1860 / 126 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 10. K

Bergwerks⸗-Eigenthümer find verpflichtet, die für fie beschäftigten Berg⸗ leute in daarem Gelde auszulohnen. Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren. Dagegen können den Bergleuten Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, so wie die zur Bergwerksarbeit erforderlichen Werkzeuge und Betriebsmaterialien unter Anrechnung bet der Lohnzahlung verabfolgt . ö.

Die Bestimmungen des §. 10 finden auch Anwendung auf Familien glieder, Gehülfen, Beauftragte, Geschäfte führer, Faktoren und Aufseher ber Bergwerks -Eigenthümer, so wie auf Gewerbetreibende, bei deren Ge⸗ schäft eine der erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar bethei⸗

ier ist 67 §. 12.

Bergleute, deren Forderungen den Vorschriften der §8. 10 und 41 zuwider anders, als durch Baarzahlung berichtigt sind, konnen zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer . baarem Gelde verlangen.

.

Verträge, welche den 5§. 19 bis 12 zuwiderlaufen, find nichtig.

Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Bergwerkseigenihümern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und Bergleuten anderer⸗ seits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser Letzteren aus gewissen Verkaufsstellen, so wie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem anderen Zwecke, als zur Betheilignng an Einrichtungen zur Verbesserung der Lage der . oder ihrer Familien (§. 10.)

14.

Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbots den Ar— beitern kreditirt worden sind, können von den Bergwerkseigenthümern und von den ihnen gleichgestellten Personen weder kingeklagt, noch durch An— rechnung oder sonst geltend gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Betheiligten unmittelbar entstanden, oder mittelbar erworben find, vielmehr fallen dergleichen Forderungen der Knappschafts⸗-Vereins⸗ kasse zu, welcher das betreffende , ,

Uebertretungen der §S§. 10 und 11 werden mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe ver— doppelt. Jede rechtskräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Ver— urtheilten durch das Amtsblatt und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Bergmann ihren Wohnfitz haben, bekannt gemacht. .

6 16.

Bergwerkseigenthümer oder deren Stellvertreter, welche ihre Berg⸗ leute oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie sich mit dem Eigenthümer eines anderen Bergwerks verabreden, den Bergwerksbetrieb einzustellen, oder die ihren Forderungen nicht nachgebenden Bergleute zu entlassen oder zurückzuweisen, imgleichen diejenigen, welche zu einer solchen Verabredung Andere auffordern, sollen mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestrast

e er Sni. §. 17.

Bergleute, welche entweder die Bergwerks⸗Eigenthümer, deren Stell— vertreter oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmen suchen, daß fie die Einstellung der ÄArbeit oder dic Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Bergwerken verabreden, oder zu einer solchen Verabredung Andere auffordern, sollen mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft werden.

§. 18.

Bergleute, welche ohne gesetzliche Gründe eigenmächtig die Arbeit , . oder ihren Verrichtungen sich entziehen, oder sich groben Un—

ams oder beharrlicher Widerspenstigkeit schuldig machen, sind mit

ehor ö bis zu zwanzig Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe

zu bestrafen.

§. 19. . Die auf Grund der §§. 7, 8, 15 und is festgesetzten Geldstrafen fließen zu der im §. 14 bezeichneten er hichafte Sn nf gha fn

Auf das Dienstverhältniß der Arbeiter bei Hüttenwerken, welche unter der Aufficht der Bergbehöorden stehen, finden die 85. 2 bis 7 und 10 bis 19 dieses Gesetzes, bei Hütteniwerken, wo dies nicht der Fall, die Bestimmungen der Allgemeinen Gewerbe Ordnung vom 17. Januar 1845 und die dieselbe abändernden und ergänzenden Vorschriften An⸗ wendung.

..

Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen der Provinzial— Berg-Ordnungen und der allgemeinen Landesgesetze treten außer Kraft.

Die Statuten der auf Grund des Gesetzes vom 10. April 1854, be— treffend die Vereinigung der Berg‘, Hütten,, Salinen- und Aufbereitungs— Arbeiter in Knappschaften (Gescß⸗Sammlung S. 139), gebildeten an e n sind mit den Bestimmungen dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen. ;

§. 22.

Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für Handel ö 2. oͤffentliche n,, , n . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi Unt ̃ 7 gedrucktem Königlichen Infiegel. , nnn, mn, her

Gegeben Berlin, den 21. Mai 1860.

de. S) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen. bon Auerswald don der Heydt. Simons. von Schleinitz. von Patow. GHraf von Pückler. von Bethmann-Hollweg.

Graf von Schwerin. von Roon.

Gesetz, betreffend die Aufhebung der in bergamt— lichen Verwaltungs-⸗Angelegenheiten zu entrich⸗ tenden Gebühren und Sporteln.

Vom 21. Mai 18690.

Im Namen Seiner Majestät des Königs.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Prinz von Preußen Regent, .

berordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der linksrheinischen Landestheile, was folgt:œ

Die nach den Provinzial-Berg-⸗Ordnungen, so wie nach den Sportel. Taxordnungen, beziehungsweise für den Bergamtsbezirk Siegen vom 11. Ro— vember 1829 und füͤr den vormaligen Bergamtsbezirk Ibbenbüren vom 4. März 1838 in bergamtlichen Verwaltungs- Angelegenheiten an die Königlichen Bergämter zu entrichtenden Gebühren und Sporteln werden vom 1. Juli 1860 ab nicht weiter erhoben.

In den Bestimmungen über den Ansatz und die Erhebung der stosten fur Geschäfte bei dem Berg -Gegen⸗ und Hypothekenbuch und für Hanb— lungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch das gegenwärtige Hesez nichts geändert.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗ drucktem Königlichen Infiegel. .

Gegeben Berlin, den 21. Mai 1860.

(L. S. Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

bon Auerswald, b. Pato w. Graf Graf v. Schwerin.

ürst zu Hohenzollern-Sigmaringen.

v. d. Heydt. Simons. v. Schleinitz.

v. Pückler. v. Bethmann⸗Hollweg. v. Roon.

F

WMinisterinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Bauinspektor Rauter zu Tilsit ist in gleicher Eigenschaft nach Graudenz versetzt worden.

Das 16 te Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter Nr. 5223. das Gesetz, die Aufsicht der Bergbehörden über den Bergbau und das Verhältniß der Berg⸗ und Hütten— Arbeiter betreffend. Vom 21. Mai 1860; unter das Gesetz, betreffend die Aufhebung der in bergamt— lichen Verwaltungs-Angelegenheiten zu entrichtenden Gebühren und Sporteln. Vom 21. Mai 1860; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 16. April 1860, betref— fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Straße von der Bres⸗ lau-Glatzer Staats-Chaussee in Diers dorf, Kreises Nimptsch, über Kunsdorf, Sacrau, Töpliwoda, Alt— Heinrichau nach Kloster Heinrichau, Kreises Münster— berg, im Anschlusse an die Strehlen-Münsterberg— Patschkauer Actien⸗Chaussee, und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 30. April 1860, betref—

fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den

Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von

Mensguth nach Passenheim, im Kreise Ortelsburg,

Regierungsbezirks Königsberg. Berlin, den 31. Mai 1860

Debits-Comtoir der Gesetz-Sammlung.

5224.

5225.

1

WMeimristerian der geistlichen, Unterrichts« und PB́tedizinal⸗ Augelegenheiten.

Am Gymnasium in Tilsit ist der Ordentliche Lehrer Pöhl mann zum Oberlehrer, und der wissenschaftliche Hülfslehrer Dr. Schwarz zum Ordentlichen Lehrer befördert worden.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und In⸗ specteur der 1. Ingenieur⸗Inspection, von Prittwitz⸗-Gaffron, nach der Provinz Preußen.

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in, 30. Mai. Se. Fönigliche Hoheit der Pri Regent ae fl fh Sr. Majestät de . iber nd nr, geruht: hem bortragenden Rath im Ministerium des Innern, Geheimen siegierungs rath Gerhard, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm Uehschenen Färstlich schwarzburgschen Ehren,-Kreujes erster Klasse

Bekanntmachung.

Die chirurgische Klinik in dem Königlichen Klinikum, Ziegelstraße Rr. 6, ist für das gegenwärtige Sommer - Semester am 1. d. Mts. er jffnet. stranke, zu deren Heilung chirurgische oder augenärztliche Hülfe nothwendig ist, können sich daselbst täglich Mittags von 1 3 Uhr nelben. Bedürftige Kranke erhalten außer freier Behandlung auch freie lrjenei. Die Anmeldung zur Aufnahme dringender Krankheitsfälle wird pon den in der Anstalt wohnenden Assistenzärzten zu jeder Zeit entgegen⸗ enommen. Diejenigen Kranken, welche eine unentgeltliche Aufnahme nach⸗ ien wollen, haben sich zubor bei dem Unterzeichneten schriftlich zu melden. Privatkranke können gegen Bezahlung der reglementsmäßigen Kurkosten aufgenommen werden, soweit die Räumlichkeit es gestattet.

Berlin, den 23. Mai 1860.

Dr. B. Langenbeck, Geheimer Medizinal⸗Rath und Professor, Direktor des Königlichen Klinikums, Sommerstraße Nr. 4.

Sachsen. Dres den, 28. Mai. Se. Hoheit der Herzog pon Rassau ist heute Nachmittag von Wien hier eingetroffen. Dlesd. Journ.)

Frankreich. Paris, 28. Mai. Der obere Handelsrath hat in seiner gestrigen Sitzung das Gutachten verschiedener Sach— herstandiger in der Eisenfrage entgegengenommen, u. A. auch dreier Abgeordneten der Handelskammer von Sheffield.

Aus der Kaiserlichen Druckerei wird demnächst ein Werkchen

iber das Schalten und Walten der Adelstitels⸗Kommission hervor—

gehen. Diese Schrift ist insbesondere dazu bestimmt, die Adeligen n der Provinz zu beruhigen, welche die Strenge dieses Gerichts befürchten; man versicherk sie deshalb, daß man namentlich hin⸗ sihtlich der Adelstitel vor der Revolution sehr nachsichtig ist und sch in Ermangelung der Adelsbriefe mit irgend welchen Familien Papieren begnügen wird.

In Marseille wird eine Zeitung erscheinen, welche die Grund⸗ sähe des Freihandels vertreten soll. ; . at.

Letzten Donnerstag ist der erste Dampfer auf der brasilianischen Linie von Pauillac nach Rio-Janeiro abgefertigt worden.

Italien. Turin, 27. MaDi—. Wir haben gestern den Anfang der Turiner Kammer-Debatten über den Vertrag wegen Abtretung Nizza's und Savohens an Frankreich gebracht. Die Debatte des zweiten Tages wurde mit einer Rede Botkero's eröffnet, der, wie so viele De⸗ hutirte, für Cavours auswärtige Politik sprach, doch schließlich er⸗ lirte, r werde gegen diesen Vertrag stimmen. Boreleva war nicht ber Meinung. Seine Beweisführung ging dahin, daß Piemont sich mm der Krim das Recht erworben habe, Angesichts der Großmächte ju Gunsten Italiens reden zu dürfen; daß von jenem Momente mn es gute Politik gewesen, um die Oesterreicher zu vertreiben, sch mit Frankreich zu verbünden und ihm eine Gebietszunghme als belohnung zuzusagen; daß die Dankbarkeit Italien auf Frankreich hinweise, daß von allen früheren französischen Dynastieen während des letzen halben Jahrhunderts Italien keine zu Hülfe gekommen se; das deshalb der Vertrag unverzüglich bestätigt werden muͤsse, nes unklug wäre, sich neue Feinde zu machen. Chiapas unternahm en kuͤhnen Beweis, ganz Nizza sei durchaus italienisch; daß allge⸗ mine Stimmrecht fei nicht zulässig, wenn es sich um Lostrennung bon einer Nationalität handle. Trotz allem dem will dieser Redner scboch der Nothwendigkeit sich fügen und für den Vertrag stimmen. chr lang und breit ergoß sich Ferrari über die Unzeitgemäßheit der Ubtretung. Dagegen behauptet er, das Haus Savoyen habe jetzt die lufgabe, die Verträge von 1815 zu bekämpfen, den Gefahren des ahstthums zuvorzukommen, die Verwaltung zu berbessern u. s. w.

Ihließlich erklaͤrte er, gegen den Vertrag stimmen zu wollen. Der

Redner, welcher ihm auf der Tribüne folgte, behauptete von Allem as Gegentheil: Boggio vertheidigte den Vertrag und pries die bortheilke eines Bündniffes mit Frankreich. Mit jeder Rede scheint ie Debatte ermüdender zu werden, zumal Alle darüber im Stillen snig sind, daß Sardinien es heute und morgen noch auf keinen i mit Frankreich ankommen lassen kann und darf. Dieses Ge⸗ ühl sichert Cavour die Majoritaͤt.

Die Stadtgemeinden in der Lombardei a. fort, aus der oͤffenllichen Kaff. Geldbeitraͤge für den sieilianlschen Aufstand zu bewilligen, so hat Abbiategrafso 40b0 Lire, Camerlata 2090 ze, hierzu bewilligt; die Mailänder haben an das Revolutions⸗Comitsè in Sicilien bereits 30,9000 Fr. abgesandt.

. Neapel, 22. Mai. General Lanza verfügt über ein Heer von 20,000, ja, nach Angaben der „Patrie“ sogar von 28.9099 Mann der neapolitanischen Kerntruppen in Palermo; seine militairischen Dispositionen werden als gut und dem Stande der Dinge ange— messen bezeichnet. Er verstärkt die Werke der Forts don 5 Luccig und Castellamare, laͤßt Batterieen zum Schutze des Hafens und Arsenals errichten, hat ein starkes Geschwader mit allen Hülfs⸗ mitteln zur Verfügung und hält die Bevölkerung unter dem Standrechte.

Die Proelamation, womit Lanza sich in Palermo am 18. Mai als Alter ego einführte, lautet:

Sicilianer! Indem ich mein Geburtsland betrete, ist mein Herz mehr von Schmerz als von Freude bewegt; denn ich sah die Stadt Pa⸗ lermo wegen der schrecklichen Eventualitäten dieser Zeit in Trauer gehüllt. Dennoch ist es für mich ein tröstlicher Gedanke, daß ich von unserem er⸗ babenen Monarchen als außerordentlicher Bevollmächtigter mit den Be— fugnissen eines alter ego bis zur vollständigen Herstellung der Ruhe auf der Insel hierhergeschickt wurde. Ist dieses Resultat erlangt, so dürste ein Prinz von Geblüt, der bereits zum General Statthalter Sr. Majestät ausersehen, zu Euch kommen. Derselbe würde mit dem Auftrage kommen, alles zu thun, was uns zum größten Vortheil gereichen könnte. Er käme mit Vollmachten für die Verwaltung, für Ausführung von Straßen, Eisenbahnen und andern höchst vortheilhaften Arbeiten des öffentlichen Wohles. Er käme, um Euren Hülfsquellen, Euren Gewerben den größten Aufschwung zu ertheilen, um das Land mit den Hülfsmitteln auszustatten, die von der Erfahrung als die zum Fortschritte unserer Civilisation und unseres eigenen Wohlergehens geeignetsten an die Hand gegeben werden. Wenn unser guter König weniger um Eure Uebel bekümmert wäre, so wartete er, stark auf die Gerechtigkeit seiner Sache, erst die Zeit der Anerkennung seiner unverletzlichen Rechte ab. Aber fest und beharrlich in dem Entschlusse, alles, was moͤglich ist, für Eure moralische und mate—⸗ rielle Verbesserung zu thun, verkennt er nicht, daß bei so dringenden Ver⸗ hältnissen seine erste Pflicht ist, für Eure Sicherheit, die auf so mancher⸗ lei Weise in der Zeit der Unordnung, in der wir leben, bedroht ist, zu sorgen.

Indem ich das mir anvertraute hohe Amt übernahm, gehorchte ich meinem Gewissen. Aber bei Befolgung der Befehle meines Königs habe ich zugleich den Gefühlen meines Herzens nachgegeben, das unserm ge— meinschaftlichen Vaterlande Leiden ersparen möchte, deren Umfang und Dauer unberechenbar sind.

Bedenket wohl, was Ihr von der Zukunft erwarten könnt. Welche Geschicke bieten Euch diejenigen, die auf unser stets wachsendes Wobl⸗ ergehen neidisch sind? Welche Bürgschaft habt Ihr für die Güter, als deren Ueberbringer sie fich einführen? Nehmt erfahrenen Rath an. Er— hebet Euch zu der Höhe der jetzigen Situation, um Euch zu retten. Jetzt, wo alle gierigen Leidenschaften entfesselt sind, wisset Ihr nicht, welchen von diesen Leidenschaften Ihr zum Opfer werdet. Bei dem stürmischen Kampfe, zu dem Euch ausländische Angreifer stacheln, kann einzig und allein Euer von den Königlichen Milizen unterstützter Bürgermuth Euch erretten.

Im erhabenen Namen des Königs bewillige ich umfassende und edel—⸗ müthige Amnestie allen denjenigen, welche, obwohl jetzt verirrt, sich ihrer rechtmäßigen Obrigkeit unterwerfen.

Palermo, 13. Mai 1860.

Der außerordentliche Bevollmächtigte mit Machtvollkommenheit eines Alter ego: Fernando Lanza.

Die „Donau-Zeitung“ vom 29. Mai meldet aus Neapel vom 27. d, daß die Garibaldischen Corps vollständig zersprengt worden seien, und daß Garibaldi selbst sich einzuschiffen suche. Die Insurgenten beschuldigen sich gegenseitig des Verraths.

Amerika. New-Porker Berichte vom 17. Mai melden: Die japanesische Gesandtschaft war am 14ten in Washington angelangt, wo sie mit großen Ehrenbezeugungen empfangen wurde, und am i6ten dem Präsidenten vorgestellt werden sollte. Der Zusammentritt der republikanischen National-Convention war auf den 15ten anberaumt. Aus Californien waren Berichte vom 5ten d. zur Hand. Die Geschäfte daselbst des anhaltenden Regen⸗ wetters wegen flau. Briefe aus Mexiko erzählen von einer bei San Luis Potosi vorgefallenen Schlacht, in welcher die Libe⸗ ralen einen vollständigen Sieg erfochten haben sollen. ö

Aus den Häfen des Stillen Weltmeeres sind per „Atrato“ neuere ausführliche Berichte eingetroffen; aus V alparaiso vom 18. aus Callao und Lima vom 27. April. General Flores war auf Befehl der Regierung von Peru weggezogen, und hatte sich am 24sten nach Ecuador eingeschifft, wohin er durch eine der politischen Parteien eingeladen worden war. Man vermuthete, daß er bei seiner Ankunft daselbst Alles, was Castilla verfügt hatte, wider⸗ rufen und einen Einfall in Peru unternehmen werde. In Callao erwartete man täglich eine französische Fregatte mit dem neuen Ge⸗ sandten an Bord, um von e ,. ö k. wünschte Entschuldigung und ädigung zu erzwingen. Nur soll 6nd wohl i affen sein, die geforderte Geldentschädigung zu leisten, aber nicht die Flagge des französischen Gesandten zu falutiren. Dem auszuweichen, ö er die beiden peruanischen Fre⸗