1860 / 134 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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das Altmärkische Probinzialrecht für den hier vorliegenden Fall keine dem Allgemeinen Landrecht derogirende Norm enthält, wonach das Verhältniß der beiden Gemeinden mit Ruͤcksicht darauf, daß §. 35 Th. II.. Tit. 1? a. Landr. nach dem Plenarbeschluß des Föniglichen Ober-Tribunals vom 20. Juni 1853 auf den vorlie- genden Fall keine Anwendung finden kann, weil ö fremde zugeschlagene Schulgemeinde ist, wie geschehen, festzusetzen war. Biefe Entscheidung ist den Betheiligten bekannt zu machen. Berlin, den 13. März 1860.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

An die Königliche Regierung zu Magdeburg.

April 1860 bezüglich auf die Schul-⸗Lasten.

Verfügung vom 5. Vertheilung der

gten v. M. erwiedere ich der König Anordnung, nach welcher in W. das Schulholzgeld zwischem dem Guts- und dem Gemeinde⸗-Bezirk nach der Zahl der Haushaltungen getheilt, und demnächst der auf jeden Bezirk fallende Antheil von den in demselben wohnenden Haus⸗ välern nach Maßgabe der Grund- und Klassensteuer aufgebracht werden soll, mit den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über die Unterhaltung der Schulen nicht vereinbar ist.

Eine Vertheilung der Schullasten in der projektirten Weise würde sich nur rechtfertigen lassen, wenn die Unterhaltung der Schulen den politischen Gemeinden obläge, und Glieder der Schulgemeinde anzusehen wären. Dies ist aber nach den Bestimmungen des Landrechts nicht der Fall. Nach demselben ist vielmehr die Schul⸗Last nicht eine Kommunal-Last, sondern eine gemeinsame Last der zur Schule gewiesenen Hausväter, und nicht die im Schulbezirk vorhandenen Gemeinden, fondern die vom Staat zu einer Schule gewiesenen einzelnen Hausväter bilden die Schul⸗ gemeinde, wie dies auch von dem Ober-Tribunal in der Begrün— dung des Plenar-Beschlusses vom 20. Juni 1853 ausgeführt ist. Demnach ist es für die Verpflichtung des einzelnen Hausvaters zur Unterhaltung der Schule ohne Einfluß, zu welcher politischen Gemeinde er gehört. Er kommt in Bezug auf die Schule nur als Mitglied der Schul-Sozietät in Betracht und kann als solches nur in gleichem Maß, wie die übrigen Mitglieder der Corporation, zu den Schulbeiträgen nach näherer Bestimmung des §. 31 Tit. 12 Th. 11. Allgemeinen Landrechts herangezggen werden.

Ich müß hiernach den Antrag des Rittergutsbesitzers R., das Schutholzgeld auf sämmtliche Hausväter des Schulbezirks ohne Rücksicht darauf, ob dieselben dem Guts- oder dem Gemeindebezirk an— gehören, nach Maßgabe der Grund- und Klassensteuer zu verthei⸗ len, für gesetzlich begründet erachten, und veranlasse die Königliche Regierung, demselben stattzugeben.

Berlin, den 5. April 1860.

Auf den Bericht vom lichen Regierung, daß die

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten. von Bethmann-Hollweg.

. An die Königliche Regierung zu X.

Vt iniste rium des Innern.

Bescheid vom 27. März 1860 die Entscheidung in

Streitigkeiten zwischen dem Domainen⸗-oder Forst⸗

Fiskus als Armen-Verband und einem andern Armen-Verbande betreffend.

Wie die Königliche Regierung in dem Berichte vom 5. Dezem⸗ Finanz⸗Ministerium sich in dem Reskripte J. bereits dahin ausgesprochen, daß bei Streitig⸗ keiten zwischen dem durch die Abtheilung des Kollegii für die direkten vertretenen Domainen⸗ oder Forst⸗ Fiskus als Armen Verband und einem andern Armen Verbande, hie der Königlichen Regierung zustehende Entscheidung ohne eine

ber v. J bemerkt, hat das vom 27. Mai v.

Steuern, Domainen und Forsten

die letzteren als

Mitwirkung der gedachten Abtheilung lediglich von de

des Innern zu erlassen sei, wenn der Streit die eren i geil Armenpflege betrifft, und über denselben daher nach 5 7 . des Armenpflege-Gesetzes vom 31. Dezember i842 mit Bord . des Rechtsweges zu entscheiden ist. ehalt

Mit dieser, auf dem Grundsatze der bezogenen 2 ö Kabinets Ordre vom 8. Mai 1836 . dh o fr ich, der Minister des Innern, völlig einverstanden. 9

Dagegen kommen bei allen andern, zwischen Verbänden entstehenden Streitigkeiten, in e r hi , die Verpflichtung zur Armenpflege handelt, und in welchen . gegen die Entscheidung der Königlichen Regierung nicht der neh weg, sondern der Rekurs an das Ministerium des Innern st ; findet, bei obwaltender Meinungsverschiedenheit zwischen . dachten Abtheilungen die Bestimmungen der Regierun gor n srrest vom 23. Oktober 1817 im §. 5 sub 8 und SF. 25 und der . schäfts-Anweisung vom 34. Dezember 1825 zur Anwendung . nach der obwaltende Streit durch Plenarbeschluß zu erledigen iir

Siernach hat die Königliche Regierung fernerhin zu wer— fahren.

Berlin, den 27. Maͤrz 1860.

Der Finanz-Minister

. Der Minister des Innern, von Patow.

Graf von Schwerin. An

die Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, zu N.

scheid vom 1. Mai 1860, die Befugniß zur Fest— etzung der Amts⸗ Unkosten-Entschädigung für den Ehren-Amtmann betreffend.

Auf die Vorstellung vom 18 Januar d. J. wird Ihnen er— öffnet, daß die Auffassung, wonach die Befugniß zur Festsetzung der Amts- Unkosten-Entschädigung für den Ehren-Amtmann nicht der Königlichen Regierung, sondern der Amts ⸗Versammlung ju— stehen soll, der gesetzlichen Begründung entbehrt. Es enthält der §. 70 der Landgemeinde⸗-Ordnung für die Provinz Westfalen don 19. März 1856 über den fraglichen Punkt keine ausdrückliche Be— stimmung; indessen sind die Befugnisse der Amts ⸗-Versammlung durch §. 6 1. e. nach Analogie der hinsichtlich der He— meinde-Versammlung getroffenen Bestimmungen begrenzt, und es kann somit, da die Festsetzung der Dienst-Unkosten⸗Entschädigung für den Gemeinde-Vorsteher nach §. 40 1. C. nicht der Gemeinde⸗Versamm⸗ lung zusteht, die entsprechende Befugniß in Ansehung der Dienst⸗ Unkkosten-Entschädigung für den Ehren-Amtmann ebenfalls ich für die Amts-Versammlung in Anspruch genommen, vielmehr miß aus dem Inhalt des §. 40, welcher die Festsetzung der Ent— schädigung für den Vorsteber dem Landrathe zuweiset, in Ve— bindung mit §. 10. und §. 71, Alinea 3, nach welchem letzteren das Gehalt des Amtmannes der Festsetzung der Regierung unter liegt, folgerichtig der Schluß gezogen werden, daß auch die Unkosten⸗ Entschädigung für den Ehren-Amtmgnn von der Regierung na gutachtlicher Vernehmung der Amts-Versammlung und des Land⸗ raths festzusetzen ist.

Berlin, den 1. Mai 1860.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.

An die Amts-Verordneten zu N. in Westfalen.

ö

Angekommen: Se. Excellenz der General Lieutenant unt

61

Eommankeur der gten Yivifien, von Schöler, von Glogau.

Se. Excellenz der General⸗-Lieutenant und Comman deut de

6ten Division, von

Se. Excellenz der Großhergzogli Minister, von Bernstorff, von

Kortzfleisch, von Brandenburg.

Neu⸗Strelitz.

ch mecklenburg⸗strelitzsche Glaatt⸗

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Ni cht am tli ch es.

Darmstadt, 6. Juni. Heute fuhr die Zweite gamme Berathung und Verabschiedung des Votanschlags der Staats⸗-Einnahmen fork, indem sie im Ganzen die Anträge des lusschusses genehmigte: Getränkesteuer 835,000 fl.. 33 z böb fl. Maingzolle: 15, 00 fl. Rheinschifffahrtsoetroi: 310 09]. halsee geld: eh fi. Sportem: 77,509 fl. Stempel: 480 00 f zollgefälle: 1319, 000 fl. ꝛc. (Fr. P. Z.)

Bayern., München, C. Jun: Se. Majestät König Lud. wig ist von Wien zurück heute wieder hier eingetroffen und wird sch jbermorgen nach der Pfalz auf feine Villa bei Edenkoben begeben.

Oesterreich. Wien, 6 Juni. Die „Hesterreihsche zei. ung“ berichtet über die im neuen Budget angebrachten Ersparun⸗ hl deren hauptfaͤchlichste das Ministerium des Jhnthn trifft. Es betrigt 390,509 Gulden, etwa 5 Millionen weniger, wie das frühere. Das Ministerium der Justiz hatte für das Jahr 1860 ein präliminirtes Budget von 15,508,909 Fl.; das für das Jahr 1861 dem Reichsrathe vorgelegte beträgt bloß 14,465,700 Fl. Der Hofstart Sr. Majestät beträgt in dem Voranschlage für das Jahr zt um 113,100 Fl, weniger als im Vorjahre, er ist mit 5, 962 909 JJ. praͤliminirt, Für die Arbeitskanzlei Si, Mäajestät ist ein Budget von 72,908 Fl. und fur die Minister⸗-Konferenz 16,900 Fl. beranschlagt.

Hessen. r in der

J. Juni. In der gestern abgehaltenen Sitzung des ver— särlten Reichsrathes theilte Se. Kaiserliche Hoheit der Erzherzog Reichsraths⸗-Präsident der Versammlung mit, es haben Se. Ma⸗ sestät mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Juni 1860 Allergnäͤ⸗ digst zu gestatten geruht, daß nach dem Antrage des verstarkten Reschsrathes ausnähmsweise für die Bearbeitung des Staats⸗ poranschlages ein Comité aus einer größeren als der im §. 5. der Geschäftsordnung vorgesehenen Anzahl von Mitglieder bis zur Maximalgrenze von 21 gebildet werde, welches Aller⸗ böchstdieselben zugleich zu ermächtigen fanden, aus seiner Mitte für se einen oder mehrere Thoeilvoranschlaͤge Unter⸗Comit és zu wählen, deren Arbeiten im Gesammt-⸗CLomité zu prüfen und in Einklang zu bringen sein werden, bevor sie in der Plenar⸗Versammlung in Vortrag kommen. Fraf Clam-Martinitz beantragte sobin, es möge die hohe Ver— sammlung für jene allergnädigste Gestattung ihren unterthänigsten Dank aussprechen und Se. Kaiserliche Hoheit bitten, diesen Dank i den Stufen des Allerhöchsten Throͤnes niederzulegen. Zum Zeichen der einstimmigen Billigung dieses Antrages erhob sich die ganze Versammlung, 35 ö .

Als sonach über Aufforderung Sr. Kaiserlichen Hoheit zur Wabl der Comité⸗Mitglieder mittelst Abgabe unterfertigter Stimm⸗ jettel geschritten wurde, und der lebenslängliche außerordentliche Reichsrath, Graf Hartig, unter der Zahl der Gewählten war, bemerkte dieser, daß er durch sein vorgerücktes Alter und geschwächtes Sehvermögen gehindert sei, sich den anstrengenden Arbeiten als Mit⸗ glied eines zur Prüfung des Staatsvoranschlages berufenen Eomites ju unterziehen, und daher bitten müsse, ihn von der auf ihn ge— sallenen Wahl zu entheben. Es wurde hierauf von Sr. Kaiser—⸗ lichen Hoheit nachstehendes Abstimmungs⸗Ergebniß kundgemacht: Durch Stimmenmehrheit erscheinen zu Lomite⸗Mitgliedern ge— wählt: Ritter v. Krainski Freiherr v. Reher, Graf Auersperg, Dr. Hein, Edler v. Mayer, Fürst Colloredo⸗Mannsfeld, Freiherr p. Sokesevits, Dr. Straßer, Bischof Stroßmayer, Graf Andrässy, Ritter v. Vraniczany, Graf. Mercandin, Graf Apponyi, Graf Clam⸗Martinitz, Graf St. Julien, Fabriks besitzer Schöller, Baron Salvotti, Graf Széesen, v. Mailäth, Fürst Auersperg und von Moesönyi.

Der Erzherzog Reichs raths Präsident t ieß werde nunmehr Sache des Comites sein, aus seiner Mitte den Obmann und die Unter-Comités zu wählen, sowie die Voranschläge in Gemäßheit der obenerwähnten Allerhöchsten Entschließung in Verhandlung zu nehmen. (Wien. Ztg.)

Pola, 6. Juni. Contre⸗Admiral Fautz ist gestern hier ein— getroffen, um das Linienschiff „Kaiser“ nach Triest zu bringen.

Großbritannien und Irland. London, 6. Juni, „Die unter den englischen Fabrikanten herrschende Unzufried nheit mit dem englisch französischen Handelsvertrage“, so schreibt die „Times“ in ihrem City⸗Artikel, tritt nicht bloß in den Distri ten, wo Seidenwaaren fabrizirt werden, sondern auch in Feeds, Man⸗ hester, Leicester, Huddersfield und anderen Manufakturstädten immer deutlicher hervor. Von den Seidenwaaren-Fabriken, die noch vor wenigen Monaten „„überzeit“ arbeiten mußten, sind seitdem viele geschlossen worden, und die Arbeiter sehen sich dem größten Elende preisgegeben. Selbst solche Fabrikanten, die immer Freihändler gewesen, klagen, daß e erg übereilt und rücksichts los abge⸗ schloffen worden sei. Cobden selbst soll dieses in Bezug auf Seiden⸗

bemerkte schließlich, es

R 7 waaren zugestanden haben.

Mittlerweile sind Aufforderungen an viele der bedeutendsten Fabrik⸗Besitzer gerichtet worden, inst! sich nach Paris verfügen, um die französischen Kommi arien zu überzeugen, daß billige . fur beide Theile sich als die beste Politik erweisen werde. Die Aufgeforderten aber erwar⸗ fen von einer solchen Reife nach Paris blutwenig, denn gesetzt auch sagen sie —, es gelingt uns, die französischen Kommis rien zu unserer Ansicht zu bekehren, folgt daraus, daß diese den aiser und daß letzterer das französische Volk überzeugen wird? Kur und gut, es herrscht allenthalben Verstimmung.“

In der gestrien Oberhaus - Sißung wurde eine Bill, welche ge⸗ stattet, daß am Sonntag zu gewissen Stunden auf den Straßen Londons gewisse Gegenstände zum Verkauf ausgeboten werden dürfen, und außer⸗ dem den sonntäglichen, Verkauf in den Laden regelt, mit 40 gegen 29 Stimmen zur dritten Lesung zugelassen und geht durch. Zu den Bekäm-. pfern der Bill gehörte der Farl von St. Germans, der sich auf das schon seit den Zeiten Heinrich Il. in England geltende Gesetz bezog, welchem zufolge am Sonntage nichts gekauft und verkauft werden dürfe, und er rügte außerdem als einen Uebelstand, daß die Bill in London ge⸗ statte, was anderwärts unerlaubt sei. Auch Lord Teynham bielt den Gesetzentwurf für verkehrt. Er sagt, es gebe Leute, die nicht gewissenhaft genug seien, den Sabbath aus eigenem Antriebe heilig zu halten, und deshalb den Wunsch hegten, daß ihnen durch eine Parlaments Akte ein Gewissen oktrohyirt werde. Wenn die Bill durchgehe, so müßten andere noch in höherem Grade einschränkende und strengere Verfügungen folgen, bis am Ende das Volk, des durch die Gesetzgebung ausgeübten Zwanges müde, recht tief in jene Uebel hineingetrieben werde, aus welchen die Bill es herauszureißen suche. Es gebe sehr viele fromme Leute in England, die nichts bon einer derartigen Gesetzgebung wissen wollten, indem sie darin einen Frevel an den Geboten Gottes erblickten. Wenn Jemand am Sonntage eine Zeitung kaufen wolle, so möge er es auf seine eigene Verantwortlich⸗ keit ihun und die Sache mit sich und seinem Schöpfer ausmachen. Doch sei es wohl in der Ordnung, daß, wenn man ein Gesetz erlasse, welches den Verkauf von Zeitungen an Sonntagen bis zu einer gewissen Stunde erlaube, an denselben Tagen Gebetbücher und Bibeln verkauft würden. Die Bill erlaube, daß Jemand sich Sonntags ein Beefsteak oder eine Hammel ⸗Cotelette kaufe, das Brennmaterial aber, um diese Gegenstände zu braten, durfe er sich nicht kaufen. Der Verkauf von Tabak und Cigarren gestatte sie nur in Schänkbäusern, was ein ungebührlicher An⸗ groff auf bas häusliche Leben des Landes sei. Die auf Üebertretung des Gesetzes stehenden Strafen seien übermäßig hoch. Eiue arme Frau. die Überführt werde, daß sie am Sonntage einen Apfel für ein paar Pfennige verkauft, habe, müsse als Minimum 5 S. zahlen oder im Falle der Zahlungs unfähigkeit auf einen Monat ins Ge⸗ fängniß wandern. Ein Vertheidiger der Bill ist Lord Chelms ford, welcher unter Anderem bemerkt, er räume gern ein, daß keine Gesetze im Stande seien, die Leute zu einer strengen Heilighaltung des Sonntags zu zwingen. Es sei das eine Sache, die Jeder mit seinem Gewissen auszu⸗ machen habe. Doch könne eine Parlaments ⸗Acte Leute, die sonst aus Furcht vor der Konkurrenz gezwungen sein würden, ihren Jaden am Sonntage offen zu halten, in Stand setzen, ihn in Zukunft zu schließen, und ihr gutes Beispiel werde seine Wir⸗ kung nicht verfehlen. Eine strenge Beobachtung des Gesetzes, wie es jetzt stehe, lasse sich schlechterdings nicht erzwingen. Ueber jede darauf abzielende Maßregel würde die öffentliche Meinung den Stab brechen, als über eine Maßregel, welche den Armen drücke. Leider werde am Sonnabend Abend den Arbeitern der Wochenlohn so spät ausgezahlt, daß sie keine Zeit mehr hätten, die nöthigen Einkäufe für den folgenden Tag zu machen. Im Allgemeinen könne man annehmen, daß die öffent⸗ liche Meinung in England einer nicht minder strengen Sonntagsfeier, als sie bisher gebräuchlich war, guͤnstig ist. Wollte man daraus auf eine Abnahme des religiösen Sinnes in England schließen, Tragschluß sein.

In der Unterhaus-⸗Sitzung fragte Wyld, ob die Regierung die Absicht habe, ein Schiff oder mehrere Schiffe nach dem Norden zu ent— senden, um Sondirungen vorzunehmen, aus denen sich ergeben würde, ob es thunlich sei, über Schottland, die Faröer⸗Inseln, Island, Grönland und Labrador einen Telegraphen zwischen England und Amerika zu legen. Lord Palmerston entgegnete, die Admiralität habe nichts dagegen, ein Schiff zu stellen, um einen Theil der vorgeschlagenen Route, nämlich die Strecke bis Island, zu vermessen. Doch könne sie es nicht auf fich neh⸗ men, ein Schiff zum Besuche aller zwischen England und Amerika ge⸗ legenen Stationen herzugeben. Ein Antrag Lindsay's auf Niedersetzung eines Sonder⸗Ausschusses, welcher das gegenwärtig von der Admiralität, dem Kriegs⸗Ministerium, dem ostindischen Amte und dem Aus wanderungs⸗ Büreau in Bezug auf den Transport von Truppen, Sträflingen, Aus⸗ wanderern und Kriegsmaterial befolgte System einer Prüfung unterwerfen soll, wurde genehmigt. 20 37

Frankreich. Militair⸗Sträflinge

so würde das ein

Paris, 6. Juni. Bis jetzt wurden alle nach Ablauf ihrer Strafgeit, der leichten In⸗ fanterie in Afrika einverleibt. Da eine fast e n, . Erfah⸗ rung die Nachtheile dieser Maßregel herausgestellt hat, so werden kaͤnftig, laut dem gestern im , Moniteut publizirten Dekret, der leichten afrikanischen Infanterie nur solche Mllitairs einverleibt werben, die fich blos gegen die Militair⸗ Geseß vergangen hatten. bie Uebrigen aber, fofern fie wenigstens noch is Monate. zu dienen haben, vier Straf⸗Compagnigen in Neu⸗Caledonien, auf Guadeloupe, am Senegal, und auf der Reunions⸗Infel bilden. . Herr Eduard Fould ist zum Kabinetschef des Staats- und Kaiserlichen Haus⸗Ministers ernannt worden. ;