringung der aus ber Kirchenkasse nicht zu bestreitenden kirchlichen Bedürfnisse der Regel nach nicht die Eivilgemeinde, sondern unmittelbar die Kon—⸗ fessons⸗Verwandten der betreffenden Pfarrkirche verpflichtet sind, wie auch das Königliche Ober⸗Tribungl in der Prozeßsache der Gemeinde N. N. gegen die katholische Pfarrgemeinde N. N. durch
Erkenntniß vom 25. Oktober 1859 entschie den hat. Die Gemeinde— Behörden als solche können also deshalb nicht in Anspruch genommen und insbesondere nicht für verpflichtet erachtet werden, sich unent⸗
eltlich dem in manchen Fällen mühsamen und zeitraubenden Ge⸗ schaͤfte der Aufstellung der betreffenden Heberollen zu unterziehen. Diese liegt vielmehr den katholischen Kirchen-Vorständen eben so wie ben evangelischen Presbyterien ob, und kann von denselben, wie die Regierung zu N, nachweist, unter Uebernahme der dadurch er— wachsenden baaren Auslagen auf die Kirchenkasse auf Grund der ihnen von den ö mitzutheilenden Steuerlisten, in
icher Weise ausgeführt werden. . gieich . ö den diesfälligen Anspruch des katholischen Kirchenvorstandes zu N. gegen den Bürgermeister zu N. im Re⸗ gierungsbezirk N. nicht für begründet erachten, und ersuchen Ew. ꝛc. ergebenst, denselben hiernach durch die Regierung zu N. bescheiden
zu lassen. Berlin, den 31. Januar 1860. .
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Der Minister des Innern. und Medizinal-Angelegenheiten. Graf von Schwerin. von Bethmann-Hollweg.
An . . den Königlichen Ober-Präsidenten der Rhein⸗-Provinz.
Vꝛinisterium des Innern.
Bescheid vom 25. Februar 1860 — daß die Kur— und Verpflegungskosten für in po lizeil ichem Ge⸗ wahrsam befindliche, nach der Besse rung s⸗Anstalt abzuliefernde Individuen als eine La st der ört⸗ lichen Polizei-⸗Verwaltung zu betrachten seien.
Dem Magistrat eröffne ich auf die Beschwerde vom 6. v. M.
rung zu Posen unterm 8. De⸗ zember die ö! G. mit dem
den O
letzteren ergriffenen polizeilichen
Kur⸗ und Verpflegungskosten im
und vom 9. August
waltung, welche nach §. 3
11. März 1850 von der K
nicht aber als Kosten der Armenpflege, angesehen wissen will.
enthalten war.
Anweisung zugegangen:
Wenn die Königliche Regierung ferner diesen, von der Stadt⸗ Gemeinde W. nicht . aber materiell durchgreifenden Grund der abweisenden Entscheidung vom 8. Dezember v. J. , . hat, ohne * auf die . des von der Kommune W. aus §. 5 der Nobelle vom 21. Mal 1855 hergeleiteten Einwandes ein⸗ zulassen, fo hat sie damit keinesweges außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, da bei Erlaß solcher Entscheidungen eine allseitige, nicht an das Vorbringen der Parteien gebundene ,, des Rechts⸗ Verhaͤltnisfes eben so sehr in der Kompetenz, tie in den Verpflich⸗ tungen der entscheidenden Verwaltungsbehörde liegt. . ö
Der Form nach hätte die Königliche Regierung allerdings richtiger verfahren, wenn sie die Entscheidung nicht als Resolut sondern als einfache Verfügung hätte ergehen lassen, da nach der von der Königlichen Regierung selbst adoptirten Auffaffung des I chn half if es sich nicht um den Streit zweier Armen⸗ Ver⸗ bände wegen ber Armenpflicht, sondern um die Frage handelte, ob die reklamirten Kosten als Polizei⸗ oder Armenpflege⸗osten anzu⸗ sehen. Es trifft denn auch deshalb die Bemerkung am Schluß des Resoluts, daß gegen diese Entscheidung nur der Rechtsweg zu⸗ laͤssig sei, nicht zu; vielmehr ist die streitige Frage eine solche, die der Beschwerdeführung an die vorgesetzte Verwaltungs ⸗Instanz nicht entzogen ist.
Es kann indessen hieraus ein zureichender Grund zur Auf⸗ hebung des fraglichen Resoluts, da die getroffene Decision, wie oben bemerkt, materiell völlig gerechtfertigt ist, nicht entnommen werden.
Der vorliegenden Beschwerde des Magistrats war hiernach eine weitere Folge nicht zu geben,
Berlin, den 25. Februar 1860.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.
An den Magistrat zu N.
Cirkular-Erlaß vom 1. März 1860 — die Schub⸗
Transporte, welche durch preußisches und sächsi⸗
sches Gebiet nach dritten Staaten dirigirt werden,
und den Ersatz der dafür erwachsenden Ko ten betreffend.
Durch die Cirkular-Verfügungen vom, 14. November 1852 und vom H. September 1858, unter Nr. H ist vorgeschrieben: daß jede Behörde, welche einen Transport einleitet, in dem Transportzettel zu bemerken habe, auf wessen Kosten derselbe erfolgt. . 36 bestimmt das erstgedachte Restkript: daß die Grenz⸗-Polizeibehörden einen Transportaten aus dem Auslande zum Durchtransporte durch die Königlichen Staaten nur dann zu übernehmen haben, wenn aus den Transport⸗ Schriften hervorgeht, ob der Transport auf Requisition der auslaͤndischen Annahme⸗Behörde — welchenfalls diese die Kosten zu zahlen hat —, oder auf Grund des §. 11 des Gothaer Vertrages vom 15. Juli 1851 (Gesetz Sammlung S. 711) ein⸗ geleitet worden ist. . . Auf Personen, welche aus einem zu, den kontrahirenden Staaken nicht gehörigen Lande durch die Königlichen Staaten hin⸗
durch in einen dritten Staat, oder aus einem Vereinsstaate durch
dessen Regierung jenem Vertrage
. einem Staate, Preußen nach ndet der §. 11
nicht beigetreten ist, transportirt werden sollen,
dieses Vertrages und das Eirkular⸗Reskript vom 9. Dezember 1858
keine Anwendung. Es ist daher auch dag Verfahren einer dies⸗ seitigen Grenzbehörde gebilligt worden,; welche einen aus Oester⸗ reich kommenden, nach Hannover bestimmten Transportaten von
der Königlich sächsischen Grenzstation zu übernehmen sich um des⸗ willen . hatte, weil in dem Transportzettel die Zusicherung
des Ersatzes der auf preußischem Gebiete entstehenden Kosten nicht
ie Anlaß dieses Falles gepflogenen Verhandlungen 3 gaze 5 6. . einer Mittheilung der Königlich ö die Kaiserlich österreichischen Behörden ange⸗
ihrerseils
l
welche durch Sachsen nach
Transporte von Ausgewiesenen ich ; ; in, nur dann zu übernehmen,
Oesterreich geschafft werden sollen,