kund gegebene Wille ist, unter treuer Festhaltung des bewaͤhrten Alten, neue Kräfte in den Dienst der 33 zu nehmen, und . Vereinigung mit den in provinziellen und lokalen Einrichtungen vorhandenen Elementen eine solche rechtlich geordnete Gestalt zu geben, daß fie ebensowohl nach Innen fördernd und helfend, als nach Außen schirmend und abwehrend der Kirche zu dienen im Stande sein mögen. . . , Die Allerhöchste Ordre begegnet hier einem Bedürfnisse, welches nicht erst der neuesten Zeit seinen Ursprung verdankt, sondern seit laͤnger als 40 Jahren, insonderheit seit dem Wiedererwachen des evangelischen Glaubenslebens in der Zeit der Freiheitskriege wieder stärker in das Bewußtsein getreten, ünd welches nicht allein von einzelnen reich begabten und erwärmten Persönlichkeiten, sondern auch von ganzen Synoden, Konsistorien und Fakultäten, so oft den⸗ selben ein Anlaß gegeben, sich über die Verfaffu ng der evangelischen Kische auszusprechen, auf das Bestimmteste bezeugt worden ist.
Von demselben Bedürfnisse geben auch die älteren, in das 16zte Jahrhundert hinaufreichenden evangelischen Kirchenordnungen, auf denen die kirchlichen Einrichtuugen der Gegenwart in vielen Theilen des Landes noch gegenwärtig ruhen, deutliche Kunde. So z. B. die brandenburgische Visitations⸗- und Konsistorial Ordnung von 1573, die preußische Kirchen⸗-Ordnung (sog. Bischofswahl) von 1568, die pommersche Kirchen-Ordnung von 1563 u. a. m. Aber wenn die in jenen Ordnungen enthaltenen fruchtbaren Keime einer weiteren Entwickelung der kirchlichen Verfasfung, wie sie namentlich in der Mitwirkung der Firchen-Vorsteher bel Fragen christlicher Zucht und Sitte in den Gemeinden, in der Heranziehung beson⸗ derer Gemeinde⸗Vertreter in äußeren und inneren Angelegenheiten (Rechnungslegung, Visitation) und in den Anordnungen wegen Berufung von Diözesan⸗ und Landes-Synoden zu finden waren, in der Folgezeit ohne Pflege geblieben und meist abgestorben und in Vergessenheit gerathen nd so wird daraus für die Kirche in der Gegenwart nur eine um so stärkere Mahnung sich ergeben, nicht in diesem Zustande unthätig zu verharren, sondern mit Freudig⸗ keit und Glauben danach zu ringen, jene schöpferischen Gedanken einer reicheren Vergangenheit neu zum Leben zu erwecken.
wtintsterigm der geistlichen, Unterrichts⸗ und PBꝛedizinat⸗ Angelegenheiten.
Bau einer Chauffee von Mensguth nach Passenheim, im 6h e
Ortelsburg, elner i k ** die Siadt Passen⸗
heim 533 habe, derleihe Ich hierdurch der Stadt Passenheim d
Das 15te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aug— gegeben . 12. ; . mute ann r. 5220. den Allerböchsten Erlaß vom 16. April 1860, betref— t fend die Erhöhung des Zinsfußes der noch nicht emit— tirten Buͤtower Kreis-Chausseebau-Obligationen bon vier auf fünf Prozent; unter
5221. die Bestätigungs Urkunde, betreffend den Statutnach— trag der Steinkohlenbergbau⸗Aktiengesellschaft Vollmond zu Bochum. Vom 23. April 1860; und unter die w betreffend die Verleihung der Rechte einer juristischen Person an die unter dem Namen „Georg von Gieschesche Erben“ bestehende, in Breslau domizilirte Bergwerks ⸗-Gesellschaft. Vom 7. Mai 1860.
Berlin, den 23. Mai 1860.
Die Ausstellung der Cartons von Cornelius in den Sälen der Königlichen Akademie der Künste Unter den Linden ist täglich bis 4 Uhr, an den Senn und, Feiertagen von 12 bis
egen ein zu wohlthätigem zweck bestimmtes Eintrittsgeld
geoͤffnet. Die Ausstellung wird am Donners— 1. d. M. geschlossen. den 22. Mai 1860.
Der General⸗Direktor der Königlichen Museen. von Olfers.
jationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen
84 3 . das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ Materialien, desgleichen dem Kreise Ortels burg das Recht zur Ent⸗ nahme der Chaussee Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der ö. für die Staats- Chau seen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. ugleich will. Ich dem Kreise Ortels⸗ burg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des für die Staats Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in dem⸗ selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diefe Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an⸗ ewendet werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem
r fegelt. Tarife dom 29. Februar 1840 angehängten Bestim⸗ mungen wegen der Ehausse'⸗ Polizei- Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. April 1860.
Im Namen Sr. Majestät des Königs:
von 1
5222.
Evangelischer Ober⸗Kirchenratb.
Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung. Erlaß vom 7. März 1860 — bezuglich auf die Ein⸗ führung einer kirchlichen Gemein de-Ordnung in
den östlichen Provinzen der Monarchie.
Justiz ⸗ Ministerinm. ö Allerhöchster Erlaß vom 27. Se rng 1860 (Staate⸗Anzeiger Nr. 65.
Der bisherige Kreisgerichts-Rath Rosenkr anz zu Brom— 50h
berg ist zum Rechtsanwalte bei dem Freisgerichie zu Bromherg, unter widerruflicher Einräumung der Praxis bei dem Appellationsz— gerichte daselbst und zugleich auch zum Nętar im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg mit. Anweisung sejnes Wohnsitzes in Bromberg und mit der Verpflichtung ernannt wor— den, kuͤnftig statt seines bisherigen Titels den Titel „Justiz⸗Ralh“ zu fuhren.
Des Regenten Prinzen von Preußen Fönigliche Hoheit haben
im Namen Sr. Majestät des Königs mittels Allerhöchster Ordre bom 27. Februar er. (Gesetz⸗Samml. S. 90) Allerhöchst Ihre Pillensmeinung kund zu geben geruht, daß die durch die Aller⸗ höchste Ordre bom 29. Juni 1550 (Gesetz⸗Samml, von 1850, S. Ilz) bereits eingeleiteke, jedoch nur zum Theil in das Werk gesetzte Einführung einer kirchlichen Gemeinde-Ordnung in den ösöstlichen Propinzen der Monarchie mit Hülfe der inzwischen ge⸗
. wonnenen Erfahrungen zum Abschlusse gebracht und damit ein Der Notar Peterson zu Bromberg ist zugleich zum Rechts— mreiterer Ausbau der Verfassung der evangelischen Kirche angebahnt
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Patow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.
Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Mechaniker Johann Uhle zu Aachen ist unter dem
16. Mai 1860 ein Patent auf eine Vorrichtung an Dampfmaschinen zum selbst— thätigen Reguliren der Expansion in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile der— selben zu beschränken
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
be⸗ an den
Cirkular-Verfügung vom 18. Mai 1869 — treffend die Beseitigung der Pappeln Staats⸗Chausseen.
Rr. 183,
Cirkular⸗Verfügung vom 30. Juli 1854 (Staats -Anzeiger S. 1401).
In der 23. Sitzung des Hauses der Abgeordneten vom 7. März d. J ist bei Gelegenheit der Berathung über eine Petition, betreffend die Wegnahme der Pappeln an den Staats- Chausseen, die Ansicht geltend gemacht worden, daß durch die in der Cirkular⸗ Verfügung vom 390. Juli 1854 bezeichneten provisorischen Maß⸗ regeln, — das Verkürzen und Ausästen der Bäume, so wie das Abgraben der Wurzeln, — der beabsichtigte Zweck, den durch die Chaussee⸗Pappeln für die angrenzenden Grundstücke im Vergleich zu anderen Baumarten entstehenden überwiegenden Nachtheilen ab— zuhelfen und zugleich die Pappeln zum Schutz und zur Zierde der Thausseen noch eine Zeit lang zu erhalten, in keiner Hinsicht zu er— reichen stehe, und daß daher überall da, wo eine erhebliche Schäd— lichkeit der Pappeln für nachgewiesen zu erachten sei, mit der all— mäligen Beseitigung ohne Weiteres vorgegangen werde. Die Königliche Regierung wird veranlaßt, mit Rückficht auf die in dieser Beziehung in Ihrem Bezirke gemachten Erfahrungen Sich gutachtlich darüber zu äußern, ob eine dem entsprechende Modification der die Wegnahme von Chaussee⸗Pappeln betreffenden allgemeinen Bestimmungen in Aussicht zu nehmen sein möchte.
Berlin, den 18 Mai 1866.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An sämmtliche Königliche Regierungen (exkl.
anwalt bei dem Kreisgerichte in Bromberg, mit widerruflicher Ein— räumung der Prazis bei dem Appellationsgerichte daselbst, ernannt worden.
Allerhöchste Ordre vom rt8. April 1860 und allge—
meine Verfügung vom . Mai 1860 — betreffend
die Beilegung des Titels „Direktor“ an die Diri—
genten beständiger kollegialischer Kreisgerichts— Deputationen.
Auf Ihren Antrag in dem Berichte vom 10. April d. J. will Ich Sie hiedurch ermächtigen, den Dirigenten beständiger kollegin— sischer Kreisgerichts-Deputationen die Befugniß beizulegen, daß sie sich für die Dauer der ihnen übertragenen Functlon amtlich des Titels „Direktor“ bedienen dürfen.
Berlin, den 18. April 1860. Im Namen Sr. Majestät des Fönigs:
Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
Simons. An den Justizminister.
Durch die vorstehend abgedruckte Allerhöchste Ordre ist der Justiz-Minister ermächtigt worden, den Dirigenten bjeständiger kolleglalischer Kreisgetichts-Deputationen die Befugniß beizulegen, daß fie fich für die Dauer der ihnen übertragenen Function amt— lich des Titels „Direktor“ bedienen dürfen. Von dieser Ermächti= gung beabfichtigt der Justiz-Minister in Beziehung auf diejenigen Deputations-Dirigenten Gebrauch zu machen, welche sich während einer längeren Dienstzeit in ihren gegenwärtigen oder in anderen Stellungen als tüchtig bewährt haben, und benen bereits früher der Amkscharakter als Kreisgerichts-Rath verliehen worden ist. — Mit Rücksicht hierauf will der Justiz-Minister die Anträge der Obergerichte wegen Beilegung des Direktor⸗-Titels an die Dirigenten der in der Allerhöchsten Ordre bezeichneten Deputationen erwarten. Eine Rangerhöhung ist übrigens mit diesem Titel nicht verbunden.
Berlin, den 9. Mai 1860.
. Der Justiz⸗Minister Simons. An sämmtliche Gerichte, mit Ausschluß berer im Bezirk des Appellations⸗
der zu Potsdam, Magdeburg und Posen)
gerichtshofes zu Cöln.
werden solle. n nn, Demgemäß soll zunächst in allen evangelischen Gemeinden, in
welchen ein für die inneren und äußeren Angelegenheiten derselben gleichmäßig bestellter kirchlicher Gemeindevorstand (Presbyterium, Gemeinde Kirchenrath) nicht besteht, ein solcher eingerichtet und, so bald diese Einführung in den einzelnen Diözesen zu einem gewissen Abschlusse gediehen ist, zu der Einrichtung und Berufung von streis⸗Shnoden übergegangen werden. Diesen Kreis-Synoden soll die Unterstützung der Superintendenten in den ihnen zustehenden Aufsichts befugnissen, die Wahrnehmung der den betheiligten Ge— meinden gemeinfamen kirchlichen Interessen und das Recht der Ent⸗ scheidung in bestimmten, näher zu bezeichnenden Fällen, namentlich in Fagen der kirchlichen Zucht, so wie eine Mitwirkung bei der weiteren Ausbildung der kirchlichen Verfassung zugewiesen werden. ; Es handelt sich jetzt darum, diese Allerhöchste Anordnung in Vollzug zu setzen, und wir sind beauftragt, im Einvernehmen mit dem Herrn Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere deshalb anzuordnen. Wir halten es jedoch für nothwendig, zu⸗ börderst einige allgemeine Bemerkungen voranzuschicken. Die Allerhöchste Ordre vom 27. Februar er. bezeichnet als die ersten Stufen einer weiteren Entwickelung der Verfassung der ehangelischen Kirche: eine verbesserte Einrichtung der kirchlichen Gemeinde-Verstände und eine mit bestimmten rechtlichen Attri⸗ butlonen versehene Organisation der Kreis Synoden. In ersterer Beziehung werden sich die neu eingerichteten Gemeinde⸗ kirchenräthe von den bisherigen Kirchen-Vorständen rornehmlich dadurch unterscheiden, daß sie eine größere Zahl von Mitgliedern enthalten werden; daß ihre Ernennung nicht ausschließ lich von dem Patronate ausgehen, sondern daß eine Mitwirkung der selbststaͤndigen, unbescholtenen, christlichen Haus väter der Gemeinde babei stattfinden soll; daß ihre Wirksamkeit, so weit sie nicht durch die besonderen Rechte des Patronats und der von diesem bestellten Kirchenvorsteher in Ansehung der Vermögens-Verwaltung beschränkt ist, auf die gesammten äußeren und inneren Angelegenheiten der Gemeinde sich erstrecken, und daß der Pfarrer der Gemeinde von Amts wegen berufen sein wird, den Vorsitz in ihnen zu führen. In Ansehung der künftigen Kreis⸗Synoden wird der charakteristische ünterschled von den bisherigen Diözesan-Synoden darin bestehen, daß außer den Geisflichen der Diözes auch Abgeordnete der Ge⸗ mein de-Kirchenräthe zugezogen werden, und daß der so zusammen⸗ gesezten Kreis- Synode bestimmte Rechte und berfassungsmäßige Attributionen zugedacht sind. . Aus dieser Gegenüberstellung erhellt, wie sehr es den Inten⸗ tionen des landesherrlichen Kirchen-Regiments fern liegt, die von den Zeiten der Reformation her in den Staaten Sr. Königlichen Majestät bestehenden ges(ichtlichen Grundlagen der evangelischen Kirchen-Verfassung aufgeben und den Versuͤch machen zu wollen, auf einer neu gewählten Unterlage einen völlig neuen Bau zu er⸗ richten; daß es aber auch der ernstliche an Allerhöchster Stelle
. Aus dieser Verengung nun die evangelische Kirche des Landes hinauszuführen und ihr zu einer Erweiterung und Verstärkung ihrer Institutionen zu verhelfen, welche sie in den Stand setzt, gegenüber den in den letzten Dezennien reicher entwickelten Formen des öffentlichen Staatslebens ihre Selbstständigkeit und freie Action als ein kraftvoll organisirtes Ganzes zu behaupten, ist der Zweck der gegenwärtig getroffenen Allerhöchsten Anordnung. Damit wird aber auch zugleich der Artikel XV. der Verfassungs Urkunde vom zi. Januar 1856 weiter in Vollzug gesetzt werden, und die Wahr⸗ heit, welche derselbe enthält, auf dem einzig möglichen Wege einer Fortentwickelung der irche aus ihren bestehenden Organen und Einrichtungen heraus, stüfenweise zu ihrer vollen Verwirklichung gelangen.
Wenden wir uns nun insbesondere zu den Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre über die Institution der Gemeinde⸗Kirchenräthe, so treten darin drei Hauptmomente hervor, welche als eine Frucht ,. 1850 gemachten Erfahrungen einer besonderen Erwägung edürfen.
1) In den der Allerhöchsten Ordre vom 29. Juni 1850 bei⸗ gegebenen Grundzügen einer kirchlichen Gemeinde-Ordnung war zunächst im 5. 1 eine Hinweisung der kirchlichen Gemeinden auf die in Gottes lauterem und klaren Worte, den prophetischen und apostolischen Schriften Alten und Neuen Testaments begründete und in den drei Hauptsymbolen und den Bekenntnissen der Reformation bezeugte Lehre enthalten. Diese Hinweisung hat nach verschiedenen Seiten eine Mißdeutung erfahren. Nicht allein in dem Sinne, als sei es die Absicht des Kirchenregiments gewesen, die Bedeutung der heiligen Schrift als alleinige Glaubens⸗ norm gegen die Geltung der Symbole zurückzustellen, sondern auch in dem Sinne, als habe dadurch der historisch berechtigte bekennt⸗ nißmäßige Charakter der einzelnen Gemeinden verwischt und an seine Stelle eine aus den verschiedenen Bekenntnissen gemischte kon⸗ sensualistische Begriffsbestimmung gesetzt werden sollen, so wie endlich in der Richtung, als werde durch die Ausführung des 5. 1 eine dem Bestande der Union nachtheilige konfessionelle Spaltung der Gemeinden gefördert. .
Die Unrichtigkeit dieser Auffassungen ist bereits durch frühere Erlasse vom 27. Januar und 106. Juni 1851 (Akten stücke des Ep. Sber - Kirchenraths, Heft II. pag. 6. 9.) bezeugt worden. In der gegenwärtigen Allerhöͤchsten Ordre ist, um jeden Anlaß einer ähn⸗ lichen Mißdeutung zu beseitigen, im F. 6 die ausdrückliche landes⸗ herrliche Zuficherung gegeben, daß durch die neue Anordnung in dem Bekenntnißstande der Gemeinde und in ihrer Stellung zur Union nichts geändert werde, und es dürfen hiernach die an die frühere Faffung des 5. 1 der Grundzüge von 1859 sich an⸗ knüpfenden Bedenken als erledigt angenommen werden.
2) Ein zweites Mißberständniß war aus der Nr. 3. des §. 12 und 14. der Grundzüge von 1850 hervorgegangen, indem daraus Anlaß zu der Besorgniß entnommen wurde, als sei die Absicht des